Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.01.2006 V 05 149_2 (2006 II Nr. 8)

January 25, 2006·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·3,280 words·~16 min·4

Summary

§ 18 Abs. 3 öBG. Das Vergabeverfahren kann abgebrochen und anschliessend neu durchgeführt werden, wenn sich die verlangte Leistung wesentlich ändert. Auch muss ein sachlicher Grund den Abbruch rechtfertigen, welcher im Zeitpunkt der Ausschreibung des Auftrags bzw. der weiteren Forderungen an die Submittenten nicht voraussehbar war. | Öffentliches Beschaffungswesen

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Öffentliches Beschaffungswesen Entscheiddatum: 25.01.2006 Fallnummer: V 05 149_2 LGVE: 2006 II Nr. 8 Leitsatz: § 18 Abs. 3 öBG. Das Vergabeverfahren kann abgebrochen und anschliessend neu durchgeführt werden, wenn sich die verlangte Leistung wesentlich ändert. Auch muss ein sachlicher Grund den Abbruch rechtfertigen, welcher im Zeitpunkt der Ausschreibung des Auftrags bzw. der weiteren Forderungen an die Submittenten nicht voraussehbar war. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im Jahre 2000 stimmte das Luzerner Volk dem Ausbau der Universität Luzern zu. Das Projekt des künftigen Neubaus der Universität am Kasernenplatz sollte in einem zweistufigen Planungswettbewerb ermittelt werden, den der Kanton Luzern durchführte. Mit Beschluss vom 14. Oktober 2003 erteilte der Regierungsrat den Zuschlag für die Planerleistungen A. Gleichzeitig trat er auf das Ausstandsgesuch des Konkurrenten B, welches dieser mit freundschaftlichen und beruflichen Verbindungen zwischen A und einem Jury-Mitglied begründete, nicht ein. Mit Urteil vom 7. Januar 2004 hiess das Verwaltungsgericht die Beschwerde gegen die beiden Beschlüsse gut und hob diese auf. In der Folge beschloss der Regierungsrat eine Sistierung des Wettbewerbsverfahrens, um unter anderem die Standortfrage im Hinblick auf die Entwicklung der Studierendenzahlen und die kantonale Schulraumplanung zu überprüfen. Dabei zeigte sich, dass aufgrund der unerwarteten Zunahme von Studierenden ein Neubau am Kasernenplatz nicht mehr im Vordergrund stand. Deshalb sprach sich der Grosse Rat für einen neuen Standort aus. So sollte das Postbetriebsgebäude für die Universität umgebaut werden. Mit Verfügung vom 17. Mai 2005 brach das Kantonale Amt für Hochbauten und Immobilien (ahi) den Planungswettbewerb für den Neubau der Universität Luzern am Kasernenplatz Luzern ab. Eine dagegen von A erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab. Aus den Erwägungen: 3.- a) Nachdem mit der angefochtenen Verfügung das Vergabeverfahren betreffend Neubau der Universität Luzern am Kasernenplatz abgebrochen worden war, hat der Beschwerdegegner mit Programm vom 31. Mai 2005 den Architekturwettbewerb "Umbau Postbetriebsgebäude für die Universität Luzern und die Hochschule Luzern der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ)" ausgeschrieben. Im abgebrochenen Vergabeverfahren wurde gemäss Wettbewerbsprogramm vom 11. Dezember 2002 verlangt, einen Universitätsneubau für 1200 Studierende zu entwerfen, was rund 8000 m2 Hauptnutzfläche und 14000 m2 Geschossfläche entsprach. Dem aktuellen Wettbewerb lag gemäss der auf der Homepage des ahi publizierten Wettbewerbsaufgabe und dem Wettbewerbsprogramm ein Bauvolumen von rund 160000 m3 mit einer Geschossfläche von ca. 40000 m2 zugrunde. Gemäss angefochtener Verfügung können im Postbetriebsgebäude 18800 m2 Hauptnutzflächen realisiert werden, wovon die Universität 13300 m2 und die PHZ 5500 m2 benötigen. Anstelle eines Universitätsneubaus für 1200 Studierende soll das Postbetriebsgebäude für max. 2600 Studierende der Universität Luzern und 600 Studierende der PHZ umgebaut werden. b) Das Verwaltungsgericht hat sich in seiner bisherigen Rechtsprechung vor allem zur quantitativen Leistungsänderung geäussert. Gemäss LGVE 2000 II Nr. 14 Erw. 3c hängt im Fall der mengenmässigen Änderung die Wesentlichkeit von einer bestimmten Grenzmenge ab, um welche die Leistung reduziert wird und die im Einzelfall festzulegen ist. In jenem Fall wurde eine Neudurchführung des Vergabeverfahrens bei einer mengenmässigen Reduktion von 20% zugelassen; dabei handelte es sich um eine Minderung der zu bearbeitenden Flächen im genannten Umfang. Das Gericht führte dazu aus, bei dieser Menge könnten sich die verschiedenen Berechnungsfaktoren derart auswirken, dass sich die preisliche Rangierung verändere, weshalb ein Abbruch gerechtfertigt sei. Diese Praxis wurde im Urteil V 01 93 vom 24. August 2001 bestätigt, wo die Sanierung eines Gebäudes nachträglich auf bestimmte Teile beschränkt wurde, und die Spenglerarbeiten deshalb um 40% reduziert wurden. Eine Neudurchführung des Vergabeverfahrens kommt aber auch in Frage, wenn neue Leistungsteile verlangt werden (LGVE 2000 II Nr. 14 Erw. 3a in fine). Von einer wesentlichen Leistungsänderung ist etwa auszugehen, wenn anstelle der Sanierung einer Krananlage die Lieferung, Montage und Inbetriebnahme von zwei komplett neuen Krananlagen geschuldet ist (Urteil V 05 90 vom 14.7.2005). Dass im vorliegenden Fall von einer wesentlichen Leistungsänderung auszugehen ist, wird bereits bei einem Vergleich der Rahmenbedingungen der beiden Wettbewerbe klar. So wird nicht mehr von 1200 Studierenden, sondern von 2600 Studierenden (zuzüglich max. 600 Studierenden der PHZ) ausgegangen. Diese Zunahme an Studierenden zeigt sich im (quantitativen) Vergleich der Bauziffern. Selbst wenn man den Raumbedarf der PHZ nicht miteinbezieht, ist gemäss der angefochtenen Verfügung bei 2600 Studierenden ein Gebäudevolumen von 120000 m3 erforderlich. Die im Wettbewerbsverfahren für den Standort Kasernenplatz prämierten ersten vier Projekte weisen jedoch unbestrittenermassen nur Gebäudevolumen zwischen 59310 m3 (Projekt des Beschwerdeführers) bis 67650 m3 auf. Deshalb ist von einer Zunahme des Raumbedarfs von 77,4 bis 102,3% auszugehen. Bei einem Vergleich der Hauptnutzfläche (ohne Einbezug der Raumfläche der PHZ) errechnet sich eine Zunahme von 66,25%. Bei diesen Zahlen ist eine wesentliche Leistungsänderung im Hinblick auf die bisherige Praxis des Verwaltungsgerichts zu bejahen. Eine solche liegt aber auch in qualitativer Hinsicht vor. Anstelle der Projektierung eines Universitätsneubaus ist jetzt der Umbau einer bestehenden Liegenschaft Beschaffungsgegenstand. 4.- Aus § 18 Abs. 3 öBG geht hervor, dass die Neudurchführung eines Vergabeverfahrens einzig eine wesentliche Leistungsänderung voraussetzt. Grundsätzlich müsste somit nicht geprüft werden, ob ein wichtiger Grund für den Abbruch vorliegt oder nicht. Dies ist nur im Verfahren nach § 18 Abs. 2 öBG - bei der Wiederholung mit gleichem Leistungsumfang - zu prüfen. Allerdings ist diese Feststellung insofern zu relativieren, als die Neudurchführung (und damit auch der vorgängige Abbruch) des Vergabeverfahrens sachlich begründet sein muss und kein Missbrauch vorliegen darf (Beyeler, Überlegungen zum Abbruch von Vergabeverfahren, in: AJP 7/2005 S. 784). Zwar sprechen die einschlägigen Rechtsnormen bisweilen von der Abbruchvoraussetzung des öffentlichen Interesses (Art. XIII Ziff. 4 lit. b des GATT/WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15.4.1994 [GPA; SR 0.632.231.422]) oder des wichtigen Grundes (Art. 13 lit. i IVöB). Dies widerspricht der These vom "sachlichen Grund" als einziger materieller Zulässigkeitsvoraussetzung des Abbruchs nicht, da ein Abbruch bei Vorliegen eines sachlichen Grundes stets im öffentlichen Interesse liegt und der wichtige Grund - da nicht eng auszulegen - sich mit dem sachlichen Grund vollkommen deckt (Beyeler, a.a.O., S. 789; Stöckli, Bundesgericht und Vergaberecht, in: BR 1/2002, S. 10f.). Die Umschreibung von Gegenstand und Umfang eines öffentlichen Auftrags ist grundsätzlich Sache der vergebenden Instanz. Ihr obliegt es, vorgängig eine sachgerechte Bedürfnisabklärung vorzunehmen und den Auftrag anhand derselben zu bestimmen (Galli/Moser/Lang, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, Zürich 2003, Rz. 214). Treten Entwicklungen ein, die aus sachlichen Gründen zu einer Überprüfung des öffentlichen Auftrags führen, so kann die Vergabebehörde im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben das hängige Beschaffungsverfahren abbrechen und wiederholen oder neu durchführen. Bei der Entscheidung darüber, ob ein Vergabeverfahren wiederholt oder neu durchgeführt werden soll, besitzt die Vergabebehörde einen Spielraum. Es liegt ein Entschliessungsermessen vor, das vom Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht überprüft werden darf (§ 30 Abs. 2 öBG). 5.- Gemäss Medienmitteilung der Universität Luzern vom 21. Oktober 2005 haben im Wintersemester 2005 475 Erstsemestrige das Studium aufgenommen, weshalb aktuell von rund 1600 Studierenden auszugehen ist. Bis ins Jahr 2012 wird mit 2000 bis 2600 Studierenden gerechnet. Aufgrund dieser Erkenntnisse verlangten der Regierungsrat und die grossrätliche Spezialkommission, das neue Universitätsgebäude sei für 2600 Studierende zu planen. a) Das Projekt des Beschwerdeführers wurde unbestrittenermassen für maximal 1200 Studierende konzipiert. Für eine spätere Erweiterung der Universität wurde eine Reserve in der näheren Umgebung des Quartiers für 300 zusätzliche Studierende vorgesehen. Selbst unter Einbezug der Reserve würde das Raumangebot des Universitätsneubaus bereits im heutigen Zeitpunkt nicht genügen. Der Beschwerdeführer hält diesbezüglich fest, alle Bauvorhaben würden für eine bestimmte Dimension geplant und bezüglich Raumprogramm ausgelegt. Diese zum vorneherein von der Bauherrschaft begrenzte Benutzerzahl sei in der Folge einzuhalten. Auch andere öffentliche Bauten wie Spitäler, Kultur- und Kongresszentren oder sportgenutzte Infrastrukturen könnten nicht je nach Verlauf der Erfolgskurve der jeweiligen Veranstalter umdimensioniert werden. Wer einen Konzertsaal baue, der baue ihn für eine bestimmte Anzahl Sitze. Gleiches gelte für ein Sportstadion oder ein Spital und somit auch für ein Universitätsgebäude. Schwankungen in der Anzahl der Studierenden seien ohnehin die Regel, zumal bei neuen Fakultäten üblicherweise der Ansturm nur am Anfang sehr gross sei und sich im Laufe der Zeit auf einem bestimmten Niveau einpegle. b) Der Hinweis des Beschwerdeführers, auch andere öffentliche Bauvorhaben würden für eine begrenzte Anzahl Nutzer geplant, die in der Folge einzuhalten sei, vermag nicht zu überzeugen. Insbesondere kann der geplante Universitätsneubau nicht mit Spitälern, Kultur- und Kongresszentren sowie Sportanlagen verglichen werden. Bei den erwähnten Bauten dürfte eine Schätzung der Zahl der künftigen Nutzer aufgrund bestehender Zahlen einfacher sein als bei einer Ausbildungsstätte, welche einen neuen Studiengang anbietet. Die Frage, wie viele Personen ein bestimmtes Studium aufnehmen und wo sie studieren werden, wird von vielen Unbekannten begleitet. Auch dürfte die Aussage, bei einer neuen Fakultät sei der Ansturm üblicherweise nur am Anfang sehr gross, nicht zutreffen. Studierende an einer neuen Fakultät dürften ein gewisses Risiko eingehen, ist doch noch nicht klar, wo sich diese positionieren wird. Es gibt keinen Hinweis, dass die Studierendenzahl in nächster Zukunft stagnieren bzw. sogar zurückgehen wird. Wenn man der Argumentation des Beschwerdeführers folgt, würde dies zur Realisierung eines Universitätsneubaus führen, der bei seiner Eröffnung bereits zu klein wäre und eine weitere Entwicklung der Universität nicht zulassen würde. 6.- a) Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Behauptung, keines der im Wettbewerbsverfahren "Kasernenplatz" verbliebenen vier Projekte könne den geänderten Bedingungen gerecht werden, sei nur vordergründig zutreffend und im Übrigen widersprüchlich. So werde in der gleichen Verfügung ausgeführt, mit dem Einbezug von weiteren Gebäuden könnte das Raumprogramm erfüllt werden. Praktisch alle Universitäten in der Schweiz seien über verschiedenste Gebäude verteilt, in der Regel im gleichen Quartier um das Hauptgebäude gruppiert. Diese Anordnung komme auch den neuzeitlichen pädagogischen Lehrmethoden in Seminarform respektive Gruppenunterricht entgegen. Damit sei klar, dass das Raumprogramm an den Kosten scheitere, was unbehelflich im Sinne der vergaberechtlich wichtigen Gründe für den Abbruch eines Wettbewerbsverfahrens sei. Dies vor allem deswegen, weil am neuen Standort mit dem neuen Wettbewerb und den höheren Kapazitäten die Kosten ebenfalls steigen würden. Die Kostenfrage stelle sich nur in Bezug auf die Kapazitätserweiterung, ansonsten ihr Projekt das günstigste gewesen sei. b) Der Beschwerdegegner hat im Anschluss an das erwähnte Verwaltungsgerichtsurteil aufgrund der aktuellen Schätzungen der Studierendenzahlen noch einmal zehn mögliche Universitätsstandorte in der Stadt Luzern detailliert untersucht und beurteilt. Gestützt auf diese Bewertung hat der Regierungsrat das Postbetriebsgebäude als neuen Standort für die Universität Luzern vorgeschlagen, sei dieses doch zentral gelegen und optimal erschlossen. Das Gebäude selbst erlaube eine flexible Nutzung. Die Risiken in den Bewilligungsverfahren und beim Bau seien klein. Der Erwerb sowie Um- und Ausbau des Postbetriebsgebäudes koste rund 145 Millionen Franken; 110 Millionen Franken für die Universität und 35 Millionen für die PHZ Luzern. Gemäss Verfügung würde eine auf mehrere Gebäude verteilte Universität am Kasernenplatz Gesamtbaukosten von 129,6 Mio. Franken verursachen; von den zehn möglichen Standorten wäre dies die zweitteuerste Variante. Eine Aufteilung der Universitätsbauten würde zwangsläufig zu betrieblichen Erschwernissen und Mehraufwendungen führen, was dem guten Ruf der Universität schaden könnte. Auch könnten aufgrund des im Postbetriebsgebäude realisierbaren Raumprogramms gleichzeitig die Schulraumbedürfnisse für die PHZ und indirekt auch der Gymnasien in der Agglomeration Luzern gelöst werden. Dadurch könnte auf die Erstellung eines weiteren Schulgebäudes für 800 Gymnasiasten/Gymnasiastinnen verzichtet werden. Im Übrigen schaffe die räumliche Verbindung der PHZ mit der Universität zusätzlich vielseitige Synergien. c) Es kann dem Beschwerdegegner nicht verübelt werden, wenn er aus den verbliebenen Standorten denjenigen auswählt, der den besten Kosten-Nutzen-Effekt bietet. Eine Universität am Kasernenplatz hätte nicht nur höhere Erstellungskosten zur Folge, sondern befände sich in drei Gebäuden, was unter anderem betriebliche Mehrkosten und organisatorische Erschwernisse mit sich ziehen würde. Dass bei diesem Sachverhalt der Standort Kasernenplatz noch einmal überprüft worden ist, erscheint nachvollziehbar. Auch wenn es sich beim Projekt des Beschwerdeführers um das günstigste Projekt (einer Universität für 1200 Studierende am Kasernenplatz) handelt, darf nicht ausser Acht gelassen werden, dass für die Beschaffung des zusätzlich benötigten Schulraums für 1400 Studierende hohe Aufwendungen entstehen würden. Dass der Beschwerdegegner bei der Prüfung der Standorte von den Gesamtkosten ausgeht, erscheint klar und ist im öffentlichen Interesse. Die durch den zusätzlichen Raumbedarf verursachten Kosten spielen indirekt eine Rolle, als noch geprüft werden muss, ob die Zunahme an Studierenden voraussehbar war oder nicht. 7.- (...) 8.- Wenn für die Auftraggeberin die Vorteile eines Abbruchs im Vergleich zu jenen der Weiterführung des Verfahrens überwiegen, liegt grundsätzlich bereits ein sachlicher Grund vor, der einen Verfahrensabbruch rechtfertigt. Nicht erforderlich ist, dass eine Weiterführung geradezu unzumutbar wäre. Wenn somit die Aufrechterhaltung des konkreten Vergabeverfahrens zu einer Beschaffung führen würde, die dem tatsächlichen Bedarf der Auftraggeberin nicht (mehr) entspricht, die unmöglich, unwirtschaftlich, sachlich oder technisch nachteilig wäre, wäre ein Verfahrensabbruch zulässig. Dies deshalb, da das Vergaberecht der Verwirklichung sachgemässer, bedarfsgerechter und wirtschaftlicher Beschaffungen zu dienen hat (Beyeler, a.a.O., S. 790f.). Das Projekt des Beschwerdeführers entspricht nicht mehr dem aktuellen Bedarf des Beschwerdegegners. Um diesem zu genügen, wären zwei weitere Universitätsgebäude in der Nachbarschaft notwendig, wodurch die Abläufe erschwert und zusätzliche Kosten anfallen würden. Die deutliche Zunahme an Studierendenzahlen, welche für den Standort Kasernenplatz weitreichende Auswirkungen hätte, stellt somit einen sachlichen Grund dar, welcher den Abbruch des Vergabeverfahrens rechtfertigt. Dass es sich bei seinem Projekt um das günstigste handelt, nützt dem Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht, da für die Beschaffung des zusätzlich benötigten Schulraums für 1400 Studierende sehr hohe Aufwendungen entstehen würden. Es ist dem Beschwerdegegner Recht zu geben, dass es wenig Sinn macht, ein Wettbewerbsverfahren zu Ende zu führen, in welchem ein Projekt prämiert wird, welches bereits von Anfang an über keine Raumreserven mehr verfügt. Dies ist auch nicht mit der Pflicht des Beschwerdegegners vereinbar, haushälterisch mit den öffentlichen Mitteln umzugehen und dürfte nicht im öffentlichen Interesse stehen. Selbst wenn der Beschwerdeführer den Zuschlag erhalten würde, wäre damit noch nicht gesagt, dass sein Projekt tatsächlich realisiert würde. So verpflichtet der Zuschlag die Vergabebehörde nicht, einen Vertrag abzuschliessen (§ 19 öBG). Im Programm zum Studienauftrag vom 11. Dezember 2002 wurde diesbezüglich ausgeführt, vorbehalten bleibe in jedem Fall die Projekt- und Kreditgenehmigung durch die finanzkompetenten Organe (z.B. Volksabstimmung für Universitätsneubau). Ob die Stimmbürger zu einem Projekt, welches bereits heute zu klein ist, ja sagen würden, erscheint mehr als fragwürdig. Dass der Beschwerdegegner bei diesen Tatsachen ein anderes Projekt ausführen will, welches die aktuellen Anforderungen besser erfüllt, ist nachvollziehbar. Da bereits die deutliche Zunahme an Studierenden den Verfahrensabbruch rechtfertigt, muss nicht mehr geprüft werden, ob der Verfahrensabbruch auch durch den zusätzlichen Schulraumbedarf der PHZ gerechtfertigt ist. 9.- Jedes Vergabeverfahren schafft eine Vertrauenslage. Die Anbieter nehmen die angebotsbezogenen Aufwendungen insbesondere im Vertrauen darauf in Kauf, dass das Vergabeverfahren sorgfältig und rechtmässig eingeleitet wurde, dass dahinter ernsthafte Vergabeabsichten stehen und das Vergaberecht korrekt angewendet wird. Sie vertrauen darauf, dass ihre Investitionen nicht von vorneherein nutzlos sind und auch später nicht in treuwidriger Weise ihres Nutzens beraubt werden. Die sachlichen Gründe für den Abbruch des Vergabeverfahrens dürfen deshalb für die Auftraggeberin im Zeitpunkt der Ausschreibung des Auftrags bzw. der weiteren Forderungen an die Submittenten nicht voraussehbar sein. Die Vergabestelle darf (ohne entsprechenden Vorbehalt) also kein Vergabeverfahren "auf Probe" oder lediglich zur Marktanalyse einleiten, und sie muss auch hinreichend sicher sein, den Auftrag tatsächlich vergeben zu können (Galli/Moser/Lang, a.a.O., Rz. 382; Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für das öffentliche Beschaffungswesen vom 16.11.2001, in: BR 2/2002 S. 70 Nr. S5). a) Der Beschwerdegegner macht in erster Linie die unerwartete Zunahme an Studierenden (vor allem an der Juristischen Fakultät) für den Abbruch des Vergabeverfahrens verantwortlich. Der Beschwerdeführer bezweifelt die vom Beschwerdegegner erwähnte Schätzung von 2600 Studierenden im Jahre 2012 nicht, bringt aber vor, diese Entwicklung sei absehbar gewesen. Bereits bei der Eröffnung der Juristischen Fakultät habe eine unerwartet hohe Nachfrage bestanden. Diese habe sich stetig erhöht. Deshalb sei für die spätere Erweiterung der Universität eine Reserve in der näheren Umgebung des Quartiers vorgesehen worden. Gemäss Wettbewerbsprogramm vom 22. April 2002 (1. Stufe Ideenwettbewerb) habe der Beschwerdegegner mit ca. 1500 Studierenden bis ins Jahr 2010 gerechnet und dies als Grundlage für den Standortentscheid und den Sonderkredit bezeichnet. Der Beschwerdegegner begründet die nicht erwartete Zunahme von Studierenden an der Juristischen Fakultät unter anderem damit, diese habe das Bologna-Modell mit Bachelor- und Master-System kompromisslos ausgestaltet und eingeführt. Im Gegensatz zu den übrigen Rechtsfakultäten der Schweiz hätte sie nicht ein bestehendes Studiensystem umbauen müssen. Auch betrage das Betreuungsverhältnis zwischen Professoren und Studierenden 1:60, was bei den wenigsten Rechtsfakultäten der Fall sei. Luzern habe sich von Anfang an sehr um Studierendenfreundlichkeit und Fairness bemüht. Diese Ziele seien mit verschiedenen Massnahmen wie etwa dem Tutoratsystem (jede Studentin/jeder Student erhält aus dem Lehrkörper eine ständige Beraterin bzw. einen ständigen Berater), interaktiven Lehrformen, häufigen Leistungskontrollen und einem grossen Übungsangebot verfolgt worden. Auch wähle die Fakultät ihre Dozenten sehr sorgfältig aus und achte darauf, dass diese didaktisch versiert seien. Die erwähnten Massnahmen hätten von Anfang an Früchte getragen. So führe die Firma Swissup seit 2002 bei den Studierenden der Rechtsfakultäten eine Umfrage über die allgemeine Zufriedenheit, die Qualität der Professoren und Kurse, die Vorbereitung fürs Berufsleben, die Attraktivität und die Betreuungsquote durch, bei welcher die Luzerner Rechtsfakultät bereits nach dem ersten Studienjahr den 1. Platz belegte. Diesen Platz habe sie in den Jahren 2003 und 2004 verteidigt. Die grosse Zufriedenheit bei den Studierenden, die von Anfang an bestanden habe und sich in den folgenden Jahren bestätigte, könne als ausschlaggebender Grund für den unerwartet starken Zuwachs der Juristischen Fakultät in Luzern betrachtet werden. Dies hätte von niemandem vorausgesehen werden können. b) Gemäss Beschwerdeführer soll die Entwicklung der Studierendenzahlen absehbar gewesen sein, habe doch der Beschwerdegegner gemäss Wettbewerbsprogramm vom 22. April 2002 für das Jahr 2010 mit ca. 1500 Studierenden gerechnet. Im Wettbewerbsprogramm wird diesbezüglich erwähnt, ursprünglich sei eine Universität mit 900 Studierenden geplant gewesen. Zwischenzeitlich hätten sich die Planungswerte der Universität aber verändert. Je nach Strategie seien Studierendenzahlen von ca. 1200 bis 1500 im Zeitraum 2010 wahrscheinlich. Deshalb habe der Regierungsrat beschlossen, ein Zusatzmodul von 300 Studierenden in das Wettbewerbsverfahren einzubeziehen. Inwiefern zu diesem Zeitpunkt bereits mit einer noch grösseren Zunahme an Studierenden zu rechnen war, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Allein mit der Behauptung, bereits 2002 sei für das Jahr 2010 mit Studierendenzahlen von 1200 bis 1500 gerechnet worden, gelingt dieser Beweis nicht. Dies umso weniger, als sowohl die Theologische als auch die Geisteswissenschaftliche Fakultät im damaligen Zeitpunkt die geschätzten Studierendenzahlen nicht erreicht hatten und nur die Juristische Fakultät diese Schätzung um rund 10% übertroffen hatte (145 statt 130 Studierende). Im Bericht des Universitätsrats vom 23. Juni 2004 rechnet dieser für das Jahr 2010 bereits mit mindestens 1975 bzw. maximal 2435 Studierenden. Dass vor allem die Studierendenzahlen an der Juristischen Fakultät in einem unerwarteten Masse zugenommen haben, dürfte auf die vom Beschwerdegegner erwähnten Massnahmen zurückzuführen und bei der Einleitung des Vergabeverfahrens nicht absehbar gewesen sein. Es findet sich in den Akten keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdegegner die Prognosen der Studierendenzahlen für die ersten Jahre bis 2005 unsorgfältig ermittelt hat. Dies umso weniger, als bei den bestehenden Fakultäten (Theologie und Geisteswissenschaften) die Studierendenzahlen (zuerst) die prognostizierten Zahlen nicht erreichten. c) Nachdem die Zunahme der Studierenden nicht voraussehbar war, liegt keine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips vor. Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung dieses, aus dem Grundsatz Treu und Glauben abgeleiteten Prinzips bereits darin, dass er auf Grund der öffentlichen Ausschreibung ein Projekt für einen Universitätsneubau eingereicht hat, was mit Dispositionen in der Höhe von ca. Fr. 850000.- verbunden gewesen sein soll. Das Beschaffungsrecht sieht den Abbruch des Vergabeverfahrens jedoch ausdrücklich vor. Deshalb kann aus der Ausschreibung alleine nicht abgeleitet werden, dass das Verfahren in jedem Fall zu Ende geführt werden muss, wie dies der Beschwerdeführer geltend macht. Kein Anbieter hat ein eigenständiges subjektives Recht auf Verfahrensfortführung. Die Anbieter haben lediglich einen vergaberechtlichen Anspruch auf Gleichbehandlung (im Hinblick auf die Zuschlagserteilung). Solange im Abbruch nicht gezielte Diskriminierung und Missbrauch liegt, haben die Teilnehmer an einem Vergabeverfahren allfällige Ungleichbehandlungen, die sich etwa aus der Neudefinition der Leistungsanforderungen ergeben können, klaglos hinzunehmen. Ihr Gleichbehandlungsanspruch vermag die Auftraggeberin grundsätzlich nicht daran zu hindern, das Beschaffungsvorhaben nach ihren tatsächlichen Bedürfnissen auszurichten (Beyeler, a.a.O., S. 791). Vom Verfahrensabbruch waren neben dem Beschwerdeführer noch die anderen drei Teilnehmer, welche gemäss Urteil des Verwaltungsgerichts vom 7. Januar 2004 in der Auswahl verblieben waren, in der gleichen Weise betroffen. Es kann somit von keiner gezielten Benachteiligung des Beschwerdeführers gesprochen werden.

Der Sachverhalt und weitere Erwägungen sind unter der Fallnummer V 05 149 zu finden.

V 05 149_2 — Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 25.01.2006 V 05 149_2 (2006 II Nr. 8) — Swissrulings