Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Mutterschaftsversicherung Entscheiddatum: 28.05.2008 Fallnummer: S 06 652 LGVE: 2008 II Nr. 36 Leitsatz: Art. 16b lit. c EOG. Der Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung besteht nur, wenn das Arbeitsverhältnis bis zur Geburt gedauert hat, was voraussetzt, dass für die verrichtete Arbeit im entsprechenden Monat tatsächlich eine Lohnzahlung erfolgte.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A ist mit dem Landwirt B verheiratet. Am 21. Juli 2005 gebar sie ihr viertes Kind C. In der Lohnmeldung 2005 an die Ausgleichskasse Luzern hielt B am 9. Januar 2006 fest, dass A während der Beschäftigungsdauer vom 1. Januar bis 31. Mai 2005 eine Lohnsumme von Fr. 17500.- erzielt habe. In der Jahresabrechnung 2005 vom 13. Januar 2006 erhob die Ausgleichskasse Beiträge in der Höhe von Fr. 1451.50 für das Gehalt von A. Am 1. März 2006 meldete sich A für eine Mutterschaftsentschädigung bei der Ausgleichskasse Luzern an, wobei im gleichen Formular der Arbeitgeber und Ehemann der Versicherten geltend machte, dass das Arbeitsverhältnis vom 1. Dezember 2004 bis 31. Mai 2005 gedauert habe und pro Monat ein Lohn von Fr. 3500.- erzielt worden sei. Mit Verfügung vom 16. März 2006 wies die Ausgleichskasse Luzern den geltend gemachten Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung ab mit der Begründung, A sei nur bis zum 31. Mai 2005 in einem Arbeitsverhältnis gestanden, die Geburt des Kindes sei hingegen am 21. Juli 2005 erfolgt. Am 21. März 2006 teilte B der Ausgleichskasse Luzern mit, dass er an A für die Monate Juni und Juli 2005 nachträglich einen Bruttolohn von insgesamt Fr. 7000.- ausbezahlt habe. Daraufhin erliess die Ausgleichskasse eine Nachtragsabrechnung vom 29. März 2006 und stellte für den nachträglich abgerechneten Lohn noch Fr. 724.70 in Rechnung. Am 10. April 2006 erhoben A und B Einsprache gegen die Verfügung vom 16. März 2006 und verwiesen auf die nachträgliche Abrechnung des Lohnes bis 31. Juli 2006. Mit Schreiben vom 3. Mai 2006 forderte die Ausgleichskasse B auf, zu verschiedenen Fragen Stellung zu nehmen. Dieser Aufforderung kam B am 11. Mai 2006 nach. Mit Einspracheentscheid vom 16. November 2006 wies die Ausgleichskasse die Einsprache vom 10. April 2006 ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides und die Zusprechung der Mutterschaftsentschädigung beantragen. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Aus den Erwägungen: 2. - a) Die Mutterschaftsentschädigung ist in den Artikeln 16b-h EOG geregelt, welche per 1. Juli 2005 in Kraft traten. Nach Art. 16b EOG ist eine Frau anspruchsberechtigt, die a. während der neun Monate unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war; b. in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat; und c. im Zeitpunkt der Niederkunft: 1. Arbeitnehmerin im Sinne von Artikel 10 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ist; 2. Selbständigerwerbende im Sinne von Artikel 12 ATSG ist; oder 3. im Betrieb des Ehemannes mitarbeitet und einen Barlohn bezieht. b) Gemäss Art. 10 ATSG gelten als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Personen, die in unselbständiger Stellung Arbeit leisten und dafür massgebenden Lohn nach dem jeweiligen Einzelgesetz beziehen. 3. - (...) 4. - Unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin während neun Monaten unmittelbar vor der Niederkunft im Sinne des AHVG obligatorisch versichert war (Art. 16b Abs. 1 lit. a EOG) sowie in dieser Zeit mindestens fünf Monate lang eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat (Art. 16b Abs. 1 lit. b EOG). Von der Ausgleichskasse bestritten wird hingegen, dass die Versicherte im Zeitpunkt der Niederkunft des Sohnes C (21. Juli 2005) Arbeitnehmerin war oder beim Ehemann im Betrieb einen Barlohn bezogen hat und damit die Voraussetzung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c für die Anspruchsberechtigung nicht erfüllt. Dies ist vorliegend zu prüfen. 5. - In der Lohnmeldung 2005 vom 9. Januar 2006 hielt B fest, die Beschäftigungsdauer seiner Ehefrau A habe vom 1. Januar 2005 bis 31. Mai 2005 bestanden. In der Anmeldung für eine Mutterschaftsentschädigung wurde durch B am 17. Februar 2006 wiederum ein bis Ende Mai 2005 bestehendes Arbeitsverhältnis bestätigt. Auch die Lohnzahlungen flossen gemäss Angaben in den beiden erwähnten Formularen lediglich bis Mai 2005. Die Geburt von C erfolgte jedoch erst im Juli 2005. Somit ist die Voraussetzung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. c EOG nicht erfüllt, wonach die Versicherte im Zeitpunkt der Niederkunft Arbeitnehmerin sein bzw. im Betrieb des Ehemannes mitarbeiten und einen Barlohn beziehen muss. Wenn erst nach Erlass der ablehnenden Verfügung vom 16. März 2006 ein Lohn für die Monate Juni und Juli 2005 nachgemeldet wird und damit offensichtlich auch geltend gemacht werden will, dass das Arbeitsverhältnis bis im Juli 2005 gedauert hat, kann für den Anspruch auf Mutterschaftsentschädigung nicht mehr darauf abgestellt werden. Denn es ist auf die Beweismaxime hinzuweisen, wonach sogenannte "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungstechnischer Art beeinflusst sein können (BGE 121 V 47 Erw. 2a). Wenn Darstellungen im Laufe des Verfahrens wechseln, kommt den Angaben, die kurz nach dem relevanten Ereignis gemacht werden, meistens grösseres Gewicht zu als jenen nach Kenntnis einer Ablehnungsverfügung des Versicherers (vgl. zum Ganzen Pantli/Kieser/Pribnow, die "Aussage der ersten Stunde" im Schadensausgleichsrecht - und die Mangelhaftigkeit ihrer Aufzeichnung, in: AJP 2000 S. 1195ff.). Die Argumentation der Beschwerdeführerin, wonach in den Monaten Juni und Juli 2005 trotz der fortschreitenden Schwangerschaft das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder aufgelöst worden sei, kann nicht gehört werden. Denn in zwei Formularen hat der Arbeitgeber und Ehemann der Beschwerdeführerin gegenüber der Ausgleichskasse bestätigt, dass das Arbeitsverhältnis bis Ende Mai 2005 gedauert hat. Die Begründung, dass auch im Juni und Juli 2005 ein Lohn an die Beschwerdeführerin geleistet, aufgrund der angespannten Liquiditätssituation des Betriebes hingegen erst später bezahlt worden ist, überzeugt ebenfalls nicht. Es ist nicht nachvollziehbar, dass noch im Januar und Februar 2006 und somit mehr als ein halbes Jahr nach dem massgebenden Zeitpunkt vom Juli 2005 von einem bis Ende Mai 2005 dauernden Arbeitsverhältnis mit entsprechenden Lohnzahlungen die Rede ist und erst nach Ablehnung des Gesuchs um Mutterschaftsentschädigung vom 16. März 2006 am 21. März 2006 geltend gemacht wird, dass doch Löhne im Juni und Juli 2005 gezahlt wurden. Auch sämtliche weiteren Einwendungen der Beschwerdeführerin vermögen nichts daran zu ändern, dass aufgrund der ersten Angaben des Ehemannes und Arbeitgebers gegenüber der Ausgleichskasse davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Niederkunft weder Arbeitnehmerin gewesen ist noch als Mitarbeiterin im Betrieb des Ehemannes einen Barlohn bezogen hat, weshalb die Ausgleichskasse Luzern das Gesuch um Mutterschaftsentschädigung zu Recht abgelehnt hat. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, die von der Ausgleichskasse aufgeworfene Frage bezüglich der angemessenen Höhe des ausgerichteten Lohnes zu prüfen. Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass die Angemessenheit ein Kriterium des für die Arbeit entrichteten Entgeltes sein muss, ansonsten wäre einem Rechtsmissbrauch Tor und Tür geöffnet. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.
(Das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 28. Mai 2008 ab.)