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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 28.06.2004 V 04 121 (2004 II Nr. 10)

June 28, 2004·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,100 words·~6 min·5

Summary

§ 30 öBG; § 8 lit. d öBV. Die Vergabebehörde ist nicht verpflichtet, eine Beurteilungsmatrix im Voraus zu erstellen und den Anbietern vorgängig bekannt zu geben. Die Vergabebehörde hat bei der Bewertung der Angebote einen erheblichen Ermessensspielraum. Dies gilt auch hinsichtlich der Festlegung einer Beurteilungsmatrix (Bewertungs- und Punktesystem). Bedeutung des Transparenzgebots (Relativierung von LGVE 2000 II Nr. 13 Erw. 5d und 5e). | Öffentliches Beschaffungswesen

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Öffentliches Beschaffungswesen Entscheiddatum: 28.06.2004 Fallnummer: V 04 121 LGVE: 2004 II Nr. 10 Leitsatz: § 30 öBG; § 8 lit. d öBV. Die Vergabebehörde ist nicht verpflichtet, eine Beurteilungsmatrix im Voraus zu erstellen und den Anbietern vorgängig bekannt zu geben. Die Vergabebehörde hat bei der Bewertung der Angebote einen erheblichen Ermessensspielraum. Dies gilt auch hinsichtlich der Festlegung einer Beurteilungsmatrix (Bewertungs- und Punktesystem). Bedeutung des Transparenzgebots (Relativierung von LGVE 2000 II Nr. 13 Erw. 5d und 5e). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 4.- c/aa) Die Beschwerdeführerin erhebt ferner den Einwand der mangelnden Transparenz. Erst im Rahmen der Akteneinsicht habe sie die Beurteilungsmatrix der Vergabebehörde einsehen können. Das Bewertungs- und Punktesystem sei vorgängig weder ihr noch den übrigen Anbieterinnen mitgeteilt worden, was unter dem Gesichtswinkel der erforderlichen Transparenz nicht zulässig sei. (¿) bb) Gemäss § 8 lit. d öBV sind in den Ausschreibungsunterlagen die Zuschlagskriterien einschliesslich aller sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote berücksichtigt werden, aufzuführen. In der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist diese Bestimmung so ausgelegt worden, dass die Aufzählung der Zuschlagskriterien in der Regel genügt, wobei nicht einmal die Bekanntgabe der Gewichtung zwingend vorgeschrieben ist (Urteil J. AG vom 20.8.2002 Erw. 3 [V 02 39]). Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts wiederum ist die Vergabeseite nicht verpflichtet, sich mit der Ausschreibung über die Reihenfolge der Zuschlagskriterien hinaus auch auf deren Gewichtung festzulegen (Pra 2000 Nr. 134 S. 801 Erw. 3e). In einem weiteren Entscheid verlangte das Bundesgericht zwar die Offenlegung der im Voraus bekannten, im fraglichen Vergabeverfahren angewendeten Unterkriterien und des Bewertungsschemas, ohne aber die Vergabeseite dazu anzuhalten, die Gewichtung vorgängig festzulegen (BG-Urteil B. vom 24.8.2001 Erw. 2c [2P.299/2000]). Diese bundesgerichtliche Praxis lässt sich nur insofern verallgemeinern, wo nicht kantonales Recht die Bekanntgabe auch der Gewichtung ausdrücklich verlangt (Stöckli, Bundesgericht und Vergaberecht, Zur vergaberechtlichen Praxis des Bundesgerichts seit 1998, in: BR 1/2002 S. 8). cc) Im vorliegenden Fall hat die Vergabebehörde die Gewichtungen der einzelnen Zuschlagskriterien im Voraus bekannt gegeben. Insofern ist sie über die minimalen Anforderungen des kantonalen Rechts hinausgegangen (vgl. LGVE 2000 II Nr. 13 Erw. 5a). Was nun das Bewertungsschema und die konkrete Verteilung der Punkte angeht, so war dieses Schema der Beschwerdeführerin und den anderen Anbieterinnen nicht bekannt. Vorweg gilt es festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht geltend macht, die Beurteilungsmatrix sei bei Eröffnung des Einladungsverfahrens bereits vollständig erstellt gewesen. Solches ergibt sich auch nicht aus den Akten. Soweit die Beurteilungsmatrix eine Punkteskala enthält, so handelt es sich hierbei um ein Instrument der Vergabebehörde, mit welchem die Offerten konkret beurteilt und bewertet werden. Zwar wird ein Bewertungsschema oder eine Beurteilungsmatrix insofern von § 8 lit. d öBV erfasst, als diese Hilfsmittel unter die "sonstigen Gesichtspunkte, die bei der Beurteilung der Angebote berücksichtigt werden" fallen können (so Urteil J. AG vom 20.8.2002 Erw. 2). Doch bedeutet dies nicht, dass eine Beurteilungsmatrix gemäss gesetzlicher Vorschrift von der Vergabebehörde in jedem Fall und ungeachtet der konkreten Umstände im Voraus bekannt gegeben werden muss. Der Beschwerdeführerin ist allerdings beizupflichten, dass eine vorgängige Eröffnung der Beurteilungsmatrix, sofern ihre Erstellung im Zeitpunkt der Ausarbeitung der Ausschreibungsunterlagen bereits möglich und sinnvoll ist, zur grösseren Transparenz des Verfahrens beitragen könnte. Doch ist die Vergabebehörde allein deshalb nicht gehalten, in der Ausschreibung nebst Zuschlagskriterien, Rangfolge und allfälliger Gewichtung auch noch die Punkteskala zu veröffentlichen (BR 2/2001 S. 67 Nr. S14). Diese Beurteilung steht in einem gewissen Widerspruch zu dem in LGVE 2000 II Nr. 13 publizierten Urteil. In diesem Urteil wurde festgehalten, das Verwenden einer Beurteilungsmatrix ohne deren vorgängige Bekanntgabe stelle einen klaren Verstoss gegen § 8 lit. d öBV und das Gebot der Transparenz dar (Erw. 5d). Diese Aussagen sind jedoch vor dem Hintergrund des damals zu beurteilenden Sachverhalts zu würdigen. In jenem Fall hatte es die Vergabebehörde unterlassen, in den Ausschreibungsunterlagen die massgebenden Zuschlagskriterien überhaupt zu nennen, sondern begnügte sich mit dem Hinweis auf die gesetzliche Bestimmung (§ 5 öBG). Damit war auch keine Gewichtung ersichtlich, und die damaligen Anbieter verfügten in keiner Hinsicht über Informationen, unter welchen Gesichtspunkten ihre Offerten bewertet würden. Immerhin erwog das Gericht zusammenfassend, dass eine Vergabebehörde, die eine Matrix oder andere Hilfsmittel zur Beurteilung der Angebote anwenden oder bestimmte Verfahren deutlich bevorzugen würde, gehalten sei, dies in der Ausschreibung bzw. in den Ausschreibungsunterlagen bekannt zu geben (LGVE 2000 II Nr. 13 Erw. 5e). Dieser Grundsatz ist nach dem Gesagten in seiner Tragweite jedoch einzuschränken: Solange gestützt auf die Umschreibung der Zuschlagskriterien - allenfalls sogar in Verbindung mit der bekannt gegebenen Gewichtung - für die einzelne Anbieterin klar sein muss, welches die massgebenden Parameter bei der Bewertung der einzelnen Offerten sein werden, braucht eine Vergabebehörde eine Bewertungsmatrix und/oder eine Punkteskala vorgängig den interessierten Unternehmen nicht mitzuteilen. Das erwähnte Urteil des Bundesgerichts (BG-Urteil B. vom 24.8.2001 Erw. 2c [2P.299/2000]) steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar erachtete das Gericht in jenem Fall das Transparenzgebot als verletzt, weil die Vergabebehörde eine Beurteilungsmatrix (mit Unterkriterien und Gewichtungsfaktoren) im Voraus den Anbieterinnen nicht bekannt gegeben hatte. Jedoch handelte es sich in diesem Fall um eine eigentliche Richtlinie des zuständigen Departementes, das die Vergabe von amtlichen Vermessungen im Kanton Wallis zum Gegenstand hatte. Im vorliegenden Fall geht es dagegen nicht um ein generelles Beurteilungsschema, das für eine Vielzahl von standardisierten Bau- oder Dienstleistungen verwendet wird. dd) Der Vergabeinstanz steht bei der Bewertung und Einstufung der verschiedenen Angebote ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, innerhalb dessen sie objektiv und für alle Beteiligten nachvollziehbar die Angebote prüfen und bewerten muss. In dieses Beurteilungsermessen hat das Gericht - ausser bei eigentlichen Rechtsfehlern (vgl. § 30 öBG) - nicht einzugreifen (Urteil Sch. vom 28.9.2000 [V 00 1]; LGVE 1999 II Nr. 13; Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, N 467 und 475; Urteil der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen [BRK] vom 9.8.1998, in: BR 4/1998 S. 125 Anm. zu Nrn. 332 und 333). Unter diesen Ermessensbereich muss zwangsläufig auch die Festlegung einer Beurteilungsmatrix oder eines Bewertungsschemas fallen. Denn eine für alle Beteiligten nachvollziehbare Bewertung der Angebote bedingt eben, dass die Vergabebehörde hinsichtlich der Erfüllung der Zuschlagskriterien entweder nach einem arithmetischen System Punkte verteilt oder verbale Qualifikationen erteilt. Dabei ist eine strenge Trennung zwischen abstraktem System und konkreter Bewertung kaum möglich. Dies ist jedoch hinzunehmen und die Bewertung der Angebote kann solange nicht beanstandet werden, als sich aus den Akten keine Anhaltspunkte für ein manipulatives Vorgehen der Vergabebehörde ergeben, mit dem Ziel, einen ihr genehmen Bewerber zu bevorzugen. Die Vergabeinstanz handelt somit nur dann gesetzeswidrig, wenn sie bekannt gegebene Kriterien oder Subkriterien ausser Acht lässt, die Bedeutungsfolge umstellt, andere Gewichtungen vornimmt oder neue Kriterien berücksichtigt (BG-Urteil X. vom 20.11.1998 Erw. 7c [2P.108/1998] = Pra 1999 Nr. 105; LGVE 2000 II Nr. 13 Erw. 5c mit weiteren Hinweisen).

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