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Luzern Verwaltungsgericht Justizkommission 13.06.2000 JK 00 31 (2000 I Nr. 18)

June 13, 2000·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Justizkommission·HTML·1,089 words·~5 min·6

Summary

Art. 634 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 18 Abs. 2 lit. a GBV. Grundbuchrechtliches Vorgehen beim Tod eines Gesellschafters einer einfachen Gesellschaft, deren Mitglieder Gesamteigentümer eines Grundstückes sind. Soll die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden (Nachfolgeklausel), so sind dem Grundbuchverwalter der Gesellschaftsvertrag, eine Erbenbescheinigung und der Erbteilungsvertrag vorzulegen. | Erbrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Obergericht Abteilung: Justizkommission Rechtsgebiet: Erbrecht Entscheiddatum: 13.06.2000 Fallnummer: JK 00 31 LGVE: 2000 I Nr. 18 Leitsatz: Art. 634 ZGB; Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR; Art. 18 Abs. 2 lit. a GBV. Grundbuchrechtliches Vorgehen beim Tod eines Gesellschafters einer einfachen Gesellschaft, deren Mitglieder Gesamteigentümer eines Grundstückes sind. Soll die Gesellschaft mit den Erben fortgesetzt werden (Nachfolgeklausel), so sind dem Grundbuchverwalter der Gesellschaftsvertrag, eine Erbenbescheinigung und der Erbteilungsvertrag vorzulegen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Stirbt ein Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft, deren Mitglieder Gesamteigentümer eines Grundstückes sind, so sind hinsichtlich der materiell- und grundbuchrechtlichen Rechtslage die folgenden drei Fälle zu unterscheiden (vgl. namentlich Pfäffli Roland, in: AJP 4/2000, S. 426f.): a) Im Normalfall führt der Tod eines einfachen Gesellschafters nach Art. 545 Abs. 1 Ziff. 2 OR zur Auflösung der Gesellschaft, wenn für diesen Fall nicht im ursprünglichen Vertrag oder nachträglich ein Fortbestehen der Gesellschaft vereinbart wird. Ohne Vorliegen einer Abrede tritt die Gesellschaft in Liquidation. Die Erben erwerben eine dingliche Berechtigung und treten als Liquidationsgesellschafter in die Gesellschaft ein (BGE 119 II 119 ff.; Besprechung durch Hausheer Heinz/Pfäffli Roland, in: ZBJV 130 [1994] S. 38 ff.; Wolf Stephan, in: ZBGR 2000 S. 16f.; Pfäffli Roland, in: AJP 4/2000 S. 426f.). Damit ergibt sich folgende Darstellung im Grundbuch (als Beispiel):

Vor dem Tod des einfachen Gesellschafters Meier Hans, geb. 15. April 1929: Einfache Gesellschaft 1. Meier Hans, geb. 15. April 1929 2. Meister AG, St. Gallen 3. Müller Fritz, geb. 6. März 1955

Nach dem Tod von Meier Hans, geb. 15. April 1929 Einfache Gesellschaft (in Liquidation) 1. Meier Hans Erben 1.1. Meier Rosmarie, geb. 12. Januar 1933 1.2. Meier Roman, geb. 3. April 1959 1.3. Meier Karl, geb. 8. März 1958 2. Meister AG, St. Gallen 3. Müller Fritz, geb. 6. März 1955

Im Grundbuch kann der Hinweis unterbleiben, dass es sich nunmehr um eine Liquidationsgemeinschaft handelt, da für jegliche Verfügungen ohnehin die Zustimmung sämtlicher Beteiligten notwendig ist (ZBJV 130 [1994] S. 39). Der Eintritt eines Auflösungsgrundes bewirkt kein Erlöschen der einfachen Gesellschaft, sondern lässt lediglich einen Anspruch auf Aufhebung des Gesellschaftsverhältnisses entstehen. Es ist demzufolge aufgrund des Erbrechts davon auszugehen, dass die Erben als Erbengemeinschaft in die Stellung ihres Erblasser-Gesellschafters nachrücken. Als Ausweis ist dem Grundbuchamt somit nebst dem Gesellschaftsvertrag eine Erbenbescheinigung gemäss Art. 18 Abs. 2 lit. a GBV (SR 211.432.1) einzureichen (AJP 4/2000 S. 426; ZBJV 130 [1994] S. 39). b) Fortsetzung der Gesellschaft ohne Erben des Gesellschafters: Im Gesellschaftsvertrag kann vereinbart werden, dass im Falle des Ablebens eines Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst, sondern fortgesetzt wird. Zu diesem und zum folgenden Fall hat das Bundesgericht bislang keine Stellung genommen; der oben erwähnte BGE 119 II 119 ff. bezieht sich nur auf den Fall, bei welchem keine Vereinbarung über die Fortsetzung der Gesellschaft beim Tod eines Gesellschafters getroffen wurde. Fall lit. b bewirkt nach Stephan Wolf (ZBGR 2000 S. 17f.), dass die vermögensrechtliche Beteiligung des Verstorbenen den überlebenden Gesellschaftern uno actu und ipso iure anwächst. Demnach erwerben die Erben des verstorbenen Gesellschafters keinerlei unmittelbare Berechtigung am Gesellschaftsvermögen; zu ihren Gunsten entsteht bloss ein schuldrechtlicher Abfindungsanspruch. Entsprechend geht auch der Gesamteigentumsanteil des verstorbenen Gesellschafters an den im Gesellschaftsvermögen vorhandenen Grundstücken durch Akkreszenz aussergrundbuchlich an die überlebenden Gesellschafter über, und es verbleibt den Erben ein Abfindungsanspruch. Im Grundbuch wird der verstorbene Gesellschafter gestrichen; die Erben werden im Grundbuch nicht eingetragen. Dem Grundbuchamt ist demnach als Ausweis der Tod des Gesellschafters nachzuweisen sowie der Gesellschaftsvertrag einzureichen. Eine Erbenbescheinigung ist diesfalls nicht nötig. Sind nur zwei Gesellschafter vorhanden, so kann vereinbart werden, dass beim Tod des einen Gesellschafters der Anteil des verstorbenen Gesellschafters dem überlebenden Gesellschafter anwächst. Dieser Fall kommt oft bei Ehegatten-gesellschaften vor. Dem Grundbuchamt ist in solchen Fällen als Ausweis der Tod des Gesellschafters nachzuweisen sowie der Gesellschaftsvertrag einzureichen (ZBJV 130 [1994] S. 42; AJP 4/2000 S. 427). c) Fortsetzung der Gesellschaft mit den Erben des Gesellschafters: Es ist möglich, dass im Gesellschaftsvertrag vereinbart wird, dass beim Tod eines Gesellschafters die Gesellschaft mit dessen Erben fortgesetzt wird. Eine solche Vereinbarung, die entweder eine Eintrittsklausel oder eine Nachfolgeklausel enthält, kann auch erst nach dem Tod eines Gesellschafters abgeschlossen werden (AJP 4/2000 S. 427). Von einer Eintrittsklausel wird gesprochen, wenn im Gesellschaftsvertrag den Erben eines verstorbenen Gesellschafters das Recht eingeräumt wird, in die Gesellschaft einzutreten. Wird dagegen im Gesellschaftsvertrag vereinbart, dass die Gesellschafterstellung beim Tod eines Gesellschafters auf dessen Erben übergeht, spricht man von einer Nachfolgeklausel. Vorliegend wurde eine Nachfolgeklausel vereinbart. Bei dieser wird zwischen der einfachen und qualifizierten Form unterschieden, je nachdem, ob die Mitgliedschaft auf einzelne oder alle Erben übergehen soll. Eine Erbengemeinschaft kann als solche nicht Gesellschafterin einer fortzusetzenden einfachen Gesellschaft sein, Gesellschafter können nur einzelne Erben sein. Nicht ausgeschlossen ist dagegen, dass die Erben ihrerseits als Untergemeinschaft in Form einer einfachen Gesellschaft Mitglied der vom Erblasser eingegangenen einfachen Gesellschaft werden (ZBGR 2000 S. 19f., mit Hinweisen). Hinterlässt der Gesellschafter-Erblasser nur einen einzigen Erben, so ist dieser nicht nur zum Eintritt berechtigt, sondern wird kraft Nachfolgeklausel mit dem Erbgang eo ipso Gesellschafter. Sind dagegen mehrere Erben vorhanden, steht die Gesellschafterstellung ihnen allen in erbengemeinschaftlicher Verbundenheit zu, und zwar zufolge des Grundsatzes der Universalsukzession auch dann, wenn die Vererblichkeit aufgrund einer qualifizierten Nachfolgeklausel personell beschränkt ist. Die Erbengemeinschaft lässt sich mit anderen Worten auch mit rechtsgeschäftlicher Herstellung der Vererblichkeit der Gesellschafterstellung nicht umgehen. Hier besteht also erbrechtlicher Handlungsbedarf: Liegt - wie vorliegend - eine einfache Nachfolgeklausel vor, kann der Gesellschafter-Erblasser einem zur Nachfolge geeigneten Erben die Gesellschafterstellung mittels Teilungsvorschrift oder Vermächtnis zuweisen. Ist eine qualifizierte Nachfolgeklausel vereinbart, so ist die Gesellschafterstellung ebenfalls durch Teilungsvorschrift oder Vermächtnis dem nachfolgeberechtigten Erben zuzuweisen, weil dieser allein aufgrund der Nachfolgeklausel gegenüber seinen Miterben über keinen Anspruch auf Zuweisung der Mitgliedschaft verfügt (ZBGR 2000 S. 20, mit Hinweisen). Zur Realisierung der Nachfolge des oder der berechtigten Erben in die Gesellschaft bedarf es bei einer Erbenmehrheit des Abschlusses der Erbteilung in den allgemeinen Formen des Art. 634 ZGB; die Gesellschafterstellung ist im Erbteilungsvertrag dem oder den nachfolgeberechtigten Erben zuzuweisen (Wolf Stephan, in: ZBGR 2000 S. 21). Analoges gilt für die Eintrittsklausel. Gleichzeitig ist das Gesellschaftsverhältnis im Rahmen eines Nachtrages zum Gesellschaftsvertrag zu bereinigen, jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - mehrere Gesellschafter ins Grundbuch eingetragen werden sollen. Der von Wolf zu Recht geforderte Erbteilungsvertrag setzt einen Erbgang voraus. Um diesen im Grundbuch vor der Erbteilung zu vollziehen, ist in Fällen wie dem vorliegenden zusätzlich zu den obigen Belegen als Ausweis eine Erbenbescheinigung gemäss Art. 18 Abs. 2 lit.a GBV einzureichen. Nach Beibringung aller Belege wird dann im Grundbuch die bisherige Gesellschafterin-Erblasserin gestrichen werden, und an ihrer Stelle werden die zwei nachfolgeberechtigten Erben A. v. S. und P. W. als Mitglieder der neuen einfachen Gesellschaft S./v.S./W., mit den Erwerbsarten «Erbgang/Erbteilung» sowie «Eintritt» eingetragen werden.

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