Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 17.03.2008 A 07 173

March 17, 2008·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,364 words·~7 min·6

Summary

§ 42 Abs. 1 lit. c Satz 1 StG Für die Gewährung des Unterstützungsabzugs muss die unterstützte Person erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die vollständige oder partielle Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen eingetreten sein. Arbeitslosigkeit stellt somit grundsätzlich keine Unterstützungsbedürftigkeit im Sinn dieser Rechtsprechung dar. Darüber hinaus sind die Unterstützungsleistungen hinreichend nachzuweisen. Die Steuerbehörden dürfen im internationalen Verhältnis an den Nachweis der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Unterhalts- und Unterstützungsleistungen besonders strenge Anforderungen stellen. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 17.03.2008 Fallnummer: A 07 173 LGVE: Leitsatz: § 42 Abs. 1 lit. c Satz 1 StG Für die Gewährung des Unterstützungsabzugs muss die unterstützte Person erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die vollständige oder partielle Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen eingetreten sein. Arbeitslosigkeit stellt somit grundsätzlich keine Unterstützungsbedürftigkeit im Sinn dieser Rechtsprechung dar. Darüber hinaus sind die Unterstützungsleistungen hinreichend nachzuweisen. Die Steuerbehörden dürfen im internationalen Verhältnis an den Nachweis der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Unterhalts- und Unterstützungsleistungen besonders strenge Anforderungen stellen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Ehegatten A und B wurden für die Steuerperiode 2006 in Abweichung zu ihrer Selbstdeklaration veranlagt. Die Differenz ergab sich unter anderem aus der Aufrechnung des geltend gemachten Unterstützungsabzugs von Fr. 20'000.-- (fiktive Zahl) an die im Ausland (nachfolgend Z) wohnhafte Verwandtschaft der Steuerpflichtigen. Eine gegen diese Veranlagungsverfügung erhobene Einsprache wies die Steuerkommission ab. Daraufhin gelangten A und B an das Verwaltungsgericht, welches die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abwies. Aus den Erwägungen: 1.- a) Gemäss § 42 Abs. 1 lit. c Satz 1 des Steuergesetzes vom 22. November 1999 (StG; SRL Nr. 620, in der bis zum 31.12.2007 gültig gewesenen Fassung) werden Fr. 2'300.-- vom Reineinkommen natürlicher Personen abgezogen für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens einen Beitrag in der Höhe des Abzugs leistet. Mit dem Inkrafttreten des Steuergesetzes am 1. Januar 2001 ist die bisherige Norm (§ 28 Abs. 1 Ziff. 5 Satz 1 aStG) insofern geändert worden, als der Ausdruck "unterstützungsbedürftige Person" durch "erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person" ersetzt wurde. b) Die frühere Rechtsprechung ging davon aus, dass der Gesetzgeber mit der Wendung "erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person" keine einschränkende Umschreibung im Vergleich zum bisherigen Recht beabsichtigt hatte. Nach dieser erfüllte das Erfordernis der Unterstützungsbedürftigkeit, wer wegen seines Alters, seiner Gesundheit oder allenfalls wegen Arbeitslosigkeit keine bezahlte Arbeit annehmen oder nur ein ungenügendes Einkommen verdienen kann (vgl. Urteil A 03 13,14 vom 18.11.2003, Erw. 4a mit zahlreichen Hinweisen). Folgt man jedoch einem neueren bundesgerichtlichen Urteil, so sind die neuen Begriffe doch einschränkender als die bisherigen auszulegen. So hielt das Bundesgericht fest, dass für die Gewährung des Unterstützungsabzugs gemäss § 34 Abs. 1 lit. b des Zürcher Steuergesetzes, welcher im Wortlaut mit dem luzernischen § 42 Abs. 1 lit. c Satz 1 StG identisch ist, die unterstützte Person erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig sein müsse, wobei die vollständige oder partielle Einschränkung der Erwerbsunfähigkeit grundsätzlich infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen eingetreten sein müsse (BG-Urteil 2A.609/2003 vom 27.10.2004, Erw. 2.1; so auch Urteil A 07 54,55 vom 1.5.2007, Erw. 2a). Arbeitslosigkeit stellt somit grundsätzlich keine Unterstützungsbedürftigkeit im Sinn dieser Rechtsprechung dar. Von einer Unterstützungsbedürftigkeit ist aber dennoch auszugehen und der Unterstützungsabzug zu gewähren, sofern eine Person infolge vorgerückten Alters oder Gebrechlichkeit arbeitslos geworden ist und kaum mehr Aussicht auf Eingliederung ins Erwerbsleben besteht sowie, wenn ein Arbeitsloser ausgesteuert ist (Richner/Frei/ Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003, Art. 213 N 66). Dieses Ergebnis überzeugt auch im Hinblick darauf, dass die beiden Begriffe unterschiedliche Ansätze haben. So ist der Begriff "Unterstützungsbedürftigkeit" ergebnisorientiert, während die "Erwerbsunfähigkeit bzw. beschränkte Erwerbsfähigkeit" auf die Ursachen abstellt (vgl. Locher, Kommentar zum Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer, I. Teil, Therwil/Basel 2001, N 50 f. zu Art. 35 DBG). Die finanziellen Verhältnisse der unterstützten Person müssen darüber hinaus derart sein, dass diese zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes auf eine Unterstützung angewiesen ist; Unterstützungsbedürftigkeit ist dann anzunehmen, wenn ein amtlicher Bedürftigkeitsnachweis vorliegt oder die Unterstützungsleistung durch Mitwirkung einer richterlichen oder administrativen Behörde festgelegt worden ist (BG-Urteil 2A.609/2003 vom 27.10.2004, Erw. 2.1). Dabei wird der Unterstützungsabzug wie jeder andere Sozialabzug nach den Verhältnissen am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgesetzt (§ 42 Abs. 3 StG). c) Weiter sind die Unterstützungsleistungen hinreichend nachzuweisen. Der Steuerpflichtige hat eine Bestätigung der unterstützten Person über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützungen sowie auf Verlangen Zahlungsbelege vorzulegen. Bei Geldzahlungen ins Ausland sind grundsätzlich die Post- oder Bankbelege zu verlangen. Die Steuerbehörden dürfen im internationalen Verhältnis, worum es hier geht, an den Nachweis der von den Steuerpflichtigen geltend gemachten Unterhalts- und Unterstützungsleistungen besonders strenge Anforderungen stellen. Sie dürfen insbesondere einen plausiblen Beweis dafür verlangen, dass die betreffenden Beträge dem bedürftigen Empfänger zugeflossen sind. Der blosse Zollbeleg über die Einfuhr des Geldes ins Ausland genügt nicht. Wenn kein Post- oder Bankbeleg vorgelegt werden kann, ist es dem Steuerpflichtigen zuzumuten, zumindest eine schriftliche Bestätigung (Quittung) des Empfängers beizubringen und in geeigneter Form (beispielsweise über behördliche Bestätigungen) nachzuweisen, dass der Empfänger den Unterstützungsbetrag aus der Schweiz erhalten hat (BG-Urteil 2A.609/2003 vom 27.10.2004; Erw. 2.1 und 2.4 mit Hinweisen). d) Dieser Rahmen umschreibt die Vorgaben für die Gewährung des Unterstützungsabzugs nach § 42 Abs. 1 lit. c StG. Wer den Nachweis der entsprechenden tatsächlichen Voraussetzungen schuldet, ergibt sich aus der Verteilung der Beweislast. Im Grundsatz gilt, dass steuerbegründende Tatsachen der Fiskus, steuermindernde Fakten der Steuerpflichtige zu beweisen hat (vgl. Behnisch, Die Verfahrensmaximen und ihre Auswirkungen auf das Beweisrecht im Steuerrecht, in: ASA 56, 624 f.). Die Beweislast für das Vorliegen der Abzugsvoraussetzungen betreffend den Unterstützungsabzug trägt die steuerpflichtige Person (StE 2004 B 29.3 Nr. 21). 2.- a) Nach dem Gesagten haben die Beschwerdeführer die Umstände zu belegen, dass die von ihnen unterstützten Personen tatsächlich erwerbsunfähig oder nur beschränkt erwerbsfähig sind, ein für ihre Lebenshaltung in Z ungenügendes Einkommen haben und auch kein konsumierbares Vermögen besitzen. Darüber hinaus haben sie darzulegen, dass die geltend gemachten Beiträge den unterstützungsbedürftigen Personen tatsächlich zugekommen sind. b) Die Beschwerdeführer machen geltend, ihre Verwandten im Ausland Jahr 2006 insgesamt mit Fr. 20'000.-- unterstützt zu haben. Im Einzelnen handelt es sich bei den unterstützten Personen um die betagten Eltern des Beschwerdeführers, die zwei Brüder, zwei Schwägerinnen sowie deren insgesamt vier Kinder. Da sich die Brüder sowie deren Ehefrauen grundsätzlich im erwerbsfähigen Alter befinden und auch nicht geltend gemacht wird, dass bei ihnen infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen eine Erwerbsunfähigkeit vorliegt, gelten diese Personen von vornherein nicht als unterstützungsbedürftig im Sinn der zitierten Rechtsprechung (vgl. Erw. 1b). In Bezug auf die Kinder richtet sich die Unterstützungsbedürftigkeit in erster Linie nach den unterhaltsverpflichteten Eltern (Locher, a.a.O., N 62 zu Art. 35). Von einer Unterstützungsbedürftigkeit im Sinn einer Erwerbsunfähigkeit ist vorliegend einzig bei den betagten Eltern des Beschwerdeführers aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters auszugehen. Die dortige Behörde bestätigt denn auch in einem amtlichen Formular, dass den genannten Personen nicht genügend Mittel zur Verfügung stünden, um ihren Lebensunterhalt aus eigenen Kräften zu bestreiten. (...) c) Für die Gewährung des Unterstützungsabzugs ist nun in einem weiteren Schritt zu prüfen, ob den beiden unterstützungsbedürftigen Personen in der Steuerperiode 2006 tatsächlich Unterstützungsbeiträge ausgerichtet worden sind und in welcher Höhe diese erfolgt sind. Die Beschwerdeführer legen in diesem Zusammenhang zahlreiche Bankbelege auf, die unter anderem Auskunft über Automatenbezüge in verschiedenen Eurobeträgen in der Schweiz sowie in Z geben. Ferner gehen aus den Belegen Überweisungen an den Bruder des Beschwerdeführers hervor. Weiter legen die Beschwerdeführer zwei Quittungen auf, in denen der Bruder gegenüber dem Beschwerdeführer Mitte Mai sowie Ende Juli 2006 den Erhalt von grösseren Eurobeträgen quittiert. Auch wenn die Angaben der Beschwerdeführer, dass sie ihre Verwandtschaft im Ausland im Jahr 2006 in massgeblicher Weise finanziell unterstützt haben, durchwegs plausibel erscheinen, so zeigen die aufgelegten Belege doch nicht, ob und in welchem Betrag Leistungen an die, einzig das Erfordernis der Unterstützungsbedürftigkeit erfüllenden Eltern des Beschwerdeführers erfolgt sind. Vielmehr geht daraus hervor, dass die geltend gemachten Unterstützungsbeiträge überwiegend dem nicht im Sinn der Rechtsprechung unterstützungsbedürftigen Bruder des Beschwerdeführers zugegangen sind. Daneben liegt kein Nachweis in Form einer Quittung oder einer Überweisungsbestätigung vor, aus der hervorgehen würde, dass zumindest der verbleibende Restbetrag den unterstützungsbedürftigen Eltern zugeflossen ist. Die Beschwerdeführer haben es demnach trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung Ende Dezember 2007 versäumt, rechtsgenügliche Beweismittel zum Nachweis der geleisteten Zahlungen an die Eltern beizubringen. Die geltend gemachten Zahlungen an die unterstützungsbedürftigen Eltern müssen deshalb gestützt auf die eingangs beschriebene Beweislastverteilung im Steuerrecht (vgl. Erw. 1d) zu Ungunsten der Beschwerdeführer als nicht erstellt gelten. 3.- (...) 4.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des geltend gemachten Unterstützungsabzugs nicht erfüllt sind. Die erfolgte Aufrechnung und der in diesem Sinn ergangene Einspracheentscheid sind deshalb nicht zu beanstanden. Die dagegen eingereichte Beschwerde bezüglich der Staats- und Gemeindesteuern erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen.

A 07 173 — Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 17.03.2008 A 07 173 — Swissrulings