Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 30.06.2000 S 99 357 (2000 II Nr. 36)

June 30, 2000·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,483 words·~7 min·4

Summary

Art. 12 IVG; Art. 2 Abs. 4 IVV. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinung gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. | Invalidenversicherung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 30.06.2000 Fallnummer: S 99 357 LGVE: 2000 II Nr. 36 Leitsatz: Art. 12 IVG; Art. 2 Abs. 4 IVV. Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinung gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die 1971 geborene A leidet an den Folgen einer am 18. August 1977 erfolgten Gasflaschenexplosion bei Status nach ausgedehnten Verbrennungen im Bereich beider Beine, Dermalovergraft am rechten Oberschenkel dorsal vom 26. April 1995, Chondropathia patellae beidseits (rechts stärker als links) und instabilen Narben im Bereich beider Beine. Die Versicherte wurde von der Invalidenversicherung in der Zeit vom 6. August 1990 bis 5. August 1994 zur Uhrmacherin umgeschult. Mit Schreiben vom 14. Oktober 1998 ersuchte Dr. med. B die IV-Stelle um Kostengutsprache für die Kosten eines operativen Eingriffs infolge eines instabilen Narbenzugs in einer ausgedehnten Narbenplatte am linken Oberschenkel medial. Mit Verfügung vom 9. Februar 1999 lehnte die IV-Stelle dieses Leistungsbegehren ab, da im heutigen Zeitpunkt nicht von einem stabilen Defektzustand ausgegangen werden könne. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragte die Versicherte, die Verfügung sei aufzuheben und die IV-Stelle sei zu verpflichten, die gesetzlichen Leistungen (medizinische Massnahmen) für die operative Hauttransplantation zu erbringen. Die IV-Stelle beantragte Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 1. - a) Nach Art. 12 Abs. 1 IVG hat der Versicherte Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die berufliche Eingliederung gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Art. 12 IVG bezweckt namentlich, die Aufgabenbereiche der Invalidenversicherung einerseits und der sozialen Kranken- und Unfallversicherung anderseits gegeneinander abzugrenzen. Diese Abgrenzung beruht auf dem Grundsatz, dass die Behandlung einer Krankheit oder einer Verletzung ohne Rücksicht auf die Dauer des Leidens primär in den Aufgabenbereich der Kranken- und Unfallversicherung gehört (BGE 104 V 81 Erw. 1, 102 V 41f.). Die Behandlung von Unfallfolgen gehört grundsätzlich ins Gebiet der sozialen Unfallversicherung (Art. 2 Abs. 4 IVV). Hingegen können stabile Defekte, die als Folge von Unfällen entstehen, Anlass zu Eingliederungsmassnahmen im Sinne von Art. 12 IVG geben, sofern kein enger sachlicher und zeitlicher Zusammenhang mit der primären Unfallbehandlung besteht. Der enge sachliche Zusammenhang ist gegeben, wenn die medizinische Vorkehr mit der Unfallbehandlung einen einheitlichen Komplex bildet. Für die Beurteilung ist dabei ausschliesslich der Zeitpunkt der Entstehung des Defektes und nicht der Zeitpunkt der Diagnosestellung oder der Durchführung der Massnahme ausschlaggebend. Eine Massnahme, die schon während der Unfallbehandlung als voraussichtlich notwendig erkennbar war, ist keine Eingliederungsmassnahme der Invalidenversicherung (BGE 105 V 149 Erw. 2a). b) Das Gesetz umschreibt die Vorkehren medizinischer Art, welche von der Invalidenversicherung nicht zu übernehmen sind, mit dem Rechtsbegriff «Behandlung des Leidens an sich». Wo und solange labiles pathologisches Geschehen besteht und mit medizinischen Vorkehren angegangen wird, seien sie kausal oder symptomatisch, auf das Grundleiden oder dessen Folgeerscheinung gerichtet, stellen solche Heilmassnahmen, sozialversicherungsrechtlich betrachtet, Behandlung des Leidens an sich dar. Dem labilen pathologischen Geschehen hat die Rechtsprechung seit jeher im Prinzip alle nicht stabilisierten Gesundheitsschäden gleichgestellt, die Krankheitswert haben. Demnach gehören jene Vorkehren, welche auf die Heilung oder Linderung pathologischen oder sonstwie Krankheitswert aufweisenden Geschehens labiler Art gerichtet sind, nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung. Erst wenn die Phase des (primären oder sekundären) labilen pathologischen Geschehens insgesamt abgeschlossen und ein stabiler bzw. relativ stabilisierter Zustand eingetreten ist, kann sich - bei volljährigen Versicherten - überhaupt die Frage stellen, ob eine Vorkehr Eingliederungsmassnahme sei. Die Invalidenversicherung übernimmt in der Regel nur unmittelbar auf die Beseitigung oder Korrektur stabiler Defektzustände oder Funktionsausfälle gerichtete Vorkehren, sofern sie die Wesentlichkeit und Beständigkeit des angestrebten Erfolges im Sinne des Art. 12 Abs. 1 IVG voraussehen lassen. Dagegen hat die Invalidenversicherung eine Vorkehr, die der Behandlung des Leidens an sich zuzuzählen ist, auch dann nicht zu übernehmen, wenn ein wesentlicher Eingliederungserfolg vorausgesehen werden kann. Der Eingliederungserfolg, für sich allein betrachtet, ist im Rahmen des Art. 12 IVG kein taugliches Abgrenzungskriterium, zumal praktisch jede ärztliche Vorkehr, die medizinisch erfolgreich ist, auch im erwerblichen Leben eine entsprechende Verbesserung bewirkt (BGE 120 V 279 Erw. 3a, 115 V 194 Erw. 3, 112 V 349 Erw. 2, 105 V 19 und 149, 104 V 82, 102 V 42). 2. - a) Die IV-Stelle macht geltend, die Beschwerdeführerin leide an einem instabilen Narbenzug, und die Wunde habe nach einer mehrmonatigen Behandlung nicht vollständig zur Abheilung gebracht werden können. Von einer abgeschlossenen Kranken- und Unfallbehandlung könne keine Rede sein. Es könne auch nicht gesagt werden, dass die streitige Operation mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dazu führe, dass keine weiteren operativen oder medizinisch-therapeutischen Massnahmen mehr notwendig sein würden. Es handle sich somit - auch prognostisch - nicht um einen stabilen Defektzustand. Es liege ein labiles pathologisches Geschehen vor, womit eine Leistungspflicht der Invalidenversicherung entfalle. b) Die Beschwerdeführerin bringt vor, dem Bericht von Dr. B könne entnommen werden, dass sie ohne die streitige Operation auf Dauer in ihrer Arbeits- und Erwerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre. Es sei unverständlich, weshalb die IV-Stelle behaupte, die Heilbehandlung stehe hier im Vordergrund. Notwendig seien nicht therapeutische Massnahmen, die das gesundheitliche Gleichgewicht einigermassen erhielten, wie z.B. physiotherapeutische Massnahmen. Erforderlich sei vielmehr ein einmaliger operativer Eingriff, der dazu diene, eine Erwerbseinbusse zu verhindern. Ohne die Operation könne eine Besserung des Gesundheitszustandes nicht eintreten und werde die Beschwerdeführerin in ihrem Beruf als Uhrmacherin nicht mehr arbeiten können, da ihr die sitzende Tätigkeit nicht mehr möglich sei. Die Beschwerdeführerin legte ihrer Beschwerde einen Bericht von Dr. B vom 4. März 1999 bei, worin er ausführte, er habe die Beschwerdeführerin vom 10. Juli 1998 bis 4. Februar 1999 ambulant behandelt. Sie sei ihm wegen eines instabilen Narbenstrangs in einer ausgedehnten Narbenplatte am linken Oberschenkel medial zugewiesen worden. Seit Monaten würden diese immer wieder aufbrechenden und schlecht heilenden Wunden mit Epigard und Mepitel behandelt. Ein dauerndes Abheilen sei seines Erachtens durch konservative Massnahmen nicht zu erreichen, da der Narbenzug zuerst unterbrochen und der resultierende Defekt anschliessend mit einem dicken Spalthauttransplantat gedeckt werden müsste. Bei der Beschwerdeführerin habe vorher ein annähernd stabiler Gesundheitszustand vorgelegen, der durch die vorgeschlagene Operation wieder erreicht werden könnte. Ferner würde sie vor einer weiter zunehmenden Beeinträchtigung und damit einer Arbeitsunfähigkeit bewahrt. 3. - a) Im Bericht vom 8. März 1995 legte Dr. med. C, Leitender Arzt, Hand- und Plastische Chirurgie, Kantonsspital Luzern, dar, die Narben der Beschwerdeführerin im Bereich beider Beine v.a. der Kniekehlen, seien instabil, d.h. es komme immer wieder zu Entzündungen und zum Aufplatzen der Narben. Im Gesuch um Kostengutsprache vom 14. Oktober 1998 legte Dr. B dar, 1977 habe sich die Beschwerdeführerin schwere Verbrennungen wegen einer explodierenden Gasflasche zugezogen. Jetzt sei sie ihm wegen eines instabilen Narbenzugs in einer ausgedehnten Narbenplatte am linken Oberschenkel medial zugewiesen worden. Durch mehrmonatige Behandlungen mit Epigard und Mepitel habe diese Wunde nicht vollständig zur Abheilung gebracht werden können, so dass die operative Unterbrechung des Narbenstrangs und das Einsetzen eines dicken Spalthauttransplantats indiziert seien. Die Beschwerdeführerin wolle sich Ende Januar 1999 operieren lassen, um den Arbeitsplatz durch die ca. dreiwöchige Abwesenheit nicht zu gefährden. b) Aufgrund dieser medizinischen Akten handelt es sich bei der streitigen Operation um eine Massnahme, welche auf die Linderung eines Geschehens labiler Art gerichtet ist. Wie die IV-Stelle zu Recht ausführt, ist nicht ausgeschlossen, dass auch in Zukunft weitere plastische Eingriffe notwendig sein werden. Die streitige Operation gehört deshalb nicht ins Gebiet der Invalidenversicherung (Erwägung 1b). Daran vermag auch das Schreiben von Dr. B vom 4. März 1999 nichts zu ändern. Wenn er darin - wie gesagt - darlegt, bei der Beschwerdeführerin habe früher ein annähernd stabiler Gesundheitszustand vorgelegen, so widerspricht dies seiner eigenen Beurteilung im Gesuch vom 14. Oktober 1998 und derjenigen von Dr. C vom 4. März 1995, in denen einzig von einem instabilen Narbenzug gesprochen wird. Dr. B drückt sich im Bericht vom 4. März 1999 denn auch sehr vorsichtig aus, wenn er von einem «annähernd» stabilen Gesundheitszustand spricht. Auf die Beurteilung von Dr. B vom 4. März 1999 kann daher nicht abgestellt werden. c) Aus den Umständen, dass die IV-Stelle am 19. Februar 1993 operative Narbenkorrekturen im Gesicht und am Hals sowie am 23. Mai 1995 Narbenkorrekturen an beiden Kniekehlen übernahm, kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Narbenkorrektur an Gesicht und Hals wurde ausdrücklich als Behebung eines stabilen Defektzustandes angesehen und die damalige Kniekehlennarbenoperation unterstützte zweifellos die berufliche Massnahme (Uhrmacherlehre), in der die Beschwerdeführerin damals stand. Diese früheren medizinischen Massnahmen konnten mithin kein berechtigtes Vertrauen der Beschwerdeführerin begründen, dass die IV-Stelle spätere Narbenkorrekturoperationen ohne Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ebenfalls übernehme. Die Beschwerdeführerin beruft sich denn auch zu Recht nicht auf den Vertrauensgrundsatz. d) Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtmässig, weshalb die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abzuweisen ist.

S 99 357 — Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 30.06.2000 S 99 357 (2000 II Nr. 36) — Swissrulings