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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 25.01.2007 A 06 156

January 25, 2007·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·3,800 words·~19 min·5

Summary

§§ 53, 55 und 154 Abs. 2 VRG; § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 SHG. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sind die Behörden gehalten, die Betroffenen schriftlich darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben. Anlass zum Vorbringen von neuen Tatsachen besteht, wenn erst aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Erheblichkeit einer Tatsache hervorgeht, die von den Parteien bisher als unerheblich angesehen und daher nicht geltend gemacht wurde. Aus dem gesetzlich statuierten Erfordernis der Kausalität folgt, dass die nach dem Eintreffen der verspäteten Meldung bezüglich der veränderten Verhältnisse bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht mehr rückerstattungspflichtig sind. | Sozialhilfe

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Sozialhilfe Entscheiddatum: 25.01.2007 Fallnummer: A 06 156 LGVE: Leitsatz: §§ 53, 55 und 154 Abs. 2 VRG; § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 SHG. Im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes sind die Behörden gehalten, die Betroffenen schriftlich darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben. Anlass zum Vorbringen von neuen Tatsachen besteht, wenn erst aus den Erwägungen des angefochtenen Entscheids die Erheblichkeit einer Tatsache hervorgeht, die von den Parteien bisher als unerheblich angesehen und daher nicht geltend gemacht wurde. Aus dem gesetzlich statuierten Erfordernis der Kausalität folgt, dass die nach dem Eintreffen der verspäteten Meldung bezüglich der veränderten Verhältnisse bezogenen Sozialhilfeleistungen nicht mehr rückerstattungspflichtig sind. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A bezieht seit dem Jahr 2004 wirtschaftliche Sozialhilfe von der Gemeinde Z. Am 23. Mai 2005 teilte er der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin mit, dass seine Freundin B bei ihm wohne. Am 9. September 2005 sprach die Sozialarbeiterin A erneut auf das Zusammenwohnen mit seiner Freundin an. In der Folge wurde sein Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe neu berechnet. Die Abklärungen der Sozialarbeiterin ergaben, dass B sich bereits mit Wirkung ab 1. März 2005 bei der Einwohnerkontrolle Z angemeldet und dabei die Adresse von A in Z als Wohnort angegeben hatte. Das Sozialamt der Gemeinde Z ging folglich davon aus, dass A seine Meldepflicht verletzt habe und verfügte am 22. September 2005, dieser sei verpflichtet, die von März bis September 2005 unrechtmässig bezogene Sozialhilfe zurückzuerstatten und mit 5 % (ab 1. März 2005) zu verzinsen. Im anschliessenden Einspracheverfahren erklärte die Sozialarbeiterin, sie habe es versäumt, A vor dem 9. September 2005 erneut auf das Zusammenleben mit seiner Freundin anzusprechen. Daher hiess der Gemeinderat Z die Einsprache im Entscheid vom 7. November 2005 teilweise gut und reduzierte die Rückerstattungsforderung auf die Hälfte. Die gegen den Einspracheentscheid gerichtete Verwaltungsbeschwerde wies das Gesundheits- und Sozialdepartement am 20. Juni 2006 ab. Das Verwaltungsgericht heisst die dagegen erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde gut. Aus den Erwägungen: 1.- (...) 2.- (...) 3.- a) Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe hat, wer seinen Lebensbedarf und den seiner Familienangehörigen nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht hinreichend mit eigenen Mitteln, Arbeit oder Leistungen Dritter bestreiten kann (§ 28 Abs. 1 des Sozialhilfegesetzes [SHG; SRL Nr. 892]). Nach § 30 SHG deckt die wirtschaftliche Sozialhilfe das soziale Existenzminimum ab (Abs. 1). Für dessen Bemessung sind die Empfehlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) wegleitend, sofern der Regierungsrat durch Verordnungen keine Abweichungen beschlossen hat (Abs. 2). Die Bemessungsgrundsätze werden im angefochtenen Entscheid zutreffend und ausführlich dargestellt, weshalb darauf verwiesen werden kann. Diese Prinzipien sowie der gestützt darauf errechnete Betrag werden vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt. Dagegen bestreitet er, für die zuviel bezogenen Sozialhilfeleistungen rückerstattungspflichtig zu sein. b) Der Entscheid über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe ist, wie die Vorinstanz ausführt, eine Dauerverfügung. Sie regelt das Rechtsverhältnis zwischen einem Hilfebedürftigen und dem zuständigen Gemeinwesen aufgrund eines Sachverhalts, der zu einem bestimmten Zeitpunkt vorliegt. Ändern sich nach der erstmaligen Gewährung der Unterstützung die wirtschaftlichen Verhältnisse, hat der Hilfebedürftige dies sofort zu melden (§ 11 Abs. 2 SHG). Zu den Änderungen im Sinn dieser Bestimmung gehört insbesondere die Änderung in der Haushaltszusammensetzung, beispielsweise beim Einzug eines Konkubinats- oder Wohnpartners, da dies Einfluss auf den Bedarf hat (Wolffers, Grundriss des Sozialhilferechts, Bern 1993, S. 106). Nach dem klaren Wortlaut von § 11 Abs. 2 SHG hat der Hilfebedürftige die Meldung von sich aus unaufgefordert zu machen. Verletzt der Sozialhilfeempfänger seine Meldepflicht und bezieht er infolge dieser Verletzung (zuviel) wirtschaftliche Sozialhilfe, so ist er dem anspruchsberechtigten Gemeinwesen zur Rückerstattung verpflichtet (§ 38 Abs. 1 SHG). 4.- Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz im Wesentlichen eine mangelhafte Sachverhalts- bzw. Beweiserhebung vor, weil sie fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass B bereits am 1. März 2005 mit ihm zusammengezogen sei. B habe sich zwar auf dieses Datum bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde Z angemeldet und dabei die Adresse des Beschwerdeführers als Wohnort angegeben. Sie sei allerdings erst am 9. Mai 2005 bei ihm eingezogen (was er seit jeher geltend gemacht habe). Vom 1. März bis zum 9. Mai 2005 habe sie bei einer Kollegin im Kanton Solothurn gewohnt, weil sie bis zu diesem Zeitpunkt noch in Bern gearbeitet habe. Am 9. Mai 2005 habe sie in Rotkreuz eine neue Stelle angetreten, und dies sei auch der Grund für ihren Umzug nach Z gewesen. Die Meldung vom 23. Mai 2005 an das Sozialamt sei somit rechtzeitig erfolgt. Als Beweismittel offeriert der Beschwerdeführer dem Verwaltungsgericht unter anderem ein Bestätigungsschreiben der Nachbarin, C, und - als Zeugin - die Solothurner Freundin von B, D. Die Vorinstanz entgegnet dem, dass ihr die letztgenannten Beweismittel noch nicht vorgelegen hätten. Der Beschwerdeführer habe aber im Rahmen des Rechtsschriftenwechsels und der Gewährung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit gehabt, die Zeugeneinvernahme von C und D zu beantragen. Weil er dies unterlassen habe, sei er seiner Mitwirkungspflicht bei der Sachverhaltsabklärung nicht nachgekommen (§ 55 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege [VRG; SRL Nr. 40]). Deswegen und wegen der beschränkten Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts (§ 152 ff. VRG) seien diese Beweismittel aus dem Recht zu weisen. Im Übrigen beruft sich die Vorinstanz auf die Vermutung von Art. 4 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (ZUG; SR 851.1), wonach die polizeiliche Anmeldung als Wohnsitznahme gelte; dem Beschwerdeführer sei jedoch der Gegenbeweis (recte: Beweis des Gegenteils) nicht gelungen, weshalb davon auszugehen sei, dass B bereits am 1. März 2005 zu ihm gezogen sei. Indem er den Einzug seiner Freundin erst am 23. Mai 2005 dem Sozialamt meldete, habe der Beschwerdeführer seine Meldepflicht gemäss § 11 Abs. 2 SHG verletzt und sei daher zur Rückerstattung der zuviel bezogenen wirtschaftlichen Sozialhilfe verpflichtet. a) In sozialhilferechtlichen Streitigkeiten kommt dem Verwaltungsgericht mangels einer abweichenden Vorschrift im Sozialhilfegesetz lediglich eine beschränkte Überprüfungsbefugnis zu (§ 75 SHG in Verbindung mit §§ 152 ff. VRG). Das bedeutet, dass der Beschwerdeführer zwar die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder die unrichtige Rechtsanwendung rügen kann, dass sich die Überprüfung der Handhabung des Ermessens jedoch auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz ihr Ermessen überschritten oder missbraucht hat (§ 152 VRG). Sodann sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids massgebend, soweit sich aus der Natur der Streitsache nichts anderes ergibt (§ 153 VRG). Neue Tatsachen können nur berücksichtigt werden, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (§ 154 Abs. 2 VRG). b) Die Vorinstanz stützt ihren Entscheid insbesondere auf Art. 4 ZUG. Gemäss Abs. 1 dieser Bestimmung hat der Bedürftige seinen Wohnsitz nach diesem Gesetz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält (Wohnsitzkanton). Die polizeiliche Anmeldung, für Ausländer die Ausstellung einer Anwesenheitsbewilligung, gilt als Wohnsitzbegründung, wenn nicht nachgewiesen ist, dass der Aufenthalt schon früher oder erst später begonnen hat oder nur vorübergehender Natur ist (Abs. 2). Nun aber bezog B im fraglichen Zeitraum keine Sozialhilfe und war auch nicht bedürftig im Sinne des Gesetzes (vgl. Art. 2 ZUG), was eine direkte Anwendung dieser Bestimmung ausschliesst. Art. 4 Abs. 2 ZUG darf aber auch nicht analog auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt angewendet werden, weil dies dem Sinn und Zweck des ZUG widersprechen würde. Gemäss Art. 1 Abs. 1 und 2 ZUG bezweckt dieses Gesetz nämlich nur, den für die Unterstützung eines Bedürftigen zuständigen Kanton zu bestimmen und den Ersatz von Unterstützungskosten unter den Kantonen zu regeln. Das ZUG dient also einzig der Kompetenzausscheidung zwischen den Kantonen, ohne in die interne Zuständigkeitsordnung einzugreifen oder gar ein eigenes Fürsorge- oder Sozialhilfegesetz darzustellen (Thomet, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger [ZUG], 2. Aufl., Zürich 1994, S. 47). Die kantonale örtliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnsitz gemäss Art. 4 ZUG (der nicht mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz von Art. 23 ff. ZGB gleichgesetzt werden darf) oder, wenn kein Unterstützungswohnsitz besteht, nach dem Aufenthalt (Art. 11 ZUG) des Bedürftigen (Art. 12 Abs. 1 und 2 ZUG; vgl. BG-Urteil 2A.253/2003 vom 23.9.2003, Erw. 2.3). Die innerkantonale Zuständigkeitsordnung richtet sich nach dem kantonalen Recht (Art. 12 Abs. 3 ZUG). Das Luzerner Sozialhilfegesetz verweist in § 5 Abs. 1 für die Kompetenzausscheidung zwischen den Einwohnergemeinden auf das ZUG, jedoch zeigt auch die Marginalie dieser Bestimmung, dass es dabei lediglich um die Regelung der örtlichen Zuständigkeit geht. Somit kann die Vorinstanz aus der Vermutung von Art. 4 Abs. 2 ZUG nichts zu ihren Gunsten ableiten. Insbesondere findet keine Umkehr der objektiven Beweislast statt (vgl. Art. 8 ZGB). c/aa) Die Sachverhaltsfeststellung umfasst das Zusammentragen, Nachprüfen und Bewerten der Sachverhaltsumstände bzw. Tatsachen, die für die Rechtsanwendung massgebend sind. Die Behörde muss demnach nicht alles und jedes in Erfahrung bringen, was sich im Zusammenhang mit den interessierenden Lebensvorgängen abgespielt hat, sondern nur, was im Hinblick auf die Regelung des Rechtsverhältnisses bedeutsam ist. Festzuhalten ist der so genannte rechtserhebliche Sachverhalt. Demgegenüber können Umstände, die auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss haben, übergangen werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 66). Grundsätzlich hat die zuständige Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (§ 53 VRG). Dieser Untersuchungsgrundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Er wird ergänzt durch verschiedene Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG). So hat eine Partei bei der Feststellung des Sachverhalts mitzuwirken, wenn sie das Verfahren durch eine Rechtsvorkehr, d.h. durch ein Rechtsmittel (§ 5 VRG), veranlasst hat (§ 55 Abs. 1 lit. a VRG). Wenn eine Partei die notwendige und zumutbare Mitwirkung verweigert, sieht § 55 Abs. 2 VRG als Sanktion vor, dass die Behörde auf die Anträge der Partei nicht einzutreten braucht. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht kann allerdings nicht leichthin angenommen werden; vielmehr ist die Sanktion nach § 55 Abs. 2 VRG nur gerechtfertigt, wenn eine Partei ihre Mitarbeit verweigert, obwohl sie auf ihre Mitwirkungspflicht und die Folgen ihrer Verletzung aufmerksam gemacht worden ist. Dazu bedarf es einer Aufklärung durch die Verwaltungsbehörden, damit die Verfahrensbeteiligten die ihnen obliegenden Mitwirkungspflichten und die ihnen in diesem Zusammenhang zustehenden Mitwirkungsrechte wahrnehmen können. Die Behörden haben die Betroffenen darüber zu informieren, worin ihre Mitwirkungspflichten bestehen und insbesondere welche Beweismittel sie beizubringen haben. Dabei ist die Verwaltungsbehörde gestützt auf den Grundsatz der Gleichbehandlung verpflichtet, einen unbeholfenen Beteiligten derart zu unterstützen, dass die "Waffengleichheit" gewährleistet ist (Kölz/Bossart/Röhl, VRG - Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, Nr. 63 zu § 7; Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 8 zu Art. 18). Aus Gründen der Klarheit und des Beweises hat dies in der Regel schriftlich zu erfolgen (LGVE 1982 II Nr. 36). Die Behörde ist somit gehalten, säumige Beteiligte unter Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen vorab zu mahnen (Urteil V 05 201 vom 9.5.2006, Erw. 3a; vgl. BGE 112 Ib 67 f. Erw. 3). bb) Vorliegend machte der Beschwerdeführer von Anfang an geltend, dass B am 9. Mai 2005 zu ihm gezogen sei, was er am 23. Mai 2005 der Sozialarbeiterin gemeldet habe. Zur Untermauerung legte er der Vorinstanz ein Schreiben von B vom 28. März 2006 vor, in dem diese seine Darstellung des Sachverhalts bestätigte. Die Vorinstanz unternahm ihrerseits folgende Schritte zur Ermittlung des Sachverhalts: - Die Edition der Unterlagen der Anmeldung von B bei der Einwohnerkontrolle Z ergab, dass sich B am 7. März 2005 telefonisch angemeldet hatte, wobei sie als Zuzugsdatum den 1. März 2005 und als Wohnadresse die Adresse des Beschwerdeführers angab. - Gemäss Auskunft der Gemeindeverwaltung X (Kanton Solothurn) hatte sich B am 28. Februar 2005 abgemeldet und als neue Adresse die Adresse des Beschwerdeführers angegeben. - Infolge der schriftlichen Erklärung von B fragte die Vorinstanz sodann auch den Einwohnerdienst der Stadt Solothurn an und erhielt die Auskunft, dass eine B dort nie gemeldet war. Im Anschluss an diese Abklärungen gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer jeweils "Gelegenheit, dazu ... Bemerkungen anzubringen". Genauere Hinweise auf allfällige von ihm zu erbringende Beweise erfolgten dagegen keine, geschweige denn eine Androhung von Säumnisfolgen. Auch nachdem sie das Bestätigungsschreiben von B erhalten hatte, forderte die Vorinstanz den Beschwerdeführer nicht auf, die Freundin von B in Solothurn und mögliche weitere Personen als Zeuginnen zu nennen oder andere Beweismittel zu bezeichnen. Stattdessen machte sie ihn erst im Entscheid vom 20. Juni 2006 darauf aufmerksam, dass er es versäumt habe, den Namen und die Adresse der Solothurner Freundin seiner Partnerin bekannt zu geben und andere relevante Beweismittel beizubringen. Zwar zeigen die Eingaben, die der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selbst verfasst hat, dass er sich wortgewandt zu wehren weiss und somit nicht gänzlich unbeholfen ist. Trotzdem handelt es sich bei ihm um einen juristischen Laien, der überdies im Verfahren vor der Vorinstanz noch nicht anwaltlich vertreten war. Dass der Beschwerdeführer nicht von sich aus weitere Beweise beantragt bzw. eingereicht hat, darf aufgrund des Gesagten vorliegend also nicht als Verweigerung der Mitwirkungspflicht im Sinne von § 55 VRG aufgefasst werden. d) Die von der Vorinstanz ermittelten Sachverhaltselemente beweisen lediglich die (vom Beschwerdeführer nicht bestrittene) Tatsache, dass B sich auf den 1. März 2005 unter der Adresse des Beschwerdeführers bei der Einwohnerkontrolle Z angemeldet hat. Wohl bildet die Hinterlegung der Schriften ein wichtiges Indiz für die Begründung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, das effektive Zusammenleben vermag sie aber noch nicht zu beweisen. Unbehelflich sind diesbezüglich auch die Ausführungen der Vorinstanz zum (potentiellen) Arbeitsweg von B: (Es wird im Einzelnen dargelegt, dass B von Solothurn aus einen bedeutend kürzeren Arbeitsweg nach Bern hatte als von Z aus, was die Vorinstanz nicht beachtet hatte.) Indem die Vorinstanz weder von sich aus weitere Nachforschungen zum effektiven Zusammenleben anstellte (z.B. durch Befragung der Vermieterin) noch den Beschwerdeführer über die von ihm zu erbringenden Beweise aufklärte, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt und den massgebenden Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt. e) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nennt der Beschwerdeführer neue Zeuginnen. Sodann legt er dem Verwaltungsgericht ein Bestätigungsschreiben der einen Zeugin, C, vor, gemäss welchem B vom 9. Mai 2005 bis Mitte Januar 2006 an der Adresse von A in Z gewohnt habe. Die Vorinstanz beantragt, dass diese Beweismittel aus dem Recht gewiesen werden. Sollte dies nicht geschehen, bestreitet sie insbesondere die Richtigkeit und Relevanz der schriftlichen Bestätigung von C. aa) Grundsätzlich sind für die Beurteilung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids massgebend (§ 153 VRG). Neue Tatsachen können die Parteien nur vorbringen, soweit der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (§ 154 Abs. 2 VRG). Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn erst die Erwägungen des angefochtenen Entscheids den Parteien die Erheblichkeit von Tatsachen zeigen, die sie bisher als unerheblich angesehen und daher nicht geltend gemacht haben; solche Tatsachen müssen die Parteien vorbringen können. Das Gesagte gilt umso mehr, wenn die Vorinstanz, wie hier, den Sachverhalt nicht richtig festgestellt hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall nicht eine neue Tatsache geltend macht, sondern nur neue Beweismittel nennt für eine Tatsache, die er bereits im Verfahren vor der Vorinstanz behauptet (und zu beweisen versucht) hat. Schliesslich konnte der Beschwerdeführer erst dem angefochtenen Entscheid entnehmen, dass gerade diese Beweismittel relevant gewesen wären. Die neuen Beweismittel sind daher grundsätzlich zuzulassen. bb) C bestätigt in ihrem Schreiben vom 27. Juni 2006, dass B "nicht vom 1. März an, sondern erst vom 9. Mai 2005 an hier gewohnt hat. Mitte Januar 2006 ist [B] wieder ausgezogen". Entgegen der Ansicht der Vorinstanz deckt sich der Inhalt dieses Schreibens sowohl mit der schriftlichen Erklärung von B, wonach sie am 13. Januar 2006 definitiv von Z weggezogen ist, als auch mit dem Auszug aus dem Einwohnerregister vom 20. März 2006, der die Abmeldung per 31. Januar 2006 bescheinigt. Da es sich bei C um die Vermieterin und Nachbarin des Beschwerdeführers handelt, konnten der Ein- und Auszug von B ihrer Aufmerksamkeit nicht entgehen. Dieses Schreiben steht aber auch nicht im Widerspruch zur Darstellung des Beschwerdeführers, wonach die Lebensgemeinschaft nur bis Oktober 2005 bestanden habe. Denn zum einen weist B darauf hin, dass sie ab November 2005 bis zu ihrem Auszug alleine in Z gewohnt habe. Zum andern äussert sich C nicht zum Zusammenleben des Beschwerdeführers mit B. Zwar handelt es sich bei der Bestätigung von C um eine private Erklärung, die auf Ersuchen des Beschwerdeführers entstanden ist, worauf die Formulierung "nicht vom 1. März an, sondern erst vom 9. Mai 2005 an" hinweist. Weil C aber kein Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit des Erklärungsinhalts zu zweifeln. Gestützt auf die übereinstimmenden schriftlichen Erklärungen von B und von C sowie auf die obigen Ausführungen zum Arbeitsweg von B ist davon auszugehen, dass die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach B erst am 9. Mai 2005 bei ihm eingezogen ist, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zutrifft. Deswegen erübrigen sich weitere Beweismassnahmen, insbesondere die beantragte Befragung der Zeuginnen D und C. f) Aufgrund des Gesagten ist, entgegen der Ansicht der Vorinstanz, davon auszugehen, dass B erst am 9. Mai 2005 beim Beschwerdeführer eingezogen ist. Am 23. Mai 2005 meldete er diese Veränderung seiner Verhältnisse der Sozialarbeiterin. Es wäre nun aber unverhältnismässig, wenn man ihm zum Vorwurf machte, dass er mit der Meldung während der kurzen Frist von 14 Tagen bis zum nächsten ordentlichen Klientengespräch zugewartet hat. Vielmehr ist er seiner Meldepflicht rechtzeitig nachgekommen. Folglich besteht für den Zeitraum vor dem 23. Mai 2005 keine Rückerstattungspflicht. 5.- a) Der Entscheid über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe ist eine Dauerverfügung und der Hilfebedürftige hat Veränderungen in seinen Verhältnissen, z.B. den Einzug einer Wohn- oder Konkubinatspartnerin von sich aus sofort zu melden (§ 11 Abs. 2 SHG). Bei Änderungen der Verhältnisse ist die zuständige Behörde verpflichtet, die aktuelle Verfügung über die wirtschaftliche Sozialhilfe entsprechend anzupassen (§ 13 SHG). Durch die Anpassung wird eine Verfügung geändert, die ursprünglich richtig war, die aber wegen erheblicher tatsächlicher oder rechtlicher Änderungen, die nach dem Erlass der Verfügung eingetreten sind, unrichtig geworden ist. Die Anpassung hebt die rechtskräftige Verfügung nicht von Anfang an auf, sondern erst nach dem Eintritt der veränderten Tatsachen. Die Anpassung wirkt normalerweise für die Zukunft (vgl. LGVE 1983 II Nr. 1 Erw. 4a). b) Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beschwerdeführer den Einzug von B der für ihn zuständigen Sozialarbeiterin am 23. Mai 2005 gemeldet hatte. In der Folge sprach die Sozialarbeiterin den Beschwerdeführer aber erst am 9. September 2005 wieder auf das Zusammenleben mit seiner Freundin an, und die wirtschaftliche Sozialhilfe wurde erst am 21. September 2005 (mit Wirkung ab 1. Oktober 2005) an die veränderten Verhältnisse angepasst. Obwohl bereits festgestellt wurde, dass die Meldung des Beschwerdeführers rechtzeitig erfolgt ist, muss noch geprüft werden, ob die nach der Meldung zuviel bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe zurückzuerstatten ist. Nach Ansicht der Vorinstanz durfte der Beschwerdeführer aus der Verzögerung nicht gutgläubig ableiten, dass die Gemeinde das Zusammenleben mit seiner Freundin akzeptiere und auf eine Rückerstattung verzichte. Die vorübergehende Duldung eines rechtswidrigen Zustandes bilde noch keine Vertrauensgrundlage und hindere die Behörde nicht an der späteren Behebung des rechtswidrigen Zustands. Zudem habe der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinem Gesuch um Sozialhilfe ein Merkblatt unterschrieben, das ihn sowohl über die Meldepflicht bei Veränderungen seiner Verhältnisse als auch über die Rückerstattungspflicht orientierte. Auch aus diesem Grund habe er nicht gutgläubig sein können. c) Im Unterschied zur Anpassung wirkt die Rückerstattung wirtschaftlicher Sozialhilfe in die Vergangenheit, worauf die Vorinstanz ebenfalls hinweist. Das Luzerner Recht sieht eine Rückerstattung sowohl von rechtmässig als auch von unrechtmässig bezogener wirtschaftlicher Sozialhilfe vor (§§ 37 f. SHG). Unrechtmässig ist der Bezug, wenn er infolge unwahrer oder unklarer Angaben oder infolge Verletzung der Meldepflicht erfolgt ist (§ 38 Abs. 1 SHG). Die so bezogenen Geldleistungen sind, unabhängig von der wirtschaftlichen Situation des Bezügers, zurückzuerstatten und mit fünf Prozent pro Jahr zu verzinsen (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 40 SHG). aa) Der Grundsatz, wonach unrechtmässig bezogene Leistungen zurückzuerstatten sind, besteht auch im Sozialversicherungsrecht (vgl. Art. 25 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Insbesondere in der Invalidenversicherung sind die Meldepflicht und die Folgen ihrer Verletzung detailliert geregelt: So bestimmt Art. 77 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201): "Der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, haben jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit, der Hilflosigkeit oder des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes, des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes, der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen" (vgl. auch Art. 31 ATSG). Gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten und Hilflosenentschädigungen rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Artikel 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist. Diese Bestimmungen enthalten den gleichen Grundgedanken wie die Regelung des Luzerner Sozialhilfegesetzes, sie sind aber ausführlicher. Sie können daher, zusammen mit der dazu ergangenen Rechtsprechung, zum besseren Verständnis des Zusammenhangs zwischen § 11 Abs. 2 und § 38 Abs. 1 SHG herangezogen werden. bb) Nach der Rechtsprechung zu Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV kann im Rückerstattungsrecht eine ordnungsgemässe Meldung für die Zeit des nachfolgenden Leistungsbezugs nicht irrelevant sein, weil die Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen nicht pönalen Charakter hat, sondern eine an das Recht gebundene Administrativmassnahme ist. Das Gesetz statuiert in Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV klar das Erfordernis der Kausalität zwischen dem zu sanktionierenden Verhalten (Meldepflichtverletzung) und dem eingetretenen Schaden (unrechtmässiger Bezug von Versicherungsleistungen). Daraus folgt, dass die bis zum Eintreffen der verspäteten Meldung bezüglich der veränderten Verhältnisse unrechtmässig bezogenen Rentenbetreffnisse grundsätzlich der Rückerstattungspflicht unterliegen. Dagegen sind die nach Eingang der verspäteten Meldung bezogenen Renten nicht mehr rückerstattungspflichtig (BGE 119 V 435, Erw. 4a, 118 V 220 f. Erw. 3b; Urteil S 05 460 vom 13.6.2006, Erw. 4a). Aufgrund der Sachverwandtschaft zwischen dem Sozialversicherungsrecht und dem Sozialhilferecht lässt sich diese Rechtsprechung auf das Luzerner Sozialhilferecht übertragen, wird doch der Kausalzusammenhang zwischen der Verletzung der Meldepflicht und dem Leistungsbezug auch in § 38 Abs. 1 SHG vorausgesetzt, was aus der Formulierung "infolge Verletzung der Meldepflicht" hervorgeht. cc) Für den hier zu beurteilenden Sachverhalt bedeutet das, dass der Beschwerdeführer auch die nach dem 23. Mai 2005 zuviel bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe nicht zurückzuerstatten hat, da er das Zusammenleben mit B an diesem Datum gemeldet hat. Ob er beim nachfolgenden Leistungsbezug gut- oder bösgläubig war, muss dabei nicht geprüft werden. Denn die Tatsache, dass die Anpassung der wirtschaftlichen Sozialhilfe erst mit über viermonatiger Verspätung erfolgte, kann nicht dem Beschwerdeführer angelastet werden. Vielmehr wäre es die Aufgabe der Sozialarbeiterin gewesen, die notwendigen Sachverhaltsabklärungen und die Anpassung der Sozialhilfeleistungen umgehend vorzunehmen. So schreibt die Sozialarbeiterin selbst, dass sie es versäumt habe, den Beschwerdeführer bereits bei einer früheren Gelegenheit wieder auf das Zusammenleben mit seiner Freundin anzusprechen. Daran vermag auch nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer in der Sitzung vom 23. Mai 2005 von einem lediglich provisorischen Zusammenleben gesprochen haben soll und die Sozialarbeiterin ihn allenfalls nicht richtig verstanden hat. Denn auch diese Unklarheit hätte die Sozialarbeiterin durch rechtzeitiges Nachfragen bereinigen können. Für den Zeitraum vom 23. Mai bis Ende September 2005 besteht also ebenfalls keine Rückerstattungspflicht für zuviel bezogene wirtschaftliche Sozialhilfe.

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