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Luzern Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung 31.07.2001 S 01 21 (2002 II Nr. 29)

July 31, 2001·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Sozialversicherungsrechtliche Abteilung·HTML·3,585 words·~18 min·7

Summary

Art. 21 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Der Hörgerätetarifvertrag darf nicht dazu führen, dass einem Hörbehinderten die ihm von Gesetzes wegen zustehende, notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung und damit die Eingliederung nicht oder nur teilweise gewährt werden. Soweit der Tarifvertrag Hörbehinderungen im Einzelfall nicht oder nicht genügend gerecht wird, rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Vereinbarung. Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Fall das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu versagt wird. Art. 65 UVV. Der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle liegt vorliegend nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten. Auch wurde kein solches nachgewiesen, weshalb die IV-Stelle keinen rechtsgültigen Verzicht annehmen durfte. | Invalidenversicherung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Invalidenversicherung Entscheiddatum: 31.07.2001 Fallnummer: S 01 21 LGVE: 2002 II Nr. 29 Leitsatz: Art. 21 Abs. 1 und 3, 27 Abs. 1 IVG; Art. 2 Abs. 4 HVI; Art. 8 Abs. 1 und 2 BV. Der Hörgerätetarifvertrag darf nicht dazu führen, dass einem Hörbehinderten die ihm von Gesetzes wegen zustehende, notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung und damit die Eingliederung nicht oder nur teilweise gewährt werden. Soweit der Tarifvertrag Hörbehinderungen im Einzelfall nicht oder nicht genügend gerecht wird, rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Vereinbarung. Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Fall das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu versagt wird. Art. 65 UVV. Der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle liegt vorliegend nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten. Auch wurde kein solches nachgewiesen, weshalb die IV-Stelle keinen rechtsgültigen Verzicht annehmen durfte. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Datum vom 21. Februar 1996 meldete sich A zum Bezug von Versicherungsleistungen der Invalidenversicherung an, insbesondere Hilfsmittel in Form von Hörgeräten. Mit Beschluss vom 15. April 1997 teilte die IV-Stelle Luzern A mit, dass sie für die Versorgung mit zwei Hörgeräten Phonak Sona P2 inkl. zwei Ohrmulden und Fernbedienung eine Kostenvergütung von Fr. 5441.- leiste. Dies gemäss Kostenvoranschlag vom 27. Februar 1997 und nach IV-Tarif. Mit Datum vom 10. Mai 2000 meldete B von der Hörberatung Z A in dessen Namen erneut zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die gegenwärtigen Hörgeräte nicht mobilfunktauglich seien, der Versicherte aber im Aussendienst arbeite. Nachdem Berichte von Ärzten und Akustikern eingeholt wurden, teilte die IV-Stelle Luzern A am 28. August 2000 mit, dass sie ihm zwei Hörgeräte Phonak Clario 21 dAZ im Gesamtbetrag von Fr. 5219.15 abgebe. Hierauf richtete A am 29. August 2000 ein Schreiben an die IV-Stelle Luzern, worin er ausführte, er sei mit dem Entscheid nicht einverstanden und verlange eine beschwerdefähige Verfügung. Zur Begründung führte er aus, dass die angepassten Geräte die einzigen seien, welche die Mobiltelefone ermöglichen würden. Mit Schreiben vom 14. November 2000 informierte die IV-Stelle Luzern A, dass er mit Verfügung vom 15. April 1997 Kostengutsprache für die Versorgung mit Geräten Phonak Sona P2 erhalten habe. Die Hilfsmittel der IV würden in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Es bestehe kein Anspruch auf die bestmögliche Versorgung. Wenn die Versicherten teurere Geräte wählten, hätten sie gegenüber dem Akustiker die Übernahme der Mehrkosten schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung habe er am 18. Juli 2000 abgegeben. Am 14. November 2000 erliess die IV-Stelle Luzern eine der Mitteilung vom 28. August 2000 entsprechende Verfügung. Gegen diese Verfügung erhob A rechtzeitig Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Zur Begründung führte er sinngemäss aus, es sei von der Kostenbeteiligung zu seinen Lasten von gegenwärtig Fr. 2516.85 abzusehen. Er könne nur mit solch teuren Geräten auch Mobiltelefone benutzen, womit die Geräte der Erhaltung der vollen Arbeitsfähigkeit dienen würden. In ihrer Vernehmlassung schloss die IV-Stelle Luzern auf Abweisung der Beschwerde und führte u.a. aus, im Hörgerätetarifvertrag sei die maximale Beitragsleistung der Invalidenversicherung für die Indikationsstufe III für binaurale Hörgeräte auf Fr. 5219.15 (eingeschlossen Ohrschalen und Mehrwertsteuer) begrenzt. Die komplexe Hörgeräteversorgung des A sei auch mit billigeren, hinter dem Ohr zu tragenden Geräten möglich. Anlässlich des zweiten Rechtsschriftenwechsels hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Aus den Erwägungen: 2.- a) Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG hat jeder Invalide oder von einer Invalidität unmittelbar bedrohte Versicherte gegenüber der Invalidenversicherung Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, wenn diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit wiederherzustellen, zu verbessern, zu erhalten oder ihre Verwertung zu fördern. Zu diesen Massnahmen gehören laut Art. 8 Abs. 3 lit. d in Verbindung mit Art. 21 Abs. 1 IVG im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste die Hilfsmittel, deren ein Versicherter für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit in seinem Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben. Durch eine andere Ausführung verursachte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen (Art. 21 Abs. 3 IVG). Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 IVV an das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) übertragen, welches die HVI mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 Abs. 4 HVI besteht nur Anspruch auf ein Hilfsmittel in einfacher und zweckmässiger Ausführung. Im Übrigen verweist dieser Absatz auf Art. 27 IVG. Nach Art. 27 Abs. 1 IVG ist der Bundesrat befugt, u.a. mit den Abgabestellen für Hilfsmittel Verträge zu schliessen und Tarife festzulegen; diese Kompetenz hat er in Art. 24 Abs. 2 IVV an das Bundesamt delegiert. Durch eine andere Ausführung bedingte zusätzliche Kosten hat der Versicherte selbst zu tragen. Nach Ziff. 5.07 HVI-Anhang werden Hörgeräte bei Schwerhörigkeit abgegeben, sofern das Hörvermögen durch ein solches Gerät namhaft verbessert wird und die Versicherten sich wesentlich besser mit der Umwelt verständigen können. b) Der Versicherte hat in der Regel nur Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist. Ferner muss der voraussichtliche Erfolg einer Eingliederungsmassnahme in einem vernünftigen Verhältnis zu ihren Kosten stehen (BGE 124 V 110 Erw. 2a, 121 V 260 Erw. 2c, je mit Hinweisen). Ist das von einem Versicherten verlangte Hilfsmittel zufolge Invalidität notwendig und ist seine Ausführung einfach und zweckmässig, so hat die Invalidenversicherung die gesamten Kosten zu übernehmen, und zwar unabhängig davon, dass gemäss Hilfsmittelliste im Anhang zur HVI die Leistungen der Invalidenversicherung von vornherein in «Beiträgen» an die Kosten des fraglichen Hilfsmittels bestehen (BGE 114 V 90). Es ist nicht zulässig, dass die Invalidenversicherung ihre Leistungen zum vornherein auf einen einfachen Pauschalbeitrag beschränkt, zumal diese Art der Hilfsmittelabgabe - bestehend in einer geldwerten Leistung anstelle der Abgabe zu Eigentum oder leihweise - weder in Art. 21 noch in Art. 21bis IVG ausdrücklich vorgesehen ist (Pra 86 Nr. 155 S. 855). Ist im Einzelfall für die versicherte Person die bestmögliche Eingliederungsmassnahme notwendig und einzig genügend, ist eine vom Bundesamt für Sozialversicherung in der WHMI (Wegleitung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung; neu seit 1. Februar 2000: KHIM, Kreisschreiben über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung) vorgesehene Preislimite nicht zu beachten (EVG-Urteil S. vom 15.9.1989). Ist das kostspieligere Hilfsmittel notwendig, kann einem Leistungsansprecher die in einer bundesamtlichen Weisung enthaltene Kostenlimite nicht entgegengehalten werden, um ihm den Anspruch auf Übernahme der gesamten Kosten des zur Diskussion stehenden Hilfsmittels zu verwehren (EVG-Urteil R. vom 13.8.1990). Denn es kann durchaus vorkommen, dass der Preis eines Hilfsmittels den tarifvertraglichen Höchstbetrag übersteigt, dieses aber dennoch einfach und zweckmässig ist, weil es gerade im Hinblick auf eine ganz bestimmte Behinderung geschaffen wurde. Die Festlegung eines Höchstbetrages für ein Hilfsmittel darf deshalb nicht bewirken, dass dem Versicherten ein teureres Modell vorenthalten wird, das, so wie es beschaffen ist, seinem Leiden angepasst ist. Bei erheblicher Schwerhörigkeit mit komplexer akustischer Situation kann ein modernes, relativ kostspieliges Hörgerät als Hilfsmittel zu Lasten der Invalidenversicherung gehen, wenn nur dieses eine gute Verständigung in einem akustisch anspruchsvollen beruflichen Umfeld ermöglicht, auch wenn dessen Kosten den Rahmen des Tarifvertrages zwischen dem Bundesamt für Sozialversicherung und den Akustikern sprengt. Denn die vertragliche Vereinbarung darf nicht dazu führen, die einem Versicherten von Gesetzes wegen zustehende notwendige, aber einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung, mit welcher allein der Eingliederungszweck erreicht werden kann, nur in begrenztem Ausmass zu gewähren. Insofern mit dem Tarifvertrag Höreinschränkungen zu wenig differenziert beurteilt wurden oder gar unbeachtet blieben, lässt sich in begründeten Fällen ein Abweichen von der tarifvertraglichen Abmachung rechtfertigen (Urteil der Rekurskommission des Kantons Thurgau vom 30.11.2000). 3.- a) Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit stellt einen im gesamten Verwaltungsrecht sowohl bei der Rechtsetzung wie bei der Rechtsanwendung zu beachtenden Grundsatz dar, welcher insbesondere auch in der Sozialversicherung Geltung hat (BGE 108 V 252 Erw. 3a mit Hinweisen; vgl. auch 122 V 380 Erw. 2b/cc, 119 V 254, je mit Hinweisen). Er setzt voraus, dass die Massnahme das geeignete Mittel zur Erreichung des angestrebten Zieles ist, dass der Eingriff nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung des Zweckes erforderlich ist und dass zwischen Ziel und Mitteln ein vernünftiges Verhältnis besteht (BGE 125 I 223 Erw. 10d/aa, 482 Erw. 3, 125 V 242 Erw. 6b, je mit Hinweisen). Aus der Legaldefinition des Eingliederungsanspruchs in Art. 8 Abs. 1 IVG wie auch aus der Umschreibung der einzelnen Eingliederungstatbestände wird ersichtlich, dass sie grundsätzlich nicht auf die Ausrichtung eines ziffernmässig bestimmten Betrages gerichtet sind, sondern inhaltlich offene Leistungsansprüche schaffen. Ihre Konkretisierung verlangt immer eine vergleichende Betrachtung des Eingliederungsziels, des Eingliederungsbedarfs und des dazu erforderlichen Mitteleinsatzes. Dieser vergleichenden Betrachtungsweise dient der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Ulrich Meyer-Blaser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, Zürich 1997, S. 56). Mitunter aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit wird die dem IVG immanente Konzeption ersichtlich. So haben Eingliederungsmassnahmen einer allfälligen Rente vorzugehen. Ebenso gehen etwa die Instrumente der Arbeitsvermittlung und Berufsberatung einer Umschulung vor. b) Nach Art. 8 Abs. 1 BV sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen (...) einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung (Art. 8 Abs. 2 BV). Dieses Grundrecht auf Rechtsgleichheit muss in der ganzen Rechtsordnung zur Geltung kommen (Art. 35 Abs. 1 BV). Wer staatliche Aufgaben wahrnimmt, ist an dieses Grundrecht gebunden und verpflichtet, zu seiner Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 BV). Einschränkungen eines Grundrechts bedürfen einer gesetzlichen Grundlage, müssen im öffent-lichen Interesse und verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1 bis 3 BV). Die Bedeutung der spezifischen Diskriminierungsverbote wie vorliegend dasjenige zum Schutze der Behinderten liegt darin, dass eine ungleiche Behandlung einer besonders qualifizierten Begründungspflicht untersteht. So darf nicht an Eigenschaften angeknüpft werden, welche gerade die diskriminierte Gruppe definieren (BGE 126 V 73 f.). 4. - Der Beschwerdeführer arbeitet als Aussendienstmitarbeiter in der Baubranche und ist viel mit dem Auto unterwegs. Aus diesem Grunde ist er oft einer komplexen, wechselnden Geräuschkulisse ausgesetzt und auch auf die Verwendung eines Mobiltelefones angewiesen. Der Expertenarzt Dr. med. C verfasste anlässlich des Leistungsbegehrens am 21. Juni 2000 eine Zwischenexpertise zu Handen der IV-Stelle. Darin hält er fest, dass der Beschwerdeführer an einem beidseitigem Morbus Menière leide. Der Versicherte klage über eine kontinuierliche und deutliche Verschlechterung des linken Gehörs, speziell des Sprachverständnisses. Diese Verschlechterung des Sprachgehörs sei in einem Sprachaudiogramm deutlich geworden. Der Beschwerdeführer erreiche die Indikationsstufe III. Auch seien die aktuellen Hörgeräte nicht mobilfunktauglich, was jedoch für die berufliche Tätigkeit von entscheidender Bedeutung sei. Er erachte die Voraussetzungen für eine binaurale Versorgung als gegeben. Gemäss dem Schlussbericht von B der Hörberatung Z vom 14. Juli 2000 konnte in der neuerlichen Hörgeräte-Anpassung ein optimales Gerät gefunden bzw. eine optimale Versorgung erreicht werden. Der Versicherte lege wiederum grossen Wert auf eine idO-Versorgung mit Fernbedienung. Versuche mit einem anderen Gerät, einem Astro MC, hätten nicht den gewünschten Erfolg gebracht und zu wenig Leistungsreserven besessen. Die besten Erfahrungen habe der Beschwerdeführer mit dem digitalen Phonak Clario 21 dAZ gemacht. Dieses mehrkanalige vollautomatische Gerät könne sehr individuell programmiert werden und passe sich den jeweiligen Situationen an. Dies sei für den Beschwerdeführer aus beruflichen Gründen sehr wichtig. Das Gerät erreiche die beste Dynamik im Stör- und Sprachbereich und die Störschallunterdrückung könne optimal reguliert werden. Der Beschwerdeführer habe die Sicherheit im Beruf durch das gewährleistete Richtungshören wieder erlangt. Mit dem gewählten Hörgerät sei auch die Mobiltelefonie problemlos möglich. Am 22. August 2000 liess Dr. C der IV-Stelle eine Schlussexpertise über die zweite Hörgeräte-Anpassung zukommen. Darin hält er fest, dass der Beschwerdeführer nun mit den Hörgeräten Phonak Clario 21 dAZ ausgerüstet und damit in jeder Hinsicht zufrieden sei. Die beruflich notwendige Mobilfunkkommunikation sei ebenfalls gewährleistet. Der Verständlichkeitsgewinn betrage bis zu 60%. Es läge eine erfolgreiche Umrüstung auf neue Hörgeräte vor, und er ersuche darum um Kostengutsprache. Anlässlich der schriftlichen Beweisauskunft vom 28. März 2001 hält die Hörberatung Z nochmals fest, dass mit Blick auf die berufliche Situation des Beschwerdeführers und seiner medizinisch ausgewiesenen Leiden (allem voran Morbus Menière) dieser auf die Versorgung mit derartigen Geräten (digital, mit zwei Mikrofonen, mehrkanalig, fein abstimmbar) angewiesen sei. Insbesondere sei die Mobilfunktauglichkeit zwingend. Gleichwertige Geräte anderer Hersteller würden etwa gleich viel kosten, und es sei zu bedenken, dass nicht jedes Gerät auf jeden Hörgeräteträger anwendbar sei. Versuche mit anderen Geräten hätten gezeigt, dass diese beim Beschwerdeführer zu einer schlechteren Verständlichkeit führten und eine problemlose Kommunikation nicht gewährleistet sei. Die aktuelle Versorgung des Beschwerdeführers sei sicher optimal, jedoch auch zwingend, wenn er im Beruf keine Nachteile erfahren wolle. 5. - Da bei der Hilfsmittelversorgung durch die Invalidenversicherung kein Anspruch auf die bestmögliche, optimale Versorgung besteht, sondern nur auf angemessene und notwendige Massnahmen, muss geprüft werden, ob der Beschwerdeführer anlässlich seiner beruflichen Tätigkeit auf das angepasste Gerät angewiesen ist, oder ob allenfalls mit einfacheren und günstigeren Geräten eine ausreichende Versorgung hätte erreicht werden können. Dass Aussendienstmitarbeiter gleich welcher Branche heute auf die Mobilkommunikation angewiesen sind, kann als notorisch gelten. Insofern ist für den Beschwerdeführer, um beruflich eingegliedert zu bleiben, diese Nutzungsmöglichkeit für ein Hörgerät unabdingbar. Wie aus den Beilagen zur Beweisauskunft und der Beweisauskunft selber geschlossen werden muss, sind lediglich die Geräte Phonak Clario 21 dAZ und 211dAZ, Siemens Signia 8D und Widex Senso CIC mobilfunktauglich und technisch der Behinderung des Beschwerdeführers angepasst. Da diese Eigenschaften für den Beschwerdeführer unabdingbar sind und - wie aus der Beweisauskunft ebenfalls hervorgeht - nicht jedes Gerät jedem Ansprecher angepasst werden kann, ist das gewählte Gerät Phonak Clario 21 dAZ nicht nur optimal, sondern eben gleichzeitig auch einfach und zweckmässig. Auch vermag, wie aus dem Schlussbericht der Hörberatung Z vom 14. Juli 2000 gefolgert werden kann, beim Beschwerdeführer offenbar nur das Gerät Phonak Clario 21 dAZ das Richtungshören zu gewährleisten. Die Fähigkeit zum Richtungshören stellt aber nicht nur eine Annehmlichkeit im Gespräch mit Dritten dar, sondern ist gerade auf einer Baustelle, aber auch im Strassenverkehr und anderswo, zur eigenen Sicherheit von grosser Bedeutung. Auch aus diesem Grunde scheint das angepasste Gerät nicht nur optimal, sondern in Ermangelung von Alternativen auch das einfachste und zweckmässigste zu sein. Weiter war und ist für den Beschwerdeführer nachgewiesenermassen auch die Versorgung mit einer Fernbedienung notwendig. Denn er ist auf Baustellen wechselnden und komplexen Geräuschkulissen ausgesetzt, deren er sich mittels einer Fernbedienung anpassen muss. Doch werden auch durch den Morbus Menière Hörschwankungen hervorgerufen, die der Beschwerdeführer mittels einer Fernbedienung ausgleichen muss. Das angepasste Gerät Phonak Clario 21 dAZ ist also nicht nur wie vom Akustiker B als optimal zu bezeichnen, sondern muss auch gleichzeitig im IV-rechtlichen Sinne als einfach und zweckmässig angesehen werden. Es scheint in der Gesamtheit seiner technischen Möglichkeiten als notwendig zur Erhaltung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers. Ohnehin scheint der seitens der Hörberatung Z gewählte Ausdruck «optimal» vorliegend missverständlich. So kann mit der IV-Stelle optimal als bestmögliche Variante verstanden werden. Es kann darunter jedoch ebensogut das gelungene Gleichgewicht zwischen einfacher, zweckmässiger und kostengünstiger Anpassung verstanden werden. 6. - a) Da vorliegend zur Versorgung des Beschwerdeführers nur das Gerät Phonak Clario 21 dAZ in Betracht kommt, stellt sich sodann die Frage, ob die Kosten vollumfänglich und in Abweichung vom Hörgerätetarifvertrag durch die Invalidenversicherung zu übernehmen sind. Gemäss der tarifvertraglichen Vereinbarung könnten für den vorliegenden Fall (binaurale Versorgung der Indikationsstufe III) im Maximum Fr. 4575.- (ohne Mehrwertsteuer und Ohrpassstücke) übernommen werden. Die Kosten einer Fernbedienung werden durch den Tarifvertrag nicht abgedeckt. Die Kosten der vom Beschwerdeführer gewünschten und auch erforderlichen Hörgeräteversorgung (inkl. indizierter Fernbedienung und Ohrpassstücke) beträgt hingegen Fr. 5702.90 (inkl. 7.5% Mehrwertsteuer). Vergleichbare - allerdings auf die Beschwerden und das Gehör des Beschwerdeführers nicht passende - Geräte sind, wie aus dem Anhang zur Beweisauskunft vom 28. März 2001 geschlossen werden kann, nur unwesentlich billiger und mithin immer noch über dem Hörgerätetarif. So kommt das Gerät Widex Senso CIC ohne Anpassung lediglich Fr. 39.- billiger zu stehen. Das Gerät Siemens Signia 8D ohne Anpassung ist um gerade einmal Fr. 91.- günstiger. Wohl bemerkt ist bei keinem der genannten Geräte die vorliegend erforderliche Fernbedienung inbegriffen, welche von der IV-Stelle nicht abgegolten wurde. Entgegen den Ausführungen der IV-Stelle anlässlich ihrer Vernehmlassung wäre vorliegend eine Versorgung mit hdO-Geräten auch nicht preiswerter ausgefallen. Dies geht in eindeutiger Weise aus dem Bericht der Hörberatung Z zuhanden des Verwaltungsgerichts vom 28. März 2001 hervor. Damit übereinstimmend stellt die IV-Stelle anlässlich ihrer Stellungnahme vom 24. April 2001 Mutmassungen darüber an, dass angesichts der Vielzahl erhältlicher Hörgeräte sicherlich eine tarifkonforme hdO-Alternative für eine einfache und zweckmässige Versorgung zu finden gewesen wäre. Sie vermag jedoch keine Alternativen zu nennen. Im Übrigen hat der Expertenarzt Dr. C bereits anlässlich der ersten Anpassung festgehalten, dass beim Beschwerdeführer ein idO-Gerät zu verwenden sei, womit Überlegungen zu hdO-Geräten ohnehin fehlgehen. Schliesslich kann auch grundsätzlich festgehalten werden, dass hdO-Geräte nicht zwingend kostengünstiger als idO-Geräte sind. b) Die tarifvertragliche Vereinbarung vermag zweifelsohne die Gleichbehandlung unter den Leistungsansprechern wie auch die Kosteneinsparung bzw. -begrenzung bei der Hilfsmittelversorgung zu fördern. In der überwiegenden Zahl der Fälle wird mit der Anwendung dieser Vereinbarung auch der Eingliederungserfolg erzielt. Hingegen sind in derartig generalisierenden Vereinbarungen naturgemäss diejenigen Fälle nicht erfasst, welchen erst mittels spezieller und/oder hoch technischer Geräte/-kombinationen, die den vereinbarten Kostenrahmen übersteigen, eine akzeptable Hörleistung und damit genügende Eingliederung gewährt werden kann. Die tarifvertragliche Vereinbarung darf aber nicht dazu führen, dass einem Hörbehinderten die ihm von Gesetzes wegen zustehende, notwendige, einfache und zweckmässige Hilfsmittelversorgung und damit die Eingliederung nicht oder nur teilweise gewährt wird. So sind denn auch in der dargestellten Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts Fälle verzeichnet, bei welchen einzig die bestmögliche Versorgung zugleich auch notwendig und genügend war. Der Hörgerätetarifvertrag vermag den Richter bei seiner Prüfung der gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen für ein Hilfsmittel nicht zu binden. Soweit der Tarifvertrag Hörbehinderungen im Einzelfall nicht oder nicht genügend gerecht wird, rechtfertigt sich ein Abweichen von dieser Vereinbarung. 7.- a) Auch ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit vorliegend relevant (vgl. Erw. 3a). Der Beschwerdeführer kann sich in seinem angestammten Beruf trotz der Behinderung erfolgreich behaupten und ist dort nach wie vor voll eingegliedert. Der Erhalt dieser Situation ist vorliegend das Eingliederungsziel und geboten durch den Verhältnismässigkeitsgrundsatz bzw. die daraus fliessende Kaskade der Instrumente und Massnahmen der Invalidenversicherung. Denn die kurzfristig und mit Blick auf den Tarifvertrag kostspielig erscheinende Hörmittelversorgung des Beschwerdeführers erscheint langfristig preiswert, würden doch ohne sie berufliche Massnahmen notwendig, die längere Zeit in Anspruch nehmen, Ressourcen der IV-Stelle binden und im Ergebnis teurer zu stehen kommen als die vorliegend strittige, einmalige Leistung. b) Der Tarifvertrag schliesst unter Umständen schwer Hörbehinderte oder Hörbehinderte, welche in einer komplexen akustischen Umgebung leben und/oder arbeiten, von einer vollumfänglichen Hörmittelversorgung zu Lasten der Invalidenversicherung aus, weil ihre Versorgung teurer ist als diejenige der meisten Hörbehinderten, die noch vom Tarifvertrag erfasst werden. Dies trifft insbesondere auch auf den vorliegend zu beurteilenden Fall zu, leidet der Beschwerdeführer doch an einer medizinisch gesehen schwierigen Hörbehinderung (Morbus Menière) und ist gleichzeitig in seinem beruflichen Umfeld einer sehr komplexen Hörsituation ausgesetzt. Der Ausschluss schwer Hörbehinderter und/oder der Hörbehinderten, welche sich in einer komplexen akustischen Umgebung wiederfinden, einzig aufgrund ihres durch die spezifische Behinderung bedingten überdurchschnittlichen Versorgungsbedürfnisses wegen, fällt in den Schutzbereich sowohl des Rechtsgleichheitsgebotes als auch des Verbotes leidensbedingter Diskriminierung Behinderter. Diese Ungleichbehandlung findet jedoch, Art. 8 Abs. 1 und 2 BV berücksichtigend, weder durch die Mechanismen der invalidenversicherungsrechtlichen Hilfsmittelversorgung im Allgemeinen noch durch die auf Grund von Art. 21 IVG und Art. 2 HVI im Rahmen von Ziff. 5.07 HVI-Anhang im Besonderen massgebenden Wertungsgesichtspunkte eine Rechtfertigung. Aufgrund des soeben Dargestellten kann der mit der Einführung der Tarifverträge verfolgte Zweck der Kostenbegrenzung weder als Motiv für die qualifizierte Begründungspflicht noch zur Begründung eines öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 36 Abs. 2 BV genügen (vgl. Erw. 3b, mit Hinweis auf BGE 126 V 70 ff., bes. S. 74). Im Ergebnis verletzt der Tarifvertrag im vorliegenden Falle das verfassungsrechtliche Rechtsgleichheitsgebot bzw. Diskriminierungsverbot, womit ihm die Anwendung in casu zu versagen ist. 8.- Wie vorab festgestellt, hat die IV-Stelle dem Beschwerdeführer einerseits die gesamten Kosten der neuen Hörmittelversorgung zu ersetzen. Andererseits hat der Beschwerdeführer am 18. Juli 2000 gegenüber der Hörberatung Z schriftlich bestätigt, dass er zur Übernahme der Mehrkosten - also der den Tarifvertrag übersteigenden Kosten - bereit sei. Es fragt sich nun abschliessend, ob der Beschwerdeführer damit rechtsgültig auf die ihm zustehenden Leistungen gegenüber der Invalidenversicherung verzichtet hat bzw. ob sich die IV-Stelle auf diesen Verzicht berufen kann. Das IVG und seine Verordnungen enthalten keine Bestimmungen zum Verzicht. Hingegen kann der Versicherte nach Art. 65 UVV auf Versicherungsleistungen durch eine schriftliche Erklärung verzichten. Sofern der Verzicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten liegt, hält der Versicherer diesen Verzicht in einer Verfügung fest. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts wie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts ist die Bestimmung nach Art. 65 UVV als allgemeiner, im ganzen Sozialversicherungsrecht geltender Grundsatz aufzufassen. Der Versicherer hat also zu prüfen, ob der Verzicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten liegt, und die Annahme eines rechtsgültigen Verzichts setzt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung den Nachweis eines schutzwürdigen Interesses des Versicherten voraus (zum Ganzen: BVR 2001, S. 278 ff. mit Hinweisen, bes. S. 280 f.; Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1985, S. 450 ff.). Im vorliegenden Falle ist offensichtlich, dass der Verzicht auf die volle Kostenübernahme durch die IV-Stelle nicht im schutzwürdigen Interesse des Versicherten liegt und auch kein solches nachgewiesen wurde, womit die IV-Stelle auch keinen rechtsgültigen Verzicht annehmen durfte. Auch hat es die IV-Stelle unterlassen, den Verzicht in ihre Verfügung vom 14. November 2000 aufzunehmen, womit dieser auch mit Blick auf formelle Gründe nach Gesetz und Rechtsprechung keine Gültigkeit entfalten konnte. Schliesslich kann dem Beschwerdeführer für die dem Verzicht widersprechende Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch kein Verhalten gegen Treu und Glauben vorgeworfen werden, da wie dargelegt ein rechtsgültiger Verzicht vorliegend schon ursprünglich gar nicht möglich war. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist gutzuheissen und die IV-Stelle anzuweisen, dem Beschwerdeführer die gesamten Kosten für die Hörgeräteversorgung zu erstatten.

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