Rechtsprechung Luzern
Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Zivilprozessrecht Entscheiddatum: 21.02.2000 Fallnummer: JK 00 60 LGVE: 2000 I Nr. 42 Leitsatz: § 135 Abs. 1 ZPO. Keine unentgeltliche Rechtsverbeiständung allein aus Gründen der Waffengleichheit im Verfahren vor Schlichtungsbehörde für Miete und Pacht bei tatsächlich und rechtlich einfachen Verhältnissen (Kündigungsanfechtung und Mieterstreckung). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Da das Verfahren vor der Schlichtungsbehörde kostenlos ist (Art. 274d Abs. 2 OR), stellt sich im Rahmen der beantragten unentgeltlichen Rechtspflege zum Vornherein nur die Frage nach der Ernennung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes im Sinne von § 135 ZPO. Gemäss jener Bestimmung, welche mit dem Bundesverfassungsrecht in Einklang steht (Art. 29 Abs. 3 BV), wird die Notwendigkeit der Verbeiständung voraus-gesetzt, welche gemäss § 135 Abs. 3 ZPO in Summarverfahren nur mit grosser Zurückhaltung zu bejahen ist. Massgebend für die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung sind die Bedeutung der Streitsache, die Rechtskundigkeit der gesuchstellenden Partei, die Komplexität von Sach- und Rechtslage sowie die Anwendbarkeit der Offizialmaxime. Der Aspekt der Waffengleichheit stellt dabei nur ein Element dar, welches für sich allein noch nicht zwingend einen Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand begründet (vgl. Studer/Rüegg/Eiholzer, Der Luzerner Zivilprozess, N 3 zu § 135 ZPO). Das Bundesgericht schloss zwar in BGE 119 Ia 268f. E. 4 lit.c die unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch im Verfahren vor Schlichtungsbehörde nicht grundsätzlich aus, beschränkte sie jedoch selber in Verfahren mit Untersuchungsmaxime auf besondere Ausnahmefälle und wendet strenge Zulassungskriterien an. Der Kläger ist als Jus-Student selber rechtskundig, was schon der Umstand belegt, dass er selber unter Berufung auf die Waffengleichheit und unter Angabe einer Litera-turstelle sowie mit richtiger Rechtsberufung an das Obergericht gelangte. Die Gegenpartei, obwohl angeblich im Mietrecht erfahren, unternahm den ersten Kündigungsversuch demgegenüber formnichtig ohne Formular. Erst beim zweiten Anlauf wurden offenbar die notwendigen und von der Schlichtungsbehörde von Amtes wegen zu prüfenden Formalien eingehalten. Ferner geht es im angestrengten Verfahren lediglich um eine Kündigungsanfechtung, verbunden mit einem Begehren um Erstreckung des Mietverhältnisses. Diesbezüglich stellen sich objektiv keine komplizierten Fragen, weder in rechtlicher noch in tatsächlicher Hinsicht, wie dies etwa bei einem Mietzinsherabsetzungsbegehren der Fall sein könnte. Die Schlichtungsbehörde ist gemäss Art. 274d Abs. 3 OR von Amtes wegen tätig, d.h. sie hat die Voraussetzungen der Wirksamkeit der Kündigung und einer allfälligen Erstreckung des Mietverhältnisses grundsätzlich selber abzuklären. Auch besteht an der Verhandlung jeweils die Möglichkeit jeder Partei, sich mit dem jeweiligen Interessenvertreter im Entscheidsgremium zu besprechen und beraten zu lassen. Unter diesen Umständen kommt dem Aspekt der Waffengleichheit vorliegend eine untergeordnete Bedeutung zu. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger ohne weiteres in der Lage ist, seine Interessen vor der Schlichtungsbehörde selber zu wahren. Der Rekurs ist mithin abzuweisen.
Justizkommission, 21. Februar 2000 (JK 00 60)
(Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde am 28. Februar 2000 abgewiesen.)