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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.01.2006 S 05 144 (2006 II Nr. 29)

January 31, 2006·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·2,172 words·~11 min·6

Summary

Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV2. Überentschädigung nach BVG. Mutmasslich entgangener Verdienst. Die bundesgerichtliche Feststellung, wonach auch nicht versicherte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind, kann nicht dazu führen, dass auch solche Nebeneinkünfte mitberechnet werden, welche bestehenden Vorschriften zuwiderlaufen würden oder angesichts des Umfanges der Nebenerwerbstätigkeit mit Sicherheit die notwenige Erholungszeit tangieren würden. Art. 62 und 67 Abs. 1 OR. Bei einer Überentschädigung handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S. von Art. 62 Abs. 2 OR. Die Verjährungsfrist beginnt unabhängig von der Kenntnis der genauen Höhe des Nebenerwerbs mit der Kenntnis der Tatsache, dass höchstwahrscheinlich eine Überentschädigung resultiert, zu laufen. | Berufliche Vorsorge

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Berufliche Vorsorge Entscheiddatum: 31.01.2006 Fallnummer: S 05 144 LGVE: 2006 II Nr. 29 Leitsatz: Art. 24 Abs. 1 und 2 BVV2. Überentschädigung nach BVG. Mutmasslich entgangener Verdienst. Die bundesgerichtliche Feststellung, wonach auch nicht versicherte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind, kann nicht dazu führen, dass auch solche Nebeneinkünfte mitberechnet werden, welche bestehenden Vorschriften zuwiderlaufen würden oder angesichts des Umfanges der Nebenerwerbstätigkeit mit Sicherheit die notwenige Erholungszeit tangieren würden. Art. 62 und 67 Abs. 1 OR. Bei einer Überentschädigung handelt es sich um eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S. von Art. 62 Abs. 2 OR. Die Verjährungsfrist beginnt unabhängig von der Kenntnis der genauen Höhe des Nebenerwerbs mit der Kenntnis der Tatsache, dass höchstwahrscheinlich eine Überentschädigung resultiert, zu laufen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A, geboren 1959, war bei der B als Buschauffeur tätig und betrieb nebenberuflich eine selbständige Erwerbstätigkeit in einer eigenen Auto-Reparaturwerkstätte. Nach einem Unfall im Oktober 1995 wurde er teilweise invalid. Seit dem 1. Oktober 1996 bezieht er eine halbe Invalidenrente und ab 1998 eine entsprechende Rente der Unfallversicherung. Die Pensionskasse der C richtete ihm ebenfalls eine Invalidenrente nebst Kinderrente aus. Nachdem sie feststellte, dass A aufgrund von Gerichtsurteilen im Jahre 2001 rückwirkend per Oktober 1996 bzw. ab 1998 Renten der Invaliden- und der Unfallversicherung bezieht, berechnete sie eine Überentschädigung in den Jahren 1998 bis 2004 und forderte ursprünglich einen Betrag von Fr. 163598.- nebst Zins von A zurück. Dafür betrieb sie ihn im August 2004. Nach erfolgtem Rechtsvorschlag und einer erfolglosen Sühneverhandlung vor dem Friedensrichter in Z forderte sie schliesslich mit Klage vom 23. März 2005 den Betrag von Fr. 75356.- zuzüglich 5% seit 14. Juli 2004 zurück. Der neue Forderungsbetrag berücksichtigt nebst dem versicherten Verdienst von A auch einen Betrag aus seinem selbständigen Nebenerwerb von Fr. 20000.-. A liess auf Abweisung der Klage plädieren und beantragte die Durchführung einer öffentlichen Verhandlung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der C. In Replik und Duplik hielten beide Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 3.- Streitig ist vorliegend die Frage, ob die in den Jahren 1998 bis 2004 ausgeschütteten Invalidenrenten der Klägerin zusammen mit den Leistungen aus der Invaliden- und der Unfallversicherung zu einer Überentschädigung geführt haben und so die Klägerin zu einer Leistungskürzung berechtigen. Dabei geht es hauptsächlich und primär um die Frage, welches mutmassliche Einkommen aus der selbständigen Erwerbstätigkeit dem Beklagten heute anzurechnen wäre. 4.- a) Die Rückforderung der Klägerin stützt sich auf den gesetzlich normierten Grundsatz, wonach eine versicherte Person im Versicherungsfall finanziell nicht besser, sondern so zu stellen ist, wie wenn das versicherte Ereignis nicht eingetreten wäre. Gemäss Art. 34a Abs. 1 BVG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Verhinderung ungerechtfertigter Vorteile des Versicherten oder seiner Hinterlassenen beim Zusammentreffen mehrerer Leistungen. Treffen BVG-Leistungen mit gleichartigen Leistungen anderer Sozialversicherungen zusammen, so findet Art. 66 Abs. 2 ATSG Anwendung (Art. 34a Abs. 2 BVG, erster Satz). Demnach werden die Leistungen unter Vorbehalt der Überentschädigung in nachstehender Reihenfolge gewährt: a. AHV- und IV-Versicherung b. Militär- und Unfallversicherung c. gemäss BVG Nach Art. 24 Abs. 1 BVV2 kann die Vorsorgeeinrichtung die Hinterlassenen- und Invalidenleistungen (nach BVG) kürzen, soweit sie zusammen mit andern anrechenbaren Einkünften 90% des mutmasslich entgangenen Verdienstes übersteigen. Als anrechenbare Einkünfte gelten gemäss Art. 24 Abs. 2 BVV2 Leistungen gleicher Art und Zweckbestimmung, die der anspruchsberechtigten Person aufgrund des schädigenden Ereignisses ausgerichtet werden, wie Renten oder Kapitalleistungen mit ihrem Rentenumwandlungswert in- und ausländischer Sozialversicherungen und Vorsorgeeinrichtungen, mit Ausnahme von Hilflosenentschädigungen, Abfindungen oder ähnlichen Leistungen. Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies das weiterhin erzielte Erwerbseinkommen angerechnet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist beim mutmasslichen entgangenen Verdienst nicht nur vom versicherten Verdienst eines unselbständig Erwerbenden auszugehen, sondern es sind auch nicht versicherte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit mitzuberücksichtigen (BGE 126 V 93). In diesem Sinne hat die Klägerin denn auch in ihrer Berechnung jeweils ein Einkommen von Fr. 20000.- pro Jahr zum versicherten Verdienst hinzugerechnet, was schliesslich eine Reduktion der Überversicherung zur Folge hatte. b) (...) c) Die Frage nach dem mutmasslichen Einkommen heute ist eine hypothetische Frage, bei welcher sämtliche Umstände, welche für ein heutiges Einkommen relevant wären, zu berücksichtigen sind. Dabei ist einerseits die mögliche Ertragssteigerung im eigenen Betrieb, andererseits aber auch die Inanspruchnahme als angestellter Chauffeur der B in einer 100%-Stelle zu berücksichtigen. Diese Umstände hatte das Verwaltungsgericht bereits in einem seiner früheren Urteile zu beachten gehabt. Im Urteil vom 26. April 2001 hat es festgestellt, dass die damals aufgeführte selbständige Nebenerwerbstätigkeit zu einem 135%-Pensum führe. Zudem würde aus den aufgelegten Bilanzen aus den Jahren 1994 bis 1996 nicht ersichtlich, dass die selbständige Erwerbstätigkeit künftig zu einem massgeblichen Nebenerwerbseinkommen geführt hätte (Urteil vom 26.4.2001 Erw. 4). Der Beklagte legte keine anderweitigen Belege auf, welche zu einer anderen Beurteilung hinsichtlich der Steigerung des Nebenerwerbseinkommens führen würden. Allein aus der Anzahl Stunden (welche nachfolgend noch zu verifizieren sind) und den angeschafften Arbeitsmaschinen, lässt sich hypothetisch kein konkretes Einkommen errechnen. Zwar ist nicht auszuschliessen, dass der Beklagte seine Nebenerwerbstätigkeit zu einem relativ blühenden Geschäft hätte ausbauen können, doch stellt sich dann die Frage, ob sich dies mit seiner anderweitigen Tätigkeit als Buschauffeur hätte vereinbaren lassen. Nur wenn diese Frage zu bejahen ist, müssten noch anderweitige Beweise zur Ermittlung dieses Einkommens abgenommen oder angeordnet werden. Der Beschwerdeführer war als Buschauffeur der B in einem 100% Arbeitspensum tätig. Bei der Chauffeurtätigkeit mit entsprechend grossen Fahrzeugen für die Personentransporte sind erhöhte Vorschriften bezüglich der Ruhe- und Erholungszeit zu beachten. Der Beklagte macht zwar geltend, sein Arbeitgeber hätte ihm diesen Nebenerwerb zugestanden. Die Nachfrage der Klägerin bestätigte diese Behauptung. Allerdings haben sich die Parteien über das Ausmass dieser Nebenbeschäftigung nicht verständigt. Für berufsmässige Chauffeure gelten entsprechende bundesrechtliche Vorschriften. So werden in den entsprechenden Verordnungen auch klare Vorschriften über Ruhezeiten vorgesehen. So sieht die Verordnung über die Arbeits- und Ruhezeit der berufsmässigen Führer von leichten Personentransportfahrzeugen und schweren Personenwagen (ARV2, SR 822.222) in Art. 9 Abs. 3 vor, dass während der täglichen Ruhezeit keine andere berufliche Tätigkeit ausgeführt werden darf. Die bundesgerichtliche Feststellung, wonach auch nicht versicherte Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu berücksichtigen sind, kann nicht dazu führen, dass auch solche Nebeneinkünfte mitberechnet werden, welche bestehenden Vorschriften zuwiderlaufen würden oder angesichts des Umfanges der Nebenerwerbstätigkeit mit Sicherheit die notwendige Erholungszeit für einen Chauffeur tangieren würden. Angesichts des 135%-Pensums ist es richtig, wenn die Pensionskasse keine weitere Nebenbeschäftigung mitberücksichtigt. Mit Fr. 20000.- im Jahr ist der vom Bundesgericht vorgesehene nicht versicherte Verdienst angemessen mitberücksichtigt. Dies würde - unabhängig von der weiteren Prüfung der Fragen betreffend Dienst- und Kinderzulagen - aufgrund der Berechnung der Klägerin tatsächlich zu einer Überentschädigung i.S. von Art. 34a BVG bzw. Art. 66 ATSG führen. Allerdings ist vorerst der Einwand der Verjährung zu prüfen. 5.- a) Der Beklagte macht geltend, die Rückforderung sei verjährt. Die Klägerin ihrerseits macht geltend, der Tatbestand der Überversicherung sei vorliegend erst mit den Entscheiden betreffend Unfall- und IV-Leistungen geschaffen worden, welche rückwirkend zugesprochen worden seien. Erst mit dem Zeitpunkt der vollständigen Kenntnis dieser insgesamt rückwirkend ausgerichteten Leistungen der Vorleistungsversicherer (IV und SUVA) habe die einjährige Frist zur Geltendmachung der Rückerstattung der vom Beklagten zuviel bezogenen Leistungen zu laufen begonnen und erst ab diesem Zeitpunkt habe die Verjährungsfrist hinsichtlich des Rückforderungsanspruchs der Klägerin gemäss Art. 15 des Reglements zu laufen begonnen. Diese Frist sei durch das Betreibungsbegehren vom 24. Juli 2004 unterbrochen worden. (...) b) In materieller Hinsicht wurde in der beruflichen Vorsorge erst mit dem seit 1. Januar 2005 gültigen Art. 35a BVG die Rechtsgrundlage für eine Rückforderung von zu Unrecht ausgerichteten Leistungen geschaffen. Diese Bestimmung lautet: "Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten. Von der Rückforderung kann abgesehen werden, wenn der Leistungsempfänger gutgläubig war und die Rückforderung zu einer grossen Härte führt." Nach Abs. 2 von Art. 35a BVG verjährt der Rückforderungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem die Vorsorgeeinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren seit der Auszahlung der Leistung. Wird der Rückforderungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist festsetzt, so ist diese Frist massgebend. Diese Ausformulierung der Grundlagen für eine Rückerstattung richtet sich nach den früheren AHV-rechtlichen Bestimmungen, die nunmehr in Art. 25 Abs. 2 ATSG zu finden sind. Diese Bestimmungen kommen hier klar noch nicht zur Anwendung. Das Eidg. Versicherungsgericht hat aber auch ohne gesetzliche Grundlage im BVG den Rückforderungsanspruch von Vorsorgeeinrichtungen anerkannt (BGE 128 V 236; EVG-Urteil vom 10.2.2004, B 87/00) und dabei entschieden, dass für die Rückforderung das Verfahren nach Art. 62 OR anzuwenden sei. Eine allgemeine Norm dürfe aber nur angewendet werden, wenn eine spezielle statutarische oder reglementarische Bestimmung fehle. Wenn die Statuten oder das Reglement den Grundsatz der Rückzahlung, aber keinen Hinweis auf die Bestimmungen über die ungerechtfertigte Bereicherung enthielten, so müssten sie zurückbezahlt werden, selbst dann, wenn sie mit einem gültigen Grund geleistet worden seien. In Art. 15 des Pensionskassenreglements der Klägerin (gültig ab 1. Januar 2002) wird dazu was folgt festgehalten: Ziff. 1: Stellt sich heraus, dass eine Kassenleistung zu hoch festgesetzt wurde, so wird dies für künftige Auszahlungen berichtigt. Ziff. 2: Wer eine nicht geschuldete Kassenleistung absichtlich oder grobfahrlässig veranlasst oder die Leistung unrechtmässig entgegennimmt, hat die zuviel bezogenen Beiträge mit Zins und Zinseszins zum technischen Zinsfuss zurückzuerstatten. Ziff. 6: Für die Verjährung gelten die Bestimmungen des Obligationenrechtes. Das frühere Reglement vom 1. Januar 1996 enthält in Art. 17 Ziff. 1, 2 und 5 gleichlautende Bestimmungen. Die Bestimmung Ziffer 2 dürfte vorliegend fraglos nicht zur Anwendung kommen. Ziffer 1 enthält zwar eine allgemeine Regelung für zu hoch angesetzte Kassenleistungen und besagt, was die Konsequenzen sind, nämlich die Berichtigung bei künftigen Auszahlungen. Voraussetzung aber ist, dass die zu hohe Festsetzung zu Recht festgestellt wird und besteht. Dafür sieht Ziffer 6 bzw. 5 (im Reglement 1996) auch allgemeine Verjährungsbestimmungen vor, wozu auf die Bestimmungen des Obligationenrechts verwiesen wird. Fraglos handelt es sich bei Leistungen, bei denen es sich im Nachhinein herausstellt, dass sie zu hoch angesetzt wurden, um eine ungerechtfertigte Bereicherung i.S. von Art. 62 Abs. 2 OR (nachträglich weggefallener Grund für die Zuwendung). c) Nach Art. 62 Abs. 1 OR hat die Bereicherung zurückzuerstatten, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist. Wer eine Nichtschuld freiwillig bezahlt, kann das Geleistete nur dann zurückfordern, wenn er nachzuweisen vermag, dass er sich über die Schuldpflicht im Irrtum befunden hat (Art. 63 Abs. 1 OR). Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste (Art. 64 Abs. 1 OR). Gilt aber die Regelung des OR, so trifft dies auch für die dortigen Verjährungsbestimmungen zu. Gemäss Art. 67 Abs. 1 OR verjährt der Bereicherungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit dem Ablauf von zehn Jahren seit Entstehung des Anspruchs. d) Die Klägerin erhielt mit Schreiben vom 25. Mai 2001 von der Arbeitgeberin des Beklagten Kenntnis von den Urteilen des Verwaltungsgerichts betreffend IV- und UV-Rente (Urteile vom 19.12.2000 und 26.4.2001) und der Tatsache, dass sowohl die SUVA wie die IV rückwirkende Zahlungen leisten müssen. Am 14. Januar 2002 meldete die gleiche Arbeitgeberin der Klägerin per Fax, dass nun der Beklagte eine IV-Rente, eine SUVA-Rente und eine Rente der Pensionskasse erhalte mit dem Hinweis, dass man nun da "über die Bücher gehen müsse", der Beklagte arbeite noch zu 50%. Spätestens mit dieser Mitteilung waren der Klägerin die Fakten bekannt. Sie hatte die Möglichkeit, eine allfällige Überentschädigung zu berechnen. Aus den Akten ist jedoch bis zum Jahre 2004 keine weitere Korrespondenz mehr ersichtlich. Erst am 10. März 2004 ersuchte die Klägerin den Beklagten, ihr die AHV-Abrechnungen für die Jahre 1994-1997 betreffs des Nebenerwerbes zuzustellen und die Beträge bekannt zu geben, welche er seit Invaliditätsbeginn im Nebenerwerb erziele. Bereits zu diesem Zeitpunkt war aber die Verjährung eingetreten. Eine Unterbrechung der Verjährung ist zuvor nicht erfolgt. Gemäss Art. 135 OR wird die Verjährung nur unterbrochen durch Anerkennung der Forderung von Seiten des Schuldners oder durch Schuldbetreibung, Klageerhebung, Einrede vor einem Gericht oder Schiedsgericht, Eingabe im Konkursfall oder Ladung zu einem amtlichen Sühneversuch. Die Klägerin hatte nie eine entsprechende Schuldanerkennung erhalten, die Betreibung und der nachfolgende Sühneversuch fanden erst im Sommer bzw. Herbst 2004 statt. Die Klägerin könnte sich auch nicht darauf berufen, die Verjährungsfrist würde erst mit der Kenntnis der genauen Höhe des Nebenerwerbs zu laufen beginnen; dieser sei ihr erst im Jahre 2004 zur Kenntnis gebracht worden. Ein allfälliger Nebenerwerb hat sich höchstens auf die Höhe der Überentschädigung ausgewirkt bzw. diese verringert. Die Tatsache, dass höchstwahrscheinlich eine Überentschädigung resultiert, welche zu einer Rückforderung führt, war der Klägerin bereits im Mai 2001, spätestens im Januar 2002 bekannt. Damals hätte sie die Möglichkeit gehabt, die notwendigen Berechnungen vorzunehmen und allfällige weitere Abklärungen zu tätigen. Wenn sie dies im 2002 und 2003 unterliess bzw. keine Unterbrechungshandlung gegenüber dem Beklagten vornahm, so geht dies zu ihren Lasten. Der Beklagte ruft zu Recht den Tatbestand der Verjährung an und es ist festzustellen, dass eine allfällige Rückforderung verjährt ist. Unter diesen Umständen ist nicht mehr zu prüfen, über welchen Betrag sich eine allfällige Überentschädigung erstreckt. Die Klage ist abzuweisen. Angesichts dieses Ausgangs des Verfahrens kann die vom Beklagten beantragte öffentliche Verhandlung unterbleiben.

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