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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 10.06.2004 S 02 178 (2004 II Nr. 42)

June 10, 2004·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·1,560 words·~8 min·5

Summary

Art. 9 Abs. 1 UVV. Wird beim Öffnen des Fallschirms der Körper abrupt von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position geschleudert, hat sich ein Risiko verwirklicht, das bei Fallschirmabsprüngen grundsätzlich vorhanden ist und zuweilen auch eintritt. Es fehlt an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, weshalb ein Unfall zu verneinen ist. | Unfallversicherung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Unfallversicherung Entscheiddatum: 10.06.2004 Fallnummer: S 02 178 LGVE: 2004 II Nr. 42 Leitsatz: Art. 9 Abs. 1 UVV. Wird beim Öffnen des Fallschirms der Körper abrupt von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position geschleudert, hat sich ein Risiko verwirklicht, das bei Fallschirmabsprüngen grundsätzlich vorhanden ist und zuweilen auch eintritt. Es fehlt an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor, weshalb ein Unfall zu verneinen ist. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 1.- (Keine Anwendbarkeit des ATSG, vgl. LGVE 2003 II Nr. 33 Erw.1) 2.- Beim Geschehensablauf gehen beide Parteien übereinstimmend davon aus, dass die Beschwerdeführerin am 9. August 2000, 18.00 Uhr, in Deutschland einen Fallschirmabsprung ausführte, wobei sie an diesem Tag sowie am Vortag bereits mehrere Sprünge absolviert hatte. Nachdem der Absprung erneut normal verlief, zog die Beschwerdeführerin den Hauptschirm. Dieser öffnete sich schnell und bremste den freien Fall sehr heftig ab. Dabei wurde der Körper der Beschwerdeführerin abrupt von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position am Schirm "geschleudert". (...) Umstritten und zu prüfen ist nun, ob beim Vorfall vom 9. August 2000 ein ungewöhnlicher äusserer Faktor zur HWS-Schädigung geführt hat, was eine Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin zur Folge hätte. 3.- a) Als Unfall gilt die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper (Art. 9 Abs. 1 UVV). Nach der Definition des Unfalls bezieht sich das Begriffsmerkmal der Ungewöhnlichkeit nicht auf die Wirkung des äusseren Faktors, sondern nur auf diesen selber. Ohne Belang für die Prüfung der Ungewöhnlichkeit ist somit, dass der äussere Faktor allenfalls schwerwiegende, unerwartete Folgen nach sich zog. Der äussere Faktor ist ungewöhnlich, wenn er den Rahmen des im jeweiligen Lebensbereich Alltäglichen oder Üblichen überschreitet. Ob dies zutrifft, beurteilt sich im Einzelfall, wobei grundsätzlich nur die objektiven Umstände in Betracht fallen (BGE 122 V 233 Erw. 1, 121 V 38 Erw. 1a je mit Hinweisen). b) Die Ungewöhnlichkeit eines äusseren Faktors, dessen Einwirkung auf den menschlichen Körper eine Gesundheitsschädigung verursacht, wird im Regelfall ohne nähere Prüfung bejaht. In Fällen, die nicht ohne Weiteres als "Unfälle" im Sinne des alltäglichen Sprachgebrauchs wahrgenommen werden, etwa weil keine äussere Kraft eingewirkt oder die verunfallte Person den Handlungsablauf mit ihrer Vorstellung und ihrem Willen gesteuert hat, hat die Rechtsprechung zum Kriterium der Ungewöhnlichkeit des äusseren Faktors Fallgruppen entwickelt (unkoordinierte Bewegungen, Überanstrengung, Zahnschädigung, Sportunfälle, Schreck- und Schockereignisse). Sportunfälle erfüllen dabei in der Regel infolge mechanischer Einwirkungen eines äusseren Faktors auf den Körper (Sturz, Zusammenstoss, etc.) den Unfallbegriff. Ohne solche Einwirkungen kommt es auf die Programmwidrigkeit des Bewegungsablaufes sowie die persönliche Erfahrung an. Zu beachten ist jedoch generell, dass die Ungewöhnlichkeit im Regelfall wie auch in den erwähnten Fallgruppen mithin einen Geschehensablauf meint, der von demjenigen, den sich eine Person in der Lage der verunfallten aufgrund der objektiven Gegebenheiten vorstellt und erwarten darf, abweicht (SVR 1999 UV Nr. 9 S. 28f. Ziff. 3). 4.- Nach der zitierten Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Ungewöhnlichkeit massgebend, ob der Geschehensablauf von demjenigen, den sich die Beschwerdeführerin aufgrund der objektiven Gegebenheiten vorstellte und erwarten durfte, abweicht. a) Bei den Akten befindet sich ein von A und B, beides Fallschirmexperten FSV, verfasstes Schreiben vom 22. September 2000. Diesem Schreiben ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mit ca. 900 Absprüngen eine sehr erfahrene Fallschirmspringerin ist. Das von ihr beim Absprung verwendete Material entsprach ihrer Erfahrung und war in dieser Konfiguration zugelassen. Die Experten halten weiter fest, bei der Konstruktion von Fallschirmen werde darauf geachtet, die zu erwartenden Öffnungskräfte dermassen zu verteilen, dass bei der Fallschirmöffnung keine ruckartig auftretenden Belastungen erfolgen sollten. Es seien ihnen aber Fälle mit explosionsartigen Öffnungen bekannt, die zu Verletzungen geführt hätten. Diese Öffnungen seien aufgetreten, obwohl alle Limiten des Fallschirmsystems eingehalten worden seien. C, Fallschirm- und Unfallexperte FSV, bestätigt in seinem Schreiben vom 30. Januar 2001, dass die Beschwerdeführerin über eine hohe Sprung- und Packerfahrung verfügt. Aus dem Schreiben der Kollegen A und B komme klar zum Ausdruck, dass sich Fallschirme zuweilen explosionsartig öffnen, obwohl die Herstellervorschriften bezüglich Faltung des Schirmes eingehalten würden. Die Erklärung für dieses Phänomen sei einfach, da eine unmittelbare Kontrolle des Fallschirmspringers auf die Öffnung des Fallschirms unmöglich sei. Keine Schirmöffnung sei - auch bei gleich bleibender Falttechnik - gleich wie die andere. Im Fall der Beschwerdeführerin sei dies durch die ausserordentliche plötzliche (explosionsartige) Öffnung einmal mehr sichtbar geworden. Solche explosionsartige Öffnungen würden einen Fallschirmspringer in Sekundenbruchteilen von einer horizontalen Bauchlage in eine vertikale "stehende" Position katapultieren. Die auf den Körper - speziell Nacken, Arme und Beine - einwirkenden Kräfte seien hierbei vergleichbar mit einem herkömmlichen Auffahrunfall im Strassenverkehr (Stichwort Schleudertrauma). D, Vorsitzender der Arbeitsgruppe Unfall im Fallschirmsportverband X, hält in seinem Schreiben vom 6. Dezember 2000 fest, dass Fallschirme in ihrem Öffnungsablauf schon seit Jahren recht gut berechenbar seien, wenn sie vorschriftsgemäss gepackt werden. Es sei bekannt, dass Fallschirme zuweilen auch mal unerwartet schnell und damit hart öffnen könnten. Wenn sich nun eine derartige Öffnung und eine Unachtsamkeit des Springers kumulierten, könnten daraus möglicherweise auch Verletzungen resultieren. Schliesslich liegt der Auszug eines auf der Homepage der militärischen Unfallverhütungskommission veröffentlichten Artikels vom 6. Juni 2002 vor, welchem zu entnehmen ist, dass Fallschirmspringer bei der Schirmöffnung eine Belastung des sechsfachen eigenen Körpergewichts auszuhalten haben. Beim Fallschirmsport sei mit einem kalkulierbaren Verletzungsrisiko zu leben, da sich gewisse Gefahrenmomente nie ganz ausschliessen liessen. b) Den Ausführungen der militärischen Unfallverhütungskommission bzw. des Experten C zufolge, ist beim Fallschirmsport das Verletzungsrisiko in den Phasen der Schirmöffnung und der Landung am Grössten. Bei der vorliegend interessierenden Schirmöffnung hat der menschliche Körper eine Belastung des sechsfachen eigenen Körpergewichts auszuhalten. Dementsprechend stellen das Üben der im Zeitpunkt der Öffnung einzuhaltenden richtigen Körperposition, der Aufbau der bei diesem Vorgang besonders beanspruchten Muskelpartien sowie die Körperbeweglichkeit einen wesentlichen Bestandteil des Fallschirmtrainings dar. Der Vorgang der Fallschirmöffnung, bei welchem gemäss den Experten immer ein gewisses Verletzungsrisiko besteht, ist damit ohne Zweifel als ein wesentlicher Bestandteil des Fallschirmsports zu bezeichnen. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Körper der Beschwerdeführerin bei der Schirmöffnung abrupt von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position am Schirm "geschleudert" wurde. Der Experte C spricht in diesem Zusammenhang von einer "explosionsartigen" Öffnung. Aus den in Erw. 4a zitierten Expertenberichten geht hervor, dass eine solche Fallschirmöffnung zwar nicht die Regel ist, zuweilen jedoch durchaus auftreten kann. Dies selbst dann, wenn dem Springenden kein Fehlverhalten (fehlende Aufmerksamkeit, Fallschirm falsch gepackt, falsche Körperposition, etc.) vorzuwerfen ist. Ein gewisses Restrisiko, dass sich der Fallschirm "explosionsartig" öffnen könnte, besteht demnach bei jedem Absprung. Unter diesen Umständen ist die beim strittigen Ereignis vom 9. August 2000 erfolgte Fallschirmöffnung nicht als derart ungewöhnlich zu bezeichnen, dass die Beschwerdeführerin damit nicht zu rechnen hatte. Die Phase der Schirmöffnung ist eben - neben der Landung - eine der kritischsten Phasen des Fallschirmsports mit dem entsprechenden Gefahrenrisiko. Mit dem abrupten Schleudern des Körpers der Beschwerdeführerin von der Bauchlage in eine nahezu aufrechte Position hat sich ein Risiko verwirklicht, das bei Fallschirmabsprüngen grundsätzlich vorhanden ist und zuweilen auch eintritt. Damit fehlt es an einem ungewöhnlichen äusseren Faktor im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV. An dieser Schlussfolgerung ändert nichts, dass die Experten A und B einerseits sowie C andererseits das Ereignis vom 9. August 2000 als einen Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV einstufen bzw. einen ungewöhnlichen äusseren Faktor bejahen. Bei der Frage, ob ein Unfall im Sinne des Gesetzes vorliegt, handelt es sich um eine rechtliche Qualifikation, welche vom Richter vorzunehmen ist. Im Sinne der obigen Ausführungen sind die Voraussetzungen für eine Ungewöhnlichkeit des Ereignisses gerade nicht erfüllt. Im Weiteren führt auch die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin über eine grosse Sprungerfahrung verfügt, zu keinem anderen Ergebnis. Ob eine Ungewöhnlichkeit vorliegt, ist allein aufgrund der objektiven Betrachtungsweise zu beurteilen. Individuelle persönliche Umstände wie Konstitution, Trainingszustand oder Erfahrung spielen keine Rolle. In ihren Rechtsschriften äusseren sich die Parteien ausführlich zur Frage, ob der Beschwerdeführerin allenfalls ein gewisses Selbstverschulden (mangelnde Konzentration, ungenügende Vorbereitung, ungenügendes Packen des Fallschirms, etc.) vorzuwerfen ist. Da dieser Frage im vorliegenden Fall keine massgebende Bedeutung zukommt, kann sie offengelassen werden. Dementsprechend kann auf die Abnahme der in diesem Zusammenhang beantragten Beweismassnahmen (Befragung der als Zeugen angerufenen E und F; Edition des Sprungbuchs) verzichtet werden. Ebenso bestand kein Anlass, den Experten C als Zeugen bzw. Auskunftsperson gerichtlich einzuvernehmen. Sein Bericht vom 30. Januar 2001 ist schlüssig und deckt sich mit den Ausführungen der übrigen Experten. Von der beantragten gerichtlichen Einvernahme wären keine neuen Erkenntnisse zu erwarten (antizipierte Beweiswürdigung; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. I/1d mit Hinweisen). Aus dem gleichen Grund kann auch auf die im Zusammenhang mit dem Thema der Gefährlichkeit des Fallschirmspringens beantragten Edition eines Jahresberichts der SUVA verzichtet werden. Im Übrigen liegt eine von der Beschwerdegegnerin aufgelegte SUVA-Tabelle 3.5.4.1 (anerkannte Freizeitunfälle in der NBUV aller Versicherer und in der UVAL nach Tätigkeit 1990-1999) bei den Akten. Nachdem ein ungewöhnlicher äusserer Faktor und damit ein Unfall verneint wird, kann schliesslich auch die Frage offengelassen werden, ob das Fallschirmspringen eine Wagnissportart darstellt, welche allenfalls eine Leistungskürzung im Sinne von Art. 50 Abs. 1 UVV rechtfertigen würde. c) Zusammenfassend ist das Ereignis vom 9. August 2000 nicht als Unfall im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVV einzustufen. Eine unfallähnliche Körperschädigung (Art. 9 Abs. 2 UVV), welche die Beschwerdeführerin zu Recht nicht behauptet, liegt ebenfalls nicht vor. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen. (Das Eidgenössische Versicherungsgericht wies die gegen dieses Urteil eingereichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit Entscheid vom 30. Dezember 2003 ab.)

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