Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.03.2000 A 99 277 (2000 II Nr. 24)

March 15, 2000·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·782 words·~4 min·6

Summary

Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG; Art. 23 und Art. 23a VVV. Entzug eines Kollektiv-Fahrzeugausweises im Autogewerbe. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Ausweises nicht mehr erfüllt, muss das Strassenverkehrsamt diesen entziehen. Bedeutung des Anhangs zur Verkehrsversicherungsverordnung. | Strassenverkehrsrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Strassenverkehrsrecht Entscheiddatum: 15.03.2000 Fallnummer: A 99 277 LGVE: 2000 II Nr. 24 Leitsatz: Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG; Art. 23 und Art. 23a VVV. Entzug eines Kollektiv-Fahrzeugausweises im Autogewerbe. Sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Ausweises nicht mehr erfüllt, muss das Strassenverkehrsamt diesen entziehen. Bedeutung des Anhangs zur Verkehrsversicherungsverordnung.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der im Fahrzeughandel tätige A ist seit 1962 Inhaber eines Kollektiv-Fahrzeugausweises mit Motorwagen-Händlerschildern. Mit Verfügung vom 14. Oktober 1999 ordnete das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern den Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises und der Händlerschilder an, wogegen der Betroffene eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhob. Aus den Erwägungen: 2. - a) Nach Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder, inbegriffen kurzfristig gültige für geprüfte oder nichtgeprüfte Motorfahrzeuge und Anhänger sowie für Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes. Unter anderem gestützt auf diese Vorschrift hat der Bundesrat die Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. November 1959 (VVV, SR 741.31) erlassen. Diese enthält in Art. 22-26 Regelungen betreffend die Kollektiv-Fahrzeugausweise. Mit am 1. August 1992 in Kraft getretener Novelle vom 1. Juli 1992 ist diese Verordnung teilweise geändert worden. Ziel der Revision war unter anderem die Präzisierung und Verschärfung der persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen mit Händlerschildern (vgl. Pressemitteilung des Eidg. Justiz- und Polizeidepartementes vom 1. Juli 1992). Die Mindestanforderungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen ergeben sich nicht mehr aus Richtlinien, sondern sind neu - neben Art. 23 VVV - in Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung enthalten. Daneben bestehen vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 5. August 1994 gestützt auf Art. 76a VVV erlassene «Weisungen und Erläuterungen betreffend Kollektiv-Fahrzeugausweise mit Händlerschildern». b) Gemäss Art. 23a Abs. 1 VVV (i.V.m. Art. 16 Abs. 1 SVG und Art. 106 Abs. 1 VZV) sind Kollektiv-Fahrzeugausweise zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind. Absatz 1 der Übergangsbestimmungen der revidierten Verkehrsversicherungsverordnung räumt jedoch den Inhabern von nach bisherigem Recht erteilten Kollektiv-Fahrzeugausweisen eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung ein, um die neuen Voraussetzungen zu erfüllen. Aktenkundig wurden sämtliche Händlerschilderinhaber im Kanton Luzern mit Schreiben des Strassenverkehrsamtes vom 14. Oktober 1992 dahingehend informiert, dass all jene Betriebe, welche die Anforderungen nach neuem Recht noch nicht vollumfänglich erfüllten, die Anpassung innerhalb von zwei Jahren, mithin bis Ende Juli 1994 vorzunehmen hätten. Nach Ablauf dieser Frist würden die Betriebe über die Einhaltung der Mindestanforderungen überprüft, wobei bei Nichterfüllen der Voraussetzungen die Händlerschilder zurückgegeben werden müssten. Die Voraussetzungen der Erteilung, auf die Art. 23a Abs. 1 VVV Bezug nimmt, ergeben sich aus Art. 23 VVV. Demnach werden Kollektiv-Fahrzeugausweise abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen (lit. a); Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten (lit. b) und, soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben (lit. c). Vorliegend ist diesbezüglich Ziff. 3 des Anhanges 4 massgeblich, der die Mindestanforderungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen für die im Fahrzeughandel tätigen Personen und Unternehmen enthält. Darin wird für die Erteilung eines solchen Ausweises u.a. der Verkauf einer bestimmten Anzahl Fahrzeuge pro Jahr verlangt, die je nach Fahrzeugkategorie unterschiedlich hoch ist. So ist die Veräusserung von jährlich 40 leichten oder 10 schweren Motorwagen oder 30 Motorrädern usw. (vgl. die Liste gemäss Ziff. 3.21 des Anhanges 4 zur VVV) erforderlich. Was die an die Räumlichkeiten gestellten Anforderungen anbelangt, ist neben einem Raum für Fahrzeugaufbereitung und -präsentation von mindestens 50 m2 ein Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge vorgeschrieben (Ziff. 3.3 des Anhanges 4 zur VVV). Schliesslich enthält Ziff. 3.4 die Auflistung der erforderlichen Betriebseinrichtungen. c) (...) d) (...) Der Beschwerdeführer macht geltend, beim Anhang 4 der Verkehrsversicherungsverordnung, auf den sich das Strassenverkehrsamt in erster Linie berufe, handle es sich um keine Verordnung. Dieser Anhang könne deshalb keine Gültigkeit haben bzw. Rechtskraft entfalten, weshalb ihm mit Berufung darauf das Händlerschild nicht entzogen werden könne. Die Ausführungen des Beschwerdeführers sind unzutreffend, zumal es sich beim Anhang 4 zur Verkehrsversicherungsverordnung um einen integrierenden Bestandteil derselben handelt. So ist denn auch Art. 23 VVV zu entnehmen, dass Kollektiv-Fahrzeugausweise nur an Betriebe abgegeben werden, welche u.a. die in Anhang 4 aufgeführten Voraussetzungen erfüllen. Der Verordnungsgeber hat es mithin vor allem aufgrund der Übersichtlichkeit vorgezogen, die Mindestanforderungen für die Erteilung von Kollektiv-Fahrzeugausweisen aus dem eigentlichen Verordnungstext auszulagern und in einem Anhang festzuschreiben, was aber nichts am Verordnungscharakter der darin enthaltenen Bestimmungen ändert. Die sich u.a. auf die Delegationsnorm von Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG stützende Verkehrsversicherungsverordnung enthält im Gegensatz etwa zu Kreisschreiben, Dienstanweisungen oder Verwaltungsverordnungen für die rechtsanwendenden Behörden verbindliche Rechtssätze, womit die angefochtene Verfügung auf generell-abstrakte und genügend bestimmte Rechtsnormen abstellt und damit auch unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden ist.

A 99 277 — Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 15.03.2000 A 99 277 (2000 II Nr. 24) — Swissrulings