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Luzern Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung 10.06.2002 A 02 68 (2002 II Nr. 14)

June 10, 2002·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Abgaberechtliche Abteilung·HTML·1,509 words·~8 min·4

Summary

§ 5 EGKVG; § 8 Abs. 3 PVG. Die Einwohnergemeinde, die dem Krankenversicherer die von einem Versicherten geschuldeten, jedoch uneinbringlichen Prämien bezahlt, hat Anspruch auf Rückvergütung nach den Bestimmungen des Prämienverbilligungsgesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen die Ausgleichskasse. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an den Zeitraum an, innert dem die Prämien fällig wurden. | Prämienverbilligung

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Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Abgaberechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Prämienverbilligung Entscheiddatum: 10.06.2002 Fallnummer: A 02 68 LGVE: 2002 II Nr. 14 Leitsatz: § 5 EGKVG; § 8 Abs. 3 PVG. Die Einwohnergemeinde, die dem Krankenversicherer die von einem Versicherten geschuldeten, jedoch uneinbringlichen Prämien bezahlt, hat Anspruch auf Rückvergütung nach den Bestimmungen des Prämienverbilligungsgesetzes. Der Anspruch richtet sich gegen die Ausgleichskasse. Die örtliche Zuständigkeit knüpft an den Zeitraum an, innert dem die Prämien fällig wurden. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der 1952 geborene A wohnte in der Zeit vom Mai 1999 bis März 2000 im Kanton Luzern, und zwar in der Gemeinde Z. Anschliessend zog er nach Basel-Stadt. Da A die Prämien der obligatorischen Krankenpflege-Grundversicherung für Mai bis Dezember 1999 im Betrage von Fr. 1060.80 nicht bezahlt hatte, machte die Krankenkasse die Prämienausstände auf dem Betreibungswege geltend. Im August 2000 stellte das Betreibungsamt Basel-Stadt einen Verlustschein über die gesamte Forderung aus. Gestützt darauf übernahm die Einwohnergemeinde Z die uneinbringlichen Prämien und überwies sie der Krankenkasse. Im Januar 2001 machte die Einwohnergemeinde Z gegenüber der Ausgleichskasse Luzern einen Anspruch auf Prämienverbilligung für die von ihr übernommenen Versicherungsprämien geltend. Die Ausgleichskasse lehnte schliesslich das Begehren mit der Begründung ab, die Prüfung des Gesuchs falle in die örtliche Zuständigkeit des Kantons Basel-Stadt, weil A im Zeitpunkt der Ausstellung des Verlustscheines dort seinen Wohnsitz gehabt habe. Die Einwohnergemeinde Z gelangte an das Verwaltungsgericht. Dieses hiess die Beschwerde mit folgender Begründung gut: 2. - b) Unter der Überschrift «Uneinbringliche Prämien und Kostenbeteiligungen» sieht § 5 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung (EGKVG) folgende Regelung vor: 1 Die zuständige Einwohner- oder Bürgergemeinde übernimmt ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über die Krankenversicherung [KVV] vom 27. Juni 1995), sofern deren Uneinbringlichkeit nachgewiesen ist. 2 Sie macht für übernommene Prämien den Anspruch auf Prämienverbilligung gemäss den §§ 8 Abs. 3 und 16 des Prämienverbilligungsgesetzes geltend. Für nicht durch Prämienverbilligung gedeckte und vom Gemeinwesen bezahlte Prämienausstände und Kosten gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989. Durch direkten Verweis nimmt diese Norm Bezug auf Art. 9 Abs. 1 KVV, der die Überschrift «Zahlungsverzug der Versicherten» trägt und wie folgt lautet: 1 Bezahlen Versicherte fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen trotz Mahnung nicht, hat der Versicherer das Vollstreckungsverfahren einzuleiten. Endet das Vollstreckungsverfahren mit der Ausstellung eines Verlustscheines, benachrichtigt der Versicherer die zuständige Sozialhilfebehörde. Vorbehalten bleiben kantonale Bestimmungen, welche eine vorhergehende Meldung an die für die Prämienverbilligung zuständige Behörde vorsehen. 2 Nach Ausstellung eines Verlustscheines und Meldung an die Sozialhilfebehörde kann der Versicherer die Übernahme der Kosten für die Leistungen aufschieben, bis die ausstehenden Prämien oder Kostenbeteiligungen einschliesslich der Verzugszinse vollständig bezahlt sind. Sind diese bezahlt, so hat der Versicherer die Kosten für die Leistungen während der Zeit des Aufschubes zu übernehmen. 3. - a) (...) b) Der Streit dreht sich darum, wer zuständige «Einwohner- oder Bürgergemeinde» bzw. «zuständige Sozialhilfebehörde» ist. Weder der Regelung von § 5 Abs. 1 EGKVG noch derjenigen von Art. 9 Abs. 1 KVV lässt sich entnehmen, welcher Wohnsitz massgeblich ist. Beide Normen enthalten keinerlei Anknüpfungspunkte für die Bestimmung des Wohnsitzes bzw. der zuständigen Sozialbehörde. Dies muss somit durch Auslegung ermittelt werden. Dabei ist das Gesetz in erster Linie nach seinem Wortlaut auszulegen. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Auslegungen möglich, muss nach seiner wahren Tragweite gesucht werden unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente, namentlich des Zwecks, des Sinns und der dem Wortlaut zugrunde liegenden Wertung (LGVE 1995 II Nr. 12 Erw. 3c). Als mögliche Anknüpfungspunkte für die Feststellung der örtlich zuständigen Behörde im Sinne der zitierten Vorschriften fallen im vorliegenden Fall drei Zeitpunkte in Betracht: einerseits derjenige der Fälligkeit der uneinbringlichen Prämien (Prämienausstände: Mai bis Dezember 1999), andererseits jener der Ausstellung des Verlustscheines (7.8.2000) und drittens der Zahlungszeitpunkt bzw. die Übernahme der uneinbringlichen Prämien durch das Gemeinwesen (6.2.2001). Stellt man auf die beiden zuletzt genannten Zeitpunkte ab, wäre die Beschwerdeführerin nicht zuständige Einwohnergemeinde, weil der Versicherte dannzumal in Basel-Stadt wohnte. Im ersten Fall wäre sie zumindest teilweise zuständig und hätte daher Anspruch auf Vergütung der fraglichen Prämien. Im vorliegenden Fall gilt es indessen zu beachten, dass die Beschwerdeführerin die nachgewiesenen uneinbringlichen Prämien gegenüber der Krankenkasse bereits vollumfänglich erstattet hat. Durch die Übernahme der Prämienausstände hat sie indessen ihre Zuständigkeit bereits für sich bejaht. Hat aber die Einwohnergemeinde Z die uneinbringlichen Prämien übernommen und diese dem Krankenversicherer entrichtet, hat sie grundsätzlich nach § 5 Abs. 2 EGKVG auch einen Anspruch auf deren Vergütung. Den Anspruch kann sie nämlich gemäss §§ 8 Abs. 3 und 16 PVG geltend machen. Bloss für nicht durch Prämienverbilligung gedeckte und vom Gemeinwesen bezahlte Prämienausstände und Kosten gelten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes (§ 5 Abs. 2 Satz 2 EGKVG). 4. - a) Dass die Uneinbringlichkeit der Prämienausstände für Mai bis Dezember 1999 als nachgewiesen zu gelten hat, ist unbestritten, nachdem das vom Krankenversicherer angestrengte Vollstreckungsverfahren mit einem Verlustschein endete. Im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KVV meldete die Krankenkasse als Gläubigerin den von ihr erlittenen Schaden dem Sozialamt Z, welches die uneinbringlichen Prämien gestützt auf den präsentierten Verlustschein bezahlte. Demzufolge hat aber die Beschwerdeführerin ihren Anspruch auf Vergütung der übernommenen Prämien nach Massgabe des luzernischen PVG geltend zu machen. Dass Prämienausstände, deren Uneinbringlichkeit mittels Verlustschein ausgewiesen ist, nach dem geltenden Prämienverbilligungsgesetz zu erstatten sind, wird in § 5 Abs. 2 EGKVG denn auch festgelegt. Dementsprechend enthält das PVG eine ausdrückliche Bestimmung, welche die Vergütung von übernommenen Prämien an die zuständige Sozialbehörde vorsieht. So regelt § 8 PVG die Anspruchsvoraussetzungen für verschiedene «Sonderfälle», namentlich für an der Quelle besteuerte Personen (Abs. 1), für Bezüger von Ergänzungsleistungen (Abs. 2) und Empfänger von wirtschaftlicher Sozialhilfe (Abs. 3 Satz 1); dementsprechend werden anrechenbare Prämien «voll vergütet». In § 8 Abs. 3 Satz 2 PVG wird sodann ein Sondertatbestand geregelt, der auf den hier zu beurteilenden Sachverhalt zutrifft: Danach besteht Anspruch auf Prämienverbilligung «auch rückwirkend für die Zeit, während der die zuständige Bürger- oder Einwohnergemeinde gestützt auf § 5 EGKVG die uneinbringlichen Prämien übernehmen muss». Die §§ 12 bis 18 PVG finden dabei keine Anwendung. In Konnex mit dieser Vorschrift wird deutlich, dass der Leistungsanspruch des Gemeinwesens sich daran orientiert, ob die versicherte Person ihre Prämien nicht bezahlt hat und deren Uneinbringlichkeit nachgewiesen ist, wofür der Krankenversicherer einen im Vollstreckungsverfahren erstrittenen Verlustschein muss vorlegen können. Der Anspruch besteht rückwirkend für ausstehende Prämien, mithin für die Zeitspanne, für welche die Prämien geschuldet sind. b) Die rückwirkende Übernahme von uneinbringlichen Prämien fällt nicht in den Bereich der Sozialhilfe. Das gilt von Bundesrechts wegen seit Einführung des neuen KVG vom 18. März 1994, welches per 1. Januar 1996 in Kraft gesetzt wurde. Auf diesen Zeitpunkt hin wurde auch die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) geändert (vgl. Anhang Ziff. 6 KVG, AS 1995 S. 1328 ff., insb. S. 1365). Danach gelten die von einem Gemeinwesen anstelle von Versicherten zu leistenden Mindestbeiträge an obligatorische Versicherungen nicht (mehr) als Unterstützungsleistungen im Sinne des ZUG. Aus diesem Grunde wurde bei der Legiferierung des kantonalen EGKVG letztlich dessen § 5 Abs. 1 und 2 in der nun vorliegenden Fassung angenommen. Dabei wurde im Rahmen der ersten Beratung ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Übernahme von Prämienausständen nicht als Sozialhilfe gelte (vgl. Verhandlungen des Grossen Rates 1997 S. 1599 f.). In diesem Zusammenhang steht ferner der mit Gesetzesnovelle vom 23. März 1998 neu eingefügte § 8 Abs. 3 PVG (G 1998 130 ff.); diese Bestimmung wurde in Koordination mit dem EGKVG ebenfalls per 1. August 1998 in Kraft gesetzt. Daraus wird ersichtlich, dass die vom Gemeinwesen übernommenen uneinbringlichen Krankenversicherungsprämien im Rahmen der Prämienverbilligung geltend zu machen sind. c) Wenn nun in § 8 Abs. 3 PVG bestimmt wird, dass der Anspruch auf Prämienverbilligung auch rückwirkend besteht für die Zeit, während der die zuständige Einwohner- und Bürgergemeinde gestützt auf § 5 EGKVG die uneinbringlichen Prämienausstände übernehmen muss, so richtet sich die Zuständigkeit nach dem Zeitpunkt der fälligen Prämien. Nach dieser Bestimmung wird klar, dass der Zeitraum der Prämienausstände entscheidend ist und nicht der Zeitpunkt des Ausstellens des Verlustscheins. Denn nach dem Wortlaut dieser Norm ist diejenige Einwohner- oder Bürgergemeinde als zuständig zu betrachten, welche die unbezahlten Prämien für eine bestimmte Zeit rückwirkend übernehmen muss. Auch wenn es sich bei der Übernahme von uneinbringlichen Prämien durch die Einwohnergemeinde letztlich nicht um Unterstützungsleistungen nach Sozialhilfegesetz handelt, bleibt dennoch mitzuberücksichtigen, dass der Krankenversicherer nach erfolglosem Vollstreckungsverfahren die ausstehenden Prämien der Sozialhilfebehörde melden muss. Damit wird indirekt auf die Gesetzgebung im Bereich der Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz; SHG) Bezug genommen. Gemäss § 5 SHG, der die örtliche Zuständigkeit im Sozialhilfebereich regelt, ist die Einwohnergemeinde am Wohnsitz des Hilfebedürftigen nach den Bestimmungen des ZUG örtlich zuständig. Nach Art. 4 ZUG hat der Bedürftige seinen Wohnsitz (Unterstützungswohnsitz) in dem Kanton, in dem er sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, wobei die polizeiliche Anmeldung in der Regel als Wohnsitzbegründung gilt. Bei einem Anspruch auf Ersatz für uneinbringliche Prämien geht es letztlich stets um eine Leistung für einen zurückliegenden Zeitraum. Entscheidend ist also, ob die versicherte Person während der Zeit, während welcher die Einwohnergemeinde die Prämienausstände übernehmen muss, ihren Unterstützungswohnsitz und gestützt auf § 5 Abs. 1 PVG ihren steuerrechtlichen Wohnsicht im Kanton Luzern hatte.

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