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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 02.03.2005 A 04 211 (2005 II Nr. 28)

March 2, 2005·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·853 words·~4 min·4

Summary

§ 9 Abs. 1 PV. Perimeterverfahren. Bedeutung der Klassenzahl. Herabsetzung der Klassenzahl wegen nicht abgeschlossenem Ausbau einer Güterstrasse. Zum Ermessenspielraum der Behörde, die den Kostenteiler ausarbeitet (Erw. 7d). | Kausalabgaben

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Kausalabgaben Entscheiddatum: 02.03.2005 Fallnummer: A 04 211 LGVE: 2005 II Nr. 28 Leitsatz: § 9 Abs. 1 PV. Perimeterverfahren. Bedeutung der Klassenzahl. Herabsetzung der Klassenzahl wegen nicht abgeschlossenem Ausbau einer Güterstrasse. Zum Ermessenspielraum der Behörde, die den Kostenteiler ausarbeitet (Erw. 7d).

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 7. - b) Bei der Klasseneinteilung wird die Grösse des Vorteils berücksichtigt, die den Grundstücken aus dem öffentlichen Werk erwachsen. Die am meisten interessierten Grundstücke sind in der höchsten Klasse einzureihen (§ 9 Abs. 1 PV). Dabei sind die einzelnen Kriterien des Sondervorteils soweit zu berücksichtigen, als sie erstens im Einzelfall von Bedeutung und zweitens nicht bereits im festgelegten Grundmass enthalten sind. Die Klasse ist somit der Wert, der namentlich das Verhältnis des Grundstücks zum bestimmten Werk wiedergibt und insofern den konkreten Vorteil zum Ausdruck bringen soll. Der Zahlenwert des Grundmasses des beitragspflichtigen Grundstücks multipliziert mit der Klassenzahl ergibt dann die Anzahl Teilereinheiten (§ 10 Abs. 1 PV). Die Klasseneinteilung wurde vorliegend so gewählt, dass die Perimeter aller drei Strassengenossenschaften als gemeinsamer Kostenteiler angewendet werden können. In allen drei Kostengruppen wurde für die Bestimmung der Klassenzahl auf die Benutzerlänge abgestellt, wobei pro 150 Meter Länge eine Klasse zugeteilt wurde. Dieses System führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Liegenschaft des Beschwerdeführers, welche die hinterste ist, in die Klasse 12 eingereiht ist. c) Der Beschwerdeführer beanstandet, dass seine Liegenschaft als einzige in die Klasse 12 eingeteilt worden sei, obwohl seine unmittelbaren Nachbarn, deren Liegenschaft der Klasse 11 zugeteilt ist, seinen Hofplatz als Wendplatz brauchen und somit die Strasse in der gleichen Länge benützen würden. Ferner bringt er vor, die Güterstrasse sei nur bis vor den Gebäuden der Liegenschaft des Nachbarn A ausparzelliert; das Eigentum der Genossenschaft erstrecke sich denn auch nur bis zu diesem Ort. Auf dem letzten, in seinem Eigentum stehenden Teil der Strasse sei diese nicht ausgebaut worden. Zwar habe sich die Genossenschaft dazu verpflichtet, sie beabsichtige jedoch, den Ausbau nur bis zur südöstlichen Hausecke vorzunehmen. Er habe jedoch Anspruch auf eine Erschliessung, welche die ganze Hauslänge abdecke. Gestützt auf die Akten und die Feststellungen anlässlich des Augenscheins ergibt sich, dass die Klasseneinteilung des Grundstücks des Beschwerdeführers den tatsächlichen Verhältnissen nicht gerecht wird. In der Tat trifft es zu, dass die Güterstrasse (und damit das Eigentum der Strassengenossenschaft) beim Grundstück Nr. 598 (Liegenschaft des A) endet. Dies ergibt sich auch aus der Protokollnotiz des Gemeinderates betreffend Einspracheverhandlung. Nach dem Willen der Genossenschaft soll sich aber das öffentliche Werk bis zum östlichen Teil des Wohnhauses des Beschwerdeführers erstrecken. Der Gemeindeammann erklärte denn auch anlässlich des Augenscheins, die Genossenschaft werde die Strasse nur bis zu diesem Punkt ausbauen, wogegen der Beschwerdeführer den Ausbau der Strasse bis zum Ende seines Wohnhauses verlangt. Der Beschwerdeführer und die Genossenschaft streiten offenbar seit Jahren darüber, wieweit ein Ausbau der Güterstrasse im Bereich seines Grundstücks erfolgen soll. Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde kann allerdings nicht entschieden werden, ob ein gültiger Ausbaubeschluss der Genossenschaft vorliegt und in welcher Art die Güterstrasse ausgebaut werden muss. Gegenstand des Perimeterverfahrens ist einzig die Frage, in welchem Mass die Güterstrasse in ihrem tatsächlichen Zustand dem Beschwerdeführer einen wirtschaftlichen Sondervorteil bringt und ob dessen Bewertung im Hinblick auf die Beurteilung der anderen Grundstücke sachgerecht ist. Unter diesem Gesichtspunkt kann nicht zweifelhaft sein, dass eine höhere Klasseneinstufung der Liegenschaft des Beschwerdeführers im Vergleich zu der Liegenschaft des A nicht begründbar ist. Zwar ist die Einstufung in die Klasse 12 Folge der grössten Benützerlänge und insofern gemäss Beitragsplan richtig. Allerdings beträgt die Differenz zum Grundstück Nr. 598 lediglich 40 Meter. In Würdigung des Umstandes, dass dieser geringe Strassenabschnitt im Wesentlichen Eigentum des Beschwerdeführers und nicht ausgebaut ist, muss die Klassenzahl derjenigen der benachbarten Liegenschaft angepasst werden. Dabei kann offen bleiben, ob die Privatstrasse des Beschwerdeführers (Platz vor der Garage) von den Nachbarn jeweils als Wendeplatz für ihre Fahrzeuge gebraucht wird. In jedem Fall ist hinsichtlich des konkreten Vorteils - ausgedrückt in der Klassenzahl - eine gleiche Behandlung der beiden unmittelbar benachbarten Liegenschaften angezeigt. d) Eine weitere Herabsetzung der Beitragspflicht zu Gunsten des Beschwerdeführers kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Die Behörde, die den Kostenverteiler erlässt, hat aufgrund ihrer örtlichen Kenntnisse und der Verfügbarkeit der technischen Daten einen grossen Spielraum des Ermessens, in den das Gericht als Rechtsmittelinstanz nicht ohne Not eingreift (LGVE 1974 II Nr. 7). Sodann ist es in der Praxis unerlässlich, gewisse Schematisierungen und Pauschalierungen im Perimeterrecht zuzulassen (BGE 110 Ia 209). Es kann nicht gesagt werden, der angefochtene Perimeter verletze insgesamt den Grundsatz der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit. Dass der Beschwerdeführer als Eigentümer der Liegenschaft Nr. 597 annähernd einen Viertel der Baukosten und später der Unterhaltskosten tragen muss, liegt zum einen darin begründet, dass es sich vergleichsweise um eine geringe Anzahl beitragspflichtiger Grundstücke handelt und zudem der Erschliessungsfunktion der Strasse überwiegende Bedeutung zukommt. Im Übrigen ist interessant, dass gemäss Unterhaltsperimeter aus dem Jahre 1994, der im Wesentlichen dieselben Grundstücke umfasst, die Beitragspflicht des Beschwerdeführers ähnlich hoch festgesetzt wurde. Von den insgesamt 53989 Teilern entfallen nämlich auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers 14724 Teiler, was mehr als einen Viertel ausmacht. Auch unter diesem Gesichtspunkt erweist sich der angefochtene Kostenverteiler - mit Ausnahme der geringfügigen Korrektur - als sachgerecht.

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