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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 26.10.1998 S 98 122 (1998 II Nr. 47)

October 26, 1998·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·159 words·~1 min·4

Summary

Art. 86 Abs. 3 KVG; § 11 VRG. Zuständige Behörde. Gerichtsstand für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Erben des Versicherten. Art. 86 Abs. 3 KVG stellt dem Erben der versicherten Person für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde keinen eigenen Gerichtsstand zur Verfügung. Der Erbe der versicherten Person ist nämlich weder Versicherter noch Dritter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 KVG: Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und nicht übertragbar, demnach findet trotz Universalsukzession des Erben kein Eintritt ins Versicherungsverhältnis statt. Der Dritte im Sinne von Art. 86 Abs. 3 KVG leitet sein Verhältnis zum Versicherer aus einem originären Verhältnis zum Versicherer ab (noch nicht oder nicht mehr versicherte Person; Arbeitgeber im Rahmen einer Kollektivversicherung). Die Frage des Gerichtsstandes beurteilt sich nur nach dem beendeten Versicherungsverhältnis zwischen Krankenkasse und der verstorbenen versicherten Person. Wohnte diese in Zürich und hat jene ihren Sitz in Zürich, kann das Verwaltungsgericht Luzern auf die Sache nicht eintreten. | Krankenversicherung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Krankenversicherung Entscheiddatum: 26.10.1998 Fallnummer: S 98 122 LGVE: 1998 II Nr. 47 Leitsatz: Art. 86 Abs. 3 KVG; § 11 VRG. Zuständige Behörde. Gerichtsstand für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Erben des Versicherten. Art. 86 Abs. 3 KVG stellt dem Erben der versicherten Person für eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde keinen eigenen Gerichtsstand zur Verfügung. Der Erbe der versicherten Person ist nämlich weder Versicherter noch Dritter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 KVG: Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und nicht übertragbar, demnach findet trotz Universalsukzession des Erben kein Eintritt ins Versicherungsverhältnis statt. Der Dritte im Sinne von Art. 86 Abs. 3 KVG leitet sein Verhältnis zum Versicherer aus einem originären Verhältnis zum Versicherer ab (noch nicht oder nicht mehr versicherte Person; Arbeitgeber im Rahmen einer Kollektivversicherung). Die Frage des Gerichtsstandes beurteilt sich nur nach dem beendeten Versicherungsverhältnis zwischen Krankenkasse und der verstorbenen versicherten Person. Wohnte diese in Zürich und hat jene ihren Sitz in Zürich, kann das Verwaltungsgericht Luzern auf die Sache nicht eintreten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

S 98 122 — Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 26.10.1998 S 98 122 (1998 II Nr. 47) — Swissrulings