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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 16.08.2006 V 05 116_2 (2006 II Nr. 7)

August 16, 2006·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·488 words·~2 min·6

Summary

§ 14 VRG. Die Ausstandsfrage ist mit Blick auf die konkret beteiligten Personen zu beurteilen und nicht in Bezug auf ganze Dienststellen oder Gerichte. | Bauen ausserhalb der Bauzonen

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Bauen ausserhalb der Bauzonen Entscheiddatum: 16.08.2006 Fallnummer: V 05 116_2 LGVE: 2006 II Nr. 7 Leitsatz: § 14 VRG. Die Ausstandsfrage ist mit Blick auf die konkret beteiligten Personen zu beurteilen und nicht in Bezug auf ganze Dienststellen oder Gerichte. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: vereinigt mit V 05 117 und V 05 120

Art. 19 Abs. 1, 22, 24 und 25 Abs. 2 RPG; §§ 182 und 195 Abs. 1 PBG; § 62 PBV; § 93 Abs. 1 und 4 StrG. Soweit durch Bauten und Anlagen oder Teilen davon Verkehr verursacht oder vermehrt wird, ist der Bauherr grundsätzlich verpflichtet, die erforderlichen Abstell- und Verkehrsflächen zu erstellen, deren Ausmass der Gemeinderat in der Baubewilligung festzulegen hat. Denn die Lösung der Zufahrts- und Parkierungsproblematik ist eine wesentliche Bewilligungsvoraussetzung. Die Verschiebung der Parkierungsproblematik in ein späteres Verfahren geht schon mit Blick auf die erforderliche Einheit des Baubewilligungsentscheids nicht an. Zudem bedarf das Erstellen von Abstellflächen ausserhalb der Bauzone einer Ausnahmebewilligung, weshalb deren Zahl und Anordnung bekannt sein und zwingend in den Entscheid über die Ausnahmebewilligung einbezogen werden müssen. Eine Ausnahmebewilligung bedarf einer umfassenden Abwägung aller massgeblichen privaten und öffentlichen Interessen. Diese umfassende Gesamtwürdigung setzt vollständige Beurteilungsgrundlagen voraus, wobei im Rahmen des nachträglichen Baubewilligungsverfahrens von einer gesteigerten Mitwirkungspflicht des Bauherrn auszugehen ist. Im konkreten Fall einer Jagdschiessanlage fehlt eine genaue Plandokumentation und, es mangelt an einem klaren, umfassenden Betriebs- und Nutzungskonzept. Ohne dieses lassen sich keine abschliessenden Aussagen zur Benützungsintensität machen. Erst wenn letztere bekannt ist, können der Umfang des partiell reklamierten öffentlichen Interesses und die ungelöste Erschliessungs- und Parkierungsfrage, die wiederum Auswirkungen haben auf die Immissionen (Anzahl Abstellflächen, Ausbaugrad der Zufahrtsstrasse, Anzahl Fahrten) beurteilt werden. Gestützt auf das Betriebs- und Nutzungskonzept ist auch die gewässerschutzrechtliche Prüfung vorzunehmen. Ohne Betriebs- und Nutzungskonzept lassen sich auch keine abschliessenden Aussagen machen zur Frage, ob die Jagdschiessanlage wegen ihrer Auswirkungen nur über eine Nutzungsplanung nachträglich legalisiert werden darf. Gestützt auf das Betriebs- und Nutzungskonzept wird die kantonale Vorinstanz sodann eine dezentrale Konzeption der Jagdschiessanlage eingehend prüfen müssen. Ein privater Jagdschiessstand ist nicht mit Schiessständen, die im Interesse der Gesamtverteidigung ausserdienstlichen obligatorischen Schiessübungen zur Verfügung stehen, vergleichbar. Dennoch ist ein gewisses öffentliches Interesse vorhanden, da die Jagd eine staatlich anerkannte und auch ökologisch notwendige Tätigkeit ist. Das öffentliche Interesse ist jedoch zu verneinen, soweit der Jagdschiessstand ausschliesslich privaten sportlichen und gewerblichen Zwecken dient. Art. 11, 23, 25 Abs. 1, 46 Abs. 1 USG; Art. 7 Abs. 1, 8 und 13 sowie Anhang 7 LSV. Grundsätzlich ist von einer neuen Anlage auszugehen, wenn für eine vor dem 1. Januar 1985 erstellte Anlage keine rechtskräftige Bewilligung vorliegt. Da mit der geforderten Umsetzung des Lärmschutzkonzepts die Planungswerte durchwegs eingehalten sein werden, kann dahin stehen, ob die Jagdschiessanlage als Alt- oder Neuanlage gilt. Das Vorsorgeprinzip gilt unabhängig von der Einhaltung der Belastungsgrenzwerte. Art. 18b Abs. 2 NHG; §§ 8-11 NLG. Wesen und Voraussetzungen für ökologische Ausgleichsmassnahmen.

Der Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 05 116 zu finden.

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