Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Gewässerschutz Entscheiddatum: 16.01.2012 Fallnummer: V 11 132_2 LGVE: 2012 II Nr. 3 Leitsatz: Art. 39a, 40, 80 GSchG. Wird bei einem Kraftwerk der Wasserdurchfluss durch den Rechen zum Kraftwerk durch rasche Entleerung des Stauraums aufrecht-erhalten, handelt es sich dabei zwar um eine kurzfristige Änderung des Wasserabflusses. Der dadurch entstehende Schwall und Sunk steht jedoch nicht in direktem Zusammenhang mit der Produktion von Strom in Spitzenzeiten und weist daher nicht die von Art. 39a GSchG geforderte Regelmässigkeit auf. Vorschriften über zulässige Stauraumspülungen sind daher gestützt auf Art. 40 GSchG anzuordnen und benötigen keine Zustimmung des Kraftwerksbetreibers wie bei Art. 39a GSchG. Die Anordnung von Sanierungsmassnahmen von Fliessgewässern, die durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst werden, ist unterhalb der Entnahmestellen soweit zulässig, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist (Art. 80 GSchG). Einem ökonomischen Ansatz folgend, liegt dieser Punkt dort, wo die Substanz des betroffenen Rechts auf dem Spiel steht (sog. Substanztheorie). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Das Bundesgericht hat die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 20. September 2012 abgewiesen.
Entscheid: Der Sachverhalt und die Erwägungen sind unter der Fallnummer V 11 132 zu finden.