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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 01.05.2007 A 07 54

May 1, 2007·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,275 words·~6 min·5

Summary

§ 42 Abs. 1 lit. c StG. - Als unterstützungsbedürftig gilt, wer nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt, um selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Das Kriterium Lebensunterhalt beurteilt sich nach objektiven Grundsätzen. An den Nachweis von geltend gemachten Unterstützungsleistungen, die an Empfänger ins Ausland fliessen, dürfen strenge Anforderungen gestellt werden. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 01.05.2007 Fallnummer: A 07 54 LGVE: Leitsatz: § 42 Abs. 1 lit. c StG. - Als unterstützungsbedürftig gilt, wer nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt, um selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Das Kriterium Lebensunterhalt beurteilt sich nach objektiven Grundsätzen. An den Nachweis von geltend gemachten Unterstützungsleistungen, die an Empfänger ins Ausland fliessen, dürfen strenge Anforderungen gestellt werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Das Ehepaar A. machte in der Steuererklärung 2005 einen Unterstützungsabzug von total Fr. 6'900.-- für drei Personen geltend. Bei den unterstützten Personen handelt es sich um die Mutter und zwei Schwestern des Steuerpflichten, die in Vietnam leben. Die Steuerkommission stellte sich auf den Standpunkt, dass die Abzüge für die beiden Schwestern des Steuerpflichtigen (Jahrgang 1965 und 1970) nicht anerkannt werden könnten, weil die Voraussetzungen für den Abzug nicht gegeben seien, und rechnete die entsprechen Beträge auf. Sowohl die Einsprache als auch die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des Ehepaars A blieben ohne Erfolg. Aus den Erwägungen: 1.- Gemäss § 42 Abs. 1 lit. c des Steuergesetzes (StG, SRL Nr. 620) werden vom Reineinkommen natürlicher Personen Fr. 2'300.-- abgezogen für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzugs leistet. Die Sozialabzüge werden nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt (§ 42 Abs. 3 StG). a) Dieser Unterstützungsabzug kann nach konstanter Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts zu § 28 Abs. 1 Ziff. 5 des alten, bis 30. Dezember 2000 in Kraft gestandenen StG für jede Person beansprucht werden, die im massgeblichen Zeitpunkt - hier am Ende der Steuerperiode - unterstützungsbedürftig gewesen und von der steuerpflichtigen Person zumindest im Umfang des gesetzlich vorgesehenen Abzugs auch tatsächlich unterstützt worden ist. Als unterstützungsbedürftig gilt, wer nicht über ausreichendes Einkommen und Vermögen verfügt, um selbst für seinen Lebensunterhalt aufkommen zu können. Dieses Erfordernis erfüllt, wer wegen seines Alters, seiner Gesundheit oder allenfalls wegen Arbeitslosigkeit keine bezahlte Arbeit annehmen oder nur ein ungenügendes Einkommen verdienen kann. Der Steuerpflichtige kann den Unterstützungsabzug für Personen beanspruchen, die ihren Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht selber bestreiten können. Das Kriterium Lebensunterhalt beurteilt sich nicht nach subjektiven Gesichtspunkten, d.h. nach den persönlichen Bedürfnissen des Empfängers, sondern nach objektiven Grundsätzen (vgl. LGVE 1995 II Nr. 22 mit zahlreichen Hinweisen auf Lehre und Praxis, 1987 II Nr. 9, 1985 II Nr. 17, 18, Urteil A 97 234 vom 2.2.1998, Erw. 2). Diese Grundsätze sind analog anwendbar auf den Unterstützungsabzug gemäss § 42 Abs. 1 lit. c des neuen (ab 2001 geltenden) Steuergesetzes (Urteil A 03 13,14 vom 18.11.2003, Erw. 4a). b) Neben der tatsächlichen Unterstützung muss der Steuerpflichtige auch die Unterstützungsbedürftigkeit jener Personen nachweisen, denen er Geld- oder Sachleistungen zu erbringen behauptet (Baumgartner, in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht, Bd. I/2a, Basel 2000, N 25 zu Art. 35 DBG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es zulässig, an den Nachweis von geltend gemachten Unterstützungsleistungen, die an Empfängerinnen und Empfänger ins Ausland fliessen, strenge Anforderungen zu stellen (StE 1997 B 92.51 Nr. 4, im Ergebnis auch Urteil A 99 287, 288 vom 2.5.2000; sodann BG-Urteil 2A.609/2003 vom 27.10.2004, Erw. 2.1, auch zum Folgenden). Für die Gewährung des Unterstützungsabzugs muss die unterstützte Person erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sein, wobei die vollständige oder partielle Einschränkung der Erwerbsfähigkeit grundsätzlich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen eingetreten sein muss. Die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person müssen darüber hinaus derart sein, dass diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts auf eine Unterstützung angewiesen ist; Unterstützungsbedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein amtlicher Bedürftigkeitsnachweis vorliegt oder die Unterstützungsleistung durch Mitwirkung einer richterlichen oder administrativen Behörde festgelegt worden ist. c) Dieser Rahmen umschreibt die Vorgaben für den geltend gemachten Abzug. Wer den Nachweis der entsprechenden tatsächlichen Gegebenheiten schuldet, ergibt sich aus der Verteilung der Beweislast. Im Grundsatz gilt, dass steuerbegründende Tatsachen der Fiskus, steuermindernde Fakten der Steuerpflichtige zu beweisen hat (vgl. Behnisch, Die Verfahrensmaximen und ihre Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht, in: ASA 56, 624 f.). Die Beweislast für das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen betreffend den Unterstützungsabzug trägt die steuerpflichtige Person (StE 2004 B 29.3 Nr. 21). 2.- a) Im Lichte dieser Grundsätze haben die Beschwerdeführer die Umstände zu belegen, dass die von ihnen unterstützten Personen tatsächlich erwerbsunfähig oder nur beschränkt erwerbsfähig sind, ein für ihre Lebenshaltung in Vietnam ungenügendes Einkommen haben und auch kein konsumierbares Vermögen besitzen. Aufgrund der in den Akten befindlichen Banküberweisungen steht fest, dass der Beschwerdeführer seine beiden in Vietnam lebenden Schwestern im Jahre 2005 mit einem Betrag von Fr. 2'500.-- bzw. Fr. 2'700.-- unterstützt hat. Aus den von den Schwestern unterzeichneten Bestätigungen, welche beide vom 23. Januar 2007 datiert sind, geht hervor, dass ihnen dieser Betrag für die Schule der Kinder und für die medizinische Versorgung der Familie gewährt wurde. Damit ist zwar erwiesen, dass die Beschwerdeführer tatsächlich Unterstützungsleistungen im gesetzlichen Mindestumfang erbracht haben, wobei diese teilweise für die Schulung der Kinder gebraucht wurden. Nach der gesetzlichen Umschreibung des Begriffs der Erwerbsunfähigkeit, wie er nun seit 2001 in § 42 Abs. 1 lit. c StG statuiert ist, und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung setzt aber die Erwerbsunfähigkeit voraus, dass die unterstützte Person zufolge körperlicher oder geistiger Gebrechen keiner Erwerbstätigkeit nachgehen kann. Selbst wenn tatsächliche Unterstützungsleistungen geflossen sind, ist strittig, ob das Erfordernis der Unterstützungsbedürftigkeit gegeben und hinreichend nachgewiesen ist. b) Wie die Steuerkommission in ihrer Vernehmlassung ausführt, befinden sich die vom Beschwerdeführer unterstützten Schwestern grundsätzlich im erwerbsfähigen Alter. Erwerbsunfähigkeit zufolge jugendlichen oder hohen Alters als Grund für die geltend gemachte Unterstützungsbedürftigkeit scheidet somit von vornherein aus. Bereits in ihrem Schreiben vom 16. Januar 2007 hatte die Steuerkommission die Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass nebst den erbrachten Unterstützungsleistungen auch die Bedürftigkeit der begünstigten Personen nachgewiesen werden müsse. Nach diesen Grundsätzen seien die Umstände zu belegen, dass die unterstützten Personen tatsächlich über kein Erwerbseinkommen verfügten und zur Lebenshaltung in Vietnam ein ungenügendes Auskommen aufwiesen. In der Vernehmlassung führt sie aus, obschon im besagten Schreiben diese Hinweise enthalten seien und trotz Zusicherungen der Beschwerdeführerin gegenüber dem Steueramtsleiter B. anlässlich ihrer Vorsprache auf dem Steueramt Z., den Nachweis der Bedürftigkeit der unterstützten Personen noch nachzureichen, seien diesbezüglich keine Unterlagen und Beweismittel eingereicht worden. Es fehle somit jeglicher Nachweis über die finanziellen Verhältnisse bzw. über die geltend gemachte Unterstützungsbedürftigkeit der im Ausland begünstigen Personen. Auch im Beschwerdeverfahren wurden keine Beweismittel betreffend die finanzielle Situation der betroffenen Personen nachgeliefert. Fehlen aber jegliche überprüfbare Angaben über die finanziellen Verhältnisse der Begünstigten, ist der Nachweis der Bedürftigkeit nicht erbracht. c) In der Beschwerde wird vorgetragen, die unterstützten Personen seien entweder krank oder arbeitslos. Für den Nachweis der Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit haben die Beschwerdeführer nun zwei Arztzeugnisse vom 27. und 28. März 2007 ins Recht gelegt. In diesen Attesten wird zwar bestätigt, dass die betroffenen Personen seit Jahren in ärztlicher Behandlung stehen. Als Diagnosen werden einerseits chronische Nephritis, Eisenmangel, Kopfschmerzen und andererseits Schwindel, Kopfschmerzen und Hypotonie angeführt. Dabei fällt auf, dass die beiden Arztatteste praktisch identisch ausgefallen sind und nebst der Diagnosestellung nur gerade zwei Zeilen umfassen. Weder ergibt sich aus diesen Arztzeugnissen, in welchem Ausmass die Patientinnen aus gesundheitlichen Gründen arbeitsunfähig sind, noch enthalten sie genaue Angaben über die Dauer der Behandlung. Abgesehen davon erscheint fraglich, ob die bescheinigten gesundheitlichen Beeinträchtigungen die betroffenen Personen in ihrer Erwerbsfähigkeit überhaupt derart einschränken, dass sie nicht in der Lage sind, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und durch ihren Verdienst für ihren Lebensunterhalt selber aufzukommen. Auf die eingereichten Beweismittel kann nicht abgestellt werden, da sie keinerlei Angaben über die Arbeitsunfähigkeit der unterstützten Personen enthalten. Ist somit das Erfordernis der Bedürftigkeit nicht hinreichend nachgewiesen, sind die Voraussetzungen für die Gewährung des geltend gemachten Unterstützungsabzugs nicht erfüllt. Die im Einspracheverfahren erfolgte Aufrechnung ist daher nicht zu beanstanden. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern als unbegründet und ist abzuweisen.

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