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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 13.04.2005 S 04 374 (2005 II Nr. 31)

April 13, 2005·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,196 words·~6 min·5

Summary

Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 48 IVG; Art. 88a Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV. Die Revision entfaltet ihre Wirkung für die Zukunft von dem Monat an, in dem das Revisionsgesuch gestellt wurde. Eine Nachzahlung im Sinne von Art. 48 IVG ist bei der Revision ausgeschlossen. | Invalidenversicherung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 13.04.2005 Fallnummer: S 04 374 LGVE: 2005 II Nr. 31 Leitsatz: Art. 17 Abs. 1 ATSG; Art. 48 IVG; Art. 88a Abs. 2, Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV. Die Revision entfaltet ihre Wirkung für die Zukunft von dem Monat an, in dem das Revisionsgesuch gestellt wurde. Eine Nachzahlung im Sinne von Art. 48 IVG ist bei der Revision ausgeschlossen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der für die anspruchsbeeinflussende Änderung geforderte Zeitrahmen von drei Monaten gibt auch einem an multipler Sklerose leidenden Versicherten die Möglichkeit, die für eine Leistungsanpassung notwendigen Massnahmen zu treffen, ohne dass jeder einzelne Schub gemeldet werden müsste. Der 1962 geborene A, der eine halbe IV-Rente bezog, leidet an multipler Sklerose und ersuchte die IV-Stelle am 16. Juli 2003 telefonisch um eine Rentenerhöhung. Die IV-Stelle sprach ihm gestützt auf Art. 88a Abs. 2 IVV und 88bis Abs. 1 lit. a IVV mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 ab 1. Juli 2003 eine ganze Invalidenrente zuzüglich einer Kinderrente zu. Gegen diese Verfügung erhob A Einsprache und machte geltend, es sei ihm die ganze IV-Rente ab 1. Februar 2003, eventualiter ab 1. Mai 2003 zuzusprechen. Zur Begründung führte er aus, die Bestimmungen von Art. 88a Abs. 2 IVV und Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV widersprächen der besonderen Situation bei der multiplen Sklerose, weil sie dieser als ausgesprochener Schubkrankheit keinerlei Rechnung trügen. Dies widerspreche dem Sinn und Zweck des Invalidenversicherungsgesetzes, den Verfassungsgrundsätzen des öffentlichen Interesses, der Verhältnismässigkeit, der Rechtsgleichheit und der Gesetzmässigkeit. Mit Entscheid vom 20. Juli 2004 wies die IV-Stelle die Einsprache ab, weil sich die Verfügung auf eine klare Rechtsgrundlage stütze. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A das Begehren, die ganze Rente (inkl. Kinderrente) sei ihm ab 1. Februar 2003, eventualiter ab 1. Mai 2003 zuzusprechen. In der Begründung wirft er der IV-Stelle vor, sie sei dem vorliegenden Einzelfall mit ihrer Auslegung nicht gerecht geworden, weshalb sie unter anderem das Gesetzmässigkeitsprinzip verletzt habe. Bei der Auslegung dürfe nicht nur auf den Wortlaut abgestellt werden, sondern es sei vor allem dafür zu sorgen, dass die anzuwendenden Bestimmungen die massgeblichen Verfassungsprinzipien und verfassungsmässigen Rechte beachte. Dies sei hier nicht getan worden. In der Vernehmlassung hielt die IV-Stelle an ihrem Einspracheentscheid fest. Aus den Erwägungen: 1. - Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers ändert. Nach Art. 88a Abs. 2 IVV ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Nach Art. 88bis Abs. 1 IVV erfolgt die Erhöhung der Renten und Hilflosenentschädigung frühestens: a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diesen vorgesehenen Monat an; c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. 2. - (...) 3. - Streitig ist, ob die IV-Stelle die Rente zu Recht auf den 1. Juli 2003 erhöht hat oder ob sie diese auf den 1. Februar 2003 bzw. 1. Mai 2003 hätte erhöhen müssen. Es steht fest, dass der Beschwerdeführer sein Rentenerhöhungsgesuch am 16. Juli 2003 gestellt hat. Gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV ist die Erhöhung frühestens von dem Monat an, in dem der Versicherte das Revisionsbegehren stellt, zu erhöhen. (...) Laut Art. 88bis IVV entfaltet die Revision ihre Wirkung grundsätzlich für die Zukunft. Eine Nachzahlung im Sinne von Art. 48 IVG ist bei einer Revision ausgeschlossen. Der Beschwerdeführer möchte dagegen eine Nachzahlung ab Februar, evtl. ab Mai 2003, weil der Revisionsgrund damals eingetreten war, was nicht bestritten ist. Das Sozialversicherungsrecht kennt gestützt auf Art. 24 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 48 Abs. 2 IVG eine Nachzahlung von Leistungen für die 12 der Anmeldung vorangehenden Monate. In BGE 98 V 103 Erw. 4 hat das Eidg. Versicherungsgericht aber festgestellt, dass schon die Systematik des Gesetzes gegen die Anwendung von Art. 48 IVG innerhalb des Revisionsverfahrens spreche. Es führte weiter aus: "Während die Revision in der letzten Ziffer unter dem Titel ¿Die Renten¿ geregelt ist, steht Art. 48 IVG mit dem Marginale ¿Nachzahlung von Leistungen¿ im Titel ¿Verschiedene Bestimmungen¿. Auch in der Vollziehungsverordnung sind die beiden Gesetzesbestimmungen gesondert unter verschiedenen Titeln ausgestaltet worden. Mithin sind also die Wirkungen der erstmaligen Anmeldung für den Bezug einer bestimmten Leistung der IV einerseits und jene der Revision einer laufenden Geldleistung wegen Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen anderseits verschieden geregelt. Art. 48 Abs. 2 IVG statuiert mit der auf 12 Monate befristeten Rückwirkung des Leistungsbegehrens eine Ausnahme vom Grundsatz, dass Rechtsunkenntnis bzw. Unkenntnis eines anspruchsbegründenden Sachverhalts schadet; diese Ausnahme ist im gesetzlichen Rahmen, beschränkt auf den Fall verspäteter Anmeldung nach erstmaliger Anspruchsentstehung, gerechtfertigt. Wie das BSV zutreffend bemerkt, hat dieser Gedanke im Revisionsfall wegen der Hinweise in der Leistungsverfügung nicht mehr die gleiche Berechtigung. Jedenfalls entspricht die unterschiedliche Behandlung des erstmaligen Leistungsbezügers gegenüber dem Revisionsgesuchsteller der geltenden rechtlichen Ordnung; denn Art. 41 IVG (bzw. ab 1.1.2003 Art. 17 Abs. 1 ATSG) lässt die Rentenrevision ausdrücklich nur ¿für die Zukunft¿ zu, also gemäss Art. 88bis Abs. 1 und 3 IVV sinnvollerweise nur vom Datum der Rentenverfügung (Revision von Amtes wegen) oder von der Gesuchseinreichung an (Gutheissung eines Revisionsgesuchs). Wären die Leistungen im Revisionsfall generell mit Wirkung von der erheblichen Gradänderung hinweg zu ändern und müsste für die Bestimmung des genauen Zeitpunktes Art. 48 Abs. 2 IVG herangezogen werden, so verlöre die Wendung ¿für die Zukunft¿ (Art. 41 IVG bzw. Art. 17 ATSG) ihren Sinn, weil es sich von selbst versteht, dass eine Revision frühestens von der Gradänderung weg in die Zukunft wirksam werden kann; überdies wäre Art. 88bis IVV weitgehend gegenstandslos". (...) Der Beschwerdeführer wurde in der Mitteilung vom 24. Juli 2002 ausdrücklich auf die Meldepflicht bei Änderungen der Einkommensverhältnisse aufmerksam gemacht. Im Zusammenhang mit dem Gesuch um Amortisationsbeiträge für sein Fahrzeug war er auch im Februar 2003 bei seinem Arzt Dr. B, hat doch dieser dafür am 20. Februar 2003 ein Arztzeugnis erstellt. Dr. B konnte dann am 1. September 2003 auch bestätigen, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes seit ca. anfangs Februar 2003 bestand und der Beschwerdeführer seine Tätigkeit im eigenen Betrieb von ca. 5 auf 3 Stunden reduzieren musste. Als dieser Zustand über den Februar hinaus bestand, hätte der Beschwerdeführer dies der IV-Stelle melden müssen, zumal mit dem reduzierten Arbeitspensum auch sein Einkommen sank. Dafür hatte er seit Beginn dieser Verschlechterung drei Monate Zeit. Es ist demnach nicht so, dass bei MS-Patienten jeder einzelne Schub gemeldet werden muss, sondern erst wenn die Verschlechterung zumindest drei Monate angedauert hat. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich einer Verbesserung des Gesundheitszustandes. Auch diese ist in jedem Fall zu berücksichtigen, wenn sie drei Monate angedauert hat und weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Angesichts des Zeitrahmens von drei Monaten ist auch ein MS-Patient - wie alle andern Versicherten auch - in der Lage, die entsprechenden Massnahmen zu treffen, damit die IV-Stelle ihre Leistungen seinem Zustand anpassen kann. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verletzung von Verfassungsgrundsätzen kann daher nicht bestätigt werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich mithin als unbegründet und ist abzuweisen.

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