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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 07.03.2008 A 07 67 A 07 68

March 7, 2008·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·996 words·~5 min·5

Summary

28 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StG; Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG. - Eine Mobilfunkantenne rechtfertigt keine Reduktion des Eigenmietwerts. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 07.03.2008 Fallnummer: A 07 67 A 07 68 LGVE: Leitsatz: 28 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StG; Art. 21 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 DBG. - Eine Mobilfunkantenne rechtfertigt keine Reduktion des Eigenmietwerts. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 1.- Alle einmaligen und wiederkehrenden Einkünfte unterliegen der Einkommenssteuer (§ 23 Abs. 1 des Steuergesetzes [StG; SRL Nr. 620]). Zu diesen Einkünften zählen u.a. die Erträge aus unbeweglichem Vermögen und insbesondere der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die dem oder der Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unentgeltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung stehen (§ 28 Abs. 1 lit. b StG). a) Gemäss § 28 StG ist der Mietwert unter Berücksichtigung der Förderung der Eigentumsbildung und der Selbstvorsorge massvoll festzulegen. Er beträgt 70 % der mittleren Marktmiete. Die mittlere Marktmiete entspricht dem mittleren Mietzins, der an vergleichbarer Lage für vergleichbare Mietobjekte zu erzielen wäre (Abs. 2). Der Mietwert wird auf Beginn jeder Steuerperiode durch den Regierungsrat an die aktuellen Verhältnisse angepasst. Dabei ist die unterschiedliche Mietzinsentwicklung je nach regionaler Lage und Alter der Objekte zu berücksichtigen (Abs. 3). Der Regierungsrat hat von dieser Kompetenz mit Erlass der Mietwertverordnung vom 31. Oktober 2000 (SRL Nr. 625), in Kraft seit 1. Januar 2001, Gebrauch gemacht. Nach § 1 Abs. 1 der Mietwertverordnung (in der bis 31.7.2004 gültigen, hier anwendbaren Fassung) bemisst sich der steuerbare Mietwert von selbstgenutzten nichtlandwirtschaftlichen Liegenschaften nach den im Anhang 1 dieser Verordnung festgelegten Prozenten des Mietwerts, der dem letzten rechtskräftigen und von Grund auf neu ermittelten Katasterwert gemäss Schatzungsgesetz (SchG; SRL Nr. 626) zugrunde liegt. Es handelt sich dabei um die so genannte ordentliche Bemessung. Der Mietwert ist aus der Schatzungsanzeige ersichtlich. Ist der Katasterwert der Liegenschaft wegen einer Neuschatzung von Grund auf neu ermittelt worden, beträgt der steuerbare Mietwert je nach Gemeinde und der verflossenen Zeit zwischen der Neuschatzung und der Steuerperiode 2003 100 % bis 140,7 % des Mietwerts, der dem letzten rechtskräftigen Katasterwert zugrunde liegt (Mietwertverordung, Änderung vom 21.11.2001; G 2001 378 ff.). Diese Berechnungsmethode zur Aktualisierung der Mietwertansätze im Rahmen der ordentlichen Bemessungsmethode hat das Verwaltungsgericht mit Urteil A 96 210 vom 27. Februar 1997 bestätigt (s. auch Urteil A 05 252,253 vom 20.3.2006). Gemäss § 2 Abs. 1 der Mietwertverordnung hat die Veranlagungsbehörde den steuerbaren Mietwert durch Vergleich mit Mietzinsen oder Mietwerten für ähnliche Objekte in gleicher Lage oder durch Schätzung zu ermitteln (ausserordentliche Bemessung), wenn a. Steuerpflichtige glaubhaft machen, dass der nach § 1 berechnete Mietwert 70 % der mittleren Marktmiete in der Steuerperiode übersteigt, b. der nach § 1 berechnete Mietwert offensichtlich von 70 % der mittleren Marktmiete in der Steuerperiode abweicht, c. Steuerpflichtige eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus nutzen. Wird der steuerbare Mietwert durch Schätzung ermittelt, sind die Lage und das Alter des Gebäudes, die Anzahl, Grösse und Ausstattung der Räume sowie der zu dem Gebäude gehörende Umschwung angemessen zu berücksichtigen (§ 2 Abs. 2 Mietwertverordnung). Wenn die steuerpflichtige Person eine Wohnung im eigenen Mehrfamilienhaus nutzt, ist 70 % des Mietzinses einer vergleichbaren Wohnung einzusetzen (LU StB, Weisungen StG § 28 Nr. 3). b) [Bestätigung der vorinstanzlichen Berechnung des steuerbaren Eigenmietwerts.] Nun bleibt aber noch zu prüfen, ob der auf diese Weise festgelegte Mietwert wegen der Auswirkungen der Mobilfunkantenne auf dem Nachbargrundstück 70 % der mittleren Marktmiete in der Steuerperiode übersteigt und deswegen herabzusetzen ist. 2.- Die Beschwerdeführer machen dazu im Wesentlichen geltend, dass aufgrund der Mobilfunkantenne Mietzinsanpassungen hätten vorgenommen werden müssen. Sie führen weiter an, dass die Mobilfunkantenne heimlich und ohne Bewilligung aufgerüstet worden sei. a) [...] b) [...] c) Daran [dass die beantragte Reduktion des Eigenmietwerts von der Vorinstanz zu Recht nicht bewilligt worden ist] vermag auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sich auf dem benachbarten Grundstück eine Mobilfunkantenne befindet. Zwar hielt das Bundesgericht in einem neueren Entscheid fest, dass Mobilfunkantennen durchaus bewirken können, dass Liegenschaften und Wohnungen schwerer verkäuflich oder vermietbar werden und Druck auf den Kaufpreis oder den Mietzins entsteht. Gleichzeitig betonte es aber erneut, dass von umweltrechtskonformen Anlagen zurzeit keine erwiesene gesundheitliche Gefährdung ausgeht, sondern dass diese unerwünschten Auswirkungen psychologischer Natur sind (BGE 133 II 328 Erw. 4.3.4). Nach der Rechtsprechung vermag eine Mobilfunkantenne, die den gesetzlichen Vorschriften der Verordnung über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung (NISV; SR 814.710) entspricht, keine Mietzinsreduktion zu rechtfertigen und stellt auch keinen Mangel der Mietsache dar (vgl. Urteile des Tribunal des baux du canton de Vaud vom 19.8.2004 und vom 5.4.2000 [letzteres publ. in MRA 2001, S. 27 ff.] sowie Urteil des Genfer Mietgerichts vom 31.5.2005). Aufgrund dieser Rechtsprechung hat eine Mobilfunkantenne auch keine Reduktion des Eigenmietwerts zur Folge. Die Argumentation der Beschwerdeführer verfängt aber auch aus weiteren Gründen nicht. Erstens wurde die Mobilfunkantenne bereits 1988/1989 erstellt. Somit war sie im Zeitpunkt der Neuschatzung 1997 bereits vorhanden und weithin gut sichtbar (was die dem Baugesuch beigelegte Fotomontage zeigt). Dementsprechend wurden die Immissionen gemäss Schatzungsprotokoll als zumutbar eingestuft und in der Berechnung des Mietwerts berücksichtigt. Im Übrigen zeigt das Erlassdatum der NISV (23.12.1999), dass die Problematik der möglichen Strahlenbelastung, entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer, auch in diesem Zeitraum schon diskutiert wurde. Sodann akzeptierten die Beschwerdeführer bereits in der Vorperiode eine Aufrechnung auf dem Mietwert bis zum Wert der Katasterschatzung ohne Widerspruch, obwohl die Mobilfunkanlage zu diesem Zeitpunkt, wie gesagt, bereits bestand (...). Schliesslich behaupten die Beschwerdeführer, die Antenne sei nach 1997 irgendwann heimlich aufgerüstet worden und strahle nun stärker. Gleichzeitig berufen sie sich darauf, dass das Baugesuch der Swisscom AG zur Aufrüstung der Antenne bis heute bekämpft worden sei, womit sie sich ein Stück weit selbst widersprechen. Die Abklärungen der Vorinstanz zu diesem Vorwurf ergaben zudem, dass seit der Errichtung der Antenne keine bewilligungspflichtigen Bauten bzw. Änderungen mehr vorgenommen worden sind, und dass die Anlage über ein durch das Bundesgericht geschütztes Qualitätssicherungssystem verfügt (vgl. BG-Urteil 1A.160/2004 vom 10.3.2005, Erw. 3.3). Dieses bietet den betroffenen Anwohnern die Gewähr, dass die Strahlungsleistung nicht jederzeit mittels Fernsteuerung erhöht werden kann (vgl. Aktennotiz vom 24.5.2007). 3.- [...] Aufgrund des Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

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