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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 22.01.2007 S 06 24 (2007 II Nr. 36)

January 22, 2007·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,343 words·~7 min·5

Summary

Art. 4 ATSG. Qualifikation eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses im Sinne eines Tsunami als Unfall. | Unfallversicherung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Unfallversicherung Entscheiddatum: 22.01.2007 Fallnummer: S 06 24 LGVE: 2007 II Nr. 36 Leitsatz: Art. 4 ATSG. Qualifikation eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses im Sinne eines Tsunami als Unfall. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A erlebte die Flutwelle Tsunami am 26. Dezember 2004 in Khao Lak. Am 8. Februar 2005 meldete der Arbeitgeber die Versicherte bei der B Unfallversicherung an und bezeichnete die Versicherte ab 26. Dezember 2004 als vollständig arbeitsunfähig. Dr. med. C diagnostizierte am 9. Februar 2005 ein posttraumatisches Syndrom und eine Psychosa reactiva. Am 3. März 2005 bestätigte die Psychologin D eine posttraumatische Belastungsstörung nach ICD-10 F 43.1. Mit Verfügung vom 22. April 2005 lehnte die B Unfallversicherung die Übernahme des Falles mit der Begründung ab, es liege kein Unfall im Sinne des Gesetzes vor, weil die Bedingung eines aussergewöhnlichen Schreckereignisses verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock nicht erfüllt sei. Gegen diese Verfügung erhob Rechtsanwalt E für die Versicherte Einsprache. Mit Einspracheentscheid vom 11. November 2005 wies die B Unfallversicherung die Einsprache ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 9. Januar 2006 erneuerte Rechtsanwalt E das Begehren, die B Unfallversicherung habe der Versicherten die ihr gesetzlich zustehenden Versicherungsleistungen zu erbringen. In der Vernehmlassung schloss die B Unfallversicherung auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Aus den Erwägungen: 1. - (...) Zu prüfen ist, ob sich hier ein aussergewöhnliches Schreckereignis in unmittelbarer Gegenwart der Versicherten verbunden mit einem entsprechenden psychischen Schock ereignet hat. 2. - In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führt der Vertreter der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus: Die Vorinstanz stelle absolut und ohne sich auf irgend einen Nachweis abzustützen fest, der Schock bei der Beschwerdeführerin sei einzig und allein durch die Folgen der Flutkatastrophe an Land provoziert worden. Woher sie diese Sicherheit nehme, bleibe im Dunkeln. Aus den von der Beschwerdeführerin vorgetragenen Schilderungen der Vorgänge vom 26. Dezember 2004 gehe klar und unmissverständlich hervor, dass sich die Beschwerdeführerin bereits auf dem Schiff, später auf dem Fischkutter, auf dem Weg an Land und zuletzt an Land in Panik und auch objektiv ganz offensichtlich in Lebensgefahr befunden habe. Der Vergleich mit dem von der Beschwerdegegnerin aufgeführten Fall mit der Mutter, welche ihren ermordeten Sohn aufgefunden habe, hinke. Im Gegensatz zu jener Situation habe sich die Beschwerdeführerin mitten im Geschehen befunden. Sie sei auf dem Wasser gewesen und habe unmittelbar erlebt, wie sich das Meer verändert habe und zu einem reissenden, seitwärts treibenden riesigen Fluss geworden sei. Sie habe erlebt, wie Unrat, grosse Trümmer, ja sogar umgekehrt schwimmende Schiffe auf sie zugetrieben seien. Sie habe sich dann auf einen Fischkutter retten und von dort wiederum unter grosser Gefahr auf das Land gelangen können. Erst nach diesen Erlebnissen habe sie die Zerstörung erfasst. Die grosse Panik und die akute Lebensgefahr, in der sie sich befunden habe, habe sie bereits hinter sich gehabt. Der Schock habe bei der Beschwerdeführerin zu einer psychischen Reaktion geführt, welche letztlich ihre Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe. Als sich die Beschwerdeführerin auf dem Meer befunden habe, habe sie nicht gewusst, ob und wie sie aus dem Strudel herauskommen würde, gleichzeitig habe sie aber gewusst, dass sie aus dem Strudel hinauskommen musste. Später, an Land, habe die Warnung vor neuen Flutwellen erneut zu Panik geführt. Die gesamten Umstände seien ausserordentlich dramatisch gewesen, sodass die Adäquanz zwischen dem Unfall und der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit der Beschwerdeführerin evident sei. Die Aussage der Beschwerdegegnerin, der Schock sei durch den Anblick der Verwüstungen entstanden, sei sowohl akten- als auch tatsachenwidrig. Die Beschwerdeführerin habe die Flutwelle offensichtlich selbst erlebt. In der Vernehmlassung bestreitet die B Unfallversicherung diese Darstellung. Während die Flutwelle das Land erreicht habe, sei die Beschwerdeführerin ihren eigenen Angaben zufolge auf dem Meer gewesen. Erst als sie ans Land gekommen sei, habe sie die Zerstörungen entdeckt und sei mit der Katastrophe konfrontiert worden. Sie sei folglich von den Auswirkungen, nicht aber von der Welle selber betroffen worden. (...) 3. - Die Beschwerdeführerin und ihr Partner hielten in einem undatierten Bericht, welchen sie der Beschwerdegegnerin am 8. März 2005 einreichten, den Sachverhalt fest. Auf diese Darstellung, welche den "Aussagen der ersten Stunde" nahekommt, darf unbestrittenermassen abgestellt werden. Wesentlich ist, dass die Beschwerdeführerin festhielt, dass sie zusammen mit einer Gruppe von Tauchern (mit Schnorchel) bereits Richtung Meer mit einem Schiff ausgelaufen waren, als die erste Flutwelle ans Ufer gelangte, sodass sie diese knapp verpasst hätten. Auf dem Meer habe ein mittlerer Wellengang geherrscht, sodass es die Passagiere auf dem Schiff hin und her geschüttelt habe und es vielen schlecht geworden sei. Der Guide habe dann beschlossen, umzukehren und den Trip an einem andern Tag zu unternehmen. Auf dem Rückweg sei ihnen aufgefallen, dass die Küste nicht mehr gleich ausgesehen habe wie vorher. Die eigentliche Flutwelle, welche auf dem Land die bekannte Katastrophe ausgelöst hat, als sie die Küste erreichte, hat die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar erlebt, sodass darin auch nicht das von der Rechtsprechung verlangte Schreckereignis gesehen werden kann. Es fragt sich aber, ob die Voraussetzungen nicht in jenen Umständen als gegeben erachtet werden müssen, welche die Beschwerdeführerin unmittelbar selber erlebt hat. Aus ihrer glaubhaften Schilderung geht hervor, dass die Gefahr noch nicht vorbei war, als sich die Beschwerdeführerin der Küste näherte. Als sie sich in Küstennähe befanden, sahen sie ein Naviboot, das offenbar brannte und den Eindruck erweckte, es würde explodieren. Die Beschwerdeführerin und ihr Partner schilderten die weitere Situation wie folgt: "Das Meer wurde plötzlich wie ein reissender seitwärts treibender, riesiger Fluss. Wir hatten panische Angst. Umgekehrte Schiffe, grosse "Eisenplatten", Bäume usw. steuerten auf uns zu. Wir hatten sehr sehr viel Glück, dass wir nicht erfasst wurden. Wir wurden auf ein grösseres Boot zugespült, welches nicht weggeschwemmt wurde und noch irgendwie an einem riesigen Betonklotz befestigt war, welcher aber drohte, jeden Moment einzustürzen. Auf dem Schiff (Fischkutter) waren Leute drauf, die gewinkt haben; sie haben uns mit Seilen geholfen, uns an ihnen festzuhalten. Als die Flut nicht mehr so stark war, konnten wir mühsam und gefährlich auf den Fischkutter klettern. Vom Fischkutter aus versuchten wir gemeinsam auf diesen Betonklotz zu kommen, um auf das Land zu gelangen. Zwischen dem Boot und dem Betonklotz gab es einen Spalt von über 2 Metern und ca. 4 Metern Tiefe. Auf den Spalt wurden zwei Metallstangen gelegt und wir mussten drüberklettern, was absolut gefährlich war. Vom Betonklotz mussten wir so schnell wie möglich wieder runterspringen (Einsturzgefahr)". Hält man sich diese geschilderte Situation der Beschwerdeführerin auf dem Wasser vom Erreichen des Fischkutters bis zum Erreichen der Küste vor Augen, so enthält sie die verschiedensten Schreckmomente; zuerst die optischen Eindrücke, dann die Rückwärtswelle der Flut Richtung Meer, die Gefahren durch die im Meer schwimmenden Gegenstände (Schiffe, Eisenplatten usw.), die Gefahr, ins Meer zu stürzen und zu ertrinken. Der Umstand, dass die Leute auf dem Boot panische Angst hatten, zeigt, dass die Situation ein aussergewöhnliches Schreckereignis darstellte, von welchem man gemäss der Rechtsprechung durchaus annehmen muss, dass es einen psychischen Schock auszulösen vermochte. Nach dem Besteigen des Fischkutters war die Gefahr noch keineswegs gebannt, sondern es musste der Wassergraben (zwischen Fischkutter und Betonblock) überwunden, der Betonklotz bestiegen und gleich wieder verlassen werden. Sodann begann die Flucht ins Landesinnere, welche wiederum erneute Gefahren und mögliche Schreckereignisse bot. Die aber hier erwähnten Momente vermöchten allein schon einen psychischen Schock auszulösen, was auch aus der Schilderung im besagten Bericht hervorgeht. Wenn sich auch die Hauptkatastrophe des Tsunami nicht in Gegenwart der Beschwerdeführerin abgespielt hat, ist jener Teil, welcher die Beschwerdeführerin unmittelbar selber erlebt hat, geeignet, bei jedem gesunden Menschen das seelische Gleichgewicht zu stören. Dieser Fall ist, wie der Anwalt der Beschwerdeführerin zu Recht festhält, nicht vergleichbar mit jenem, in welchem die Mutter den einem Tötungsdelikt zum Opfer gefallenen Sohn aufgefunden hat. Als sich die Beschwerdeführerin in der Nähe des Fischkutters befand, war das Meer noch derart in Bewegung (geschildert als reissender Fluss), dass es das Boot, auf welchem sich die Beschwerdeführerin befand, ohne weiteres und jederzeit fortreissen und wegspülen konnte. Die Beschwerdeführerin stand objektiv die ganze Zeit in Lebensgefahr. Demzufolge muss hier aber der Unfallbegriff als erfüllt erachtet werden. Der Einspracheentscheid vom 11. November 2005 ist daher aufzuheben und die B Unfallversicherung zu verpflichten, über die gesetzlichen Leistungen zu verfügen.

(Das Bundesgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 20. September 2007 ab.)

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