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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 09.01.2006 A 04 278 A 04 279_2 (2006 II Nr. 19)

January 9, 2006·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·843 words·~4 min·3

Summary

§§ 30 lit. f und 40 Abs. 1 lit. c StG; Art. 23 lit. f und 33 Abs. 1 lit. c DBG. Der als Kapitalleistung ausgerichtete Betrag an den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten kann vom Leistenden - anders als periodisch ausgerichtete Rentenzahlungen - nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die direkten kantonalen Steuern. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 09.01.2006 Fallnummer: A 04 278 A 04 279_2 LGVE: 2006 II Nr. 19 Leitsatz: §§ 30 lit. f und 40 Abs. 1 lit. c StG; Art. 23 lit. f und 33 Abs. 1 lit. c DBG. Der als Kapitalleistung ausgerichtete Betrag an den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten kann vom Leistenden - anders als periodisch ausgerichtete Rentenzahlungen - nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden. Dies gilt sowohl für die direkte Bundessteuer als auch für die direkten kantonalen Steuern. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Die Ehe von A und B wurde im Jahre 2003 vor dem Amtsgericht in Z geschieden. Gestützt auf die von den Parteien im Januar 2003 abgeschlossene und gerichtlich genehmigte Vereinbarung über die Scheidungsfolgen hatte A seiner Ehefrau per Saldo aller Unterhaltsansprüche ab 1. Januar 2003 den Betrag von pauschal Fr. 120000.- zu bezahlen. In der Steuererklärung betreffend das Steuerjahr 2003 deklarierte A unter der Rubrik "Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen/getrennt lebenden Ehegatten" (Ziff. 254 der Steuererklärung) einen Abzug von Fr. 120000.-. Dieser Abzug ist von den Steuerbehörden in der Folge nicht anerkannt worden. Dagegen erhob er Einsprache und verlangte, dass die von ihm im Jahre 2003 an seine geschiedene Ehefrau geleisteten Zahlungen über insgesamt Fr. 115000.- im Steuerjahr 2003 vollumfänglich zum Abzug zuzulassen seien. Nachdem seiner Einsprache kein Erfolg beschieden war, gelangte er ans Verwaltungsgericht. Das Verwaltungsgericht erkannte betreffend die direkte Bundessteuer darauf, dass laut Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGE 125 II 183) der als Kapitalleistung ausgerichtete Betrag an den Unterhalt des geschiedenen Ehegatten vom Verpflichteten nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden kann. Für die direkten kantonalen Steuern entschied es was folgt: 1.- Laut § 40 Abs. 1 lit. c StG werden von den Einkünften die Unterhaltsbeiträge an den geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennten Ehegatten abgezogen. Im Gegenzug hat der Unterhaltsberechtigte die erhaltenen Zahlungen zu versteuern (§ 30 lit. f StG). Es bestehen damit im Kanton die identischen Rechtsgrundlagen wie im Bund. Vor dem Hintergrund, dass das Bundesgericht für die direkte Bundessteuer entschieden hat, die Abzugsfähigkeit von geleisteten Unterhaltsbeiträgen nur für periodisch ausgerichtete Rentenzahlungen, nicht aber für in Form von Kapitalleistungen abgegoltene Unterhaltsansprüche zu bejahen, rechtfertigt es sich, auch bei den kantonalen Staats- und Gemeindesteuern analog vorzugehen (anders noch unter der Geltung des bis 31.12.2000 in Kraft gestandenen Steuergesetzes vom 27.5.1946, wo mit Urteil B. vom 17.7.1996, publiziert in: LGVE 1996 II Nr. 20 und StE 1996 B 27.2 Nr. 17 eine Praxisänderung begründet worden ist, und auch durch Kapitalabfindungen geleistete Unterhaltszahlungen als abzugsfähig qualifiziert wurden). Das Bundesgericht hat in diesem Zusammenhang im bereits erwähnten BGE 125 II 183 angeführt, dass die Frage der steuerlichen Behandlung von Unterhaltsleistungen in Form der Kapitalzahlung im Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden zwar nicht speziell geregelt sei. Ob daraus geschlossen werden dürfe, dass es den Kantonen trotz Harmonisierungsbedarf frei stehe, unter den Begriff des Unterhaltsbeitrages neben periodisch wiederkehrenden Leistungen auch Kapitalzahlungen zu subsumieren, sei indes "zumindest zweifelhaft" (BGE 125 II 188f. Erw. 6d). So wurde denn auch vom Bundesgericht in einem die interkantonale Doppelbesteuerung betreffenden Fall, bei dem es ebenfalls um eine Kapitalleistung für Alimente ging, entschieden, dass im interkantonalen Verhältnis kein triftiger Grund bestehe, hier eine andere Lösung als im Bundessteuerrecht vorzuziehen. Auch hier rechtfertige es sich, die beiden im Zivilrecht zur Verfügung gestellten Formen der Unterhaltsleistung steuerlich unterschiedlich zu behandeln, mithin den mittels einer Kapitalzahlung beglichenen Unterhaltsanspruch nicht zum Abzug zuzulassen (BG-Urteil 2P.252/1998 vom 16.3.2000, in: StR 2000 S. 331). Ganz auf dieser Linie wird auch in der durch den Regierungsrat des Kantons Luzern erlassenen, ebenfalls seit 1. Januar 2001 in Kraft stehenden Vollzugsverordnung zum StG bestimmt, dass als Unterhaltsbeiträge im Sinn von § 30 lit. f und § 40 Abs. 1 lit. c StG ausschliesslich die periodischen Leistungen gelten (§ 9 StV). Während in LGVE 1996 II Nr. 20 noch unter altem Recht (§ 19 Abs. 1 Ziff. 9, § 22 Ziff. 6 und § 25 Abs.1 Ziff. 3 StG, jeweils in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung) die Abzugsfähigkeit von Kapitalabfindungen bejaht wurde, hat nun der Kanton Luzern in § 9 der Steuerverordnung mit Wirkung ab 1. Januar 2001 ausdrücklich geregelt, dass Kapitalabfindungen weder vom Leistenden in Abzug gebracht werden können noch beim Empfänger als Einkommen steuerbar sind. In der bis 31.12.2000 in Kraft gestandenen Steuerverordnung fehlte eine derartige Vorschrift. In Anbetracht der neuen Regelung von § 9 StV, die in Einklang mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung steht, erweist sich mithin LGVE 1996 II Nr. 20 als überholt. In der Beschwerde wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass Kapitalabfindungen nach der geltenden Steuerordnung abzugsfähig wären. Nichts anderes kann im Übrigen den Weisungen der Kantonalen Steuerverwaltung zum Steuergesetz entnommen werden (LU StB, Weisungen StG, § 40 Nr. 3 Ziff. 1). Darin wird unter Hinweis auf BGE 125 II 183 festgehalten, dass Unterhaltsbeiträge, die in Form von Kapitalabfindungen ausgerichtet werden, nicht in Abzug gebracht werden können. 2.- Damit steht fest, dass der Betrag von Fr. 115000.-, der im Jahre 2003 vom Beschwerdeführer an seine geschiedene Frau in Nachachtung seiner nachehelichen Unterhaltsverpflichtung geleistet wurde, auch bei den kantonalen Steuern nicht abzugsfähig ist.

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