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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 24.01.2008 A 06 281 A 06 282

January 24, 2008·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·2,426 words·~12 min·6

Summary

§ 47 StG. Der Vermögenssteuerwert der Aktien einer Immobilien- und Finanzgesellschaft wurde seitens der Steuerbehörden gestützt auf die "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer", herausgegeben von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, festgesetzt. Aus Aktienverkäufen will der Steuerpflichtige einen tieferen Handels- bzw. Verkehrswert der Aktien ableiten. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 24.01.2008 Fallnummer: A 06 281 A 06 282 LGVE: Leitsatz: § 47 StG. Der Vermögenssteuerwert der Aktien einer Immobilien- und Finanzgesellschaft wurde seitens der Steuerbehörden gestützt auf die "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer", herausgegeben von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, festgesetzt. Aus Aktienverkäufen will der Steuerpflichtige einen tieferen Handels- bzw. Verkehrswert der Aktien ableiten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A ist Minderheitsaktionär der B AG. Diese bezweckt Erwerb, Verwaltung, Betrieb und Veräusserung von Liegenschaften und Werkanlagen, insbesondere Verwaltung und Betrieb der ihr gehörenden Liegenschaften und Anlagen. In der Steuerveranlagung von A betreffend das Jahr 2004 war im Wesentlichen die Festsetzung des Steuerwertes der Aktien der B AG umstritten: Während die Steuerbehörden den Steuerwert pro Aktie auf Fr. 37'590.-- festsetzten, machte A einen Steuerwert von maximal Fr. 12'000.-- geltend. Aus den Erwägungen: 1.- Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist der Steuerwert der Aktien der B AG. Streitig und somit zu prüfen ist einzig die Vermögenssteuer. 2.- a) Gemäss § 43 Abs. 1 StG unterliegt das gesamte Vermögen der Vermögenssteuer. Das Vermögen von natürlichen Personen wird zum Verkehrswert bewertet, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht (vgl. § 44 StG). Nach § 47 StG gilt für regelmässig gehandelte Wertpapiere der Kurswert als Verkehrswert (Abs. 1). Für nicht regelmässig gehandelte Aktien, Genossenschaftsanteile und andere Beteiligungsrechte ist der Verkehrswert zu schätzen (Abs. 2). Diese Bestimmungen betreffend Erhebung einer Vermögenssteuer entsprechen den Vorgaben des StHG, wonach das gesamte Reinvermögen der Vermögenssteuer unterliegt (Art. 13 Abs. 1 StHG) und die Vermögensbewertung nach dem Verkehrswert zu erfolgen hat, wobei der Ertragswert angemessen berücksichtigt werden kann (Art. 14 Abs. 1 StHG). b) Nach § 53 StG werden die Steuern vom Einkommen und Vermögen für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben (Abs. 1). Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr (Abs. 2). Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (§ 55 Abs. 1 StG). Wie aus dem Wertschriftenverzeichnis 2004 hervorgeht, besass der Beschwerdeführer ursprünglich 13 Aktien der B AG. Im Februar 2004 erwarb er weitere 12 Aktien von dieser Gesellschaft. Massgebend für die Vermögensermittlung ist der Wert der Aktien am Ende der Steuerperiode 2004, mithin der Verkehrswert am 31. Dezember 2004. c) Bei Wertpapieren, für die eine regelmässige Kursnotierung besteht, gilt im Allgemeinen - wie bereits erwähnt - der Kurswert als Verkehrswert (§ 47 Abs. 1 StG). Diese Bestimmung bezieht sich nach der Praxis nur auf kotierte, d.h. an der Börse offiziell gehandelte Wertpapiere, sowie auf nicht kotierte Wertpapiere, die regelmässig vor- oder ausserbörslich gehandelt werden. Bei nicht kotierten Wertpapieren, bei denen offizielle Kursnotierungen fehlen, ist der Verkehrswert zu schätzen. Dabei müssen die Schätzungsgrundlagen so gewählt werden, dass das Ergebnis dem wirklichen wirtschaftlichen Wert möglichst nahe kommt (BG-Urteil vom 8.10.1996, in: ASA 66,489 Erw. 4; StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10). Die Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert erfolgt im Kanton Luzern grundsätzlich aufgrund der Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer (Wegleitung, Kreisschreiben 28 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 21.8.2006; vgl. LU StB, Weisungen StG, Ziff. 1 zu § 47 Nr. 2). Diese Wegleitung, welche die Ausgabe von 1995 ersetzt, bezweckt im Rahmen der Vermögenssteuer eine in der Schweiz einheitliche Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren, die an keiner Börse gehandelt werden. Sie dient der Steuerharmonisierung zwischen den Kantonen (Wegleitung, Kreisschreiben 28, Rz. 1). Nachdem vorliegend der Stand des Vermögens am 31. Dezember 2004 massgebend ist, ist grundsätzlich die Wegleitung, Ausgabe 1995, für die Überprüfung des Verkehrswerts der Aktien massgebend. aa) Die von der Konferenz staatlicher Steuerbeamter und der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Sektion Wertschriftenbewertung, im Jahr 1995 herausgegebene "Wegleitung zur Bewertung von Wertpapieren ohne Kurswert für die Vermögenssteuer" (nachfolgend: Wegleitung; veröffentlicht in: ASA 65,872 ff.) enthält Richtlinien für die Ermittlung des Verkehrswertes bei Wertpapieren, die überhaupt nicht oder nur selten gehandelt werden und für die daher eine als Ausdruck des Verkehrswertes anzusehende Preisbildung nicht stattgefunden hat. Die Wegleitung beruht auf der Überlegung, dass der Verkehrswert der nicht regelmässig gehandelten Aktien - genau gleich wie der in offiziellen Börsennotierungen zum Ausdruck kommende Verkehrswert - erfahrungsgemäss vom bisherigen und vom zu erwartenden Ertrag in Form von Dividenden und anderen Gewinnanteilen sowie von der Ertragsintensität der Gesellschaft abhängt und durch weitere Faktoren beeinflusst wird, wie z.B. durch das Vermögen der Gesellschaft (Kapital, offene und stille Reserven), die Liquidität des Unternehmens, die Stabilität des Geschäftsbetriebes usw. Das Bundesgericht hat wiederholt festgestellt, dass bei nicht kotierten Wertpapieren der Verkehrswert aufgrund von Schätzungsunterlagen so zu wählen ist, dass das Ergebnis der wirtschaftlichen Wirklichkeit möglichst nahe kommt. Es hat erwogen, dass in den Richtlinien dieser Wegleitung die Überlegungen, die für die Preisbildung bei nicht an der Börse kotierten Aktien im Allgemeinen massgebend sind, zum Ausdruck kommen, weshalb für die Ermittlung des Verkehrswerts von Wertpapieren ohne Kurswert auf die Wegleitung abzustellen ist (bereits zitiertes Urteil des Bundesgerichts in: ASA 66,484 ff., BG-Urteil 2A.590/2002 vom 22.5.2003, Erw. 2.2; vgl. auch BG-Urteil 2A.706/2006 vom 1.3.2007). Auch das Verwaltungsgericht stellt in ständiger Rechtsprechung auf die genannte Wegleitung ab (Urteile A 01 169,170 vom 4.11.2002, A 01 35,36 vom 9.4.2002, A 99 226,227 vom 22.5.2001, A 97 109 vom 5.5.1998). Dies gilt auch dann, wenn wie hier unter dem Gesichtspunkt von § 47 Abs. 2 StG der Verkehrswert zu schätzen und zu prüfen ist, welcher Preis normalerweise abgemacht worden wäre, wenn nicht der Aktionär, sondern ein unabhängiger Dritter die Wertpapiere erworben hätte (StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10 Erw. 2c f.; ASA 44,310 f. Erw. 2). Vorliegend ist daher der Verkehrswert der nicht kotierten Aktien der B AG anhand der Richtlinien der Wegleitung zu bestimmen. bb) Unter dem Verkehrswert ist der Betrag zu verstehen, der bei Verkauf derselben Aktien an einen fern stehenden Dritten unter im Übrigen gleichen Umständen hätte erzielt werden können (StE 1988 B 72.13.22 Nr. 10 Erw. 2a mit Hinweis auf BGE 107 Ib 331 Erw. 3c). Im Steuerrecht stellt der Verkehrswert den Wert dar, der einem Vermögensgegenstand bei der Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr beigemessen wird (BG-Urteil 2A.590/2002 vom 22.5.2003, Erw. 2.2). Die Wegleitung definiert den Verkehrswert als den Preis, der für einen Vermögensgegenstand unter normalen Verhältnissen erzielt werden kann (Wegleitung, Rz. 1). Die Berechnung des Verkehrswerts von nicht kotierten Wertpapieren per Ende Steuerperiode (n) verlangt in der Regel die Jahresrechnung (n) der zu bewertenden Gesellschaft. Da zum Zeitpunkt der Vermögensveranlagung der Steuerpflichtigen die massgebenden Jahresrechnungen der Unternehmen oft ausstehen, kann aus praktischen Gründen auf den für das Vorjahr (n-1) festgesetzten Steuerwert abgestellt werden, sofern die Gesellschaft im Geschäftsjahr (n) keine wesentlichen Veränderungen erfahren hat (Wegleitung, Rz. 4). Bei Immobiliengesellschaften gilt als Unternehmenswert der Substanzwert, wobei Grundlage für dessen Bestimmung die letzte vor dem massgebenden Bewertungsstichtag abgeschlossene Jahresrechnung ist (Wegleitung, Rz. 17, 50). 3.- a) Bei der B AG handelt es sich unbestrittenermassen um eine Immobilien- und Finanzgesellschaft. Das einbezahlte Aktienkapital beträgt Fr. 250'000.--, unterteilt in 250 Aktien zu nominell Fr. 1'000.--. Gemäss Wegleitung richtet sich der Wert der Aktien solcher Gesellschaften in der Regel nach dem quotalen Substanzwert der Gesellschaft, d.h. bei Unternehmen mit nur einer Titelkategorie entspricht der Steuerwert eines Titels dem Unternehmenswert, dividiert durch die Anzahl Titel (Wegleitung, Rz. 60). Unüberbaute und überbaute Grundstücke von Immobiliengesellschaften werden zum Verkehrswert bewertet; wenn dieser nicht bekannt ist, zur amtlichen Schatzung oder zum kapitalisierten Ertragswert, jedoch mindestens zum Buchwert. Falls Grundstücke zum Verkehrswert oder zum Ertragswert bewertet werden, beträgt der Abzug für latente Steuern 20 % (zum Ganzen: Wegleitung, Rz. 51). b) Der für die Vermögensveranlagung 2004 festgesetzte Steuerwert der Aktien der B AG wurde nach den Richtlinien der genannten Wegleitung bewertet. Dabei stützte sich die Veranlagungsbehörde auf die Jahresrechnung 2003 ab, was nicht zu beanstanden ist. Den für Immobiliengesellschaften massgebenden Substanzwert der Unternehmung ermittelte sie unter Berücksichtigung folgender Faktoren: einbezahltes Kapital (Fr. 250'000.--), Reserven inkl. versteuerte Reserven (Fr. X), Gewinnvortrag (Fr. X), Immobilien zum Differenzbetrag zwischen Katasterwert und Buchwert 2003 (Fr. X), abzüglich latente Steuern von 20 %. Gestützt auf diese Berechnungsfaktoren ermittelte die Steuerbehörde einen Unternehmenswert von total Fr. 13'439'950.-- bzw. von abgerundet Fr. 53'700.-- pro Aktie. Darauf wurde als Ausgleich für den eingeschränkten Einfluss des Inhabers einer Minderheitsbeteiligung auf die Geschäftsleitung und auf die Beschlüsse der Generalversammlung sowie der eingeschränkten Übertragbarkeit von Gesellschaftsanteilen (Vinkulierung) ein Abzug von 30 % gewährt. Dies entspricht dem Pauschalabzug für vermögensrechtliche Beschränkungen im Sinn von Rz. 71 der Wegleitung. Nach dem Pauschalabzug für Minderheitsbeteiligungen resultiert ein Aktienwert von Fr. 37'590.--. In der Beschwerde werden weder die Methode noch das Ergebnis dieser Bewertung beanstandet. Mangels einer substantiierten Anfechtung dieser Faktoren besteht auch für das Gericht kein Grund, die Richtigkeit des ermittelten Steuerwerts der Aktien anzuzweifeln. Dies umso weniger, als Veranlagungsbehörde und Steuerkommission die Berechnung des Substanzwerts der B AG nach den Grundsätzen der massgeblichen Wegleitung vorgenommen hat (vgl. dazu auch das Beispiel Nr. 7, Bewertung der Titel von Immobiliengesellschaften; Wegleitung, Anhang). Der von der Steuerkommission ermittelte Steuerwert von Fr. 37'590.-- entspricht den Bewertungsregeln gemäss der Wegleitung und erweist sich unter diesem Aspekt als korrekt. c) Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, der Handelswert der Aktien der B AG betrage maximal Fr. 12'000.-- pro Aktie. Zum Beweis verweist er auf Verkäufe aus dem Jahr 2006. aa) Wie bereits ausgeführt, dient die Bewertung von nicht kotierten Wertpapieren nach der genannten Wegleitung der einheitlichen Bewertung von inländischen und ausländischen Wertpapieren. Die Wegleitung ist anzuwenden, wenn alle für die Bewertung notwendigen Einzelheiten bekannt sind (Wegleitung, Rz. 5). Von den Bewertungsregeln der Wegleitung kann ausnahmsweise abgewichen werden, wenn für nicht kotierte Titel eine massgebliche Handänderung unter unabhängigen Dritten stattgefunden hat. Dann gilt der Kaufpreis als Verkehrswert; dieser wird solange berücksichtigt, als sich die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft nicht wesentlich verändert hat (Wegleitung, Rz. 2 Abs. 3 lit. b). bb) Wie die Dienststelle Steuern, Abteilung Wertschriften/Verrechnungssteuer, in ihrer Stellungnahme vom 29. Oktober 2007 zutreffend festhält, müssen bestimmte Anforderungen an die Preisbildung erfüllt sein, damit auf den Kaufpreis für steuerrechtliche Zwecke abgestellt werden kann. Insbesondere muss die Bewertung transparent und nach einer wirtschaftlich anerkannten Methode durchgeführt worden sein. Das Resultat muss ausserdem die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft widerspiegeln. Gemäss dem vom Beschwerdeführer aufgelegten Schreiben der B AG vom 10. Februar 2006 unterbreitete der Verwaltungsrat allen Aktionärinnen und Aktionären ein Kaufangebot für die Übernahme von Aktien durch die B AG zu einem Preis von Fr. 8'000.--. Für die Bestimmung dieses Preises waren weder die Bilanz noch die Erfolgsrechnung der Gesellschaft massgebend. Vielmehr wurden die ausgeschüttete Dividende (Fr. 200.--) und eine fiktive Substanzauszahlung (Fr. 200.--) zum Satz von 5 % kapitalisiert. Die Minderheitsaktionärin C hat vom Kaufangebot Gebrauch gemacht. Mit Kaufvertrag vom 24. Juli 2006 verkaufte sie ihren Anteil von 16 Aktien zum Preis von Fr. 192'000.-- (16 Aktien à Fr. 12'000.--) an D. Dieser ist Verwaltungsratspräsident der B AG. Aus der Einsprache der B AG vom 15. Mai 2007 geht hervor, dass in der Vergangenheit insgesamt 103 Aktien von 4 Minderheitsaktionären zu Preisen zwischen Fr. 9'000.-- und Fr. 12'000.-- pro Titel veräussert wurden. Davon wurde mehr als die Hälfte (57 Aktien) vom Verwaltungsratspräsidenten und der Rest von zwei weiteren Aktionären übernommen. Der Beschwerdeführer ist der Meinung, die Aktienverkäufe hätten zwischen wirtschaftlich unabhängigen Dritten stattgefunden und repräsentierten daher einen Handelswert. Dieser Auffassung kann nicht beigepflichtet werden. Dass es sich bei der Käufer- und Verkäuferschaft um wirtschaftlich unabhängige Personen handelt, wird nicht bestritten. Entscheidend ist indessen, ob sich die Handänderungen unter unabhängigen, d.h. aussenstehenden Dritten abgespielt haben. Der Kaufpreis muss mit andern Worten einem Drittvergleich unter unbeteiligten Personen und normalen Verhältnissen standhalten. Bei diesem Drittvergleich (sog. Grundsatz des "dealing at arm's length") wird auf den Verkehrswert abgestellt, worunter im Steuerrecht der Wert zu verstehen ist, der einem Vermögensgegenstand bei der Veräusserung im gewöhnlichen Geschäftsverkehr beigemessen wird (vgl. Erw. 2c/bb vorstehend). Dies trifft auf den geltend gemachten Kaufpreis von Fr. 12'000.-- nicht zu. Insbesondere handelt es sich bei den Aktienverkäufen nicht um Handänderungen unter unbeteiligten Dritten. Nachdem die Aktien vom Verwaltungsratspräsidenten und zwei andern Aktionären aufgekauft wurden, wechselten sie allesamt die Hand unter Anteilsinhabern der gleichen Gesellschaft. Es liegt somit kein offener Markt unter aussenstehenden Dritten vor. Vielmehr ist dem Schreiben der B AG vom 10. Februar 2006 zu entnehmen, dass der Verwaltungsrat zum Schluss gekommen ist, dass eine Konzentration des Aktienbesitzes für eine kohärente Unternehmenspolitik und für deren Umsetzung von Vorteil ist, weshalb er beschlossen hat, Aktien der Gesellschaft von verkaufswilligen Aktionären zu übernehmen. Die Aktienverkäufe in der Vergangenheit zeigen auf, dass diese erwünschte Konzentration des Aktienbesitzes in der Folge mehrheitlich auf drei Aktionäre erfolgt ist. Diese drei Aktionäre vertreten nun gemeinsam mehr als zwei Drittel des Aktienkapitals und beherrschen somit die Gesellschaft (vgl. Schreiben der Dienststelle Steuern, Wertschriften/Verrechnungssteuer, vom 6.12.2007). Wie bereits das Schreiben der B AG vom 10. Februar 2006 und die Aktienverkäufe unter den Anteilsinhabern aufzeigen, kommt den Minderheitsaktionären kein grosser Verhandlungsraum in der Preisgestaltung zu; es bleibt ihnen die Wahl zwischen der bescheidenen Dividende von Fr. 200.-- pro Titel oder dem Verkauf zum vom Verwaltungsrat empfohlenen, einseitig diktierten Kaufpreis, welcher nicht annähernd dem tatsächlichen Wert entspricht, wie er im nach einheitlichen Bewertungsgrundsätzen ermittelten Substanzwert der B AG zum Ausdruck kommt. Unter diesen Umständen kann nicht von einem offenen Markt unter normalen Verhältnissen gesprochen werden. Der Steuerwert einer Aktie beurteilt sich aus der Sicht der steuerpflichtigen juristischen Person. Massgebend ist dabei das "Arm's-length-Prinzip". Zu prüfen ist demnach, wie gegenüber einem unbeteiligten Dritten gehandelt worden wäre. cc) Der Marktwert, wie er sich beim Verkauf von Aktien im gewöhnlichen Geschäftsverkehr mit unbeteiligten Dritten im dafür erzielten Veräusserungspreis widerspiegelt, deckt sich mit dem Verkehrswert (ASA 66,489 Erw. 4). Der wirtschaftliche Wert eines Gutes richtet sich nach dem Preis, den Dritte für dessen Erwerb auf einem freien und offenen Markt zu erlegen bereit wären (BGE 107 Ib 325, 331 f. Erw. 3c = Pra 71 Nr. 130). Von einem freien und offenen Markt kann hier nicht gesprochen werden, da die Aktien ausschliesslich unter den Anteilsinhabern der B AG gehandelt wurden. Die erzielten Preise zwischen Fr. 9'000.-- und Fr. 12'000.-- betragen weniger als einen Drittel des nach dem Pauschalabzug für Minderheitsbeteiligungen reduzierten Steuerwerts von Fr. 37'590.--. Diese Beträge stehen in einem offensichtlichen Missverhältnis und halten einem Fremdvergleich unter aussenstehenden Dritten nicht stand. Der tiefe Kaufpreis von Fr. 12'000.-- wiedergibt in keiner Weise den wirtschaftlichen Wert der Unternehmung, die nebst den offen gelegten Reserven noch erhebliche stille Reserven auf ihren Liegenschaften hat. Unter unbeteiligten, aussenstehenden Dritten würde im gewöhnlichen Geschäftsverkehr bei den dargelegten Vermögensverhältnissen der B AG die Aktie nicht zu einem derart tiefen Preis gehandelt. Entspricht der Kaufpreis von Fr. 12'000.-- nach dem Gesagten nicht der wirtschaftlichen Wirklichkeit der Unternehmung, gilt er steuerrechtlich nicht als Verkehrswert und bildet folglich keine Grundlage für die Ermittlung des Steuerwerts der Aktien. Es bleibt somit bei dem von der Steuerkommission angerechneten Steuerwert von Fr. 37'590.--. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist folglich abzuweisen.

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