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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 20.05.2010 S 09 81 (2010 II Nr. 31)

May 20, 2010·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·3,591 words·~18 min·5

Summary

Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG. Somatoforme Schmerzstörung und Invaliditätsbegriff. Anwendung der Foerster-Kriterien. Eine "dimensionale" Betrachtungsweise der Foerster-Kriterien lässt eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zu, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. In differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien ist demnach auch eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen möglich. | Invalidenversicherung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 20.05.2010 Fallnummer: S 09 81 LGVE: 2010 II Nr. 31 Leitsatz: Art. 4 Abs. 1 IVG; Art. 8 ATSG. Somatoforme Schmerzstörung und Invaliditätsbegriff. Anwendung der Foerster-Kriterien. Eine "dimensionale" Betrachtungsweise der Foerster-Kriterien lässt eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zu, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. In differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien ist demnach auch eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen möglich. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die 1964 geborene A meldete sich wegen verminderter Belastbarkeit der Wirbelsäule im Nacken- und Lendenbereich sowie verminderter Belastbarkeit der Füsse (rechts mehr als links) am 27. September 2007 bei der Invalidenversicherung für Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit und den Rentenbezug an. Sie arbeitete von 1983 bis 2006 im Service eines Schiffsgastronomie-Unternehmens. Die IV-Stelle holte Abklärungen in medizinischer und erwerblicher Hinsicht ein und gewährte der Versicherten am 29. November 2007 Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche durch ihre Stellenvermittlung. Diese Bemühungen der Arbeitsvermittlung wurden in der Folge eingestellt. Im Auftrag der B Versicherung wurde am 9. Mai 2008 bei der MEDAS Zentralschweiz ein polydisziplinäres Gutachten in Auftrag gegeben. Nach Einholen eines Verlaufsberichts bei Dr. C, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, vom 16. Mai 2008 erliess die IV-Stelle einen Vorbescheid, womit sie die Ablehnung einer Invalidenrente in Aussicht stellte. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Versicherte sei zwar seit 26. Juli 2006 in ihrer Arbeitstätigkeit erheblich eingeschränkt und die Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit als Serviceangestellte sei ihr aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zumutbar. Eine körperlich leichte, vorwiegend sitzende wechselbelastende Tätigkeit ohne repetitive Überkopfarbeiten sei ihr aber im Rahmen eines 100%-Pensums zumutbar. Der Invaliditätsgrad betrage im Berechnungsjahr 2006 17%. Das MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2008 wurde vom Rechtsvertreter der Versicherten der IV-Stelle am 28. Oktober 2008 eingereicht. Am 22. Januar 2009 erliess die IV-Stelle die rentenablehnende Verfügung einerseits mit der im Vorbescheid enthaltenen Begründung. Anderseits nahm die IV-Stelle Stellung zu den Einwänden der Versicherten. (...) Dagegen erhob A Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 2. - e) Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt (BGE 102 V 165; AHI 2001 S. 228 E. 2b mit Hinweisen; vgl. auch BGE 127 V 298 E. 4c in fine). Die Annahme eines psychischen Gesundheitsschadens, so auch einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung, setzt zunächst eine fachärztlich (psychiatrisch) gestellte Diagnose nach einem wissenschaftlich anerkannten Klassifikationssystem voraus (BGE 130 V 398ff. E. 5.3 und E. 6). Wie jede andere psychische Beeinträchtigung begründet indes auch eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne länger dauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischem Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person (BGE 130 V 352). Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (zum Ganzen BGE 131 V 50f.). Geht es um eine mögliche psychiatrische Erkrankung, die Auswirkungen auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zeitigen könnte, ist eine fachärztliche Beurteilung durch einen Psychiater unerlässlich. In Anbetracht der sich mit Bezug auf Schmerzen naturgemäss ergebenden Beweisschwierigkeiten genügen die subjektiven Schmerzangaben der versicherten Person für die Begründung einer (teilweisen) Invalidität allein nicht; vielmehr muss im Rahmen der sozialversicherungsrechtlichen Leistungsprüfung verlangt werden, dass die Schmerzangaben durch damit korrelierende, fachärztlich schlüssig feststellbare Befunde hinreichend erklärbar sind, andernfalls sich eine rechtsgleiche Beurteilung der Rentenansprüche nicht gewährleisten liesse. Die Schmerzangaben müssen zuverlässiger medizinischer Feststellung und Überprüfung zugänglich sein (BGE 130 V 399 E. 5.3.2 mit Hinweis). f) Der Regionalärztliche Dienst (RAD) hat die Beschwerdeführerin nicht persönlich untersucht. Bei seinen Eintragungen im Verlaufsprotokoll handelt es sich demnach um Berichte im Sinne von Art. 59 Abs. 2bis IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung (vgl. ferner Art. 49 Abs. 3 aIVV in der bis Ende 2007 gültig gewesenen Fassung). Solche Berichte sind weder medizinische Gutachten im Sinne von Art. 44 ATSG noch Untersuchungsberichte gemäss Art. 49 Abs. 2 IVV. Ihre Funktion besteht darin, den medizinischen Sachverhalt zusammenzufassen und zu würdigen. Dazu gehört auch, bei sich widersprechenden medizinischen Akten eine Wertung vorzunehmen und zu beurteilen, ob auf die eine oder andere Ansicht abzustellen oder aber eine zusätzliche Untersuchung vorzunehmen sei. Berichten nach Art. 59 Abs. 2bis IVG bzw. Art. 49 Abs. 3 aIVV kann nicht jegliche Aussen- oder Beweiswirkung abgesprochen werden. Vielmehr sind sie entscheidrelevante Aktenstücke (BG-Urteil I 143/07 vom 14.9.2007 E. 3.3 mit Hinweisen sowie nunmehr BG-Urteil 8C_756/2008 vom 4.6.2009 E. 4.4 = SVR 2009 IV Nr. 50 S. 153). 4. - a) Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2008 von Dr. D, Innere Medizin FMH, und Dr. E, Rheumatologie FMH, enthält eine ausführliche Darstellung der Vorgeschichte, namentlich eine Übersicht über die medizinischen Unterlagen, eine Wiedergabe der Berichte über die berufliche und psychosoziale Situation und eine Familienanamnese, eine Sozial- und Berufsanamnese sowie eine persönliche Anamnese, ferner eine Darstellung der jetzigen Leiden und Klagen sowie eine systematische Anamnese. Alsdann werden die jetzige Behandlung und die erhobenen Befunde wiedergegeben sowie die durchgeführten Konsilien zusammengefasst (rheumatologisches Konsilium von Dr. E vom 9.7.2008, neurologisches Konsilium von Dr. F, Facharzt für Neurologie FMH, vom 2.7.2008, psychiatrisches Konsilium von Dr. G, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2.7.2008). Es folgen eine zusammenfassende Beurteilung, die Diagnosen mit und ohne wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und die Beantwortung der Fragenkataloge. b) Der Rheumatologe Dr. E stellte folgende Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts sowie Insertionstendopathie der Plantaraponeurose am Calcaneus links mit/bei plantarem Fersensporn. Nach seiner Beurteilung sei die angestammte, praktisch ausschliesslich stehend-gehende Tätigkeit (langjährige Serviceangestellte) mit vermehrter Belastung bezüglich Heben und Tragen von Lasten ungeeignet und nicht weiter zumutbar. Ungünstig sei bei dieser Tätigkeit zudem die Unregelmässigkeit des Arbeitseinsatzes mit einer sehr belastenden langen Sommerzeit und einer kürzeren Ferienzeit in den Wintermonaten gewesen. Eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit wäre der Beschwerdeführerin vollumfänglich zumutbar, dies bei voller zeitlicher Präsenz ohne Leistungseinbusse. Dass ihr eine mehrheitlich sitzende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar wäre, sei bereits im Gutachten von Dr. H vom 22. Juni 2007 festgehalten worden. c) Der Neurologe Dr. F stellte aus neurologischer Sicht keine Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammenfassend bestehe aus seiner Sicht weiterhin eine 100%ige Arbeitsfähigkeit sowohl für sitzende/wechselnde Tätigkeiten als auch für Tätigkeiten im Servicebereich. d) Der Psychiater Dr. G stellte folgende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4), bei deren Genese dissoziative Persönlichkeitsanteile und die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) mit psychosomatischen und dependenten Persönlichkeitsanteilen eine wichtige Rolle spielen würden. Aus seiner Sicht sei die Beschwerdeführerin in einer ihrer körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig. Aus psychiatrischer Sicht sei die Beschwerdeführerin als Serviceangestellte nicht mehr arbeitsfähig, da der Disstress (nicht mehr gleich leistungsfähig wie vor dem Krankheitsausbruch zu sein) bei ihr zu einer Schmerzexazerbation mit konsekutiver Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Weiter legte Dr. G dar, zum Untersuchungszeitpunkt (2.7.2008) erfülle die Beschwerdeführerin die diagnostischen Kriterien für eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis nicht. Im klinischen Untersuch wirke sie nicht depressiv. Auch seien keine Anhedonie und keine schweren affektiven oder kognitiven Einschränkungen objektivierbar, die für eine Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis sprechen würden. Die anhaltende somatoforme Schmerzstörung sei von keiner Komorbidität begleitet. Ferner hielt Dr. G fest, bei einer kategorialen Betrachtung sei die zumutbare Willensanspannung zur Überwindung der Schmerzen eher zu verneinen. Bei einer dimensionalen Betrachtung sei diese aber eher zu bejahen, da die Beschwerdeführerin über gute persönliche Ressourcen verfüge (sie sei immer noch in der Lage, sozial auf Menschen einzugehen) und die dissoziative Störung nicht sehr ausgeprägt sei. Weiter führte Dr. G aus, im Rahmen der dissoziativen Störung sei es bei der Beschwerdeführerin zu einer Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Regression gekommen, nicht aber zu einem totalen Verlust der sozialen Integration. Wohl habe sie persönliche Interessen verloren, aber es sei nicht zu einem sozialen Rückzug auf allen Ebenen gekommen. Nach wie vor sei sie auch in der Lage, soziale Kontakte ausserhalb der Familie zu pflegen. Bei ihr bestehe ein hoher primärer Krankheitsgewinn. Als kranke Frau erhalte sie von den Familienangehörigen, die sich sehr um sie kümmern, die Gefühle von Sicherheit und Geborgenheit, für sie wichtige Werte zur Stabilisation des psychischen Gleichgewichts. Der Krankheitsverlauf habe sich in den letzten zwei Jahren chronifiziert. Die bisherigen medizinischen Behandlungsmassnahmen hätten keine befriedigenden Ergebnisse ergeben. Auf entsprechende Nachfrage des Verwaltungsgerichts hin erläuterte der Psychiater die getroffene Unterscheidung zwischen einer "kategorialen" und einer "dimensionalen" Betrachtung dahingehend, dass es bei einer "kategorialen" Betrachtung um eine rein numerische Betrachtung gehe. Dabei werde einfach überprüft, welche Kategorien erfüllt seien und welche nicht. Bei einer "dimensionalen" Betrachtung werde der Schweregrad beurteilt, d.h., ein Kriterium könne voll, teilweise oder andeutungsweise erfüllt sein. Die Bewertung der Foersterschen Kriterien unter Einbezug der "dimensionalen" "Dimensionen" würde eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Überwindung der Schmerzen zulassen als bei rein "kategorialen". Dr. G führte in seinem psychiatrischen Teilgutachten vom 11. Juli 2008 weiter aus, bei der Versicherten handle es sich um eine prämorbid auffällige Persönlichkeit mit - wie bereits gesagt - psychosomatischen und dependenten Persönlichkeitsanteilen. Nach seiner Beurteilung seien die diagnostischen Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) erfüllt. Bei der Genese der Schmerzstörung würden die dissoziativen Persönlichkeitsanteile und die akzentuierte Persönlichkeitsstruktur (ICD-10 Z73.1) mit psychosomatischen und dependenten Persönlichkeitsanteilen, das dysfunktionale Coping und der emotionale Disstress, evoziert durch die erlebte Armut während der Kindheit und Jugendzeit und die materiellen und zwischenmenschlichen Verluste während der kriegerischen Auseinandersetzungen in Bosnien eine Rolle spielen. Es sei keine psychiatrische Komorbidität im Sinne einer Depression diagnostizierbar. Als Persönlichkeit habe sich die Versicherte im Rahmen der Schmerzerkrankung leicht verändert. Im Rahmen einer dissoziativen Störung sei es zu einer Persönlichkeitsveränderung im Sinne einer Regression gekommen. Seit 1988 leide sie unter einer Migräne und einer Adipositas per magna mit Hypertonie. Gemäss Anamnese im MEDAS-Gutachten vom 13. Oktober 2008 handle es sich um eine seit Jahren intermittierend zwei- bis dreimal pro Woche auftretende Migräne mit Halbseitenkopfschmerz hämmernder Natur, begleitet von Augenflimmern, Nausea und Erbrechen. Dr. G bejaht deshalb das Vorliegen einer chronischen körperlichen Begleiterkrankung. Sodann besteht nach der Beurteilung von Dr. G bei der Versicherten ein hoher primärer Krankheitsgewinn. Sicherheit und Geborgenheit seien für sie wichtige Werte zur Stabilisation des psychischen Gleichgewichts. Als kranke Frau erhalte sie diese Gefühle von den Familienmitgliedern, die sich sehr um sie kümmerten. So könne sie auch ihr Selbstbild aufrechterhalten, eine im Prinzip immer noch sehr lebenstüchtige Frau zu sein, wenn die Krankheit nicht wäre. Ferner hat sich nach der Beurteilung von Dr. G gestützt auf die Aktenlage der Krankheitsverlauf in den letzten zwei Jahren chronifiziert. Denn die bisherigen medizinischen Behandlungsmassnahmen hätten keine befriedigenden Ergebnisse ergeben. Damit sind nach der Beurteilung von Dr. G fünf Kriterien gemäss Erwägung 2e erfüllt: chronische körperliche Begleiterkrankung, hoher primärer Krankheitsgewinn, chronifizierter Krankheitsverlauf, mehrjährige Krankheitsdauer mit stabiler Symptomatik und unbefriedigende Behandlungsergebnisse. Bei einer kategorialen Betrachtung ist - wie bereits dargelegt - nach Auffassung von Dr. G die zumutbare Willensanspannung zur Überwindung der Schmerzen eher zu verneinen und bei einer dimensionalen Betrachtung eher zu bejahen, da die Versicherte über gute persönliche Ressourcen verfüge und die dissoziative Störung nicht sehr ausgeprägt sei. Im Rahmen einer Gesamtbeurteilung ist der "dimensionalen" Betrachtungsweise der Vorzug vor der "kategorialen" Betrachtungsweise zu geben, weil erstere eine differenziertere Beurteilung der Zumutbarkeit der Schmerzüberwindung je nach Schweregrad der Schmerzkrankheit zulässt, indem die Frage nach der zumutbaren Schmerzüberwindung nicht ausschliesslich bejaht oder verneint werden muss, sondern auch teilweise bejaht werden kann. Auch diese graduelle differenzierte Zumutbarkeitsbeurteilung der Schmerzüberwindung erfolgt in Anwendung und Nachachtung der von der Rechtsprechung (E. 2e) formulierten Kriterien und wird den konkreten Umständen des vorliegenden Falles am besten gerecht. Aus dieser Sicht leuchtet auch die Schlussfolgerung des psychiatrischen Experten ein, wonach die Versicherte aus psychiatrischer Sicht in einer ihrer körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit zu 50% arbeitsfähig ist. Auf diese begründete und nachvollziehbare Einschätzung der psychiatrisch bedingten Arbeitsunfähigkeit von 50% ist deshalb abzustellen. Dabei sind nach der Beurteilung von Dr. G sowohl die Persönlichkeitsanteile als auch die dissoziativen Elemente im Rahmen einer psychotherapeutischen oder psychopharmakologischen Behandlung nicht derart beeinflussbar, dass mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gerechnet werden kann. e) Auch der RAD anerkennt in seiner Stellungnahme gemäss Protokolleintrag vom 12. Dezember 2008 das Vorliegen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gemäss ICD-10 F45.4. Dabei geht er davon aus, dass laut MEDAS-Gutachten die Überwindbarkeit der Schmerzen nach den Foerster-Kriterien verneint und eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auch in angepasster Arbeit in der Höhe von 50% postuliert werde. Dem könne aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht gefolgt werden. Zu prüfen sei, ob eine Unüberwindbarkeit der Schmerzen vorliege und der Versicherten tatsächlich eine Erwerbstätigkeit nicht mehr oder nur noch teilweise zuzumuten sei. Festzuhalten sei jedoch, dass ausser der somatoformen Schmerzstörung keine erhebliche psychische Krankheit angegeben werde. Persönlichkeitsanteile und -strukturen seien nicht ausschlaggebend und nicht als eigenständige Krankheit anzusehen. Sie würden keiner psychiatrischen ICD-10-Diagnose entsprechen. Die Versicherte sei nicht depressiv, wie ausdrücklich angemerkt werde. Es bestehe auch sonst keine relevante objektivierbare Pathologie. Die Versicherte zeige ein ausgeprägtes Schmerzverhalten und es würden vorwiegend die subjektiven Angaben dargelegt. Eine schwerwiegende chronische somatische Begleiterkrankung bestehe nicht, anders als vom psychiatrischen Experten Dr. G behauptet. Es liessen sich wiederholt keine schwerwiegenden objektiven Pathologien, die über ein durchaus altersentsprechendes Ausmass hinausgehen, vorweisen. Die Adipositas per magna könne nicht als chronische und IV-relevante Begleiterkrankung angesehen werden. Die Versicherte zeige keinen sozialen Rückzug. Wenige Tätigkeiten erledige sie selbständig. Der psychiatrische Gutachter sehe die auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur als erfüllt an und bejahe zumindest die teilweise Unüberwindbarkeit der somatoformen Schmerzstörung. Es sei richtig, dass die prämorbide Persönlichkeitsstörung als Prognosekriterium von Foerster 1996 angesehen und veröffentlicht worden sei. Jedoch sei in BGE 130 V 352 dieses Kriterium für die allfällige ausnahmsweise anzunehmende Unüberwindbarkeit nicht herangezogen worden. Vielmehr sei das Bundesgericht damals nur (neben den bekannten anderen Faktoren) auf die ausgewiesene Komorbidität von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer eingegangen. Eine Komorbidität werde vorliegend aber klar verneint. Insgesamt sei aus versicherungsmedizinischer Sicht nicht von einer Unüberwindbarkeit auszugehen. Die meisten der Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt. So bestehe keine Komorbidität, keine chronische somatische Begleiterkrankung, kein sozialer Rückzug usw. 5. - a) Gemäss BGE 130 V 352 vermag eine diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung allein in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG zu bewirken. Die Voraussetzungen, unter denen ein Abweichen von diesem Grundsatz ausnahmsweise in Betracht fällt, ist in BGE 130 V 353 E. 2.2.3 umschrieben (vgl. E. 2e). b) Zutreffend ist die Bemerkung des RAD, dass die prämorbide Persönlichkeitsstruktur im obgenannten Grundsatzurteil gemäss BGE 130 V 353 E. 2.2.3 nicht als Kriterium für die allfällige ausnahmsweise anzunehmende Unüberwindbarkeit von Schmerzen herangezogen wurde. Zutreffend ist weiter die Feststellung, dass Persönlichkeitsanteile und -strukturen nicht als eigenständige Krankheit anzusehen sind und mithin keiner psychiatrischen ICD-10-Diagnose entsprechen. Immerhin ist aber zu beachten, dass dissoziative Persönlichkeitsanteile und die von Dr. G diagnostizierte akzentuierte Persönlichkeitsstruktur gemäss ICD-10 Z73.1 bei der Genese der Schmerzstörung eine Rolle spielen (Teilgutachten Dr. G vom 11.7.2008 S. 11). Zudem führt eine solche Persönlichkeitsstruktur zu Problemen, die mit Schwierigkeiten bei der Lebensbewältigung verbunden sind (vgl. Überschrift Z73), und sie gilt als ein Faktor, der den Gesundheitszustand beeinflusst (vgl. Kapitel XXI). Insofern ist die Darstellung des RAD zu relativieren, dass neben der somatoformen Schmerzstörung keine relevante objektivierbare Pathologie bestehe. Zutreffend ist die weitere Feststellung des RAD, dass eine schwerwiegende chronische somatische Begleiterkrankung nicht besteht. Es lassen sich keine schwerwiegenden objektiven Pathologien, die über ein altersentsprechendes Ausmass hinausgehen, belegen. Die von Dr. G angegebene Adipositas per magna mit Hypertonie gilt rechtsprechungsgemäss nicht als IV-relevante chronische Begleiterkrankung (vgl. BGE 130 V 358 E. 3.3.2). Bei der von ihm weiter erwähnten Migräne ist zu beachten, dass die Versicherte zwar gemäss Anamnese im Bericht des Neurologen Dr. I vom 18. Juni 2003 eine seit Jahren intermittierend zwei- bis dreimal wöchentlich auftretende Migräne angegeben hatte, der Neurologe Dr. F in seinem Teilgutachten vom 24. August 2008 als Diagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aber bloss eine chronifizierte Migräne mit zweimal monatlichen Attacken erwähnte, welche gut durch Zomic coupiert werden könnten. Insofern trifft die Darstellung des RAD zu, dass neben der andauernden somatoformen Schmerzstörung keine chronische somatische Begleiterkrankung besteht und auch eine ausgewiesene Komorbidität im Sinne einer relevanten objektivierbaren Pathologie von erheblicher Schwere, Intensität, Ausprägung und Dauer zu verneinen ist, zumal unbestrittenermassen auch keine Depression vorliegt. Ebenso zutreffend ist die Feststellung, dass kein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens vorliegt und damit nicht von einem Verlust der sozialen Integration im Verlauf der psychischen Erkrankung gesprochen werden kann. Zeitweise finanzielle Schwierigkeiten und Arbeitslosigkeit stellen rechtsprechungsgemäss IV-fremde Gesichtspunkte dar, ebenso wie der Migrationshintergrund, welcher einen IV-rechtlich nicht relevanten sozio-kulturellen Aspekt darstellt. Eine auffällige prämorbide Persönlichkeitsstruktur gilt nicht als Kriterium für die allfällige ausnahmsweise anzunehmende willensmässige Unüberwindbarkeit von Schmerzen. Damit sind drei der Foersterschen Kriterien zu verneinen (psychiatrische Komorbidität, chronische körperliche Begleiterkrankung, Verlust der sozialen Integration infolge sozialen Rückzugs) und diese drei Gesichtspunkte sprechen für die Überwindbarkeit der Schmerzen. c) Anders verhält es sich bezüglich der weiteren Foersterschen Kriterien. Dr. G bejaht einen hohen primären Krankheitsgewinn der Versicherten. Sicherheit und Geborgenheit seien für sie wichtige Werte zur Stabilisation des psychischen Gleichgewichts. Als kranke Frau erhalte sie diese Gefühle von den Familienmitgliedern, die sich sehr um sie kümmerten. So könne sie auch ihr Selbstbild aufrechterhalten, eine im Prinzip immer noch sehr lebenstüchtige Frau zu sein, wenn die Krankheit nicht wäre. Dass dieses Kriterium des ausgeprägten, therapeutisch nicht mehr angehbaren primären Krankheitsgewinns, aber auch eines sekundären Krankheitsgewinns zufolge vermehrter Zuwendung und Unterstützung (BGE 130 V 359) zu bejahen ist, wird vom RAD in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 nicht bestritten, wobei er sich dazu überhaupt nicht äussert. Ferner hat sich nach der Beurteilung von Dr. G gestützt auf die Aktenlage der Krankheitsverlauf in den letzten zwei Jahren chronifiziert. Denn die bisherigen medizinischen Behandlungsmassnahmen haben gemäss Beurteilung von Dr. G keine befriedigenden Ergebnisse ergeben. Somit ist auch das Kriterium des mehrjährigen Krankheitsverlaufs bei unveränderter Symptomatik erfüllt, wie Dr. G ausführte und wozu sich der RAD ebenfalls nicht äusserte. Schliesslich liegen nach dem Gesagten auch unbefriedigende Behandlungsergebnisse trotz konsequent durchgeführter Behandlungsbemühungen vor, weshalb Dr. G auch das entsprechende Kriterium bejaht, was vom RAD ebenfalls nicht bestritten wurde, ohne dass er sich dazu äusserte. Somit sind drei Foerster-Kriterien erfüllt (Krankheitsgewinn, mehrjähriger Krankheitsverlauf bei unveränderter Symptomatik und unbefriedigende Behandlungsergebnisse). Diese drei Kriterien wiegen gemäss Beurteilung des psychiatrischen Experten Dr. G in Würdigung der Gesamtsituation derart schwer, dass sie in differenzierter Anwendung der Foerster-Kriterien auf eine teilweise Unüberwindbarkeit der Schmerzen schliessen lassen. Diese graduelle Gewichtung und Bewertung im Sinne eines Mittelweges lässt sich damit begründen, dass drei Kriterien für und drei gegen die Annahme einer zumutbaren Willensanstrengung bezüglich der Schmerzüberwindung sprechen. Soweit der RAD in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2008 die Auffassung vertritt, die meisten Foerster-Kriterien seien nicht erfüllt, kann ihm nach der vorstehenden differenzierenden Erwägung nicht beigepflichtet werden. Er macht es sich auch zu einfach, indem er die Kriterien, welche gegen den von ihm eingenommenen Standpunkt sprechen, schlicht unerwähnt lässt. Dies stellt keine ausgewogene, sachgerechte und angemessene Anwendung der Rechtsprechung zur ausnahmsweisen Unüberwindbarkeit der Schmerzen dar. d) Diese Gesamtbeurteilung führt zur Annahme einer psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit in einer der körperlichen Belastbarkeit angepassten Tätigkeit von 50%, entsprechend der von den MEDAS-Gutachtern Dr. D und Dr. E vorgenommenen Gesamtwürdigung. Sie bejahten relevante Beschwerden psychischen Ursprungs. Die Beschwerdeführerin leidet nach ihrer Beurteilung an psychischen Störungen, vor allem an einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung auf der Grundlage dissoziativer Persönlichkeitsanteile. Gemäss der "dimensionalen" Betrachtungsweise, welche als die im vorliegenden Fall zu bevorzugende differenziertere Methode Platz zu greifen hat, kann die Beschwerdeführerin ihr ausgeprägtes Schmerzverhalten durch entsprechende Willensanstrengung zumutbarerweise zum Teil überwinden. Denn sie verfügt noch über gute persönliche Ressourcen, und die dissoziative Störung wurde als nicht sehr ausgeprägt qualifiziert. Ihre Ressourcen gestatten eine Fähigkeit zur Willensanspannung und damit zu einer Schmerzüberwindung im Ausmass von 50%. Das polydisziplinäre MEDAS-Gutachten erfüllt gemäss vorstehender Beweiswürdigung die Anforderungen, welche von der Rechtsprechung an ein beweistaugliches Gutachten gestellt werden. Es ist umfassend und in seinen Schlussfolgerungen begründet, namentlich auch hinsichtlich der Frage der Überwindbarkeit der Schmerzen. Ihm kommt volle Beweiskraft zu, weshalb darauf abzustellen ist. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer und neurologischer Sicht eine leidensangepasste, mehrheitlich sitzende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist. Aus psychiatrischer Sicht ist ihr dies im Umfang von 50% zumutbar, wie dies mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu Recht geltend gemacht wird. Dieses Zumutbarkeitsprofil bildet die Grundlage für die neue Ermittlung des Invaliditätsgrades. 6. - Bei diesem Ergebnis ist ein neuer Einkommensvergleich gemäss Art. 16 ATSG durchzuführen und die Invalidenrente festzusetzen. Da die Wartezeit im Juli 2007 abgelaufen ist, muss der Einkommensvergleich für das Jahr 2007 - dem Jahr des Rentenbeginns - und nicht für das Jahr 2006 gemäss Verfügung vom 22. Januar 2009 vorgenommen werden. Zu diesem Zweck ist die Sache unter Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 22. Januar 2009 an die IV-Stelle zurückzuweisen.

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