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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 16.05.2007 A 06 253 A 06 254

May 16, 2007·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·2,883 words·~14 min·6

Summary

Art. 26 Abs. 1 lit. d, Art. 34 lit. b , Art. 123 und 127 ff. DBG; § 33 Abs. 1 lit. d, § 41 lit. b, §§ 144 und 148 ff. StG. Beim Studiengang zum Bachelor of Business Administration (BBA) handelt es sich nicht mehr um eine abzugsfähige Weiterbildung, sondern um eine eigentliche, generalistische Grundausbildung für Manager, mit der sich die beruflichen Aufstiegschancen der Teilnehmer deutlich erhöhen. Das Steuerverfahrensrecht kennt keine allgemeine Zeugnispflicht Dritter. Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere auch das Recht der Steuerpflichtigen, von der Behörde informiert zu werden, wenn diese neue Akten beizieht, auf welche sie sich in ihrem Entscheid zu stützen gedenkt. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 16.05.2007 Fallnummer: A 06 253 A 06 254 LGVE: Leitsatz: Art. 26 Abs. 1 lit. d, Art. 34 lit. b , Art. 123 und 127 ff. DBG; § 33 Abs. 1 lit. d, § 41 lit. b, §§ 144 und 148 ff. StG. Beim Studiengang zum Bachelor of Business Administration (BBA) handelt es sich nicht mehr um eine abzugsfähige Weiterbildung, sondern um eine eigentliche, generalistische Grundausbildung für Manager, mit der sich die beruflichen Aufstiegschancen der Teilnehmer deutlich erhöhen. Das Steuerverfahrensrecht kennt keine allgemeine Zeugnispflicht Dritter. Art. 29 Abs. 2 BV. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst insbesondere auch das Recht der Steuerpflichtigen, von der Behörde informiert zu werden, wenn diese neue Akten beizieht, auf welche sie sich in ihrem Entscheid zu stützen gedenkt. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Eheleute A beantragen, dass ihnen die Kosten des Studiums des Ehemanns an der Graduate School of Business Administration Zürich (GSBA) zum Bachelor of Business Administration (BBA) in der Höhe von Fr. 18'800.-- als Weiterbildungskosten zum Abzug zugelassen werden. Aus den Erwägungen: I. (...) II. Direkte Bundessteuer 1.- Gemäss Art. 25 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den Art. 26 - 33a abgezogen. Bei einer unselbständigen Erwerbstätigkeit können unter anderem gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als Berufskosten abgezogen werden. Nicht abziehbar sind dagegen Ausbildungskosten (Art. 34 lit. b DBG). Gestützt auf Art. 26 DBG bezeichnet Art. 8 der Verordnung des EFD über den Abzug von Berufskosten der unselbständigen Erwerbstätigkeit bei der direkten Bundessteuer (Berufskostenverordnung; SR 642.118.1) die mit der gegenwärtigen Berufsausübung unmittelbar zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten als abziehbar. Im vorliegenden Fall ist streitig, ob die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten für die Ausbildung zum Bachelor of Business Administration (BBA) an der Graduate School of Business Administration Zürich (GSBA) gemäss Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG abziehbar sind oder ob diese nicht abziehbare Ausbildungskosten gemäss Art. 34 lit. b DBG darstellen. Zu prüfen ist insbesondere, was unter den Begriff der mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildung im Sinne von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG fällt. 2.- a) Nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts sind alle Weiterbildungskosten abziehbar, die einen objektiven und unmittelbaren Zusammenhang mit dem gegenwärtigen Beruf des Steuerpflichtigen haben. Als mit dem Beruf zusammenhängende Weiterbildungskosten sind allerdings nur solche Kosten abziehbar, die im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs anfallen, nicht dagegen die Ausbildungskosten im Sinn von Art. 34 lit. b DBG für die erstmalige Aufnahme einer Berufstätigkeit bzw. für einen neuen oder zusätzlichen Beruf. Der unmittelbare ursächliche Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf besteht sodann lediglich, wenn sich die Weiterbildung auf Kenntnisse bezieht, die bei der Berufsausübung verwendet werden; er fehlt, wenn es nur um persönliche Bereicherung - etwa im Sinne kultureller Weiterbildung - geht. Zur Anerkennung als abzugsfähige Weiterbildungskosten ist es aber nicht notwendig, dass der Steuerpflichtige das Erwerbseinkommen ohne die streitige Auslage überhaupt nicht hätte erzielen können, sondern es ist darauf abzustellen, ob die Aufwendungen für die Erzielung des Einkommens nützlich sind und nach der Verkehrsauffassung im Rahmen des Üblichen liegen. Dazu gehören nicht nur Anstrengungen, um den Stand bereits erworbener Fähigkeiten zu erhalten, sondern vor allem auch der Erwerb verbesserter Kenntnisse für die Ausübung des gleichen Berufs. Hingegen sind Auslagen für eine Fortbildung, die zum Aufstieg in eine eindeutig vom bisherigen Beruf zu unterscheidende höhere Berufsstellung (sog. Berufsaufstiegskosten) oder gar zum Umstieg in einen anderen Beruf dienen, keine Weiterbildungskosten im Sinn von Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Sie werden nicht für eine Weiterbildung im Rahmen des bereits erlernten und ausgeübten Berufs erbracht, sondern letztlich für eine neue Ausbildung (BGE 124 II 32 Erw. 3a und 34 Erw. 3d; 113 Ib 117 ff. Erw. 2 und 3; BG-Urteil 2A.277/2003 vom 18.12.2003, Erw. 2.2 mit Hinweisen). b) Bei den Berufsaufstiegskosten muss allerdings unterschieden werden zwischen den Berufsaufstiegskosten im engeren und im weiteren Sinn. Berufsaufstiegskosten im engeren Sinn sind Kosten für Weiterbildungen bzw. für den beruflichen Aufstieg, soweit sie dazu dienen, dass der Steuerpflichtige den bisherigen Beruf besser ausüben und den Anforderungen des Berufs besser gerecht werden kann oder allenfalls vom gelernten Fachmann zum Vorgesetzten von einigen wenigen Berufskollegen befördert wird. Solche Kosten werden auch Fortsetzungsausbildungskosten genannt, weil sie für eine "Ausbildung" aufgewendet werden, die auf einem bereits erlernten und auch ausgeübten Beruf aufbaut, wie z.B. für eine Meisterprüfung oder für den Abschluss einer höheren Fachprüfung. Von der Praxis wird die Abzugsfähigkeit von Berufsaufstiegskosten im engeren Sinn zugelassen (vgl. Urteil A 04 101 vom 24.8.2004, Erw. I./2 mit Hinweisen auf Lehre und Rechtsprechung). Zu den nicht abzugsfähigen Berufsaufstiegskosten im weiteren Sinn gehören dagegen Auslagen, die anfallen, um die notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zur Ausübung eines eigentlichen Berufs zu erlernen (z.B. Lehre, Handelsschule, Matura, Studium, Nachdiplomstudien usw.). Sie sind als Ausbildungskosten auch dann nicht abziehbar, wenn die Fortbildung berufsbegleitend absolviert wird, im Ergebnis aber dem Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidbare höhere Berufsstellung dient. Dazu gehören nach der Rechtsprechung etwa der Besuch eines Nachdiplomstudiums in Unternehmungsführung durch einen ausgebildeten Juristen, durch einen Mathematiker oder Computerfachmann, die Kosten für den Besuch eines Lehrgangs zum diplomierten Wirtschaftsinformatiker für einen Juristen oder die Auslagen des Primarlehrers, der sich zum Mittelschullehrer ausbilden lässt. Selbst die Kosten für die LL.M.-Ausbildung eines ausgebildeten Juristen und Rechtsanwalts wurden dann nicht als Ausbildungskosten zum Abzug zugelassen, wenn der Steuerpflichtige den Nachweis nicht erbrachte, inwiefern er durch das absolvierte Nachdiplomstudium sein Fachwissen, das er im Rahmen seiner Tätigkeit in einer international ausgerichteten Anwaltskanzlei zwingend benötigt, hat vertiefen können. Auch die berufsbegleitend absolvierte Ausbildung zum Master of Business Administration (MBA) eines Steuerpflichtigen, der sein Ökonomiestudium abgebrochen hatte, sich später zum Bachelor of Business Administration (BBA) ausbildete und in der Folge noch den MBA erwarb, wurde nicht zum Abzug zugelassen (BG-Urteil 2A.277/2003 vom 18.12.2003, Erw. 2.2; BG-Urteil 2A.130/2002 vom 8.8.2002, Erw. 4.1.2; je mit zahlreichen Hinweisen; vgl. zum Ganzen auch Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Aufl., Zürich 2006, N 80 ff. zu § 26). Ausschlaggebendes Kriterium für die Abgrenzung zwischen Weiterbildungs- und Ausbildungskosten ist in der Praxis somit die Frage, ob der Steuerpflichtige mit der Ausbildung eine berufliche Veränderung anstrebt, bei der er immer noch zur Hauptsache die ursprünglich erworbenen Kenntnisse einsetzen kann, oder ob die Veränderung dazu führt, dass er anschliessend hauptsächlich die neu erworbenen Kenntnisse benötigt. 3.- a) Der Beschwerdeführer arbeitete von Juni 2002 bis April 2004 bei der B AG, die als Planungs- und Beratungsingenieurbüro in den Bereichen Elektrotechnik, Automation und Energiewirtschaft tätig ist. Gemäss seinen eigenen Angaben bearbeitete er im Jahr 2003 den Bereich "Engineering & Beratung Energiewirtschaft". (Es folgen die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten.) b) Die Vorinstanz stützte ihren Entscheid unter anderem auf das Arbeitszeugnis der B AG vom 30. April 2004, das eine detaillierte Aufzählung und Beschreibung der Tätigkeiten des Beschwerdeführers in dieser Unternehmung enthält. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang vor, dass die Steuerbehörde das Arbeitszeugnis nie bei ihm eingefordert habe; vielmehr habe sie es ohne seine Zustimmung eingeholt und wolle nun ihre Quelle nicht nennen. Im Übrigen beanstandet er die Würdigung des Inhalts dieses Arbeitszeugnisses durch die Vorinstanz; insbesondere seien die für die Beurteilung relevanten betriebswirtschaftlichen Tätigkeiten weggelassen worden. aa) Zwar haben die Steuerbehörden den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, doch stehen ihnen nur eine begrenzte Auswahl von Beweismitteln zur Verfügung (vgl. Art. 123 Abs. 2 DBG). So kennt das Steuerverfahrensrecht - anders als die Zivil- und Strafprozessordnungen - keine allgemeine Zeugnispflicht Dritter. An deren Stelle tritt die Auskunfts-, Bescheinigungs- und Meldepflicht eines eng begrenzten Kreises Dritter, die darüber hinaus auch im Hinblick auf den Inhalt der zu erteilenden Auskünfte beschränkt ist (vgl. Art. 127 ff. DBG; Zweifel, Die Sachverhaltsermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Habil. Zürich 1989, S. 37). Von der Steuerbehörde widerrechtlich (z.B. in Überschreitung ihrer Kompetenzen) erlangte Beweismittel dürfen bei der Sachverhaltsfeststellung nur verwertet werden, wenn aufgrund einer Rechtsgüterabwägung dem Interesse des Staats an der Wahrheitsfindung eine höhere Bedeutung beizumessen ist als dem verfahrensrechtlichen Schutz des Steuerpflichtigen (Zweifel, a.a.O., S. 31). Vorliegend muss allerdings nicht untersucht werden, auf welche Weise die Vorinstanz in den Besitz des Arbeitszeugnisses gelangt ist, weil sich auch die Beschwerdeführer nicht grundsätzlich gegen dessen Verwendung (wohl aber gegen die daraus gezogenen Schlüsse) verwehren, und weil dieses Dokument für die hier zu beurteilende Frage nicht allein massgebend ist, wie weiter unten zu zeigen ist. Ferner ist es nicht Ziel und Zweck dieses Verfahrens, die Vorinstanz zur Offenlegung ihrer Quellen zu verpflichten, obwohl es äusserst bedenklich ist, dass diese die Herkunft ihrer Informationen nicht bekanntgeben will. bb) Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) hat jede Person im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung einer Person eingreift. Dazu gehört insbesondere deren Recht, sich vor Erlass des in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 132 V 370 f. Erw. 3.1 mit zahlreichen Hinweisen; Zweifel, a.a.O., S. 31). Daraus ergibt sich aber auch, dass eine Behörde, die neue Akten beizieht, auf welche sie sich in ihrem Entscheid zu stützen gedenkt, grundsätzlich verpflichtet ist, die Beteiligten über den Aktenbeizug zu informieren (BGE 132 V 389 Erw. 3.1 mit Hinweis). Die Vorinstanz muss sich folglich vorwerfen lassen, das rechtliche Gehör verletzt zu haben, indem sie den Einspracheentscheid auf ein (auf welche Art auch immer erlangtes) neues Beweismittel abstützte, ohne dass sie die Beschwerdeführer vorgängig darüber informiert und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben hätte. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur und führt grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Vorbehalten bleiben praxisgemäss Fälle, in denen die Verletzung des Gehörsanspruchs nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die Partei, deren rechtliches Gehör verletzt wurde, sich vor einer Instanz äussern kann, welche sowohl die Tat- als auch die Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwer wiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs dann abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 132 V 390 Erw. 5.1 mit Hinweisen). Vorliegend hatten die Beschwerdeführer im Verfahren vor Verwaltungsgericht Gelegenheit, zum Beweismittel Stellung zu nehmen, und sie nutzten diese Gelegenheit, indem sie die Würdigung des Arbeitszeugnisses durch die Vorinstanz beanstandeten. Somit darf davon ausgegangen werden, dass die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör geheilt ist. c) Nach Art. 123 Abs. 1 DBG stellen die Veranlagungsbehörden zusammen mit dem Steuerpflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest. Dabei gilt als Grundsatz, dass die Steuerbehörden die steuerbegründenden oder -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen haben, die Steuerpflichtigen dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (anstelle vieler: Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, a.a.O., N 90 zu § 132). Trotz wiederholter Aufforderung durch die Vorinstanzen legte der Beschwerdeführer im Veranlagungs- und im Einspracheverfahren weder einen Stellenbeschrieb noch ein Pflichtenheft oder ein anderes Dokument vor, das über den Inhalt seiner Tätigkeit Auskunft geben könnte. Er begründete dies in seinem Schreiben vom 20. Mai 2006 damit, dass der Arbeitsvertrag mündlich abgeschlossen worden sei und weder ein Stellenbeschrieb noch ein Pflichtenheft bestünden. Auch im Verfahren vor Verwaltungsgericht beschränkt er sich darauf, die Aussagekraft des Arbeitszeugnisses und dessen Würdigung durch die Vorinstanz anzuzweifeln, ohne dass er Beweise für die Unrichtigkeit des Dokuments erbringt oder den Inhalt und Umfang seiner damaligen Aufgaben auf eine andere Art nachweist. d) Aufgrund des Gesagten darf somit von dem Aufgabenbereich ausgegangen werden, wie er im Arbeitszeugnis der B AG vom 30. April 2004 umschrieben ist. (Es folgen die Angaben des Zeugnisses zu den Tätigkeiten des Beschwerdeführers.) Die detaillierten Ausführungen des Zeugnisses zu diesen Funktionen zeigen, dass der Beschwerdeführer gewisse Leitungsfunktionen ausübte, die durchaus auch betriebswirtschaftliche Komponenten aufwiesen. Im Arbeitszeugnis wird aber auch festgehalten, dass der Beschwerdeführer bei seinem neuen Arbeitgeber die Möglichkeit zur Übernahme von Führungsaufgaben erhalte, die im Rahmen seiner begonnen Weiterbildung zum BBA/MBA gefordert würden. Daraus geht hervor, dass der Stellenwechsel noch vor der Beendigung der Fortbildung erfolgte und dass diese sogar (mit) ein Grund für den Wechsel war. Das zeigt sich auch darin, dass die neuen Arbeitgeberinnen (C AG und D AG) dem Beschwerdeführer die Kollektivprokura zu zweien gewährten. Dies allein spricht schon gegen das Vorliegen einer abzugsfähigen Weiterbildung im oben umschriebenen Sinn. 4.- Zu beachten sind sodann der Inhalt des Lehrgangs zum BBA und der damit verbundene Aufwand: a) Die GSBA umschreibt die Lernziele für den BBA folgendermassen: "Beherrschung moderner Führungsinstrumente in Deutsch und Englisch zum verantwortlichen, vernetzten Einsatz in internationalen Unternehmungen. Der multinationale Charakter des Wirtschaftsgeschehens stellt erhöhte Anforderungen an die einzelnen Unternehmen und an das Management. Dieser neuen Herausforderung gilt es innovativ und flexibel zu begegnen. Der Absolvent des BBA-Programms ist aufgrund seines Kennens und Beherrschens aktueller Führungsinstrumente befähigt, ein Profit-Center in international tätigen Unternehmen unter Berücksichtigung der Umwelt- und Marktgegebenheiten verantwortungsvoll zu leiten und sowohl strategische als auch operativ-taktische Entscheidungen erfolgreich zu entwickeln und durchzusetzen." Mit Schreiben vom 31. Oktober 2003 schlug die GSBA dem Beschwerdeführer nach Überprüfung seiner Unterlagen und der Studienkandidatur die Ausbildung zum "Cand. MBA / Bachelor of Business Administration" vor. Der Studiengang enthält folgende Module: 1. Betriebswirtschaftliches Propädeutikum (2 Wochen Blockkurs) 2. Diplomseminar / Prüfungsblock (1 Woche Blockkurs) 3. Recht (Uni-Modul) (2 Tage Blockkurs oder 1 Sem. Uni Zürich) 4. TOEFL-Kurs (Test of English as a Foreign Language) (2 Tage Blockkurs) 5. Mathematik (2 Tage Blockkurs) 6. GMAT-Kurs (Graduate Management Admission Test) (2 Tage Blockkurs) 7. MBA Workshop I (2 Tage Blockkurs) 8. MBA Workshop II (Ersatzmodul für Informatik) (2 Tage Blockkurs) 9. Teilnahme an drei Management-Kongressen und zwei Podiumsgesprächen (je 1 Tag) Gemäss dem von der GSBA abgegebenen Vademecum / Studienführer (Stand 2002) sind für die Vorbereitungen der einzelnen Module in der Regel 1 - 2 Monate (2 - 3 Monate vor dem Starttermin beginnend) einzuplanen. Insgesamt kann das Studium zum BBA berufsbegleitend in 1 - 2 Jahren absolviert werden. b) Diese Darstellung zeigt, dass der Studiengang BBA bereits aufgrund des grossen Zeitaufwands nicht mehr als abzugsfähige Weiterbildung gelten kann, dauert eine solche in der Regel einen Tag bis ein oder zwei Wochen (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 71/2000 vom 29.6.2000, BStPra 2001, S. 434 Erw. 3b). Sodann handelt es sich vom Studieninhalt her um eine eigentliche, generalistische Grundausbildung für Manager, in denen die Teilnehmer die fachlichen und instrumentellen Grundlagen des operativen Managements kennen und anwenden lernen. In diesem Lehrgang frischen die Teilnehmer somit nicht nur bereits vorhandenes Wissen auf, sondern sie erwerben im Wesentlichen neues Wissen. Zudem werden sie mit dem Studium auf anspruchsvolle Führungsaufgaben vorbereitet, was ihre beruflichen Aufstiegschancen (auch auf internationaler Ebene) deutlich erhöht. Ferner erreichen die Absolventen mit dem Bachelor-Titel einen ersten, international anerkannten akademischen Grad, der ihnen die Fortsetzung des Studiums zum Master of Business Administration (MBA) ermöglicht. Dies alles spricht ebenfalls für eine eigentliche Ausbildung, die dem Beschwerdeführer zum Aufstieg in eine vom bisherigen Beruf eindeutig unterscheidbare höhere Berufsstellung verhelfen soll. Schliesslich machten die Studiengebühren von Fr. 18'800.-- ca. 17 % des in der Steuerperiode 2003 deklarierten Einkommens der Beschwerdeführer von Fr. 109'177.-- aus. Wenn auch nicht mit absoluter Sicherheit feststeht, dass die Beschwerdeführer tatsächlich selbst für diese Gebühren aufgekommen sind, stellt dies doch einen bedeutenden Aufwand dar, so dass aus der Sicht des Beschwerdeführers auf eine Investition in seine berufliche Zukunft geschlossen werden muss (vgl. Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Basel-Stadt Nr. 13/1993 vom 28.1.1993, Erw. 3). 5.- Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde für die direkte Bundessteuer abzuweisen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass den Beschwerdeführern in der Steuerperiode 2002 der Abzug der Kosten für das Nachdiplomstudium Wirtschaft an der privaten Hochschule für Wirtschaft in Zürich gewährt worden war. Denn grundsätzlich lässt die Tatsache, dass in einer früheren Steuerperiode ein Abzug (zu Recht oder zu Unrecht) gewährt wurde, keinen auf Vertrauensschutz beruhenden Anspruch auf neuerliche Gewährung des entsprechenden Abzugs entstehen (RB 2002 Nr. 93). III. Staats- und Gemeindesteuern Gemäss § 32 des Steuergesetzes (StG; SRL Nr. 620) werden zur Ermittlung des Reineinkommens von den gesamten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen Aufwendungen und allgemeinen Abzüge nach den §§ 33 - 40 abgezogen. Darunter fallen bei unselbständiger Erwerbstätigkeit gemäss § 33 Abs. 1 lit. d StG - unter dem Titel der Berufskosten - u.a. die mit dem Beruf zusammenhängenden Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Nicht abziehbar sind gemäss § 41 lit. b StG die Ausbildungskosten. Gestützt auf § 11 Abs. 1 der Steuerverordnung vom 12. Dezember 2000 gelten für den Abzug der Berufskosten die Bestimmungen der Berufskostenverordnung sinngemäss. Betreffend die Feststellung des massgebenden Sachverhalts, die zulässigen Beweismittel und die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflichten Dritter sind sodann § 144 Abs. 1 und 2 sowie §§ 148 ff. StG zu beachten, die im Wesentlichen gleich lauten wie die entsprechenden Vorschriften des Bundesrechts. Die Bestimmungen des kantonalen Steuergesetzes stimmen inhaltlich mit den bundesrechtlichen Regelungen des DBG überein, weshalb auf die Ausführungen zur Bundessteuer verwiesen werden kann. Auch bezüglich der kantonalen Steuern ist die Beschwerde demnach abzuweisen.

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