Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen Entscheiddatum: 06.01.2011 Fallnummer: A 10 127 LGVE: 2011 II Nr. 16 Leitsatz: Art. 16 Abs. 4 VZV. Es besteht kein Rechtsanspruch auf sofortige Erteilung eines dritten Lernfahrausweises für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung (E. 3 und 4). Art. 5 BV; Art. 23 Abs. 3 SVG. Eine Sperrfrist von zwei Jahren für die erneute Erteilung des Lernfahrausweises entspricht dem Legalitäts- und Verhältnismässigkeitsprinzip (E. 5). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A beabsichtigt, den Führerausweis der Kategorie A für Motorräder mit unbeschränkter Motorleistung zu erwerben. Er war bereits im Besitz zweier Lernfahrausweise dieser Kategorie vom 26. April 2006 bis 26. August 2007 und vom 5. Mai 2008 bis 4. September 2009. Am 26. April 2010 ersuchte er beim Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern um erneute Erteilung eines solchen Lernfahrausweises. Das Strassenverkehrsamt verweigerte A die Erteilung dieses Lernfahrausweises während einer Sperrfrist von zwei Jahren (vom 5.9.2009 bis 4.9.2011). Die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde abgewiesen. Aus den Erwägungen: 3. - a) Das Erteilen eines Lernfahrausweises ist eine Polizeierlaubnis; d.h. eine Verfügung, welche auf Gesuch hin eine aus polizeilichen Gründen unter Bewilligungspflicht stehende Tätigkeit zulässt, wenn die zum Schutz der Polizeigüter aufgestellten gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung erfüllt sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 2523f.). Mit der Polizeierlaubnis wird die Befugnis erteilt, eine Tätigkeit auszuüben, die an sich gesetzlich untersagt wäre. Wird die bewilligungspflichtige Tätigkeit vorgenommen, ohne zuvor die erforderliche Erlaubnis einzuholen, haben die Verwatungsbehörden einzuschreiten und die Durchführung eines Bewilligungsverfahrens bzw. die Einstellung der Tätigkeit zu erzwingen (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 2527). b) Auf ein entsprechendes Gesuch hin wird der Lernfahrausweis gemäss Art. 15 Abs. 1 VZV nach bestandener Prüfung der Basistheorie erteilt. Ist keine solche Prüfung abzulegen, wird der Lernfahrausweis zuerkannt, wenn die Voraussetzungen zu dessen Erwerb erfüllt sind. Der Lernfahrausweis der Kategorie A wird nur für Motorräder mit einer Motorleistung von nicht mehr als 25 kW und einem Verhältnis von Motorleistung und Leergewicht von nicht mehr als 0,16 kW/kg erteilt (beschränkte Motorleistung, Art. 15 Abs. 2 VZV). Diese Beschränkung gilt u.a. nicht bei Personen, die das 25. Altersjahr vollendet haben (unbeschränkte Motorleistung; Art. 15 Abs. 2 lit. a VZV). Der Lernfahrausweis für die Kategorie A und die Unterkategorie A1 ist vier Monate gültig (Art. 16 Abs. 1 lit. a VZV). Diese Gültigkeitsdauer wird um zwölf Monate verlängert, wenn der Nachweis der erfolgreichen Absolvierung der praktischen Grundschulung vorliegt (vgl. Art. 16 Abs. 2 VZV). Einen zweiten Lernfahrausweis kann nur beantragen, wer aufgrund eines Tests der Zulassungsbehörde als fahrgeeignet gilt oder nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des ersten Lernfahrausweises noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten ausgeschöpft hat. Dabei verfügt die Zulassungsbehörde allfällige Auflagen (Art. 16 Abs. 4 VZV). 4. - a) Das Strassenverkehrsamt verweigerte dem Beschwerdeführer die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises der Kategorie A während einer Frist von zwei Jahren mit der Begründung, er sei bereits im Besitz von zwei Lernfahrausweisen dieser Kategorie gewesen. Die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises sei im Gesetz nicht vorgesehen, demnach bestehe kein Anspruch auf eine Erteilung. Deswegen müsse in analoger Anwendung von Art. 23 Abs. 3 SVG während fünf Jahren nicht mehr auf ein Gesuch eingetreten werden. Gemäss konstanter Praxis werde diese Frist jedoch auf zwei Jahre verkürzt. Der Beschwerdeführer hält dem im Wesentlichen entgegen, dass weder aus Art. 16 Abs. 4 VZV noch aus Art. 23 Abs. 3 SVG ein Verbot der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises ableitbar sei. Vielmehr sei Art. 16 Abs. 4 VZV auch für die Erteilung eines dritten Fahrzeugausweises heranzuziehen, was ihm zu Unrecht verweigert worden sei. Art. 23 Abs. 3 SVG sei auf diesen Fall nicht anwendbar, weshalb sich die angeordnete Sperrfrist nicht auf eine gesetzliche Grundlage stützen könne. Diese erweise sich überdies als unverhältnismässig. b) Fest steht und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer bereits zwei Lernfahrausweise für die Kategorie A mit unbeschränkter Motorleistung ausgestellt erhielt, welche jeweils auf das Maximum verlängert wurden (je vier + zwölf Monate). Der Beschwerdeführer verfügte mithin während insgesamt 32 Monaten über einen gültigen Lernfahrausweis. Dennoch hat er in dieser Zeit keinen Versuch unternommen, die erforderliche Prüfung abzulegen. c) Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Möglichkeit der Erteilung eines dritten Lernfahrausweises in keiner gesetzlichen Bestimmung ausdrücklich geregelt ist. Eine solche Gesetzesvorschrift vermag auch der Beschwerdeführer nicht anzuführen. Auf Verordnungsebene ist die Anwendung von Art. 16 Abs. 4 VZV zu prüfen, aus welchem der Beschwerdeführer einen Anspruch auf Erteilung eines dritten Lernfahrausweises ableiten will. Ob diese Auffassung zutrifft, ergibt sich aus der Auslegung der Verordnungsbestimmung. aa) Ziel der Auslegung einer Norm ist es, deren Sinngehalt zu ergründen. Ausgangspunkt ist der Wortlaut der auszulegenden Bestimmung, doch kann dieser nicht allein massgebend sein, namentlich wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt. Vielmehr muss nach der wahren Tragweite des Wortlauts gesucht werden unter Berücksichtigung der weiteren Auslegungselemente, wie namentlich Entstehungsgeschichte und Zweck der Norm (BGE 131 II 702f. E. 4.1). Wichtig ist auch die Bedeutung, welche der Norm im Kontext mit anderen Bestimmungen zukommt. Auslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an den Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis, das sich aus dem Sinn der Norm (ratio legis) ergibt (BGE 128 II 114). Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Es hat nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifellos eine sachlich richtige Lösung ergab (BGE 125 II 179 E. 3, 208f. E. 4a; vgl. ferner: BGE 128 I 40ff. E. 3 und Walter, Der Methodenpluralismus des Bundesgerichts, in: recht 1999, S. 157ff.). Vielmehr sollen alle jene Methoden kombiniert werden, die für den konkreten Fall im Hinblick auf ein vernünftiges und praktikables, d.h. ohne unverhältnismässig grossen Verwaltungsaufwand durchsetzbares Ergebnis am meisten Überzeugungskraft haben (vgl. BGE 128 I 41 E. 3b, 127 II 222f. E. 4b). Die Materialien der gesetzgeberischen Vorarbeiten können beigezogen werden, wenn sie auf die streitige Frage eine klare Antwort geben (BGE 132 II 710f. E. 2, 131 III 35 E. 2, 130 II 211 E. 5.1). Namentlich bei neueren Texten kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahe legen (BGE 128 I 292 E. 2.4, 124 II 377 E. 6a). Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die der Verfassung entspricht (BGE 130 II 71 E. 4.2). Allerdings findet die verfassungskonforme Auslegung - auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit - im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke (BGE 129 II 263 E. 5.4, 128 V 24 E. 3a, 123 II 11 E. 2; zum Ganzen auch: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 214ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, S. 196ff.). Durch Auslegung ist schliesslich auch zu ermitteln, ob eine ausfüllungsbedürftige Lücke vorliegt oder das Fehlen einer ausdrücklichen Norm eine bewusst negative Antwort des Gesetzes bedeutet, mithin ein qualifiziertes Schweigen darstellt; erst nach Verneinung dieser zweiten Frage kann von einer Lücke gesprochen werden, die anhand der von Rechtsprechung und Lehre aufgestellten Grundsätze zu füllen ist (vgl. BGE 127 V 41 E. 4b/cc mit zahlreichen Hinweisen). Liegt aber ein qualifiziertes Schweigen vor, ist für Analogie und Lückenfüllung kein Platz (BGE 135 V 369 E. 5.3.4; zum Ganzen: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 234ff.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., S. 199f.). bb) Art. 16 Abs. 4 VZV regelt gemäss seinem ausdrücklichen Wortlaut einzig die Voraussetzungen der Erteilung eines zweiten Lernfahrausweises. Dass nach Ablauf des zweiten ein dritter Lernfahrausweis gewährt werden darf, sieht dieser Wortlaut nicht vor. Die Verwendung des Wortes "nur" im ersten Teilsatz lässt darauf schliessen, dass bereits von der Erteilung eines zweiten Lernfahrausweises einschränkend Gebrauch zu machen ist. In Anbetracht des klaren Wortlauts der Vorschrift kann daraus kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines dritten Lernfahrausweises abgeleitet werden. Sodann ist der Sinn dieser Bestimmung vor dem Hintergrund des öffentlichen Interesses, hier des Schutzes der Verkehrssicherheit, zu verstehen. Der Gesetzgeber gewährt den Lernfahrern einen bestimmten Zeitraum, innert dem sie sich die erforderliche Praxis zur Führung eines Motorfahrzeuges oder Motorrades aneignen können. Es ist aber zu verhindern, dass Lernfahrer durch mehrfache Verlängerungen des Lernfahrausweises am Verkehr teilnehmen dürfen, ohne die entsprechende Prüfung bestanden zu haben. Dies hat auch für Personen zu gelten, die noch nie an einer Prüfung teilgenommen haben. Es würde namentlich dem Schutz der Verkehrssicherheit widersprechen, wenn einer Person, die Inhaberin eines zweiten Lernfahrausweises ist (oder war), ein dritter Ausweis erteilt wird, ohne dass sie je versucht hätte, eine Prüfung abzulegen. Andernfalls wäre es möglich, dass ein Verkehrsteilnehmer über Jahre mit einem Motorrad fahren dürfte, ohne dass seine Fahrfähigkeit jemals im Rahmen einer Prüfung getestet worden wäre. Solche Missbräuche gilt es zu vermeiden, was ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt. cc) Der Erteilung des Lernfahrausweises kommt - wie erwähnt (vgl. E. 3a) - der Charakter einer Polizeierlaubnis zu. Damit erhält der Gesuchsteller die Möglichkeit, als Alleinfahrer und ohne Eingriffsmöglichkeiten eines Begleiters, die Fertigkeiten und Kenntnis zu erlangen, die das Gesetz für die Erteilung des beantragten Fahrausweises voraussetzt. Dafür hat ihm der Gesetzgeber die genannten Fristen eingeräumt. Innerhalb dieses begrenzten Zeitraums wird es - zusammen mit der erforderlichen Signalisation des Motorrads - mit Blick auf die Verkehrssicherheit noch als vertretbar erachtet, dass sich der Lernfahrer die notwendigen Erfahrungen und Kenntnisse aneignen kann. Wird der Nachweis, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nicht innert Frist erbracht, insbesondere durch Bestehen der praktischen Prüfung, hat die Verwaltungsbehörde - dem Wesen einer Polizeierlaubnis entsprechend - einzuschreiten und einem Gesuchsteller keine weitere Befugnis für die Ausübung der streitbetroffenen Tätigkeit zu erteilen. Der Beschwerdeführer hat die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erhalt des beantragten Fahrausweises der Kategorie A mit unbeschränkter Motorleistung innerhalb des ihm eingeräumten Zeitraums nicht erfüllt. Damit greift die vom Gesetzgeber vorgenommene, eben dargelegte Risikobeurteilung nicht mehr. Deshalb besteht auch kein Rechtsanspruch auf eine erneute Polizeierlaubnis, hier die sofortige Erteilung eines dritten Lernfahrausweises. Vielmehr hat die Vorinstanz dafür zu sorgen, dass die Tätigkeit als Lernfahrender der Kategorie A mit unbeschränkter Motorleistung nicht mehr ausgeübt wird. dd) All dies spricht dafür, dass kein Rechtsanspruch auf Erteilung eines dritten Lernfahrausweises besteht. Ein solcher ergibt sich weder aus der Qualifikation als Polizeierlaubnis noch aus einer ausdrücklichen Norm. Deren Fehlen stellt eine bewusst negative Antwort des Verordnungsgebers, mithin ein qualifiziertes Schweigen, dar. Es liegt demnach keine Lücke im Gesetz bzw. der Verordnung vor. Für die vom Beschwerdeführer befürwortete analoge Anwendung von Art. 16 Abs. 4 VZV auf die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises ist folglich kein Platz. Abgesehen davon würde eine analoge Anwendung dieser Bestimmung nicht zu einem Ergebnis führen, welches dem Sinn und Zweck dieser Bestimmung entspricht: So knüpft Art. 16 Abs. 4 VZV die Erteilung des zweiten Lernfahrausweises an die Voraussetzung, dass "noch nicht alle Prüfungsmöglichkeiten" ausgeschöpft sind. Einer Person, die trotz zweier Lernfahrausweise noch nie einen Prüfungsversuch unternommen hat, muss es aber verwehrt sein vorzubringen, sie erfülle diese Anforderung nach wie vor. Ein anderes Resultat würde dazu führen, dass ein Inhaber eines Lernfahrausweises daraus einen Vorteil ziehen könnte, dass er sich nie einer Prüfung gestellt hat. d) Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Erteilung eines dritten Lernfahrausweises weder im Gesetz noch auf Verordnungsebene vorgesehen ist. Daran vermögen auch die übrigen Einwände des Beschwerdeführers nichts zu ändern. Insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, er hätte vorgängig darüber informiert werden müssen, dass er einen neuen Lernfahrausweis erst nach Ablauf einer zweijährigen Sperrfrist erhalten würde. Denn niemand kann aus seiner Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten (vgl. statt vieler: BGE 124 V 220 E. 2b/aa). Da der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Führerausweises der Kategorie A mit unbeschränkter Motorleistungen innerhalb der ihm eingeräumten Frist von 32 Monaten (Erteilung von zwei Lernfahrausweisen, inkl. der Verlängerungsmöglichkeit, gemäss Art. 16 Abs. 4 VZV) nicht zu erfüllen vermochte, hat er auch keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer weiteren Polizeierlaubnis. 5. - Das Strassenverkehrsamt stützt die Sperrfrist von zwei Jahren für die Erteilung eines erneuten Lernfahrausweises auf eine analoge Anwendung von Art. 23 Abs. 3 SVG, wobei es die Sperrfrist praxisgemäss von fünf auf zwei Jahre kürzt. a) Art. 23 Abs. 3 SVG lautet wie folgt: "Hat eine gegen einen Fahrzeugführer gerichtete Massnahme fünf Jahre ge-dauert, so hat die Behörde des Wohnsitzkantons auf Verlangen eine neue Verfügung zu treffen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Voraussetzungen weggefallen sind. Hat der Betroffene den Wohnsitz gewechselt, so ist vor der Aufhebung der Massnahme der Kanton anzuhören, der sie verfügt hat." Gemäss der Botschaft ist der Sinn dieser Regelung, den Betroffenen einen Anspruch auf einen neuen, aber nicht notwendigerweise positiven Entscheid zu geben, wenn eine Massnahme fünf Jahre gedauert hat (Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 24.6.1955 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über den Strassenverkehr, BBl 1955 II 1, S. 28 und 76). Art. 23 Abs. 3 SVG ist damit an sich auf das Massnahmerecht ausgerichtet, welches vorliegend aber nicht im Vordergrund steht. Weder der Wortlaut noch die ratio legis noch die systematische Einordnung ("3. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen") stehen jedoch einer analogen Anwendung dieser Bestimmung auf die Frage einer Neuerteilung eines Lernfahrausweises entgegen. Eine analoge Anwendung erscheint überdies dadurch gerechtfertigt, dass sie auf der aus dem Massnahmerecht hergeleiteten Vermutung beruht, wonach ernsthafte Bedenken über die Fahreignung der betreffenden Person bestehen, wenn diese es nicht schafft, während der Gültigkeitsdauer von zwei Lernfahrausweisen für Motorräder die praktische Führerprüfung zu bestehen. Die analoge Anwendung von Art. 23 Abs. 3 SVG öffnet der zuständigen Be-hörde verschiedene Möglichkeiten des weiteren Vorgehens (vgl. auch Urteil A 07 66 vom 16.7.2007, E. 2c). Hier hat das Strassenverkehrsamt die Erteilung eines Lernfahrausweises für die Kategorie A während einer Sperrfrist vom 5. September 2009 bis 4. September 2011 verweigert. Es bleibt allerdings zu prüfen, ob diese Sperrfrist den Anforderungen des Legalitäts- und des Verhältnismässigkeitsprinzips zu genügen vermag, was der Beschwerdeführer in Abrede stellt. b) Eine solche Anordnung hat zunächst dem Legalitätsprinzip zu entsprechen (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 918). Wo eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage fehlt, kann sich die Zulässigkeit unter Umständen aber auch aus dem Gesetzeszweck und dem dahinter liegenden öffentlichen Interesse ergeben (vgl. Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., S. 251). Die analoge Anwendung von Art. 23 Abs. 3 SVG entspricht der dargelegten Absicht des Gesetzgebers und fusst auf einem öffentlichen Interesse, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit sowie dem Schutz der Verkehrssicherheit. Namentlich der Schutz der Verkehrssicherheit verlangt, dass die Fahrfähigkeit der Verkehrsteilnehmer geprüft wird, und es gilt zu vermeiden, dass Inhaber von Lernfahrausweisen diesen ein drittes oder gar ein viertes Mal verlängern können, ohne dass sie sich jemals einer Prüfung gestellt hätten. Zudem besteht in der Regel durchaus Anlass zur Vermutung, dass ernsthafte Bedenken über die Fahreignung der betreffenden Person bestehen, wenn diese es nicht schafft, während der Gültigkeitsdauer von zwei Lernfahrausweisen für Motorräder die praktische Führerprüfung zu bestehen (vgl. Urteil A 07 66 vom 16.7.2007, E. 2c). Auch wenn diese Vermutung hier nicht zutreffen sollte, entspricht die Anordnung einer Sperrfrist dem Legalitätsprinzip und vermag sich in grundsätzlicher Hinsicht auf ein öffentliches Interesse zu stützen. c) Weiter ist zu prüfen, ob die angeordnete Sperrfrist verhältnismässig ist. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit setzt voraus, dass die Verwaltungsmassnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet, notwendig und zumutbar sind (Art. 5 Abs. 2 BV; BG-Urteil 2C_166/2009 vom 30.11.2009, E. 2.3.2.3; BGE 126 I 119 E. 5b; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 581). Das Verhältnismässigkeitsprinzip umfasst somit drei Elemente, die kumulativ vorliegen müssen (BGE 130 II 439 E. 5.2; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 586ff.): - die Eignung der Massnahme, das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel zu erreichen (vgl. BGE 130 I 154 E. 5.3.6); - die Erforderlichkeit, welche danach fragt, ob keine gleich geeignete, aber mildere Massnahme zur Verfügung steht sowie - die Verhältnismässigkeit von Eingriffszweck und Eingriffswirkung: Unter diesem Aspekt sind die mit der Massnahme verfolgten öffentlichen Interessen und die betroffenen privaten Interessen gegeneinander abzuwägen. Die Massnahme erweist sich nur dann als gerechtfertigt, wenn sie ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt, wahrt. aa) Die Anordnung einer Sperrfrist ist grundsätzlich geeignet, das hier im Vordergrund stehende öffentliche Interesse durchzusetzen und namentlich zu verhindern, dass Inhaber von Lernfahrausweisen über Jahre am Strassenverkehr teilnehmen dürfen, ohne je eine erforderliche Prüfung für die betreffende Kategorie abzulegen. bb) Sodann fragt sich, ob auch eine mildere Massnahme als eine Sperrfrist von zwei Jahren genügen würde, um das besagte öffentliche Interesse zu erreichen. Zu denken wäre etwa an die Festlegung eines Prüfungstermins, der relativ kurzfristig nach Wiedererteilung eines entsprechend befristeten Lernfahrausweises wahrzunehmen wäre. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer bereits mehr als ausreichend Zeit gehabt hätte, sich innerhalb des ihm gewährten Zeitraums von insgesamt 32 Monaten einer Prüfung zu stellen. Diese Untätigkeit, für welche der Beschwerdeführer keine wichtigen Gründe wie etwa eine längere Krankheit anführen konnte, gilt es ebenfalls zu berücksichtigen. Zwar macht der Beschwerdeführer in seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde diverse, insbesondere berufliche Gründe geltend, weshalb es ihm unmöglich gewesen sei, die Prüfung in dieser Zeit zu absolvieren. Diese erweisen sich aber weder als wichtig, noch bringt er rechtsgenügliche Beweise bei, die seine Behauptungen zu belegen vermöchten, obwohl ihn dafür die Beweisführungslast trifft. Ferner ist dem Grundsatz der Gleichbehandlung Rechnung zu tragen. Dieser verlangt, dass Rechte und Pflichten der Betroffenen nach dem gleichen Massstab festzusetzen sind. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln (anstelle vieler: Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 495ff.). Für die rechtsanwendenden Behörden bedeutet dies, dass sie die generell-abstrakten Rechtsnormen auf alle gleichliegenden Fälle in gleicher Weise anzuwenden haben. Sie verletzen den Gleichheitssatz dann, wenn sie zwei gleiche tatsächliche Situationen ohne Grund unterschiedlich beurteilen (BGE 125 I 168 E. 2a). Dabei ist zu beachten, dass der Gesetzgeber einem Lernfahrer der Kategorie A mit unbeschränkter Motorleistung - unter Ausnützung aller Verlängerungsmöglichkeiten - insgesamt 32 Monate Zeit einräumt, um sich die erforderlichen Kenntnisse im Strassenverkehr anzueignen und diese unter Beweis zu stellen. Folglich sind untätig gebliebene Lernfahrer, die innert dieser Zeit - ohne wichtige Gründe - gar keinen Prüfungsversuch unternommen haben, gleich zu behandeln wie jene, welche die Prüfung in Ausschöpfung aller Möglichkeiten nicht erfolgreich bestanden haben. Auch diese müssen eine Wartefrist von zwei Jahren in Kauf nehmen. Es sind damit keine Anzeichen ersichtlich, dass die Vorinstanz eine unterschiedliche Praxis anwenden und in anderen Fällen in der Regel keine Wartefrist von zwei Jahren verfügen würde. Deshalb gebietet hier der Grundsatz der Gleichbehandlung ebenfalls die Anordnung einer zweijährigen Sperrfrist. Vor diesem Hintergrund vermag die Berufung auf eine angeblich abweichende Praxis anderer Kantone dem Beschwerdeführer von vornherein nicht weiterzuhelfen. Vielmehr war die Vorinstanz gehalten, ihre bisherige Praxis aufgrund des Grundsatzes der Rechtsgleichheit auch auf den Fall des Beschwerdeführers anzuwenden. Schliesslich liegt hier auch keine gesetzeswidrige Praxis vor, von der die Vorinstanz abzuweichen gedächte (Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 508). Folglich hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht (vgl. BGE 123 II 254 E. 3c; Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 518ff.). Nach dem Gesagten und da die Sperr- oder Wartefrist - wie dargelegt - der Verhinderung von Missbräuchen dient und ihr daher grosses Gewicht zukommt, sind keine milderen Massnahmen angezeigt. Die Anwendung einer zweijährigen Wartefrist ist daher notwendig, um dem hier betroffenen öffentlichen Interesse zum Durchbruch zu verhelfen. cc) Schliesslich erweist sich die zweijährige Sperrfrist auch als zumutbar. Insbesondere erscheinen die angeführten privaten Interessen nicht als gewichtig. Der Beschwerdeführer ist in seiner Mobilität nicht eingeschränkt, da er über Ausweise mehrerer anderer Kategorien (A1, B, B1, BE, D1, D1E, F, G und M) verfügt. Sein Wunsch, auch Motorräder der Kategorie A mit unbeschränkter Motorleistung zu fahren, vermag das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit nicht zu überwiegen. Auch in diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer ein Lernfahrausweis während insgesamt 32 Monaten zur Verfügung stand und er sich dennoch nicht einmal einer Prüfung gestellt hat. Damit wurde der zuständigen Behörde die Möglichkeit genommen, seine Fähigkeiten in Bezug auf die Kategorie A mit unbeschränkter Motorleistung zu prüfen. Sie hat deshalb keinen Anhaltspunkt, ob sich der Beschwerdeführer trotz der Möglichkeit, während 32 Monaten Lernfahrten durchzuführen, die erforderlichen Kenntnisse für diese Kategorie aneignen konnte. Umso gewichtiger erweist sich das öffentliche Interesse am Schutz der Verkehrssicherheit. Auch mit Verweis auf den Grundsatz der Gleichbehandlung ist zu vermeiden, dass ein Verkehrsteilnehmer mit stets neuerteilten Lernfahrausweisen über längere Zeit ein Fahrzeug lenken darf, ohne jemals einen Prüfungstermin wahrgenommen zu haben. Vor diesem Hintergrund überwiegt das öffentliche Interesse an einer zweijährigen Sperrfrist die gegenteiligen privaten Interessen. Die Dauer der Sperrfrist ist ebenfalls angemessen. Sie steht - auch in Anbetracht der Tatsache, dass der Beschwerdeführer beruflich nicht auf das Führen eines Motorrades angewiesen ist - in einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem Eingriff, den sie für den betroffenen Privaten bewirkt. Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, rechtzeitig ein erneutes Gesuch um Erteilung eines Lernfahrausweises einzureichen, damit er nach dem 5. September 2011 umgehend die entsprechende Prüfung ablegen kann. d) Damit steht fest, dass die verfügte zweijährige Sperrfrist den Anforderungen an das Legalitätsprinzip und Verhältnismässigkeit zu genügen vermag. [...]