Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Krankenversicherung Entscheiddatum: 09.11.2009 Fallnummer: S 08 369 LGVE: 2009 II Nr. 36 Leitsatz: Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung i und o FZA; Art. 4 lit. a, Art. 13 Abs. 2 lit. a und Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. a und b der Verordnung Nr. 1408/71; Art. 2 KVV. Die Krankenversicherungspflicht von in der Schweiz wohnenden Personen eines anderen Mitgliedstaates, welche in der Schweiz abhängig beschäftigt sind, richtet sich ausschliesslich nach schweizerischem Recht. Mangels Erfüllung eines Ausnahmetatbestandes nach Art. 2 Abs. 1 lit. a-g KVV bestand vorliegend keine Befreiung vom Versicherungsobligatorium, wobei der gerichtlichen Prüfung entzogen war, ob ein Befreiungstatbestand der Art. 2 Abs. 2-8 KVV gegeben war, da dies ein Gesuch an die zuständige Stelle voraussetzt, welches nicht erfolgt ist. Art. 7 Abs. 5 KVG. Ungeachtet der Kündigungsfristen endet das bisherige Versicherungsverhältnis erst nach erfolgter Bestätigung über ein neues ununterbrochenes Versicherungsverhältnis. Der Abschluss einer freiwilligen privaten Versicherung in Deutschland genügt hierzu nicht. Art. 26 Abs. 1 ATSG; Art. 7 Abs. 1 ATSV; Art. 90 KVV. Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen, so dass hinsichtlich des Verzugszinses bei einem Prämienausstand über mehrere Monate auf den mittleren Verfall abzustellen ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der 1961 geborene deutsche Staatsangehörige A liess sich im April 2005 zur Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der Firma B AG in der Schweiz nieder. In der Folge schloss er bei der C die obligatorische Krankenpflegeversicherung ab. Mit Schreiben vom 29. November 2006 (Eingang: 1.12.2006) kündigte der Versicherte die Krankenversicherung, was er damit begründete, dass er seit 1. August 2005 bei der D Krankenversicherung AG in Deutschland privatversichert sei. Am 9. Oktober 2007 kündigte er erneut die obligatorische Krankenpflegeversicherung per 31. Dezember 2007. Mit Zahlungsbefehl Nr. 2080214 vom 12. März 2008 setzte die C nach durchgeführtem Mahnverfahren eine Prämienforderung für ausstehende Krankenkassenprämien der Monate Mai bis Dezember 2007 von Fr. 1166.40 nebst Zins von 5% seit 30. Juni 2007 zuzüglich Mahnspesen von Fr. 60.- in Betreibung. Den dagegen erhobenen Rechtsvorschlag beseitigte die C mit Verfügung vom 11. April 2008 und erteilte sich gleichzeitig Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzte Prämienforderung einschliesslich Verzugszinsen und Mahnspesen von Fr. 1271.90 zuzüglich Betreibungskosten. Hieran hielt sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 3. Juni 2008 fest. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt A sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 3. Juni 2008 und die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht in der Schweiz. Die C schliesst in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Aus den Erwägungen: 2. - a) Der Beschwerdeführer ist deutscher Staatsangehöriger. Er hat sich im April 2005 zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit für die B AG in der Schweiz niedergelassen. Somit liegt ein internationaler Sachverhalt vor, der vom Personenfreizügigkeitsabkommen (Abkommen vom 21.6.1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit [FZA]) erfasst ist. Nach diesem Abkommen bzw. nach der im FZA als anwendbar erklärten Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern) ist in einem ersten Schritt das Landesrecht festzulegen. b) Der Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 umfasst unter der Überschrift "Bestimmungen der anzuwendenden Rechtsvorschriften" die Art. 13 bis 17a, welche Regeln über die Bestimmung der auf zwischenstaatliche Fälle anzuwendenden nationalen Rechtsvorschriften enthalten. Nach Art. 13 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegen Personen, für die diese Verordnung gilt, vorbehältlich der Artikel 14c und 14f den Rechtsvorschriften nur eines Mitgliedstaates. Gemäss Art. 13 Abs. 2 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71 unterliegt eine Person, die im Gebiet eines Mitgliedstaates abhängig beschäftigt ist, den Rechtsvorschriften dieses Staates, und zwar auch dann, wenn sie im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates wohnt oder ihr Arbeitgeber oder das Unternehmen, das sie beschäftigt, seinen Wohnsitz oder Betriebssitz im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates hat. c) Sind nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 die schweizerischen Rechtsvorschriften anwendbar, so gehört zu diesen Rechtsvorschriften auch das Krankenversicherungsgesetz (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. a der Verordnung Nr. 1408/71). Dementsprechend ist das KVG entgegen der darin als Grundsatz vorgesehenen Anknüpfung an den Wohnsitz (Art. 3 KVG) einerseits nicht anwendbar auf Personen, die zwar in der Schweiz Wohnsitz haben, aber nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 nicht den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen (vgl. Art. 2 Abs. 1 lit. c KVV [in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 KVG]), und andererseits anwendbar auf Personen, die zwar nicht in der Schweiz Wohnsitz haben, aber nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen (vgl. Art. 1 Abs. 2 KVV [in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 KVG]). Auf Letzteres wird in Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. a Ziff. i der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA) eigens hingewiesen, indem festgehalten wird, dass nicht in der Schweiz wohnende Personen, die nach Titel II der Verordnung den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen, den Rechtsvorschriften über die Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung unterliegen. Unter anderem diese nicht in der Schweiz wohnenden Personen können indessen gemäss Anhang VI Schweiz Ziff. 3 lit. b der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA) auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie in bestimmten Staaten wohnen und nachweisen, dass sie dort für den Krankheitsfall gedeckt sind (vgl. auch Art. 2 Abs. 6 KVV). Für Personen, die nach Titel II der Verordnung Nr. 1408/71 den schweizerischen Rechtsvorschriften unterliegen und zudem in der Schweiz wohnen, ist weder in Anhang VI der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung o FZA), der besondere Bestimmungen über die Anwendung der Rechtsvorschriften bestimmter Mitgliedstaaten enthält (vgl. Art. 89 der Verordnung Nr. 1408/71), noch in Anhang III Teil A der Verordnung Nr. 1408/71 in der Fassung gemäss FZA (Anhang II Abschnitt A Nr. 1 Anpassung i FZA), der weiterhin anwendbare Bestimmungen aus alten bilateralen Sozialversicherungsabkommen bezeichnet (vgl. Art. 7 Abs. 2 lit. c der Verordnung Nr. 1408/71), eine Ausnahme von der Versicherungspflicht in der schweizerischen Krankenversicherung vorgesehen (BG-Urteil K 25/05 vom 29.3.2006 E. 3.2, teilweise publiziert in BGE 132 V 310). d) Der Beschwerdeführer arbeitet in unselbständiger Stellung bei der Firma B AG und ist in derselben Gemeinde als Einwohner registriert. Mittels seiner Ausführungen erklärt der Beschwerdeführer explizit, in der Gemeinde wohnhaft zu sein, woraus zu schliessen ist, dass er die Aktivitäten des täglichen Lebens vorwiegend in der Schweiz wahrnimmt. Entsprechend ist der Beschwerdeführer zum einen als Person zu qualifizieren, die im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1408/71 in der Schweiz abhängig beschäftigt ist und für die somit die schweizerischen Rechtsvorschriften gelten, zum anderen befindet sich - nebst dem Erwerbsort - auch dessen gewöhnlicher Aufenthaltsort und damit im Sinne der Verordnung Nr. 1408/71 der Wohnort (vgl. Art. 1 lit. h) in der Schweiz, so dass sich die Krankenversicherungspflicht des Beschwerdeführers ausschliesslich nach schweizerischem Recht richtet. Abschnitt A Anhang II FZA sieht unter Nr. 1 Buchstabe o keine davon abweichende Regelung vor (vgl. hiervor E. 2c in fine). Zu prüfen bleibt somit, ob das schweizerische Recht eine Befreiung vom Krankenversicherungsobligatorium vorsieht. 3. - a) (...) b) Art 3. Abs. 2 KVG ermächtigt den Bundesrat, Ausnahmen von der Versicherungspflicht vorzusehen. Davon hat der Bundesrat Gebrauch gemacht. So sieht - nebst dem hier nicht interessierenden Art. 6 KVV, der Personen mit Vorrechten nach internationalem Recht betrifft - Art. 2 Abs. 1 KVV verschiedene Ausnahmen von der Versicherungspflicht vor. Danach unterstehen nicht der Versicherungspflicht: