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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 20.06.2005 A 04 232 A 04 233_2 (2005 II Nr. 22)

June 20, 2005·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,125 words·~6 min·5

Summary

§ 33 Abs. 1 lit. d StG; Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Ein Informatiker, der an der Fachhochschule ein Diplomstudium zum Ingenieur FH Informatik absolviert, kann die Kosten nicht als Weiterbildungskosten abziehen. Es handelt sich dabei um eine Zusatzausbildung auf tertiärer Bildungsstufe. | Direkte Staats- und Gemeindesteuern

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Direkte Staats- und Gemeindesteuern Entscheiddatum: 20.06.2005 Fallnummer: A 04 232 A 04 233_2 LGVE: 2005 II Nr. 22 Leitsatz: § 33 Abs. 1 lit. d StG; Art. 26 Abs. 1 lit. d DBG. Ein Informatiker, der an der Fachhochschule ein Diplomstudium zum Ingenieur FH Informatik absolviert, kann die Kosten nicht als Weiterbildungskosten abziehen. Es handelt sich dabei um eine Zusatzausbildung auf tertiärer Bildungsstufe. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 2. - (Zusammenfassung der Rechtsprechung und Lehre: siehe Nr. 19) 3. - a) (...) b) Gemäss dem Lehrplan für den berufsbegleitenden Kurs (Stand vom 24.3.2004) umfasst der FH-Diplomstudiengang Informatik diverse Grundlagenfächer, Fachausbildungsfächer sowie Vertiefungsfächer. Im Rahmen der Grundlagenfächer werden den angehenden Ingenieuren in verschiedenen Fächern nebst Mathematik, Stochastik, Numerik usw. auch Kenntnisse in Kommunikation, in Englisch (Minimalziel First Certificate), Informatikrecht sowie über Umwelt und Umwelteinflüsse vermittelt. Weiter beinhaltet der Studiengang Fächer wie Projektmanagement, Informationsübertragungen, Betriebswirtschaft sowie informatikspezifische Fächer. Schliesslich können drei Vertiefungsfächer wie Mikrocomputertechnik, Informationssicherheit oder Multimediatechnik gewählt werden. Zusätzlich hat der Studierende zwei Projektarbeiten zu erstellen sowie sich in ein aktuelles Thema zu vertiefen. Gesamthaft umfasst die Fachausbildung ca. die Hälfte der zu besuchenden Fächer, wobei anzumerken ist, dass Fächer wie Projektmanagement und Betriebswirtschaft im Bereich der Fachausbildung angerechnet werden. Gemäss dem neuen Studienführer überführt die HTA ihre bisherigen Diplomstudiengänge ab Herbst 2005 in einen zweistufigen Bachelor- und Masterabschluss. Die neuen Studiengänge werden modularisiert. Die Module gehören vier inhaltlichen Bereichen an und bestehen aus Kernmodulen, Erweiterungsmodulen, Zusatzmodulen und Projektmodulen. Das Modularsystem ermöglicht es den Studierenden, auch ausgewählte Module aus den anderen Teilschulen der Fachhochschule Zentralschweiz zu besuchen. Es können somit Zusatzmodule im Bereich Kunst und Design oder auch Ökonomie besucht werden. Auch gemäss dem neuen Studienplan vermitteln vor allem die Kernmodule die wesentlichsten Fachkompetenzen. Auf diese Kernmodule entfallen auch nach dem neuen Bachelorsystem ca. 50% des Studienaufwandes. Das Studium wird mit dem weltweit anerkannten akademischen Grad auf Hochschulstufe, dem Bachelor in Science FH, abgeschlossen. c) Der Blick auf den Studienplan des Diplomkurses Ingenieur FH in Informatik zeigt, dass sich der Beschwerdeführer durch den Besuch der Fachhochschule und den Abschluss des Diplomstudiums ein breites Wissen hat aneignen können. Er erwarb nebst einem fundierten technischen Fachwissen auch ein umfassendes Wissen in Betriebswirtschaft, Kommunikation, Projektmanagement usw., das weit über das berufsspezifische Wissen eines Informatikers und über das Fachwissen, das für die Ausübung dieses Berufs notwendig ist, hinausgeht. Wie die Vorinstanz zu Recht geltend macht, ist das Ziel eines Diplomstudiums an einer Fachhochschule, den Studierenden Allgemeinbildung und grundlegendes Wissen zu vermitteln, das sie befähigt, in ihrer beruflichen Tätigkeit Problemlösungen zu entwickeln und anzuwenden, die berufliche Tätigkeit nach den neuesten Erkenntnissen von Wissenschaft, Technik und Wirtschaft auszuüben, Führungsaufgaben und soziale Verantwortung wahrzunehmen sowie sich erfolgreich zu verständigen, ganzheitlich und Fächer übergreifend zu denken und zu handeln und Verantwortung für die Erhaltung der Umwelt und der Lebensgrundlagen des Menschen zu übernehmen (vgl. Art. 4 des Bundesgesetzes über die Fachhochschulen, SR 414.71). Beim Diplomstudium handelt es sich um eine höhere, anwendungsorientierte Ausbildung auf Hochschulstufe, die die Absolventen befähigt, im späteren beruflichen Betätigungsfeld Stellen in Kaderpositionen einzunehmen. Das Fachhochschulstudium vermittelt somit, wie das Universitätsstudium, besonders hochstehende Berufskenntnisse. Es unterscheidet sich von diesem dadurch, dass es nicht vorrangig wissenschaftlich, sondern vorwiegend praxisorientiert ist und eine - zumindest minimale - Berufserfahrung voraussetzt. Das Studium an der HTA setzt denn auch eine abgeschlossene einschlägige Berufslehre und Berufsmatura voraus. Zugelassen werden u.a. aber auch Inhaber einer gymnasialen Maturität mit einem einjährigen einschlägigen Berufspraktikum. Die Frage der vorausgesetzten Berufserfahrung bildet aber vor dem Hintergrund des steuerrechtlichen Weiterbildungsbegriffes gerade kein rechtlich relevantes Unterscheidungsmerkmal. Unter dem Aspekt der Gleichbehandlung der einzelnen Lehrgänge ist daher ein Studium an einer Fachhochschule einem universitären Studium gleichzusetzen. Ebenso wenig wie die Kosten für ein Universitätsstudium nach dem Abschluss der Matura als Weiterbildungskosten hätten abgezogen werden können, können auch die Kosten für den Besuch einer höheren Wirtschafts- und Verwaltungsschule (heute: Hochschule für Wirtschaft) nach einer kaufmännischen Lehre oder für die Ausbildung eines Feinmechanikers zum Ingenieur HTL bzw. FH steuerlich nicht abgezogen werden (Beusch, Bildungskosten - Eine Analyse der Abgrenzung von Aus- und Weiterbildung anhand neuerer Entwicklungen in der Rechtsprechung, in: Zeitschrift für Schweizerisches und Internationales Steuerrecht, Newsletter Juni 2004, Ziff. 19 und 33; BG-Urteil M. vom 18.12.2003, 2A.277/2003 mit zahlreichen Hinweisen). Dies hat auch vorliegend für die Kosten des Diplomstudiums eines Informatikers zum Ingenieur FH zu gelten. Gemäss dem neuen Studienreglement dient der Bachelor in Science FH auch als Sprungbrett für ein Masterstudium an einer Fachhochschule oder einer anderen universitären Hochschule. Bereits heute besteht jedoch eine gemeinsame Erklärung des ETH-Rates und des Fachhochschulrates der Erziehungsdirektorenkonferenz, welche den Übertritt von Inhaberinnen und Inhabern eines FH-Diploms an die ETH regelt (Gemeinsame Erklärung vom 17.8.1998). Danach hat ein Absolvent bzw. eine Absolventin einer Fachhochschule grundsätzlich die Möglichkeit, innerhalb von zwei Jahren im gleichen Fachbereich zur ETH-Diplomprüfung zugelassen zu werden. d) Gemäss der Berufsbeschreibung des Ingenieurs FH Informatik (vgl. http: www.berufsberatung.ch) verfügen diese nebst Fachwissen in Informatik über betriebswissenschaftliche Kenntnisse. Sie bekleiden in Unternehmen Führungsfunktionen und sind als Abteilungs- oder Projektleiter für die zielgerichtete Führung eines Teams verantwortlich. Ingenieure FH Informatik setzen sich dabei in ihrem Berufsalltag nicht nur mit den technischen Prozessen auseinander, sondern auch mit Menschen und ihren Bedürfnissen. Weiter eröffnet die Ausbildung ein weites Berufsfeld in Lehre, Forschung, Wirtschaft und öffentlicher Verwaltung. Ingenieure bringen zudem die Voraussetzungen für die Führung eines eigenen Unternehmens mit. Der Studienabschluss ermöglicht es dem Beschwerdeführer, seine bisherige, vorwiegend technische Tätigkeit als Informatiker zu Gunsten einer höheren leitenden Tätigkeit mit Führungsfunktion und umfassenden Projektmanagement-Aufgaben im Bereich der Informatik aufzugeben. Solche Aufwendungen für eine Ausbildung, die jedoch zu einem grossen Teil Kenntnisse vermittelt, die der Beschwerdeführer für die angestammte Berufsausübung als Informatiker nicht benötigt und die letztlich dem Aufstieg in eine eindeutig höhere Berufsstellung dienen, können nicht als abzugsfähige Weiterbildungskosten gelten. Zwar trifft es zu, dass diese Zusatzausbildung und somit auch die Erweiterung des technischen Wissens und der Allgemeinbildung ohne Zweifel auch für die Tätigkeit als Informatiker förderlich sein können. Der Beschwerdeführer macht denn auch geltend, er habe nach Abschluss der Ingenieurausbildung innert zwei Monaten eine Anstellung finden können. Werden jedoch nicht vorwiegend berufsspezifische Kenntnisse erweitert, handelt es sich nicht um eine Weiterbildung im Zusammenhang mit dem bisherigen Beruf, sondern um eine Ausbildung. Zu Recht wendet die Vorinstanz ein, der Aufwand an Zeit und Kosten liege nicht mehr im üblichen Rahmen der Weiterbildung eines Informatikers. Immerhin dauerte der besuchte Diplomstudiengang vier Jahre und umfasste ca. 12 Wochenstunden. Nach dem Gesagten handelt es sich beim vom Beschwerdeführer besuchten Diplomstudiengang nicht um eine Weiterbildung im Zusammenhang mit seinem Beruf, sondern um eine neue bzw. Zusatzausbildung auf tertiärer Bildungsstufe, die ihm ermöglicht, in eine im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit weit höhere berufliche Position zu wechseln. Die angefallenen Studienkosten sind daher steuerrechtlich nicht als Weiterbildungskosten abziehbar. Der zusammengefasste Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer A 04 232 / A 04 233 zu finden.

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