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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 25.08.2005 A 05 83 (2005 II Nr. 15)

August 25, 2005·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,721 words·~9 min·6

Summary

Art. 16b Abs. 1 lit. a und 33 Abs. 2 SVG. Kollision eines Motorfahrzeuges mit Fussgänger auf Fussgängerstreifen. Trotz leichten Verschuldens des Automobilisten und geringen Verletzungen des Fussgängers ist eine mittelschwere Widerhandlung gegeben. Diese führt zwingend zu einem Entzug des Führerausweises. Allgemeines zum neuen gesetzlichen System der Widerhandlungen (Erw. 3c). Bei einer mittelschweren Widerhandlung ist allein auf die objektive Verletzung von Verkehrsregeln abzustellen; das Verschulden ist nicht entscheidend. Zur Bedeutung eines ungünstig markierten Fussgängerstreifens (Erw. 3e). | Führerausweisentzug

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Führerausweisentzug Entscheiddatum: 25.08.2005 Fallnummer: A 05 83 LGVE: 2005 II Nr. 15 Leitsatz: Art. 16b Abs. 1 lit. a und 33 Abs. 2 SVG. Kollision eines Motorfahrzeuges mit Fussgänger auf Fussgängerstreifen. Trotz leichten Verschuldens des Automobilisten und geringen Verletzungen des Fussgängers ist eine mittelschwere Widerhandlung gegeben. Diese führt zwingend zu einem Entzug des Führerausweises. Allgemeines zum neuen gesetzlichen System der Widerhandlungen (Erw. 3c). Bei einer mittelschweren Widerhandlung ist allein auf die objektive Verletzung von Verkehrsregeln abzustellen; das Verschulden ist nicht entscheidend. Zur Bedeutung eines ungünstig markierten Fussgängerstreifens (Erw. 3e). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Am 18. Januar 2005, ca. 22.05 Uhr, fuhr A in Luzern von der Zentralstrasse Richtung Bundesplatz. Beim Bundesplatz mündete er mit seinem Personenwagen auf der linken Spur in den Kreisverkehrsplatz ein, um Richtung Langensandbrücke zu fahren. Unmittelbar nach der Ausfahrt aus dem Kreisel befindet sich ein Fussgängerstreifen, den B in westlicher Richtung (aus der Sicht des Autofahrers von links nach rechts) überquerte. Weil A durch ein überraschend von der Bundesstrasse her in den Kreisel einmündendes Fahrzeug abgelenkt war, übersah er die Fussgängerin. B wurde vom Fahrzeug des A erfasst und zu Boden geworfen. Sie erlitt leichte Verletzungen. Nachdem A wegen Nichtgewährens des Vortritts mit Personenwagen gegenüber Fussgänger auf Fussgängerstreifen mit Unfall- und Verletzungsfolgen mit einer Geldbusse von Fr. 500.- bestraft worden war, entzog ihm das Strassenverkehrsamt den Führerausweis für die Dauer eines Monats. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 3. - a) In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Personenwagen auf dem Fussgängerstreifen eine Kollision verursacht hat, bei welcher eine Person leicht verletzt wurde. Das Unfallgeschehen, so wie es sich aus dem Polizeirapport ergibt, wird vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Er bezeichnet den Polizeirapport als in jeder Hinsicht korrekt abgefasst. In rechtlicher Sicht ist ebenso unbestritten, dass der Beschwerdeführer wegen seiner Verantwortung an diesem Unfall bestraft worden ist. Die Untersuchungsrichterin, die den Fall mit einer Strafverfügung abschloss, qualifizierte den Sachverhalt als einfache Verletzung von Verkehrsregeln nach Art. 90 Ziff. 1 SVG. Die ausgefällte Busse von Fr. 500.- erweist sich als gering angesichts der Tatsache, dass eine Fussgängerin auf einem Fussgängerstreifen angefahren und verletzt worden ist. Daraus kann geschlossen werden, dass die Amtsstatthalterin das Verschulden des Beschwerdeführers als leicht beurteilt hat. b) Ob dem Beschwerdeführer der Führerausweis zu entziehen ist oder die Verletzung von Verkehrsregeln mit einer blossen Verwarnung geahndet werden kann, hängt davon ab, in welche gesetzliche Kategorie der Widerhandlungen der vorliegende Sachverhalt einzuordnen ist. Wird das Verhalten des Beschwerdeführers, wie es die Vorinstanz tut, als mittelschwere Widerhandlung qualifiziert, so ist die gesetzliche Folge der Entzug des Ausweises (Art. 16b Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG). Handelt es sich hingegen, wie der Beschwerdeführer argumentiert, um eine leichte Widerhandlung, dann ist lediglich eine Verwarnung zu verfügen, weil gegenüber dem Beschwerdeführer bis anhin keine Administrativmassnahme verfügt werden musste (Art. 16a Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16a Abs. 3 SVG). Von vornherein auszuschliessen sind die zwei restlichen gesetzlichen Kategorien. Dass es sich vorliegend um keinen besonders leichten Fall handelt, bei dem auf jede Massnahme verzichtet werden kann (vgl. Art. 16a Abs. 4 SVG), braucht nicht erörtert zu werden. Andererseits ist dem Beschwerdeführer keine grobe Verletzung von Verkehrsregeln vorzuwerfen. Damit liegt auch keine schwere Widerhandlung vor, deren Folge der Entzug des Führerausweises für mindestens drei Monate ist (Art. 16c Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG). c) In dem bis Ende 2004 gültig gewesenen Massnahmerecht kannte das SVG eine Dreiteilung hinsichtlich der Qualifizierung der Regelverstösse, und zwar: den leichten Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 2), den mittelschweren Fall (Art. 16 Abs. 2 Satz 1) und den schweren Fall (Art. 16 Abs. 3 lit. a). Gestützt auf die bisherige gesetzliche Regelung kann die seit 1. Januar 2005 geltende Ordnung grundsätzlich als Weiterführung des Systems mit der Unterscheidung von drei Graden von Widerhandlungen gewertet werden. Dies folgt zum einen aus der Abstufung von leichten, mittelschweren bis schweren Widerhandlungen im Gesetz selber (Art. 16a, Art. 16b und Art. 16c SVG). Zum anderen ergibt sich dies auch aus Art. 16 Abs. 2 SVG. Der Gesetzgeber hält darin nämlich unmissverständlich fest, dass nach Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 ausgeschlossen ist, der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen wird. Damit ist grundsätzlich bei jeder Verkehrsregelverletzung, die nicht im Ordnungsbussenkatalog enthalten ist, die Verhängung einer Administrativmassnahme zu prüfen. Im Gesetzesentwurf des Bundesrates lautete zwar Art. 16 Abs. 2 SVG anders als jene Fassung, die später das Parlament beschlossen hat. So sollte gemäss Art. 16 Abs. 2 (Entwurf SVG) der Lernfahr- oder Führerausweis nach wiederholten leichten sowie nach mittelschweren und schweren Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften entzogen werden (Botschaft des Bundesrates zur Änderung des Strassenverkehrsgesetzes vom 31. März 1999, BBl 1999 S. 4511). Dieser Vorschlag macht deutlich, dass das bisherige Gesetzessystem Ausgangspunkt für die nun geltende Regelung bildete. Gemäss Botschaft war damit beabsichtigt, die bisherige Praxis des Bundesgerichts gesetzlich klarer zu fassen und die für juristische Laien unverständliche Formulierung mit der doppelten "Kann-Vorschrift" zu eliminieren (BBl 1999 S. 4486). Mit der Definition von drei Fallgruppen und der Festlegung der Massnahmefolgen, einschliesslich der Rückfalltatbestände (sog. Kaskadensystem), bezweckte der Gesetzgeber eine einheitlichere und strengere Ahndung von schweren und wiederholten Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, die der Verkehrssicherheit und damit der Vermeidung von Toten und Verletzten im Strassenverkehr dienen (Botschaft, a.a.O., S. 4485). Klar geregelt ist nun die Rechtsfolge, dass nach einer mittelschweren Widerhandlung der Führerausweis zwingend zu entziehen ist, und zwar für den "Ersttäter" für mindestens einen Monat. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG erweist sich in der Hinsicht als der Normal- oder Auffangtatbestand. Unter ihn fallen alle Regelverstösse, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung vorliegen (Botschaft, a.a.O., S. 4487). d) Die gestützt auf die alten Bestimmungen geübte Praxis hinsichtlich Massnahmen bei Verletzung von Art. 33 SVG macht deutlich, dass diese Fälle durchwegs als (zumindest) mittelschwere Verstösse gegen das Verkehrsrecht betrachtet wurden mit der Folge, dass jeweils der Führerausweis für mindestens einen Monat entzogen werden musste. (Es folgen Ausführungen zu verschiedenen Beschwerdeverfahren) e) In Würdigung dieser Praxis und angesichts der gesetzlichen Regelung ist nicht zu beanstanden, wenn das Strassenverkehrsamt den Fall des Beschwerdeführers als mittelschwer qualifiziert hat. aa) Dass vor einem Fussgängerstreifen vorsichtig zu fahren ist und der Standort des Fussgängerstreifens unmittelbar nach einem Kreisel besondere Anforderungen an die Aufmerksamkeit und die Beobachtung des Verkehrsgeschehens stellt, kann ernstlich nicht bestritten werden. Das Fehlverhalten des Beschwerdeführers - die Missachtung der Vorschrift gemäss Art. 33 SVG - ist objektiv als erheblich zu betrachten. Die Vorsicht gegenüber die Strasse querenden Fussgängern ist eine elementare Bestimmung. Es kann daher nicht gesagt werden, der Beschwerdeführer habe nur eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen, was für die Annahme einer leichten Widerhandlung Voraussetzung ist (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Dies ergibt sich schon daraus, dass ein Unfall geschehen ist und eine Person zu Schaden (leichte Verletzungen) gekommen ist (vgl. Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, Rz. 2258). Im vorliegenden Fall ist hinsichtlich der Gefährdung zusätzlich zu berücksichtigen, dass der Unfall in der Nacht passiert ist. bb) Richtig ist, dass der Beschwerdeführer durch einen Automobilisten, der von rechts in den Kreisel hineinpreschte, behindert und abgelenkt worden ist. Der Zeuge C gab der Polizei zu Protokoll, dass ein blauer Personenwagen in rasanter Fahrt von der Bundesstrasse her in den Verkehrsplatz Bundesplatz einfuhr. Dieser sei knapp vor dem PW des A an der Front vorbeigefahren. (...) Der Umstand des hinein fahrenden Autos vermag zwar das Fehlverhalten und das Unfallgeschehen mit zu erklären, führt aber deswegen nicht zur Annahme des privilegierten Tatbestandes nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Zum einen blieb der ortskundige Lenker verpflichtet, das Geschehen auf dem Fussgängerstreifen im Auge zu behalten. Zum anderen ist darauf hinzuweisen, dass dieser Umstand der Strafrichterin bekannt war und so bei der Beurteilung des Verschuldens und der Festlegung der Strafe berücksichtigt wurde. Dass die Fussgängerin die Einfahrt des blauen Personenwagens zum Anlass nahm, unvermittelt und für den Beschwerdeführer nicht ersichtlich den Streifen zu betreten, dafür finden sich im Polizeiprotokoll keine Anhaltspunkte. Aus ihren Aussagen ist nicht erkennbar, dass sie die Fahrbahn unvorsichtig betreten oder gar ihr Vortrittsrecht erzwungen hätte. Bei dieser Sachlage kann das Verhalten des Führers des blauen Kombi-Wagens zu keiner für den Beschwerdeführer günstigeren Beurteilung führen. cc) Der Beschwerdeführer weist ferner darauf hin, dass der Fussgängerstreifen unmittelbar nach der Ausfahrt aus dem Kreisel gesetzt ist (1 Meter). Diese Verkehrsführung und -markierung sei gefährlich und unüberlegt. Die Strasse sei in dem kritischen Abschnitt steigend und verhindere auch dadurch eine optimale Beobachtung des Geschehens auf dem Fussgängerstreifen. Einzuräumen ist, dass die Anlage von Fussgängerstreifen im unmittelbaren Bereich eines Kreisels oder Kreisplatzes für alle Verkehrsteilnehmer (Autofahrer und Fussgänger) unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und der Berechenbarkeit des Verkehrsgeschehens fragwürdig sein kann. Kreisel und Fussgängerstreifen, die nahe beieinander liegen, verlangen vom Führer eines Personenwagens und von den anderen Verkehrsteilnehmern eine besondere Aufmerksamkeit; die Gefahr der "Ablenkung" durch die Konzentration auf den Kreiselverkehr (richtiges Einspuren, Stellen des Richtungsanzeigers, Vortrittgewährung und Sicherstellen des Verkehrsflusses) ist gegeben und kann gerade wegen der erforderlichen schnellen Reaktion zu Unfällen führen. Deshalb jedoch kann das Verhalten des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall nicht milder beurteilt werden; das Gericht hatte bereits im Fall A 02 262 ähnliche Einwendungen des damaligen Beschwerdeführers als unbegründet zurückgewiesen (Urteil E. vom 30.6.2003 Erw. 3). Im Übrigen bleibt anzumerken, dass laut gesetzlicher Vorschrift für die Annahme einer mittelschweren Widerhandlung das Verschulden nicht entscheidend ist, sondern objektiv auf die Verletzung von Verkehrsregeln abgestellt wird, die eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Dies im Gegensatz zur Kategorie der leichten Widerhandlung, die nebst der geringen Gefahr auch ein leichtes Verschulden verlangt (Art. 16 Abs. 1 lit. a SVG). Aus dem Gesetzestext kann somit abgeleitet werden, dass es beim mittelschweren Fall einzig auf die (objektive) Gefährdung für die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer ankommt, selbst wenn den Fahrzeuglenker - wie im vorliegenden Fall - nur ein leichtes Verschulden trifft. Der Grad des Verschuldens ist dann lediglich bei der Festsetzung der Dauer des Warnungsentzuges von Bedeutung (Art. 16 Abs. 3 SVG). Da im vorliegenden Fall lediglich die Mindestdauer verfügt wurde (Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG), führt daher das geringe Verschulden des Beschwerdeführers für die Frage, welche Massnahme zu verhängen ist, nicht weiter.

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