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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 08.04.2005 S 04 122 (2005 II Nr. 29)

April 8, 2005·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,335 words·~7 min·5

Summary

Art. 9 Abs. 2 lit. b AHVG. Die in der Bemessungslücke unterlassenen Abschreibungen sind vom Einkommen abzuziehen, auch wenn diese in der Steuertaxation nicht berücksichtigt wurden. Dabei handelt es sich um sachliche Umstände, die sozialversicherungsrechtlich anders als steuerrechtlich zu beurteilen sind. | Alters- und Hinterlassenenversicherung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Alters- und Hinterlassenenversicherung Entscheiddatum: 08.04.2005 Fallnummer: S 04 122 LGVE: 2005 II Nr. 29 Leitsatz: Art. 9 Abs. 2 lit. b AHVG. Die in der Bemessungslücke unterlassenen Abschreibungen sind vom Einkommen abzuziehen, auch wenn diese in der Steuertaxation nicht berücksichtigt wurden. Dabei handelt es sich um sachliche Umstände, die sozialversicherungsrechtlich anders als steuerrechtlich zu beurteilen sind. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A ist der Ausgleichskasse des Kantons Luzern als selbstständigerwerbender Landwirt angeschlossen. Gestützt auf die Meldung der Steuerverwaltung vom 22. Januar 2003 erliess die Ausgleichskasse am 9. Dezember 2003 eine Beitragsverfügung. Dabei setzte sie das beitragspflichtige Einkommen für die Beitragsperiode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 auf Fr. 158640.- fest. Für die gleiche Zeit stellte die Ausgleichskasse einen Differenzbetrag von Fr. 9664.40 in Rechnung. In seiner Einsprache vom 18. Dezember 2003 liess A beantragen, das beitragspflichtige Einkommen des Jahres 2001 sei gemäss der rechtskräftigen Steuereinschätzung 2001 zu korrigieren und mit Fr. 45472.- zu veranlagen. In ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2004 stimmte die Steuerverwaltung dem Antrag des Versicherten zu, das beitragsberechtigte Einkommen des Jahres 2001 gemäss der rechtskräftigen Steuereinschätzung 2001 zu veranlagen. Mit Entscheid vom 27. Februar 2004 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess A die Aufhebung des Einspracheentscheides beantragen. Die Ausgleichskasse schloss in ihrer Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. Mit Replik und Duplik hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 1. - (...) 2. - a) Die Beiträge der erwerbstätigen Versicherten werden gestützt auf Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) in Prozenten des Einkommens aus unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit festgesetzt. Die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit, die Beiträge der Nichterwerbstätigen sowie Beiträge der Arbeitnehmer ohne beitragspflichtige Arbeitgeber sind periodisch festzusetzen und zu entrichten. Der Bundesrat bestimmt die Bemessungs- und Beitragsperioden (Art. 14 Abs. 2 AHVG). Gemäss Art. 22 Abs. 1 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) werden die Beiträge für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr. Das Einkommen des Beitragsjahres bestimmt sich nach dem Ergebnis des oder der in diesem Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahre (Art. 22 Abs. 3 AHVV). b) Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb eingesetzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Ausgleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). Nach Art. 23 Abs. 1 AHVV ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Bemessung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb investierte Eigenkapital aufgrund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte. Die Angaben der kantonalen Steuerbehörden sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und der Sozialversicherungsrichter grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abgewichen werden, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Blosse Zweifel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Einkommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis der Sozialversicherungsrichter nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Der selbständigerwerbende Versicherte hat demnach seine Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (statt vieler: AHI 1993 S. 222 Erw. 4b). Die Verbindlichkeit der Angaben ist auf den gemeldeten Betrag und auf den Realisierungszeitraum bzw. Realisierungszeitpunkt beschränkt (AHI 1997 S. 32). Es ist sodann Sache der Ausgleichskassen, das ihnen gemeldete Einkommen nach Massgabe der Rechtsprechung zu Art. 23 Abs. 4 AHVV weiterzuverarbeiten und insbesondere die Beitragsaufrechnung vorzunehmen (ZAK 1986 S. 159). 3. - (...) 4. - Stimmt das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, ist gemäss Art. 22 Abs. 3 AHVV das Ergebnis des im Beitragsjahr abgeschlossenen Geschäftsjahres massgebend (AHI 2000 S. 111, ZAK 1950 S. 318). Unbestritten und aktenkundig ist, dass das Geschäftsjahr vom 1. Februar 2000 bis 31. Januar 2001 gedauert und der Jahresabschluss per Ende Januar 2001 ein Einkommen von Fr. 123456.- ausgewiesen hat. Das Vorgehen der Ausgleichskasse, welche das aufgrund der Steuermeldung vom 22. Januar 2003 (...) für den Monat Januar 2001 gemeldete Einkommen von Fr. 10288.- auf ein Jahr umgerechnet hat und somit für das Beitragsjahr 2001 von dem im gleichen Jahr abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielten Einkommen von Fr. 123456.- (12 u Fr. 10288.-) ausgegangen ist, steht in Einklang mit Art. 22 Abs. 3 AHVV und ist nicht zu beanstanden. In der Replik wird vom Versicherten die Anrechnung eines Einkommens in der Höhe von Fr. 123456.- eventualiter denn auch nicht bestritten. 5. - Zu prüfen bleibt somit noch die Aufrechnung der Abschreibungen in der Höhe von Fr. 35184.-. a) Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ist jedes Erwerbseinkommen, das nicht Entgelt für in unselbständiger Stellung geleistete Arbeit darstellt (Art. 9 Abs. 1 AHVG). Gemäss Art. 9 Abs. 2 AHVG wird das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit ermittelt, indem vom hierdurch erzielten rohen Einkommen u.a. die der Entwertung entsprechenden geschäftsmässig begründeten Abschreibungen und Rückstellungen geschäftlicher Betriebe abgezogen werden (lit. b). Wie im Steuerrecht dürfen auch für die AHV nur Abschreibungen berücksichtigt werden, die geschäftsmässig begründet sind (Kieser, Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, Zürich 2005, Rz. 37 zu Art. 9, mit Hinweis auf die Rechtsprechung). Massgebend ist auch diesbezüglich die steuerliche Betrachtungsweise. Es geht dabei namentlich um Abschreibungen auf dem Anlagevermögen (Käser, Unterstellung und Beitragswesen in der obligatorischen AHV, Bern 1996, Rz. 8.9). Unter Abschreibung wird die gewinnschmälernde Herabsetzung des Buch- bzw. Einkommenssteuerwertes eines Wirtschaftsgutes zu Lasten der Erfolgsrechnung nach Massgabe seiner Entwertung verstanden (Höhn, Steuerrecht, 7.Aufl., Bern 1993, § 15 Rz. 54). In der Kostenrechnung werden mit den Abschreibungen die Kosten der Nutzung von langfristig nutzbaren Betriebsmitteln errechnet (Känzig, Die direkte Bundessteuer [Wehrsteuer], II. Teil, 2.Aufl., Basel 1992, N 328 zu Art. 49 BdBSt, auch zum Folgenden). Die verrechneten Abschreibungen müssen dem tatsächlichen Wertverzehr entsprechen. Die Abschreibungssätze sind unter Berücksichtigung der mutmasslichen Nutzungsdauer der Anlage zu ermitteln. Sogenannte nicht abnutzbare Anlagen, wie z.B. Grund und Boden, sind nicht dazu bestimmt, aufgebraucht zu werden und unterliegen daher bis zum Zeitpunkt ihrer Verwendung im Geschäftsbetrieb regelmässig keiner besonderen Entwertung. Bei solchen Vermögenswerten darf daher die steuerliche Anerkennung von Abschreibungen vom Nachweis eines tatsächlichen Wertverlustes abhängig gemacht werden (VG-Urteil B. vom 25.1.00 mit Hinweisen). b) Währenddem in der Steuermeldung vom 22. Januar 2003 lediglich von unterlassenen Abschreibungen in der Höhe von Fr. 35184.- gesprochen wird, präzisiert der Einschätzungsexperte im Schreiben vom 13. Januar 2004, dass es sich dabei um in der Bemessungslücke (1.2.2000 bis 31.12.2000) unterlassene Abschreibungen handle. In der Replik hält die Ausgleichskasse fest, es könne nicht angehen, dass durch missbräuchlich nicht vorgenommene Abschreibungen versucht werde, zu Lasten der AHV Einkommen nicht abzurechnen. Diese Ansicht ist unzutreffend. Wie ausgeführt, ist unter Abschreibung die gewinnschmälernde Herabsetzung des Einkommenssteuerwertes eines Wirtschaftsgutes zu Lasten der Erfolgsrechnung zu verstehen. Werden Abschreibungen nicht vorgenommen, bedeutet dies somit, dass keine Verminderung der Ertragsseite und damit des Einkommens stattfindet. Die Addition der Abschreibungen zum Einkommen ist daher nicht gerechtfertigt. Im Gegenteil, das beitragspflichtige Einkommen ist durch die unterlassenen Abschreibungen zu hoch ausgefallen. Die in der Bemessungslücke unterlassenen Abschreibungen in der Höhe von Fr. 35184.- sind deshalb vom Einkommen von Fr. 123456.- abzuziehen. Nur mit dieser Berechnung wird der (Steuer-)Wirklichkeit entsprochen. Wenn aufgrund der rechtskräftigen Steuertaxation nicht auf das dort berücksichtigte Monatseinkommen, sondern sozialversicherungsrechtlich richtigerweise auf das Jahreseinkommen abgestellt wird, müssen auch die während eines Jahres anfallenden Abschreibungen berücksichtigt werden (Art. 9 Abs. 2 lit. b AHVG). Es handelt sich dabei um sachliche Umstände, die angesichts der Bemessungslücke genauso wie das Einkommen steuerrechtlich anders beurteilt wurden. So müssen demnach die Abschreibungen wie eben auch das Einkommen vorliegend sozialversicherungsrechtlich anders beurteilt werden. Deshalb sind die Beiträge aufgrund eines Einkommens von Fr. 88272.- (Fr. 123456.- abzüglich Fr. 35184.-) zu ermitteln. 6. - (...) 7. - Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insoweit teilweise gutzuheissen ist, als die Ausgleichskasse der Einkommensbemessung einen Betrag von Fr. 88272.- zu Grunde zu legen hat. Die Sache ist zur neuen Verfügung der Beiträge an die Ausgleichskasse Luzern zurückzuweisen.

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