Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bau- und Planungsrecht Entscheiddatum: 26.07.2010 Fallnummer: V 10 105 LGVE: Leitsatz: Erteilt der Gemeinderat eine Baubewilligung für Bauten und Anlagen, die nicht Gegenstand der öffentlichen Auflage waren, verweigert er den Einspruchsberechtigten das rechtliche Gehör und die Gemeinde wird kostenpflichtig (E. 2b und 2c/bb). § 202 PBG ist vorliegend nicht direkt anwendbar. Praxisgemäss ist indes die Planauflage zu wiederholen, falls zufolge der Abweichungen von den ursprünglichen (nicht verbindlich erklärten) Plänen Rechte Dritter tangiert werden (E. 2c/cc). Hätten die Beschwerdeführer bereits während der Beschwerdefrist bei der Gemeinde Akteneinsicht verlangt, hätten sich ihre materiellen Ausführungen in der Beschwerdeschrift erübrigt, weshalb ihre Parteientschädigung zu reduzieren ist (E. 2d und3). Zur Durchsetzung des Entschädigungsanspruchs war die Beschwerde nötig, weshalb die Beschwerdeführer keine amtlichen Kosten zu tragen haben (E. 2d). Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 1.- A und B erhoben am 12. April 2010 Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid des Gemeinderats Z vom 17. Februar 2010 betreffend Bewilligung für den Neubau eines Mehrfamilienhauses und Neubau Carport mit Veloabstellraum auf dem Grundstück Nr. z, Grundbuch Z. Nach Zustellung der Vernehmlassungen und Einsichtnahme in die vom Gemeinderat eingereichten Akten zogen sie mit Schreiben vom 1. Juli 2010 die Beschwerde zurück. Somit ist das Verfahren in Anwendung von § 109 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG; SRL Nr. 40) als erledigt zu erklären. 2.- a) Gemäss § 198 VRG hat im Rechtsmittelverfahren diejenige Partei die Kosten zu tragen, welche unterliegt oder auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wurde (Abs. 1 lit. c). Der Rückzug einer Rechtsvorkehr wird ihrer Abweisung gleichgestellt (Abs. 2). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Sie stellen jedoch den Antrag, die amtlichen Kosten der Gemeinde Z aufzuerlegen. b) Gemäss § 199 Abs. 3 VRG können die kantonalen Rechtsmittelinstanzen den Gemeinden amtliche Kosten nur auferlegen, wenn ihren Behörden grobe Verfahrensmängel oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Wann einem kommunalen Entscheidsträger grobe Verfehlungen vorzuwerfen sind, lässt sich nicht generell sagen, sondern ist im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen. Praxisgemäss wird eine Kostenbelastung zulasten der Gemeinde bejaht, wenn der Entscheidsträger den Grundsatz des rechtlichen Gehörs (vgl. Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18.4.1999 [BV; SR 101]; § 46 VRG) verletzt hat, insbesondere weil er erhebliche Argumente oder einen massgeblichen Antrag nicht beurteilt oder seinen Entscheid in wichtigen Punkten ungenügend begründet hat (vgl. Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur BV, 2. Aufl., Zürich 2008, N 27 zu Art. 29); ferner, wenn aufgrund der Akten zulasten einer Partei entschieden wurde, ohne ihr Gelegenheit zur Einsicht und Stellungnahme zu geben. Auch die Verletzung klarer und eindeutiger Vorschriften kann die Kostenpflicht des Gemeinwesens begründen (LGVE 1985 II Nr. 49, Urteil V 08 97 vom 6.7.2009, E. 6a). c/aa) Die Beschwerdeführer werfen dem Gemeinderat Z eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor, weil er ihnen die im Baubewilligungsverfahren genehmigten Planunterlagen vom 4. November 2009 und vom 10. Februar 2010 vorenthalten habe. Nach Einsichtnahme in diese Akten, welche der Gemeinderat im vorliegenden Verfahren eingereicht habe, könnten sie den Rückzug der Beschwerde erklären. Der Gemeinderat bestreitet in seiner Stellungnahme vom 9. Juli 2010 eine Gehörsverletzung unter Hinweis darauf, das Baubewilligungsverfahren sei korrekt durchgeführt worden und den Beschwerdeführern seien keine Akten vorenthalten worden. bb) Gemäss § 62 Abs. 1 der Planungs- und Bauverordnung vom 27. November 2001 (PBV; SRL Nr. 736) sind mit dem Baugesuch die für eine umfassende und abschliessende Prüfung und Beurteilung des Bauvorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen, u.a. mindestens ein Situationsplan (im Massstab 1:500), in dem das geplante Vorhaben, die Nachbargebäude, die massgebenden Abstände, die Baulinie und die Zu- und Wegfahrten eingezeichnet und vermasst sind (lit. a); die Grundrisspläne aller Geschosse, die Fassaden- und Schnittpläne (Massstab 1:100) mit vollständigen Angaben über Erdgeschoss-, Fassaden-, Gebäude- und Firsthöhen in Metern über Meer, Innen- und Aussenmass usw. (lit. b). Die Beschwerdeführer haben in ihrer Einsprache vom 18. Juni 2009 mehrere Punkte gerügt, insbesondere die Geschossigkeit, die Ausnützung, den Grenzabstand und die ungenügende Eingliederung. Laut Bewilligungsentscheid sind für die Bauausführung u.a. revidierte Planunterlagen vom 10. Februar 2010 (Situationsplan, Grundrisse) sowie vom 4. November 2009 (Fassaden und Schnitte, Berechnung verdeckte Fassadenfläche) verbindlich. Nach der Aktenlage ist unbestritten, dass der Gemeinderat die Einsprecher und heutigen Beschwerdeführer vor Erlass des Entscheids über die Einreichung der geänderten Planunterlagen nicht orientiert hat. Nach § 193 Abs. 1 und 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735) ist das Baugesuch öffentlich bekanntzumachen und zusammen mit den Beilagen während 20 Tagen zur Einsicht aufzulegen, sodass die potenziell Beschwerdeberechtigten ihre Parteirechte wahren können (LGVE 1999 II Nr. 11 E. 3a). Die Information dient gleichermassen der entscheidenden Baubehörde. Denn bei Prüfung der Regelkonformität nimmt sie Mängel eines Bauvorhabens oft erst auf Intervention Dritter wahr (Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. Aufl., Bern 2008, S. 332). Bekanntmachung und Auflage müssen (vorbehältlich § 198 PBG) bei allen Baugesuchen erfolgen, selbst in Fällen, die der Behörde als unbegründet erscheinen. Die Baubehörde verweigert den Einspruchsberechtigten das rechtliche Gehör, wenn sie die Ausführung von Bauten und Anlagen bewilligt, die nicht Gegenstand der öffentlichen Ausschreibung waren (LGVE 1998 II Nr. 13 E. 3b, Urteil V 08 366 vom 2.9.2009, E. 4b/aa mit Hinweisen; vgl. auch BGE 120 Ib 52 E. 2b). cc) Bezüglich der Planänderungen verweist der Gemeinderat im Entscheid auf § 202 PBG. Danach ist für jede Abweichung von den genehmigten Plänen das Baubewilligungsverfahren erneut durchzuführen, sofern die Abweichung als solche der Bewilligungspflicht untersteht (Abs. 2). Das PBG beantwortet die Frage nach der Wiederholung eines Baubewilligungsverfahrens nach Planänderungen nicht ausdrücklich. Insbesondere ist § 202 Abs. 2 PBG auf den vorliegenden Sachverhalt nicht direkt anwendbar, handelt doch diese Bestimmung von Änderungen genehmigter Pläne, also von Änderungen bzw. Abweichungen, nachdem bereits in einer Baubewilligung Pläne für verbindlich erklärt wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist indes die Planauflage zu wiederholen, falls zufolge der Abweichungen von den ursprünglich aufgelegten (d.h. nicht verbindlich erklärten) Plänen Rechte Dritter tangiert werden. Abweichungen, die offensichtlich keine schutzwürdigen privaten Interessen Dritter und keine wesentlichen öffentlichen Interessen berühren, verlangen demgegenüber keine Wiederholung des Baubewilligungsverfahrens (§ 202 Abs. 3 PBG). Diesbezüglich können Pläne modifiziert werden, ohne dass derartige unbedeutende Abweichungen zwingend eine Wiederholung der öffentlichen Auflage notwendig machen (Urteile V 08 366 vom 2.9.2009, E. 4b/bb, V 99 144 vom 4.4.2000, E. 2b). Vorliegend handelt es sich bei den revidierten Plänen vom 4. November 2009 und 10. Februar 2010 um wesentliche Baugesuchsunterlagen, welche Rechte Dritter wie der Beschwerdeführer als unmittelbare Nachbarn des Baugrundstücks betreffen. Somit hätten die Planänderungen im Lichte der Rechtsprechung grundsätzlich neu öffentlich aufgelegt werden sollen. Zumindest hätte aber der Gemeinderat den Einsprechern die Einreichung revidierter Pläne durch die Bauherrschaft mitteilen und ihnen Gelegenheit zur Einsichtnahme geben müssen. Da er über die Baubewilligung entschieden hat, ohne vorher den Einsprechern Gelegenheit zur Einsicht- und Stellungnahme zu den Planänderungen zu geben, liegt eine grobe Gehörsverletzung der Beschwerdeführer vor. Insoweit ist eine Kostenbelastung der Gemeinde zu bejahen. d) Indessen ist auch die Bestimmung von § 198 Abs. 3 VRG zu beachten, die lautet: Kosten, die eine Partei durch pflichtwidriges Verhalten im Verfahren oder verspätete Vorbringen von Tatsachen und Beweismitteln verursacht, gehen zu ihren Lasten, auch wenn sie obsiegt. Die Beschwerdeführer waren bereits in ihrer Einsprache vom 18. Juni 2009 durch Rechtsanwalt C vertreten. Aus dem angefochtenen Entscheid war ersichtlich, dass der Gemeinderat die Bewilligung aufgrund revidierter Pläne erteilt hatte. Das Gericht hat dem Rechtsanwalt der Beschwerdeführer auf sein Verlangen mit Schreiben vom 16. Juni 2010 alle vorinstanzlichen Akten zugestellt. In der Folge wurde die Beschwerde ausdrücklich gestützt auf die im Beschwerdeverfahren vom Gemeinderat eingereichten Planänderungen zurückgezogen. Es wäre den Beschwerdeführern grundsätzlich zuzumuten gewesen, während der Beschwerdefrist bei der Gemeinde Akteneinsicht zu verlangen zur Abklärung der Frage, ob der Bewilligungsentscheid aufgrund der geänderten Pläne akzeptiert werden kann oder mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden soll. So oder so ist aber erst nach Zustellung des Entscheids zusätzlicher Aufwand für die Prüfung der geänderten Baugesuchsunterlagen entstanden, wofür die Beschwerdeführer ihren Rechtsvertreter zu entschädigen haben, wobei dieser Aufwand zumindest teilweise auf die Gehörsverletzung durch den Gemeinderat im Baubewilligungsverfahren zurückzuführen ist. Dafür haben nach dem Gesagten die Beschwerdeführer nicht einzustehen (E. 2c/cc). Mit Blick auf die Durchsetzung ihres Anspruchs auf Entschädigung war die Beschwerde also notwendig. Es rechtfertigt sich daher nicht, die Beschwerdeführer - auch nicht teilweise (vgl. aber nachstehend E. 3 bezüglich Parteientschädigung) - mit amtlichen Kosten zu belasten. Die Beschwerdegegnerin hat gemäss dem Verursacherprinzip ebenfalls keine Kosten zu tragen. 3.- Nach § 201 Abs. 2 VRG kann das Gemeinwesen, dem die Vorinstanz angehört, lediglich unter der Voraussetzung zur Entrichtung einer Parteientschädigung verhalten werden, dass der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen. Bezüglich der gesetzlichen Erfordernisse kann auf das in E. 2b Ausgeführte verwiesen werden. Wie erwähnt, ist der Vorinstanz in formeller Hinsicht eine grobe Gehörsverletzung vorzuwerfen, was rechtsprechungsgemäss den Anspruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung trotz Unterliegen oder Rückzug der Beschwerde begründet. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführer nebst dem formellen Verfahrensfehler den Entscheid weitgehend materiell angefochten haben, indem sie integral die Aufhebung der Baubewilligung beantragten. Hätten die Beschwerdeführer bereits während der Beschwerdefrist beim Gemeinderat Akteneinsicht verlangt - was ihnen zuzumuten gewesen wäre -, hätte sich die materielle Auseinandersetzung in der Beschwerde zum grossen Teil erübrigt (§ 198 Abs. 3 VRG), wurde doch die Beschwerde nachträglich aufgrund der vor Verwaltungsgericht gewährten Akteneinsicht zurückgezogen. Für den diesbezüglichen Aufwand besteht entsprechend dem Verursacherprinzip kein Anspruch auf eine Parteientschädigung gegenüber dem Gemeinwesen. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, den Beschwerdeführern zulasten der Gemeinde Z bloss eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen.