Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Alters- und Hinterlassenenversicherung Entscheiddatum: 09.08.2002 Fallnummer: S 00 401 LGVE: 2002 II Nr. 28 Leitsatz: Art. 52 AHVG; Art. 81 Abs. 3 AHVV. Schadenersatz für nicht bezahlte Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse. Frage der Zuständigkeit. Beruht der geltend gemachte Schaden ausschliesslich auf einem Kinderzulagengesetz eines anderen Kantons, ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung der Klage nicht zuständig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die A GmbH mit Sitz im Kanton Luzern führte eine Betriebsstätte im Kanton Bern. Für die Abrechnung der paritätischen AHV/IV/EO/ALV-Beiträge war die A GmbH als beitragspflichtiges Mitglied der Ausgleichskasse des Kantons Luzern angeschlossen. In Bezug auf die Bezahlung der Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse (FAK-Beiträge) und den Anspruch auf Kinderzulagen für die in der Betriebsstätte im Kanton Bern beschäftigten Arbeitnehmer wurde die Gesellschaft bei der Familienausgleichskasse des Kantons Bern erfasst. Im März 1999 wurde über die A GmbH der Konkurs eröffnet, das Verfahren jedoch im Oktober 1999 mangels Aktiven wieder eingestellt. Dabei erhielt die Ausgleichskasse Bern für ausstehende FAK-Beiträge drei Verlustscheine. In der Folge machte die Ausgleichskasse des Kantons Bern gegen einen Gesellschafter der A GmbH beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern eine Schadenersatzklage anhängig. Das Verwaltungsgericht trat mangels Zuständigkeit auf die Klage nicht ein. Aus den Erwägungen: 3. - a) Beim Schadenersatzbetrag handelt es sich nicht um Sozialversicherungsbeiträge kraft Bundesrechts (AHV/IV/EO/ALV). Zwar beruft sich die Klägerin in ihren Rechtsschriften in erster Linie auf Art. 52 AHVG und die dazu ergangene Rechtsprechung des Eidgenössischen Versicherungsgerichts. Das ist jedoch unkorrekt. Wie aus den mit der Klageergänzung aufgelegten Akten klar hervorgeht, betrifft die Schadenersatzsumme ausschliesslich die FAK-Beiträge nach Massgabe des bernischen Gesetzes über Kinderzulagen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (KZG BE) und die akzessorischen Nebenkosten wie Veranlagungskosten, Mahngebühren und Betreibungskosten. (...) Die A GmbH war zwar zur Entrichtung der bundesrechtlichen Sozialversicherungsbeiträge bei der Ausgleichskasse Luzern erfasst. Für die Abrechnung der FAK-Beiträge war sie indes Mitglied der Familienausgleichskasse des Kantons Bern. Bei der kantonalen Familienausgleichskasse handelt es sich um eine selbständige öffentlich-rechtliche Anstalt, deren Verwaltung und Geschäftsführung der Ausgleichskasse des Kantons Bern übertragen ist (Art. 14 Abs. 1 und 2 KZG BE). Diesem Gesetz sind Arbeitgeber unterstellt, die im Kantonsgebiet ihren Wohn- und Geschäftssitz haben, eine Zweigniederlassung oder eine Betriebsstätte unterhalten (Art. 3 KZG BE). Wie die Klägerin in den erwähnten Schreiben selbst ausführte, richtet sich die Beitragspflicht an die Familienausgleichskasse nach Art. 11 des bernischen Kinderzulagengesetzes. Dass es bei den von der konkursiten Gesellschaft nicht abgelieferten Beiträgen um FAK-Beiträge geht, lässt sich ebenfalls den Verlustscheinen und den Zahlungsbefehlen entnehmen. (...) b) Steht nach diesen Erwägungen fest, dass der geltend gemachte Schaden sich ausschliesslich aus unbezahlten FAK-Beiträgen gemäss dem bernischen Kinderzulagengesetz zusammensetzt, ist das Verwaltungsgericht Luzern für die materielle Beurteilung der ihm überwiesenen Schadenersatzklage sachlich nicht zuständig. Hieran ändert nichts, dass die Klägerin zur Begründung ihrer Forderung unzutreffenderweise vornehmlich auf Art. 52 AHVG hinweist. Die Beitragsausstände und damit auch der zu ersetzende Schaden gründet sich allein auf das Kinderzulagengesetz des Kantons Bern. In ihrer Ergänzung beruft sich die Klägerin u.a. denn auch auf Art. 32 KZG BE, welcher im Hinblick auf die Arbeitgeberhaftung eine analoge Anwendung von Art. 52 AHVG vorsieht. Wie aber bereits dargelegt, ändert dies nichts daran, dass die auf diese kantonale Rechtsgrundlage abgestützte Schadenersatzforderung weder eine solche kraft Bundesrechts noch eine solche nach Massgabe der luzernischen Rechtsordnung darstellt, sondern eine Forderung nach der Gesetzgebung des Kantons Bern ist. Für Schadenersatzforderungen nach bernischem Kinderzulagengesetz ist die Klage an das Verwaltungsgericht Luzern nicht gegeben. Sachlich zuständig für die Beurteilung von Klagen nach kantonalem Sozialversicherungsrecht und damit auch im Sinne von Art. 32 KZG BE ist nach Art. 87 lit. c des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kanton Bern (VRPG) das kantonale Verwaltungsgericht (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 15 ff. zu Art. 87 VRPG). Soweit das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gestützt auf Art. 81 Abs. 3 AHVV seine Zuständigkeit für die Beurteilung der bei ihm eingereichten Schadenersatzklage betreffend FAK-Beiträge verneinte, geht diese Verweisung fehl. Dies schon deshalb, als das Eidgenössische Versicherungsgerichts im Hinblick auf Bundessozialversicherungsrecht erkannt hat, dass Art. 81 Abs. 3 AHVV keine ausdrückliche Bestimmung über die örtlich zuständige Rekursbehörde bei Schadenersatzklagen gegen juristische Personen und deren Organe enthält (AHI 1995 S. 188 Erw. 3a mit Hinweisen). Dies muss somit erst recht für Schadenersatzklagen nach der kantonalen Gesetzgebung gelten. Wenn Art. 32 KZG BE für die Haftung der von Arbeitgebern verursachten Schäden die Bestimmungen von Art. 52 AHVG und der AHVV für sinngemäss anwendbar erklärt, lässt sich daraus nicht folgern, dass die Schadenersatzklagen für unbezahlt gebliebene FAK-Beiträge beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern einzureichen sind.