Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 12.07.2006 A 05 228_1

July 12, 2006·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,494 words·~7 min·6

Summary

Art. 16a Abs. 1 lit. a und Art. 16a Abs. 3 SVG. Die Messtoleranz bedeutet nicht, dass der Fahrzeuglenker eine bestimmte Stundenkilometerzahl über der Höchstgeschwindigkeit fahren darf, sondern dass allfällige Ungenauigkeiten des Messverfahrens mittels der Sicherheitsmarge zu seinen Gunsten ausgeglichen werden. | Administrativmassnahmen

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen Entscheiddatum: 12.07.2006 Fallnummer: A 05 228_1 LGVE: Leitsatz: Art. 16a Abs. 1 lit. a und Art. 16a Abs. 3 SVG. Die Messtoleranz bedeutet nicht, dass der Fahrzeuglenker eine bestimmte Stundenkilometerzahl über der Höchstgeschwindigkeit fahren darf, sondern dass allfällige Ungenauigkeiten des Messverfahrens mittels der Sicherheitsmarge zu seinen Gunsten ausgeglichen werden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: A. fuhr am 23. Juni 2005 auf der Z.-Strasse in Y. und geriet in eine Geschwindigkeitskontrolle. In diesem Strassenabschnitt (Innerortsbereich) beträgt die zulässige Höchstgeschwindigkeit 50 km/h. Bei der Geschwindigkeitsmessung kam ein Lasergerät zum Einsatz. A. fuhr mit einer Geschwindigkeit von 69 km/h und überschritt, nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h, die Höchstgeschwindigkeit um 16 km/h. Am 28. Juli 2005 bestrafte der zuständige Einzelrichter A. in Anwendung von Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über den Strassenverkehr (SVG) mit einer Busse von Fr. 400.--. Der Strafbefehl ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Mit Verfügung vom 18. November 2005 sprach das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern gegen A. eine Verwarnung aus. Dagegen erhob A. Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, die Verwarnung sei aufzuheben. Im Wesentlichen machte er geltend, die Geschwindigkeit sei mit einem Lasergerät gemessen worden. Der Toleranzabzug von 3 km/h entspreche zwar technischen Weisungen, die aber unterschiedlich befolgt würden. Bei einer leichten Verkehrswiderhandlung sei es angezeigt, einen Toleranz- oder Sicherheitsabzug von 5 km/h oder mindestens von 4 km/h vorzunehmen. In beiden Fällen würden damit die Voraussetzungen für eine Verwarnung entfallen. Das Strassenverkehrsamt verlangte in der Vernehmlassung die Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht weist die Beschwerde ab. Aus den Erwägungen: 1. (...) 2.- a) Angefochten ist die Verfügung vom 18. November 2005, mit welcher der Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 16a Abs. 1 lit. a und Art. 16a Abs. 3 SVG verwarnt worden ist. In tatsächlicher Hinsicht steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit im Innerortsbereich von 50 km/h um 19 km/h - bzw. nach Abzug der Messtoleranz von 3 km/h um 16 km/h - überschritten hat, fuhr er doch im Zeitpunkt der Messung mit einer Geschwindigkeit von 69 km/h. Rechtlich verstiess er damit gegen Art. 27 Abs. 1 SVG, wonach Signale, Markierungen und Weisungen zu beachten sind, sowie gegen Art. 4a der Verkehrsregelnverordnung (VRV, SR 411.11), der die Höchstgeschwindigkeiten auf den verschiedenen Strassen regelt. In Ortschaften beträgt die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge unter günstigen Strassen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 lit. a VRV). b) Wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft, begeht eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Im Fall einer leichten Widerhandlung wird die fehlbare Person verwarnt, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis nicht entzogen war und keine andere Administrativmassnahme verfügt wurde (Art. 16a Abs. 3 SVG). Nach den bis zum 31. Dezember 2004 in Kraft gewesenen Bestimmungen über die administrativen Massnahmen und der dazu gehörigen Rechtsprechung hatte eine Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 15 km/h eine Verwarnung zur Folge (BGE 128 II 88 Erw. 2b). Bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, die - wie vorliegend - nicht mehr mit einer Ordnungsbusse zu ahnden sind, hat mindestens eine Verwarnung zu erfolgen, weil solche Widerhandlungen eine relevante erhöhte abstrakte Gefährdung der anderen Verkehrsteilnehmer schaffen (vgl. BGE 123 II 111 ff. Erw. 2c). Diese Rechtsprechung ist auch für das seit dem 1. Januar 2005 gültige neue Administrativrecht massgebend. Wer somit die allgemeine Geschwindigkeit innerorts um mehr als 15 km/h überschreitet, erfüllt deshalb den Tatbestand der leichten Widerhandlung gemäss Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG. Das hat gemäss Art. 16a Abs. 3 SVG zwingend mindestens eine Verwarnung zur Folge (BG-Urteil 6A.52/2005 vom 2.12.2005, Erw. 2.2.3; vgl. auch LGVE 2005 II Nr. 15 Erw. 3c). 3.- a) Der Beschwerdeführer bestreitet weder die rechtlichen Voraussetzungen für eine Verwarnung noch stellt er in Abrede, die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf dem fraglichen Strassenabschnitt um gemessene 19 km/h überschritten zu haben. Dass die Umstände, die zur Verletzung der Geschwindigkeitsregel geführt haben, besonders leichter Natur waren und deshalb auf jegliche administrativrechtliche Massnahme verzichtet werden kann (vgl. Art. 16a Abs. 4 SVG), macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Er ist jedoch der Auffassung, dass die Messtoleranz von 3 km/h nicht ausreichend sei und bei Anwendung einer grösseren Toleranzmarge (4 km/h oder 5 km/h) eine Verwarnung nicht mehr gerechtfertigt sei. b) Der Beschwerdeführer ist wegen Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG (Missachten der signalisierten Geschwindigkeit) mit einer Busse von Fr. 400.-- bestraft worden. Im Strafbefehl wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die polizeilich kontrollierte Geschwindigkeit mit 69 km/h gemessen wurde und die Überschreitung nach Abzug der Sicherheitsmarge 16 km/h beträgt. Diesen Strafbefehl liess der Beschwerdeführer in Rechtskraft erwachsen. Fraglich ist damit, ob der Beschwerdeführer nicht vor dem Strafrichter den hier geltend gemachten Standpunkt hätte vorbringen müssen, läuft doch seine Argumentation letztlich auf eine Berichtigung des massgebenden Sachverhalts hinaus. Nach der Rechtsprechung darf nämlich die Verwaltungsbehörde - hier das Strassenverkehrsamt - von den tatsächlichen Feststellungen nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrundelegt, die dem Strafrichter unbekannt waren, oder wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, sowie wenn der Strafrichter bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht sämtliche Rechtsfragen abgeklärt hat (BGE 124 II 106 Erw. 1c/aa). Ob es sich im vorliegenden Fall im eigentlichen Sinn um eine vom Strafrichter zu beurteilende Tatfrage handelt oder ob die Frage des Masses der Geschwindigkeitsüberschreitung auch noch im Administrativverfahren aufgerollt werden darf, kann jedoch gestützt auf die folgenden Erwägungen offen bleiben. c) Gemäss Art. 133 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV [SR 741.51]) legt das Bundesamt für Strassen (ASTRA) fest, welche Werte bei der Messung der Geschwindigkeit wegen der Geräte- und Messunsicherheit abzuziehen sind. Im vorliegenden Fall ist die Geschwindigkeitskontrolle laut Polizeirapport mit einer Lasermessung vorgenommen worden. Es handelt sich hierbei um das typengeprüfte Messgerät "Multanova LASER UL 100 LTI Marke METAS Nr. 24028". Massgebend für die Messtoleranz sind nun die Technischen Weisungen über Geschwindigkeitskontrollen im Strassenverkehr des Eidgenössischen Departements für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) vom 10. August 1998. Art. 1 der genannten Weisungen unterscheidet drei Messarten: die stationäre Geschwindigkeitsmessung (z.B. Radarmessungen ab Stativ oder stehendem Fahrzeug, Art. 1.1), die mobile Geschwindigkeitsmessung (z.B. Nachfahrmessungen mit Video-System, Moving Radar, Messungen mit Lasermessgerät, Art. 1.2) und die Geschwindigkeitsmessungen mit fest eingerichteten Geräten (z.B. Radarmessungen aus festeingerichteten Kabinen, Art. 1.3). Für diese Messarten werden in den Weisungen wiederum unterschiedliche Sicherheitsmargen festgelegt, die ihrerseits von der Höhe der gemessenen Geschwindigkeit abhängig sind. Bei der Kontrolle mit Laser-Geräten wird bis zu einer gemessenen Geschwindigkeit von 100 km/h eine Sicherheitsmarge von 3 km/h abgezogen. Bei einer Geschwindigkeit von 101 km/h bis 150 km/h beträgt die Sicherheitsmarge 4 km/h, und ab einem Messergebnis von 151 km/h ist eine Sicherheitsmarge von 5 km/h abzuziehen (Art. 8.1.5 der Technischen Weisungen). Daraus ergibt sich, dass die Sicherheitsmarge bei Geschwindigkeitsmessungen von der Messart, vom verwendeten Gerätetyp und dessen technischer Qualität abhängt. Seit jeher gibt es in der Schweiz keine einheitlichen Messtoleranzen in dem Sinne, dass unabhängig vom Einsatz des Prüfgerätes und der gemessenen Geschwindigkeit eine bestimmte Stundenkilometerzahl abgezogen wird. In diesem Zusammenhang ist z.B. auf die Nachfahrmessungen hinzuweisen, wo unter Berücksichtigung der mit dieser Messmethode verbundenen Unsicherheiten grössere Sicherheitsmargen abgezogen werden. Es stimmt zwar, dass im Parlament die Frage der "richtigen" Sicherheitsmarge diskutiert wird. So ist im Jahr 2004 im Nationalrat eine Motion eingereicht worden mit dem Ziel, bei Geschwindigkeitsüberschreitungen generell eine Sicherheitsmarge von 5 km/h einzuführen; eine weitere Motion hierzu wurde im Mai 2006 eingereicht. Solange jedoch die geltenden Technischen Weisungen Bestand haben und im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für ein falsches Prüfverfahren oder eine ungenügende Sicherheitsmarge bestehen, hat das Gericht keine Veranlassung, die mit der gerügten Messtoleranz gemessene Geschwindigkeitsüberschreitung in Frage zu stellen. Wenn der Beschwerdeführer vorträgt, die Weisungen seien nur eine Empfehlung und würden in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt, so ist dies eine nicht weiter begründete Behauptung. Einzuräumen ist, dass je nach Anwendung der Messmethode und Einsatz des Messgerätes unterschiedliche Stundenkilometerzahlen abgezogen werden. Das hat aber weder mit einer Ungleichbehandlung zu tun noch ist damit die Rechtssicherheit berührt, denn es geht darum, die geräte- und messbedingten Sicherheitsmargen umzusetzen. d) Weder das Bundesgesetz (SVG) noch die den Strassenverkehr regelnden Verordnungen des Bundes enthalten Vorschriften, aus denen der Beschwerdeführer einen bestimmten Messtoleranzwert - ungeachtet der Prüfmethode und des eingesetzten Messgerätes - verlangen könnte. Die Messtoleranz bedeutet denn auch nicht, dass der Fahrzeuglenker eine bestimmte Stundenkilometerzahl über der Höchstgeschwindigkeit fahren darf, sondern dass allfällige Ungenauigkeiten des Messverfahrens mittels der Sicherheitsmarge zu seinen Gunsten ausgeglichen werden. Im Übrigen darf die am Fahrzeug-Geschwindigkeitsmesser (Tachometer) angezeigte Fahrgeschwindigkeit nie unter der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit liegen (Art. 55 Abs. 2 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [SR 741.41]). Auch von daher ist das Anliegen des Beschwerdeführers nach Anwendung einer einheitlichen Messtoleranz zu relativieren. Entscheidend ist jedoch, dass der Beschwerdeführer die im Innerortsbereich gültige Höchstgeschwindigkeit überschritten hat und - nach Abzug der Sicherheitsmarge von 3 km/h - 16 km/h zu schnell gefahren ist. Ist die Feststellung der tatsächlich gefahrenen Geschwindigkeit unbestritten, greift die gesetzliche Sanktionsordnung, und die Widerhandlung ist mit einer Verwarnung zu ahnden.

A 05 228_1 — Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 12.07.2006 A 05 228_1 — Swissrulings