Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 11.01.2012 Fallnummer: V 11 139_2 LGVE: 2012 II Nr. 7 Leitsatz: Art. 26 BV; § 178 PBG. Bei einem bereits realisierten Bauvorhaben, dessen Baubewilligung nicht mehr widerrufen werden kann, muss hinsichtlich seiner Bestandes- und Erweiterungsgarantie auf die materielle Rechtmässigkeit verzichtet werden. Mit anderen Worten wird eine materiell rechtswidrige, jedoch formell rechtmässige Baute grundsätzlich vom Schutzbereich der Bestandesgarantie nach Art. 26 Abs. 1 BV und § 178 PBG umfasst. § 9 Abs. 1 PBV. Aus Gründen der Gleichbehandlung sind aussenliegende Erschliessungsflächen von Vollgeschossen, soweit sie üblicherweise im Innern liegende Treppenhäuser und Hausgänge ersetzen, den anrechenbaren Geschossflächen zuzuschlagen und damit an die Ausnützung anzurechnen.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der Sachverhalt und Auszüge aus den Erwägungen sind unter der Fallnummer V 11 139 zu finden.