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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 29.06.2004 A 04 38 (2004 II Nr. 30)

June 29, 2004·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,140 words·~6 min·5

Summary

§ 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG. Auslegung dieser Bestimmung, insbesondere der Wendung «Handel mit Grundstücken». | Grundstückgewinnsteuer

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Grundstückgewinnsteuer Entscheiddatum: 29.06.2004 Fallnummer: A 04 38 LGVE: 2004 II Nr. 30 Leitsatz: § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG. Auslegung dieser Bestimmung, insbesondere der Wendung «Handel mit Grundstücken». Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Baugenossenschaft A war Eigentümerin einer Liegenschaft in Z. Nachdem die Liegenschaft versteigert worden war, veranlagte die Gemeinde Z die Baugenossenschaft A zu einer Grundstückgewinnsteuer von knapp Fr. 1,5 Mio. Die Genossenschaft A wehrte sich gegen diese Besteuerung. Im Verfahren vor Verwaltungsgericht war u.a. zu prüfen, ob die Genossenschaft A im Sinne von § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG "Handel mit Grundstücken" betrieben hat und somit steuerpflichtig nach diesem Gesetz ist. Aus den Erwägungen: 4.- Der Grundstückgewinnsteuer unterliegen gemäss § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG bei steuerpflichtigen (juristischen) Personen mit beschränkter Steuerpflicht aus Grundeigentum die Gewinne aus dem "Handel mit Grundstücken". Dass im vorliegenden Falle die Beschwerdeführerin im Kanton Luzern aus Grundeigentum beschränkt steuerpflichtig ist, wurde soeben dargelegt. Somit bleibt zu prüfen, ob der Veräusserungsgewinn aus der versteigerten Liegenschaft in Z Gewinn aus dem "Handel mit Grundstücken" darstellt, was durch Auslegung dieser Bestimmung zu ermitteln ist. a) Bei der Auslegung des Gesetzes ist in erster Linie vom Wortlaut auszugehen, doch kann dieser nicht allein massgebend sein. Besonders wenn der Text unklar ist oder verschiedene Deutungen zulässt, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung der weitern Auslegungselemente, wie namentlich der Entstehungsgeschichte der Norm und ihres Zwecks. Wichtig ist auch die Bedeutung, die der Norm im Kontext mit andern Bestimmungen zukommt. Das Bundesgericht hat sich bei der Auslegung von Erlassen stets von einem Methodenpluralismus leiten lassen und nur dann allein auf das grammatikalische Element abgestellt, wenn sich daraus zweifelsfrei eine sachlich richtige Lösung ergab (vgl. BGE 125 II 333 Erw. 5; Urteil Z. vom 25.2.2004 Erw. 4a mit Hinweisen). b) Der § 1 GGStG in seiner heutigen Fassung ist seit dem 1. Januar 1975 in Kraft. Mit der Gesetzesänderung vom 17. September 1974 führte der Kanton Luzern das so genannte dualistische System bei der Grundstückgewinnsteuer ein, wonach grundsätzlich nur die zum Privatvermögen gehörenden Liegenschaften dieser Steuer unterworfen werden, Veräusserungsgewinne aus Liegenschaften im Geschäftsvermögen dagegen mittels der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst werden (Höhn/Waldburger, Steuerrecht, Bd. I, 9. Aufl., Bern 2001, § 22 Rz. 17). Der Grund für diese Änderung lag darin, dass das vorherige monistische System, wonach die Grundstückgewinnsteuer auf Grundstücke des Privat- und des Geschäftsvermögens erhoben wurde (vgl. Höhn/Waldburger, a.a.O., § 22 Rz. 18) dazu geführt hatte, dass Gewinne aus Veräusserung von Geschäftsvermögen sowohl mit der Grundstückgewinnsteuer als auch mit der Einkommens- bzw. Reingewinnsteuer erfasst wurden. Wohl enthielt das Einkommenssteuerrecht Einschränkungen, die auf die Unterstellung der Grundstückgewinne aus Geschäftsvermögen unter die Grundstückgewinnsteuer Rücksicht nahmen, doch standen diese Einschränkungen mit den Grundsätzen des Einkommenssteuerrechtes in Widerspruch und gaben zu Rechtsungleichheiten Anlass. Der Gesetzgeber sah deshalb mit dieser Änderung vor, im Sinne einer sachgemässen Ordnung auf die Einschränkungen in der Einkommenssteuer zu verzichten und dafür den sachlichen Geltungsbereich der Grundstückgewinnsteuer auf das Privatvermögen und die landwirtschaftlichen Grundstücke zu beschränken (Botschaft des Regierungsrates über den Entwurf zur Änderung des Gesetzes über die Grundstückgewinnsteuer vom 9. April 1974 [Botschaft Änderung GGStG], GR 1974, S. 362). Entsprechend diesen Überlegungen lautete der massgebliche § 1 Abs. 2 GGStG im Botschaftsentwurf wie folgt: "Der Gründstückgewinnsteuer unterliegen ferner die Gewinne aus Veräusserung landwirtschaftlicher Grundstücke" (vgl. Botschaft Änderung GGStG, GR 1974, S. 378). Die heute gültige Formulierung von § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG wurde vom Grossen Rat damals erst bei der 2. Beratung diskussionslos auf Antrag der vorberatenden Kommission übernommen (GR 1974, S. 652). Gemäss Protokoll der Kommissionssitzung zur Beratung des Grundstückgewinnsteuergesetzes vom 11. Juli 1974 gab Dr. Gunz damals zu diesem Antrag folgende Erläuterung: "Ein im Kanton Luzern tätiger Liegenschaftshändler kann seinen Wohnsitz im Fürstentum Lichtenstein haben. Wenn er im Kanton Luzern gelegene Liegenschaften verkauft, haben wir über die Einkommenssteuer keinen Zugriff. Diese Lücke soll nun durch Abs. 2 Ziff. 2 geschlossen werden". Aus diesen Materialien ergibt sich, dass mit dem Absatz 2 des § 1 GGStG gewisse Sachverhalte der Grundstückgewinnsteuer unterstellt werden sollen, die sonst nach der grundsätzlichen Bestimmung in Absatz 1 gar nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten mit der Einkommens- oder Gewinnsteuer erfasst werden könnten. Die Wendung Gewinn aus dem "Handel mit Grundstücken" ist demnach weit auszulegen und zwar in dem Sinne, dass alle Veräusserungsgewinne von Grundstücken aus dem Geschäftsvermögen einer juristischen oder natürlichen Person, die infolge einer nur beschränkten Steuerpflicht als Grundeigentümerin im Kanton Luzern nicht mit der ordentlichen Gewinnsteuer erfasst werden können, der Grundstückgewinnsteuer unterliegen. Somit ergibt sich aus dem Gesetzeszweck, dass mit "Handel mit Grundstücken" alle Gewinne aus Veräusserungen von Grundstücken aus Geschäftsvermögen gemeint sind und nicht nur Gewinne aus gewerbsmässigem Liegenschaftshandel. Eine solche Auslegung dieser Bestimmung steht denn auch in Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichts zur Doppelbesteuerung, wonach die Besteuerung des Wertzuwachses auf Liegenschaften insoweit, als er nicht die Folge einer gewerblichen Tätigkeit ist, stets dem Liegenschaftskanton vorbehalten worden ist (BGE 111 Ia 124 Erw. 2b). Etwas anderes kann auch nicht aus dem von Dr. Gunz vorgebrachten Beispiel geschlossen werden, stellt dies doch einfach ein Fall dar, wo Liegenschaften von natürlichen Personen als Geschäftsvermögen zu gelten haben, ein entsprechender Veräusserungsgewinn bei ausserkantonalem Wohnsitz jedoch nicht mit der Einkommenssteuer im Liegenschaftskanton erfasst werden kann. Es mag sein, dass aufgrund dieses Beispieles die etwas unglückliche Formulierung vom Handel mit Grundstücken in den Gesetzestext Eingang fand, doch ergibt eine (enge) grammatikalische Auslegung dieser Wendung im Hinblick auf den Normzweck gerade keine richtige sachliche Lösung. Ist somit die Unterstellung unter die Grundstückgewinnsteuer gemäss § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG nicht auf Veräusserungsgewinne aus Liegenschaftshandel bzw. von Liegenschaftshändlern in einem engen Sinne beschränkt, so spielt der statutarische Zweck einer juristischen Person keine Rolle und insbesondere kommt es nicht darauf an, ob es sich um eine Immobiliengesellschaft (vgl. dazu BGE 104 Ia 253 Erw. 3a) handelt. Das Verwaltungsgericht hat denn auch implizit gestützt auf eine solche Auslegung der hier massgeblichen Norm im Urteil L. AG vom 26. Oktober 1992 die Veranlagung einer Grundstückgewinnsteuer geschützt. In diesem Fall war die Eigentümerin des Grundstückes eine Aktiengesellschaft, die laut Handelsregisterauszug Warentransporte, Import und Export von Waren aller Art sowie Beteiligungen und Erwerb von Grundeigentum bezweckte, somit weder eine eigentliche Immobiliengesellschaft noch eine Liegenschaftshändlerin war. Diese hatte zwar ihren statutarischen Sitz im Kanton Luzern, doch weil dies nachweislich ein sog. "Briefkastendomizil" war und das Hauptsteuerdomizil sich im Kanton Tessin befand, womit im Kanton Luzern nur eine beschränkte Steuerpflicht aus Grundeigentum vorlag, erachtete das Verwaltungsgericht diese AG bezüglich des Veräusserungsgewinns aus einer Liegenschaft ihres Geschäftsvermögens als steuerpflichtig nach § 1 Abs. 2 Ziff. 2 GGStG. Nach dem Gesagten unterliegt im vorliegenden Fall somit der durch die Versteigerung erzielte Veräusserungsgewinn gemäss § 1 Abs. 1 Ziff. 2 GGStG der Grundstückgewinnsteuer, da das Grundstück Nr. 53, GB Z, als Eigentum der Beschwerdeführerin wie erwähnt Geschäftsvermögen darstellte und die Beschwerdeführerin im Kanton Luzern nur beschränkt steuerpflichtig aus Grundeigentum war. Die Veranlagung erging somit zu Recht.

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