Rechtsprechung Luzern
Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Raumplanung Entscheiddatum: 31.01.2006 Fallnummer: V 04 58 LGVE: Leitsatz: Art. Art. 7 Abs. 7 USG, Art. 9 USG, Art. 55 Abs. 1 USG; Art. 55 Abs. 5 USG; Art. 11 Abs. 2 und 3 USG, Art. 12 Abs. 1 lit. c USG, Art. 44a USG; Art. Art. 31 ff. LSV; Art. 32 Abs. 1 lit. a-e LRV; § 207 Abs. 1 lit. c PBG, § 207 Abs. 2 lit. a PBG, §§ 170 ff. PBG, § 170 Abs. 1 PBG, § 171 PBG, § 172 Abs. 2 PBG, § 172 Abs. 4 PBG. Verbandsbeschwerderecht der gesamtschweizerischen Umweltorganisationen und der kantonalen Sektionen nach Bundesrecht und kantonalem Recht (Überblick über Lehre und Praxis; Erw. 2a-d). Voraussetzungen für den Verzicht auf einen Bebauungsplan bei Einkaufszentren (Erw. 3a-c). Voraussetzungen für die Festlegung von Betriebsvorschriften im Rahmen der Planung von Massnahmen zur Dämpfung von Immissionen im Bereich der Luftreinhaltung. Stichwort "Parkplatzbewirtschaftung", Festlegung von Parkplatzgebühren und deren Höhe. Im konkreten Fall erweist sich eine Parkgebühr von Fr. 1.-- pro Stunde "ab der ersten Minute" den Umständen entsprechend als hinreichend sachgerecht und zweckmässig. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Sachverhalt: A/aa) Das Schönbühl Center (nachfolgend: EZ) liegt im gleichnamigen Gebiet am südlichen Rand der Stadt Luzern, und zwar an zentraler Lage inmitten eines Wohngebietes im Tribschenquartier. Das Gelände grenzt im Südwesten an die Langensandstrasse. Das EZ wurde 1967 eröffnet und in den Jahren 1989 und 1994 an geänderte Bedürfnisse angepasst. Im EZ werden (u.a.) Waren für den täglichen und periodischen Bedarf angeboten. Das Einzugsgebiet umfasst vorab die umliegenden Wohngebiete zwischen Matthof, Hirtenhof, Tribschen und Geissenstein. Hinzu kommen weitere Wohngebiete der Stadt und der Agglomeration. Das EZ fasst zur Zeit eine Verkaufsfläche von rund 5'550 m2. Hinzu kommen 1'368 m2 Bruttogeschossfläche für Büro und Dienstleistungen. Trägerin ist die Schönbühl Immobilien AG. Diese plant eine Erweiterung im nordwestlichen EZ-Areal. Am 31. Juli 2001 unterbreitete die Bauherrschaft dem Raumplanungsamt (heute: Dienststelle für Raumentwicklung, Wirtschaftsförderung und Geoinformation [rawi]) für die Erweiterung einen Gestaltungsplanentwurf zur Vorabklärung. In seinem Amtsbericht vom 20. August 2001 hielt das Raumplanungsamt fest, aus wasserbaurechtlicher Sicht könne den Plänen so nicht zugestimmt werden. Im Übrigen verwies es auf eine vom Raumplanungsamt eingeholte weitere Stellungnahme der Gebäudeversicherung vom 17. August 2001. bb) Nebst kantonalen Dienststellen befasste sich auch die Stadtbaukommission (SBK) an mehreren Sitzungen mit der vorgesehenen EZ-Erweiterung. Zunächst galt ihre Aufmerksamkeit der projektierten Umlagerung von Parkplätzen auf der Nordseite des EZ-Areals, was das Fällen von Platanen, die ursprünglich Teil einer Allee waren, zur Folge gehabt hätte. Nach einer Überarbeitung beurteilte die SBK das Projekt an ihrer Sitzung vom 24. August 2001 ein weiteres Mal. Diesmal opponierte sie der Aufhebung von Parkplätzen an der Nordseite zu Gunsten der bestehenden Allee nicht mehr. Nicht einverstanden war sie mit dem geplanten Parkhaus im "Bereich B" des EZ-Areals, weil dieses wie ein architektonisches "Anhängsel" wirke und die bestehenden Rampen bedränge. Aus diesem Grund sprach sich die SBK für den Verzicht auf diesen Annexbau aus. Die Bauherrschaft hielt in diesem Punkt an ihrem Projekt fest, zumal die Realisierung unterirdischer Parkplätze nicht wirtschaftlich sei. Die SBK ihrerseits rückte in Bezug auf den Vorbehalt im Bereich B nicht von ihrer abweichenden Haltung ab. Gestützt auf § 9 der Verordnung über die SBK vom 22. Januar / 20. August 1997 (Rechtssammlung der Stadt Luzern Nr. 7.1.2.2.1) suchten unter der Leitung der Baudirektion Vertreter der Bauherrschaft und der SBK an einer Besprechung vom 7. Januar 2002 nach einer Lösung. Resultate brachten die Verhandlungen nicht. Bei der weiteren Planung wollte man indes eine Annäherung der Standpunkte erzielen. cc) Entgegen einer ursprünglichen Annahme setzte sich innerhalb der Baudirektion sowie unter den Mitgliedern der SBK mehr und mehr die Überzeugung durch, dass die EZ-Erweiterung an sich einer Bebauungsplanung bedürfe. Weiter stellten sich die Behörden auf den Standpunkt, das Projekt unterliege zudem einer Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Da indes das Gestaltungsplanverfahren nach Auffassung der Baudirektion weit fortgeschritten erschien, beantragte der Stadtrat beim städtischen Parlament den Verzicht auf den Erlass eines Bebauungsplanes für das Bauvorhaben (B + A 32 vom 10.6.2002). An seiner Sitzung vom 19. September 2002 folgte der Grosse Stadtrat diesem Antrag. Im Recht berief er sich auf § 172 Abs. 2 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989 (PBG; SRL Nr. 735). Der Beschluss wurde im Kantonsblatt Nr. 39 vom 28. September 2002 publiziert (S. 2368). Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht ergriffen und die Frist für ein Referendum lief am 27. November 2002 unbenutzt ab. Am 4. Dezember 2002 stellte der Stadtrat beim Regierungsrat den Antrag, der Beschluss des Grossen Stadtrates betreffend den Verzicht auf den Bebauungsplan für die EZ-Erweiterung sei zu genehmigen. In seinem Entscheid vom 14. Januar 2003 hielt der Regierungsrat fest, die Voraussetzungen für den Verzicht auf den Bebauungsplan seien gestützt auf die §§ 170 und 171 PBG gegeben. Das im Zentrum des Tribschenquartiers gelegene EZ sei gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Ein hoher Anteil der Kundschaft benütze heute schon öffentliche Verkehrsmittel, was sich auch inskünftig nicht ändere. Mit einer wahrnehmbaren Zunahme des Individualverkehrs müsse hier also nicht gerechnet werden. Die vorgesehene Vergrösserung der Verkaufsfläche zwinge auch nicht zu einer Erhöhung des Parkplatzangebots. Die EZ-Erweiterung trage dazu bei, dass die Stadt ihre Funktion als Hauptzentrum mit einem attraktiven und vielseitig nutzbaren Lebensraum besser wahrnehmen könne. Gestützt auf diese Überlegungen genehmigte der Regierungsrat den Verzicht auf den Erlass des Bebauungsplans (RRB Nr. 38 vom 14.1.2003). B/aa) Der Stadtrat Luzern legte den Gestaltungsplan "G 305 Schönbühl-Center" ein erstes Mal zusammen mit dem Umweltverträglichkeitsbericht (UVB) R. AG (datiert vom 5.3.2002) in der Zeit vom 24. Februar bis 25. März 2003 öffentlich auf. Dagegen reichten die Sektion Luzern des Verkehrs-Clubs der Schweiz (VCS) sowie diverse Nachbarn Einsprachen ein. In seiner Stellungnahme vom 10. Mai 2002 erinnerte das Raumplanungsamt daran, dass das wasserbaurechtliche Problem ungelöst sei. Am 14. Juni 2002 verfasste das Amt für Umweltschutz (AfU) für den Stadtrat den ersten (provisorischen) Bericht zur Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP). Mit Bezug auf die zu erwartende Verkehrsbelastung verwies das AfU auf den UVB vom 25. März 2002, worin die R. AG nach der EZ-Erweiterung eine Zunahme des motorisierten Individualverkehrs von weniger als 10 % prognostizierte; das AfU erachtete die Prognose im Ergebnis für realistisch. Sodann verlangte es mit Blick auf umweltrechtliche Belange von der Genehmigungsbehörde die Aufnahme verschiedener Nebenbestimmungen (Auflagen) in den Gestaltungsplan. Weiter regte es mit Bezug auf den Lärmschutz bauliche Massnahmen an. In der Folge übermittelte die Baudirektion dem Raumplanungsamt die Akten zur Stellungnahme. In seinem Amtsbericht vom 19. Mai 2003 hielt dieses fest, dass die Inanspruchnahme eines Fliessgewässers einer besonderen Bewilligung bedürfe. Die wasserbaurechtlichen Belange seien im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens abschliessend zu beurteilen. Weiter verwies es auf die nach seinem Dafürhalten vollständige und zutreffende Stellungnahme des AfU zum UVB. Sodann stellte das Raumplanungsamt Überlegungen an zu raumplanungsrechtlichen Belangen, zum Grundwasserschutz, zum Oberflächenwasser, zur Siedlungsentwässerung, zur Abfallbewirtschaftung, zur Luftreinhaltung sowie zum Lärmschutz. Eine wahrnehmbare Zunahme von Lärmimmissionen werde wohl kaum zu befürchten sein. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens sei noch nachzuweisen, dass die entsprechenden Immissionsgrenzwerte in den angrenzenden Gebieten eingehalten werden könnten. Ein entsprechender Hinweis sei im Gestaltungsplan unter den Nebenbestimmungen aufzuführen. bb) Am 26. März 2003 unterbreitete die für die Planung der EZ-Erweiterung beauftragte B. AG, Luzern, der städtischen Baudirektion abgeänderte Pläne. Daraus geht hervor, dass der Baubereich A in Bezug auf die LKW-Anlieferung ursprünglich offenbar etwas zu beengt dimensioniert erschien. In den geänderten Plänen finden sich zudem besondere Lärmschutzmassnahmen. Die Behörden legten den angepassten Gestaltungsplan vom 3. November bis 2. Dezember 2003 öffentlich auf. Auch dagegen liess (u.a.) der VCS Einsprache einreichen. Demgegenüber zogen - von einer Ausnahme abgesehen - die übrigen Einsprecher ihre Einsprachen zurück. Die Unterlagen - einschliesslich den revidierten UVB vom 15. Oktober 2003 - leiteten die Behörden zur Begutachtung der kantonalen Umweltfachstelle weiter. In ihrer Stellungnahme vom 24. November 2003 zum neu aufgelegten UVB vom 15. Oktober 2003 hielt die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) in Bezug auf die prognostizierte Entwicklung des Verkehrsvolumens (Ziff. 4) fest, der UVB beruhe in diesem Punkt auf eher unsicheren Annahmen und es bestehe diesbezüglich Unsicherheit. Falls nach der EZ-Erweiterung - entgegen der im UVB erwähnten Prognose - doch noch eine Verkehrszunahme von mehr als 10 % resultieren sollte, könne man die Unbedenklichkeit "nicht mehr unbedingt" garantieren. Es sei zu berücksichtigen, dass die Immissionsgrenzwerte entlang der Langensandstrasse, mithin der Hauptzubringerstrecke, nicht eingehalten seien. Auf dem stadteinwärts liegenden Abschnitt der Langensandstrasse verursache das Zentrum 20 % des gesamten Verkehrs. Die im Textteil des UVB (S. 36) angetönten Massnahmen zur Kontrolle und Steuerung des Mehrverkehrs liessen ein hinreichendes "Detaillierungsniveau" vermissen. In diesem Kontext regte die Umweltfachstelle praktikable Methoden zur Messung und Beurteilung des Verkehrsaufkommens an. Ferner sollten "klare Kriterien vorgeschlagen werden, ab denen dann weitergehende Massnahmen getroffen" werden müssten. Die Wirkung von Massnahmen sei zu überwachen und falls nötig, seien wirksamere in die Wege zu leiten. Nach Ansicht der Umweltfachstelle dürfe nicht toleriert werden, dass der Verkehr auf den Zubringerstrassen zufolge der EZ-Erweiterung "markant" zunehme. Ferner gab die Umweltfachstelle in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2003 zu verstehen, dass sie es begrüssen würde, wenn bereits auf der Ebene der Nutzungsplanung - bzw. im Rahmen des Gestaltungsplans - konkrete Massnahmen vorgeschlagen würden und ihre Wirkungen geschätzt werden könnten. Falls entsprechende Massnahmen keine Wirkung entfalten sollten, müssten - abgestuft - weitere wirksame Massnahmen umgesetzt werden. C.- Mit Entscheid vom 4. Februar 2004 erklärte der Stadtrat die zurückgezogenen Einsprachen von diversen Nachbarn gegen die Erweiterung des EZ als erledigt. Die Einsprache des VCS nahm er sowohl als Einsprache für den VCS Sektion Luzern als auch als Einsprache für den gesamtschweizerischen Verband an die Hand und hiess sie in Bezug auf den Antrag zur Festsetzung einer maximalen Parkplatzzahl von 303 Parkplätzen gut. Ebenso akzeptierte er - dem Grundsatz nach - die vom VCS verlangte Parkplatzbewirtschaftung für Kundenparkplätze sowie für die Parkplatzbenutzung von "Dritten" ausserhalb der Öffnungszeiten des EZ. In Bezug auf diverse Modalitäten für die Parkplatzbewirtschaftung drang der VCS mit der Einsprache indes nicht durch. Konkret ging es dabei um den Beginn der Gebührenpflicht, ferner um die Pflicht zur Bewirtschaftung von Parkplätzen für die Angestellten des EZ sowie nicht zuletzt um die Höhe des Parkplatzentgeltes. Mit privatrechtlichen Einwänden verwies der Stadtrat die Einsprecher an den Zivilrichter. Den Baubereich C genehmigte er nicht. In diesem Sinne genehmigte der Stadtrat im Hinblick auf die Erweiterung des EZ Schönbühl den Gestaltungsplan G 305 über den Parzellen Nrn. 3470, 3471 und 3747, GB Luzern, linkes Ufer, mit Ausnahme des Baubereichs C. Die Genehmigung des Gestaltungsplans verknüpfte er mit diversen Auflagen und Bedingungen. Unter der Überschrift "Erschliessung und Parkierung" fixierte er unter Ziffer 8.9 die maximale Anzahl der Parkplätze wie erwähnt auf 303. Ferner formulierte er unter Ziffer 8.10 die Modalitäten für die Bewirtschaftung von Kundenparkplätzen sowie für die Bewirtschaftung von Parkplätzen Dritter ausserhalb der Öffnungszeiten des EZ detailliert. Konkret soll diesbezüglich die erste Parkstunde während den Öffnungszeiten des EZ gebührenfrei bleiben. Ab der zweiten Stunde soll eine Parkgebühr von Fr. 1.-- pro Stunde gelten. Ausserhalb der Öffnungszeiten wurde die Parkgebühr ab der ersten Minute auf Fr. 1.-- pro Stunde und Parkplatz festgesetzt. Für die Bewirtschaftung von Kundenparkplätzen sah der Stadtrat ein System von Schranken und der Ausgabe von Tickets vor. Im Übrigen sei die Platzierung der Schranken in der Baubewilligung differenziert festzulegen. Dabei gelte es zu berücksichtigen, dass die Tankstelle auf der Parzelle 3531 sowie die Parkplätze für die Besucher der Luzerner Kantonalbank auf dem Grundstück Nr. 3471 frei zugänglich bleiben müssten. Auch die Erschliessung der Autoeinstellhallen der Wohnhäuser Schönbühlring 10 und 22 und des Hochhauses seien zu gewährleisten (Rechtsspruch Ziff. 8.11). Sodann formulierte er (der Stadtrat) unter Ziffer 8.12 des Rechtsspruchs folgende Nebenbestimmung: "Ab 1.2 Mio. Fahrbewegungen auf dem Parkplatz sind zusätzliche betriebliche Massnahmen zu prüfen. Der Stadtplanung sind jeweils per Ende Jahr die jährlichen Fahrbewegungen zu dokumentieren" (Entscheid des Stadtrates Nr. 140 vom 4.2.2004). D.- Dagegen lassen der Verkehrs-Club der Schweiz (VCS) sowie der VCS Sektion Luzern (gemeinsam) Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und in der Sache folgende Anträge stellen: Der Entscheid des Stadtrates sei aufzuheben und die Streitsache an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag Ziff. 1). In Bezug auf die Nutzung der Parkplätze durch Dritte seien der UVB und die UVP zu ergänzen (Antrag Ziff. 2). Unter Ziffer 8.10 des Rechtsspruchs des angefochtenen Entscheids sei die Gebührenpflicht von Kundenparkplätzen "ab der ersten Minute an" zu verankern. Während der Öffnungszeiten des Schönbühl Centers habe die Gebühr pro Parkplatz und Stunde mindestens Fr. 2.-- zu betragen. Eine Erhöhung der Minimalgebühr aus den in Ziffer 8.12 genannten oder anderen Gründen müsse vorbehalten bleiben. Weiter seien auch die Parkplätze der Beschäftigten als gebührenpflichtig zu erklären. Für diese Parkplätze sei eine Parkgebühr von Fr. 6.-- pro Kalendertag und Parkplatz zu erheben. Sodann seien ausserhalb der Öffnungszeiten des EZ folgende Gebühren zu erheben: Ab der ersten Minute mindestens Fr. 2.-- pro Stunde und Parkplatz (Ziff. 3). Des weitern wird die Erhebung von amtlichen Kosten im vorinstanzlichen Verfahren angefochten; eventuell seien diese Kosten auf einen Fünftel zu senken (Ziff. 4). In ihrer Vernehmlassung beantragte die Schönbühl Immobilien AG, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei nicht einzutreten (Ziff. 1). Der Entscheid des Stadtrates sei vollumfänglich zu bestätigen. Eventuell sei der angefochtene Entscheid nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen abzuändern und unter Einschluss der geänderten Ziff. 8.10 zu bestätigen (Ziff. 2). In ihrer Vernehmlassung beantragte die Baudirektion in Bezug auf die Überbindung von Verfahrenskosten eine teilweise Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Sinne, als der Anteil des VCS Schweiz und der Sektion Luzern an den amtlichen Kosten im Einspracheverfahren um die Hälfte herabzusetzen sei. Weitergehende Begehren der Beschwerdeführer seien abzuweisen. E.- Am 22. Oktober 2004 stellte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf Vergleichsverhandlungen Antrag auf Sistierung des Verfahrens. Mit Verfügung vom 29. Oktober 2004 kam der prozessleitende Richter diesem Antrag nach. Am 25. April 2005 verlangte der Rechtsvertreter der Schönbühl Immobilien AG die Fortsetzung des Verfahrens, weil keine Einigung habe erzielt werden können. Am 27. April 2005 teilte der prozessleitende Richter den Verfahrensbeteiligten die Fortsetzung des Verfahrens mit. In der Folge nahmen die Parteien das Recht zur Einreichung einer zweiten Rechtsschrift wahr. Im zweiten Schriftenwechsel hielten die Parteien an ihren Standpunkten und Anträgen fest. Die Begründungen der Anträge sind, soweit sachbezüglich, den Erwägungen zu entnehmen. Erwägungen: 1.- a) Die sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist gegeben (§ 148 lit. d des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3.7.1972 [VRG; SRL Nr. 40] und § 206 PBG). Gleiches gilt für die Sachurteilsvoraussetzungen der frist- und formgerechten Rechtsvorkehr (§ 207 Abs. 2 lit. e VRG). b) Das Verfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (§ 53 VRG). Der Grundsatz gilt indes nicht uneingeschränkt. Er wird ergänzt durch die verschiedenen Mitwirkungspflichten der Parteien (§ 55 VRG). Zu erwähnen ist namentlich die Begründungspflicht (§ 133 Abs. 1 VRG). Zu beachten ist sodann das Rügeprinzip. Danach untersucht die Beschwerdeinstanz nur die vorgebrachten Beanstandungen. Sie überprüft nicht, ob sich der angefochtene Entscheid unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist (zum Ganzen: LGVE 1994 II Nr. 10 Erw. 1c). Im Rahmen der Mitwirkungspflicht hat die beschwerdeführende Partei in der Beschwerdebegründung darzutun, in welchen Punkten und weshalb der Entscheid beanstandet wird (§ 133 Abs. 1 VRG). Dabei muss sie sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen. Allgemeine Beanstandungen sind daher nicht näher zu behandeln (vgl. BGE 118 Ib 136 Erw. 3, 113 Ib 288). Hinzuweisen ist in diesem Kontext ferner auf den Streitgegenstand. In der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege bezieht sich dieser auf das Rechtsverhältnis, welches Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet und im Streit liegt. Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind nur identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich die Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 125 V 4143 Erw. 1b; BG-Urteil 2A.121/2004 vom 16.3.2005, Erw. 2.1; Rhinow/Koller/Kiss, Öffentliches Prozessrecht und Justizverfassungsrecht des Bundes, Basel 1996, Rz. 901, S. 173). Was Gegenstand der Streitsache ist und inwieweit ein Rechtsverhältnis überhaupt im Streit liegt, bestimmt sich nach dem Beschwerdeantrag bzw. der darin enthaltenen Rechtsfolgebehauptung (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage, Zürich 1999, Rz. 86, S. 321). Demgegenüber bildet die Begründung des Beschwerdeantrags nicht Bestandteil des Streitgegenstandes. Allerdings kann die Begründung als "Hilfsmittel" im Hinblick auf die Konkretisierung der aufgestellten Rechtsfolgebehauptung beigezogen werden (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Rz. 87, S. 322). Ein Rückgriff auf die Beschwerdebegründung fällt insbesondere in Betracht, wo die Anträge der beschwerdeführenden Partei weit gefasst sind. In solchen Fällen müssen die Rechtsbegehren denn auch im Zusammenhang mit der Begründung und den darin enthaltenen Rügen gelesen werden (Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, Rz. 14 zu Art. 25; Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 45). Mit Blick auf diese Überlegungen ist auch klargestellt, dass auf Überlegungen nicht einzugehen ist, die nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides sind (BGE 123 II 369 f. Erw. 6b/bb; ferner zum Ganzen: LGVE 1998 II Nr. 57). c) Da das Verwaltungsgericht einzige kantonale Rechtsmittelinstanz ist, steht ihm an sich uneingeschränkte Überprüfungsbefugnis zu (§ 161a VRG). Es gelten daher die §§ 144 - 147 VRG (§ 156 Abs. 2 VRG; vgl. ferner: Art. 33 Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.6.1979 [RPG; SR 700]). Dennoch auferlegt es sich in diesem Bereich eine gewisse Zurückhaltung. Dies gilt zunächst insoweit, als die Beurteilung häufig von einer Würdigung der örtlichen Verhältnisse abhängt, welche die kommunalen Behörden besser kennen und überblicken (vgl. BGE 126 I 222). Gleich verhält es sich auch in Bezug auf ausgesprochene Ermessensfragen, deren Beantwortung den vorrangig für den Vollzug des Bau- und Planungsrechts verantwortlichen kommunalen Behörden überlassen sein muss; insbesondere darf das Verwaltungsgericht sein Ermessen nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen (vgl. dazu: BGE 120 Ia 275 Erw. 3b, 119 Ia 96 mit Hinweisen; vgl. ferner: BGE 122 II 91 und 121 I 122 Erw. 4c; ferner auch: LGVE 1997 II Nr. 25 Erw. 3 und ZBl 1998 S. 171 ff.). Bei Bedarf wird auf diesen Aspekt im Rahmen der materiellen Beurteilung der Streitsache zurückzukommen sein. 2.- In formeller Hinsicht gibt die Beschwerdebefugnis des Verkehrs-Clubs der Schweiz (nachfolgend: "VCS Schweiz") Anlass zur Diskussion. Die Beschwerdegegnerin steht auf dem Standpunkt, einzig die VCS Sektion Luzern habe im vorinstanzlichen Verfahren von ihrem Einspracherecht Gebrauch gemacht. Demgegenüber habe es der VCS Schweiz unterlassen, Einsprache zu erheben. Es könne auch nicht davon ausgegangen werden, dass die VCS Sektion Luzern namens und im Auftrag des VCS Schweiz Einsprache geführt hätte. Auszugehen sei von der Feststellung, dass der VCS Schweiz keine Einsprache erhoben habe und demzufolge auch nicht befugt sei, vor Verwaltungsgericht Parteirechte auszuüben. a) Ein Sachentscheid setzt die Befugnis zur Rechtsvorkehr ("Legitimation") voraus (§ 107 Abs. 2 lit. d VRG). Zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind zunächst einmal Personen befugt, die an der Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG; vgl. ferner: Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG in Verbindung mit Art. 103 lit. a des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege vom 16.12.1943 [OG; SR 173.110]). Demnach soll nicht jedermann zur Beschwerdeführung legitimiert sein, sondern nur derjenige, der in beachtenswerter, naher Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse hat, wer an der Abweisung einer Rechtsvorkehr mehr als irgendjemand oder die Allgemeinheit interessiert ist oder wer in höherem Masse als jedermann, besonders und unmittelbar berührt wird. Als schutzwürdig gelten nebst den rechtlich geschützten auch die wirtschaftlichen, ideellen und sogar die rein tatsächlichen Interessen. Das schutzwürdige Interesse muss folglich nicht in einer Rechtsverletzung bestehen und hat mit dem durch die als verletzt gerügte Bestimmung geschützten Interesse nicht übereinzustimmen (grundlegend: LGVE 2000 II Nr. 19 mit zahlreichen Hinweisen). Die Beschwerdebefugnis ist zu bejahen, wenn eine tatsächliche Benachteiligung abgewendet oder ein praktischer Nutzen und Erfolg erreicht werden soll (AGVE 1998 S. 327 und 446). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse begründet für sich allein keine Beschwerdebefugnis (vgl. zum Ganzen: LGVE 1999 II Nr. 24 Erw. 3a, 1997 II Nr. 12 Erw. 4 und Nr. 13 Erw. 3a, je mit Hinweisen; vgl. ferner BGE 125 I 8, 124 V 397 Erw. 2b). b) Im vorliegenden Verfahren führen nicht Personen im Sinne von § 207 Abs. 1 lit. a PBG Beschwerde, sondern die Umweltschutzorganisationen "VCS Schweiz" sowie der "VCS Sektion Luzern", beides private Vereinigungen, die, wie darzulegen sein wird, in diesem Rechtsmittelverfahren besondere Anliegen des Umweltschutzes verfolgen. Die Beschwerdebefugnis der beiden Umweltorganisationen folgt verschiedenen Rechtsgrundlagen, die es nachfolgend darzulegen gilt. aa) Zunächst ist die Beschwerdebefugnis des "VCS Schweiz" zu klären. Hierbei handelt es sich um eine gesamtschweizerische Umweltorganisation. Ihre Prozessführungsbefugnis ist im Bundesrecht verankert. In diesem Kontext ist Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz) vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) heranzuziehen. Denn diese bundesrechtliche Bestimmung handelt vom Beschwerderecht von gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen, die mindestens zehn Jahre vor der Beschwerde gegründet wurden (Art. 55 Abs. 1 USG). Im Übrigen hat der Gesetzgeber dem Bundesrat die Kompetenz übertragen, die zur Beschwerde berechtigten Organisationen zu bezeichnen (Art. 55 Abs. 2 USG). In Bezug auf das Verbandsbeschwerderecht des VCS Schweiz ist auf Ziffer 20 im Anhang zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO]; SR 814.076]) hinzuweisen (statt vieler: Häfelin/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Zürich 2002, N 1959, S. 405). Damit ist klargestellt, dass der VCS Schweiz in seiner Funktion als gesamtschweizerische Umweltschutzorganisation gegebenenfalls vom Verbandsbeschwerderecht Gebrauch machen kann, was die Beschwerdegegnerin im Ansatz mit Recht nicht in Abrede stellt (BGE 131 II 103 ff.; 124 II 307; ferner: Rausch/Marti/Griffel, Umweltrecht, Zürich 2004, Rz. 820; Kölz/Häner, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 588 ff.). Beizufügen ist, dass der VCS Schweiz sowohl gestützt auf Bundesrecht als auch auf kantonales Recht befugt ist, auch von Rechtsmitteln "im kantonalen Bereich" Gebrauch zu machen (Art. 55 Abs. 3 USG und § 207 Abs. 1 lit. c PBG; vgl. ferner: Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., Rz. 96 und 97, S. 433 f.). bb) Die Beschwerdegegnerin wirft dem VCS Schweiz vor, im vorinstanzlichen Verfahren habe er es unterlassen, Einsprache zu führen. Deshalb habe er von Beginn weg das Recht verwirkt, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu erheben. Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang auf Art. 55 Abs. 5 USG. Danach sind Organisationen in der Tat nur beschwerdebefugt, sofern sie zuvor das im Bundesrecht oder im kantonalen Recht verankerte Einspracheverfahren durchlaufen haben. Die Beschwerdebefugnis besteht mit andern Worten nur insoweit, als sich die gesamtschweizerische Organisation am vorangegangenen Einspracheverfahren als Partei beteiligt hat (BGE 125 II 52 Erw. 2). Auf kantonaler Ebene findet sich in § 207 Abs. 2 lit. a PBG eine analoge Regelung. Auch diese Bestimmung zwingt Verfahrensbeteiligte, dass sie sich bereits im Einspracheverfahren als Partei konstituiert haben, falls sie die Absicht verfolgen, den Rechtsweg zu beschreiten (Urteil A. vom 9.2.2000 Erw. 2a [V 99 229]). Fraglich ist mithin, ob sich der VCS Schweiz im vorinstanzlichen Verfahren als Partei konstituiert und ordnungsgemäss Einsprache erhoben hat. Auszugehen ist von der Feststellung, dass sich die gesamtschweizerischen Organisationen im kantonalen Verfahren an sich durch ihre Sektionen vertreten lassen können (Loretan, Kommentar zum USG, 2. Aufl., Zürich 1998, N 20 zu Art. 55). Strittig ist, ob sich der VCS Schweiz im vorliegenden Fall auf ein entsprechendes Vertretungsverhältnis berufen kann. Die erste Einsprache datiert vom 21. März 2003 und trägt die Unterschriften des Präsidenten der VCS Sektion Luzern sowie der Geschäftsführerin der VCS Sektion Luzern. Inhaltlich ist indes ausschliesslich von der Einsprache der VCS Sektion Luzern die Rede. Kein einziger Hinweis deutet in dieser Einsprache darauf hin, dass nebst der VCS Sektion Luzern zusätzlich auch der VCS Schweiz Einsprache geführt hätte oder dieser an der Einsprache der VCS Sektion Luzern als mitbeteiligte (zweite) Partei wahrgenommen werden müsste. Damit steht fest, dass in der Tat der Wortlaut der ersten Einsprache noch nicht auf ein Vertretungsverhältnis zu Gunsten des VCS Schweiz hindeutet. Es ist allerdings zu beachten, dass vom 3. November bis 2. Dezember 2003 eine zweite Auflage stattfand. In deren Verlauf hat - nebst der VCS Sektion Luzern - auch der VCS Schweiz seinen Einsprachewillen unmissverständlich kundgetan. Damit sind Einsprache- und Beschwerdebefugnis des VCS Schweiz mit den Akten erwiesen. Bei dieser Sach- und Rechtslage ist der Antrag der Beschwerdegegnerin, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des VCS Schweiz sei nicht einzutreten, abzuweisen. cc) Weiter stellt sich die Frage, ob die "VCS Sektion Luzern" zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Heranzuziehen ist in diesem Kontext § 207 Abs. 1 lit. c PBG. Danach sind nebst den gemäss Bundesrecht im Bereich des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen auch deren kantonale Sektionen zur Einsprache und Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt. Der VCS Schweiz ist, wie dargelegt, eine nach Bundesrecht beschwerdeberechtigte Organisation. Folglich ist der VCS Sektion Luzern ohne weiteres dem Kreis Kantonaler Umweltschutzorganisationen zuzurechnen, die sich mit Bezug auf das Verbandsbeschwerderecht dem Grundsatz nach auf § 207 Abs. 1 lit. c PBG stützen können (im Ergebnis gleich: LGVE 2000 II Nr. 5, nicht publizierte Erw. 1b/aa mit Hinweis auf LGVE 1990 II Nr. 6 Erw. 1b). Beizufügen ist, dass das Prüfungsprogramm des Verbandsbeschwerderechts der kantonalen Sektionen nicht über die Thematik hinaus reicht, die Gegenstand einer auf Bundesrecht gestützten Verbandsbeschwerde einer gesamtschweizerischen Umweltorganisation sein kann. In diesem Sinne verweist § 207 Abs. 1 lit. c PBG in Bezug auf die Verbandsbeschwerde der kantonalen Sektionen mit der Formulierung "in den dort vorgesehenen Fällen" hinsichtlich des Prüfungsprogramms auf nichts anderes als auf das im Bundesrecht verankerte Verbandsbeschwerderecht. Auf den vorliegenden Fall bezogen bedeutet dies, dass sich das Prüfungsprogramm - ungeachtet der Frage, ob der "VCS Schweiz" oder die "VCS Sektion Luzern" Beschwerde führt - inhaltlich mit dem Verbandsbeschwerderecht gemäss Art. 55 USG deckt. Darauf wird zurückzukommen sein. Zunächst ist festzuhalten, dass der VCS Sektion Luzern, wie im Sachverhalt aufgezeigt, gegen die projektierte Erweiterung des umstrittenen Einkaufszentrums rechtzeitig Einsprache erhoben hat und - nach Massgabe von Art. 55 USG - an sich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde befugt ist. Auf ihre Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist einzutreten, falls die umstrittene Erweiterung des Einkaufszentrums überhaupt einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt. Dieser letztgenannte prozessual bedeutsame Aspekt ist nachstehend zu diskutieren. c) Wie erwähnt, ist sowohl in Bezug auf die nach Massgabe des Bundes- als auch des kantonalen Rechts garantierte Verbandsbeschwerde im Bereich des Umweltrechts in erster Linie Art. 55 USG heranzuziehen. Nach dessen Abs. 1 lit. a können Umweltorganisationen nur gegen Verfügungen über die Planung, Errichtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen Verbandsbeschwerde führen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne von Art. 9 USG erforderlich ist (Epiney/Sollberger, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz in Umweltangelegenheiten, Bern 2003, S. 57; ferner: Rausch/Marti/Griffel, a.a.O., Rz. 808; Vallender/Morell, Umweltrecht, Bern 1997, S. 422 mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht es den nach Art. 55 Abs. 1 USG beschwerdeberechtigten Organisationen diesfalls nicht nur zu, die Verletzung von Bundesverwaltungsrecht (vgl. Art. 3 Abs. 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19.10.1988 [UVPV; SR 814.011]) zu rügen. Sie sind überdies berechtigt, sämtliche weiteren Rügen zu erheben, soweit sie im Interesse der Umwelt liegen. Denn das Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen steht im Dienste der Respektierung sämtlicher bundesrechtlicher Vorschriften über den Umweltschutz (BGE 118 Ib 305). Dazu gehören gemäss der nicht abschliessenden Aufzählung der einschlägigen Erlasse in Art. 3 UVPV neben dem USG die ausdrücklich genannten Vorschriften über den Natur- und Heimatschutz, den Landschaftsschutz, den Gewässerschutz, die Walderhaltung, die Jagd und die Fischerei sowie ebenso die Massachtung von Umweltschutzvorschriften in anderen Erlassen (vgl. BGE 126 II 283 Erw. 4b). Daraus erhellt, dass die beschwerdeberechtigten Organisationen nicht nur eine Verletzung von Umweltschutzrecht des Bundes rügen dürfen, sondern sämtliche im Interesse des Schutzes der Umwelt liegenden Rügen gegen ein der UVP-Pflicht unterliegendes Projekt erheben können. Legitimierte Umweltschutzorganisationen - hier der VCS Schweiz sowie nach Massgabe von § 207 Abs. 1 lit. c PBG die VCS Sektion Luzern - sind insbesondere auch befugt, die Missachtung von kantonalem Recht geltend zu machen, das unselbständige Bedeutung hat, sowie nicht zuletzt von übrigem kantonalem Recht, das in einem engen Sachzusammenhang mit dem anwendbaren Bundesrecht steht (BGE 123 II 337 Erw. 5a, 118 Ib 305; Loretan, a.a.O., N 27 zu Art. 55; Haller/Karlen, Rechtsschutz im Raumplanungs- und Baurecht, Neubearbeitung des vierten Teils, Zürich 1998, N 1036; Keller, Das Beschwerderecht der Umweltorganisationen, in AJP 1995, S. 1129 mit Hinweisen; Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N 88 zu § 21). Bei Bedarf wird bei der materiellen Behandlung der Streitsache darauf zurückzukommen sein. d) Wie erwähnt, stellt die UVP-Pflicht des Projektes eine der Voraussetzungen dafür dar, dass der VCS Sektion Luzern vom Verbandsbeschwerderecht Gebrauch machen kann. Eine Pflicht zur Durchführung einer UVP besteht gemäss Art. 9 Abs. 1 USG nicht nur bei der Planung und Errichtung neuer Anlagen, sondern auch bei Änderungen bestehender Anlagen, welche die Umwelt "erheblich belasten" können. Eine UVP wird indes nur für bestimmte Anlagetypen ab Erreichung einer bestimmten Mindestgrösse oder Schwellenwerten verlangt. Der Bundesrat hat diese Anlagen im Anhang zur UVPV abschliessend aufgelistet. Danach unterliegen - was hier besonders interessiert - Einkaufszentren mit einer Verkaufsfläche von mehr als 5'000 m2 und Parkierungsanlagen für mehr als 300 Motorwagen der UVP (vgl. Ziff. 11.4 und 80.5 des Anhangs zur UVPV). Was die Änderung bestehender Anlagen betrifft, so fallen darunter zunächst Anlagen, die ursprünglich nicht UVP-pflichtig waren, später aber vergrössert werden, sodass sie danach unter die im Anhang zur UVPV aufgeführten Anlagen fallen. Solche Änderungsprojekte sind UVP-pflichtig, sofern darüber im gleichen Verfahren entschieden wird wie für Neuanlagen (Art. 2 Abs. 2 UVPV). Auch die Änderung einer Anlage, für die bereits einmal eine UVP durchgeführt wurde, bedarf einer erneuten UVP, wenn sie wesentliche Umbauten, Erweiterungen oder Betriebsänderungen betrifft und über diese Änderungen im gleichen Verfahren entschieden wird, das auch für Neuanlagen massgeblich ist (Art. 2 Abs. 1 UVPV). Mit Bezug auf die Frage der UVP-Pflicht ist nicht massgeblich, wie sich die Umweltlage nach der Änderung der Anlage im Vergleich zum Vorzustand präsentiert. Das Bundesgericht lehnt das so genannte "Netto-Prinzip" ab, denn die Berücksichtigung allfälliger Entlastungseffekte erfolgt nicht bereits im Zusammenhang mit der (formellen) Frage der UVP-Pflicht, sondern tritt erst (aber immerhin) im Rahmen der UVP selbst ins Blickfeld (BGE 115 Ib 472 Erw. 3a; ferner: Wagner Pfeifer, Umweltrecht, 2. Aufl. Zürich 1999, S. 105; Aemisegger, Die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Praxis des Bundesgerichts, in: URP 2004 S. 395). Beispielsweise ist es im Zusammenhang mit der Frage nach der UVP-Pflicht grundsätzlich unerheblich, ob parallel zu den gemäss Projekt neu zu realisierenden Parkplätzen andere, vorbestandene Parkplätze aufgehoben werden. Die Vorbelastung der Umwelt sowie die nach dem Bau der neuen Anlage voraussichtlich verbleibende Belastung sind erst im Rahmen der UVP selbst abzuklären bzw. abzuschätzen (Art. 9 Abs. 2 lit. a und c USG). Sie bilden, wie erwähnt, nicht das Kriterium für die Frage der Prüfungspflicht an sich (BGE 114 Ib 354, Erw. 5a). Wie im Sachverhalt erwähnt, fasst das Einkaufszentrum derzeit eine Nettoverkaufsfläche von ca. 5'500 m2. Laut angefochtenem Entscheid (Ziff. 8.6) soll diese Fläche auf maximal 6'888 m2 vergrössert werden. Dies entspricht einer Zunahme um ca. einen Viertel der Verkaufsfläche. Wie gezeigt, besteht eine Pflicht zur Durchführung einer UVP gemäss Art. 9 Abs. 1 USG bei Änderungen bestehender Anlagen, sofern diese die Umwelt "erheblich belasten" können. Dabei ist die "Wesentlichkeit" unzweifelhaft nicht etwa nach der Höhe der Umbaukosten, sondern danach zu beurteilen, ob die der Anlage zuzurechnenden Umweltbelastungen eine erhebliche Veränderung erfahren können (Rausch, Einführung in das Recht der UVP, in: URP 2004, S. 372). Angesichts der zur Diskussion stehenden Verhältnisse erscheint die UVP-Pflicht in Bezug auf EZ und Parkplatz hier in der Tat gegeben. Grund dafür ist in der erheblichen Erweiterung der Verkaufsfläche zu sehen (vgl. dazu: BG-Urteil 1A.136/2004 vom 5.11.2004, Erw. 2.4). Mit Recht vertreten denn auch weder die Vorinstanz noch die Beschwerdegegnerin einen abweichenden Standpunkt. Damit hat es zunächst in Bezug auf die Feststellung der UVP-Pflicht des Projektes sein Bewenden. Aufgrund der vorstehenden Überlegungen steht der rechtzeitig erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde der VCS Sektion Luzern demzufolge nichts entgegen. Auf deren Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 3.- a) Zunächst ist an das Rügeprinzip und an den Streitgegenstand zu erinnern (Erw. 1b). Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz keine Verletzung raumplanerischer Belange vor, sodass sich das Verwaltungsgericht in dieser Hinsicht mit einer knappen Darstellung der Rechtslage begnügen kann. Bei der Planung von Einkaufszentren sind die §§ 170 ff. PBG zu beachten. Danach erfordern Einkaufszentren mit einer Nettofläche über 1'500 m2 einen Gestaltungsplan, bei einer Nettofläche über 3'000 m2 an sich einen Bebauungsplan (§ 170 Abs. 1 [Satz 1] PBG). Bei Einkaufszentren mit einer Nettofläche über 6'000 m2 haben die Stimmberechtigten den Bebauungsplan zu erlassen. In Gemeinden mit Sonderorganisationen - so in der Stadt Luzern - ist das Gemeindeparlament bzw. der Grosse Stadtrat für den Erlass des Bebauungsplanes zuständig. Diesfalls ist das Referendum zu gewährleisten (§ 170 Abs. 2 PBG). Ferner ist darauf hinzuweisen, dass der Gestaltungs- bzw. Bebauungsplan die maximal zulässige Nettofläche des Einkaufszentrums vorzusehen hat (§ 170 Abs. 3 lit. a PBG). Ferner ist die Nutzung des Zentrums aufzuzeigen (§ 170 Abs. 3 lit. b PBG). Schliesslich hat der Nutzungsplan das Einzugsgebiet des Zentrums samt den neu zu erstellenden oder die zu ändernden Erschliessungsanlagen zu enthalten (§ 170 Abs. 3 lit. c PBG). Der Nutzungsplan zeigt darüber hinaus auf, wie die Anlagen tatsächlich und rechtlich realisierbar sind (§ 170 Abs. 3 lit. d PBG). Hinzuweisen ist sodann auf § 171 PBG. Danach muss ein Einkaufszentrum - auf allen Stufen - im Einklang mit den massgeblichen Richtplanaussagen stehen. Weiter hat es sich funktionell nach dem Siedlungszentrum zu richten, dem es zugeordnet ist. Einkaufszentren mit einer Nettofläche von 3'000 m2 müssen schliesslich mit dem öffentlichen Verkehr gut erschlossen sein (§ 171 Abs. 2 PBG). b) An der Sitzung vom 19. September 2002 beschloss der Grosse Stadtrat im Hinblick auf die EZ-Erweiterung den Verzicht auf den Erlass eines Bebauungsplanes. Dabei stützte er sich auf § 172 Abs. 2 PBG ab. Der Beschluss wurde im Kantonsblatt Nr. 39 vom 28. September 2002 publiziert (S. 2368). Ein Rechtsmittel wurde dagegen nicht ergriffen und die Frist für ein Referendum lief am 27. November 2002 unbenützt ab. Am 4. Dezember 2002 stellte der Stadtrat beim Regierungsrat den Antrag, der Beschluss des Grossen Stadtrates betreffend Verzicht auf den Bebauungsplan für die Erweiterung des EZ Schönbühl sei zu genehmigen. In seinem Entscheid vom 14. Januar 2003 erachtete der Regierungsrat die Voraussetzungen für den Verzicht für gegeben. Dabei zog er in Erwägung, dass das im Zentrum des Tribschenquartiers gelegene EZ gut an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden sei. Ein hoher Anteil der Kunden des EZ benütze bereits heute öffentliche Verkehrsmittel, was sich aller Voraussicht nach auch in Zukunft nicht ändere. Mit einer wahrnehmbaren Zunahme des Individualverkehrs müsse nach der Erweiterung des EZ daher nicht gerechnet werden. Die vorgesehene Vergrösserung der Verkaufsfläche zwinge insbesondere nicht zu einer Erhöhung des Parkplatzangebots. Die EZ-Erweiterung trage zudem wesentlich dazu bei, dass die Stadt ihre Funktion als Hauptzentrum mit einem attraktiven und vielseitig nutzbaren Lebensraum noch besser wahrnehmen könne (RRB Nr. 38 vom 14.1.2003). c) Nach Massgabe der Rechtslage kann auf den Erlass eines Bebauungs- oder eines Gestaltungsplanes verzichtet werden, sofern die Erfüllung der in den §§ 170 und 171 PBG genannten Anforderungen an Einkaufs- und Fachmarktzentren aufgrund der Vorschriften oder eines anderen Nutzungsplanes sichergestellt sind (§ 72 Abs. 1 PBG). Ein entsprechender Verzicht ist von der für den Erlass des Planes zuständigen Trägerschaft zu treffen. Der Entscheid kann mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden (§ 172 Abs. 2 PBG). Davon abgesehen bedarf er der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser entscheidet im Rahmen des Genehmigungsverfahrens auch über allfällige Verwaltungsbeschwerden gegen den Verzichtsentscheid (§ 172 Abs. 3 PBG). Die regierungsrätliche Genehmigung kann sodann mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (§ 172 Abs. 4 PBG). Auszugehen ist von der Feststellung, dass der Beschluss des Grossen Stadtrates ordnungsgemäss publiziert wurde und in der Folge unangefochten blieb. Ferner steht fest, dass der Genehmigungsentscheid des Regierungsrates vom 14. Januar 2003 die Gründe bezeichnet, die für den Verzicht auf den Erlass eines Bebauungsplanes sprechen. Weiter ist zu erwähnen, dass die beschwerdeführenden Verbände in diesem Verfahren nichts vortragen, was gegen die raumplanungsrechtliche Behandlung des Erweiterungsprojektes spricht. Bei dieser Sach- und Rechtslage sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, die erwähnte "Verzichtsplanung" in diesem Rechtsmittelverfahren zu hinterfragen. Damit erübrigen sich weitere Überlegungen zur angeschnittenen Problematik. Nicht aufzugreifen hat das Verwaltungsgericht sodann die Frage, ob die EZ-Erweiterung im Einklang mit dem an sich nach wie vor massgebenden Bebauungsplan B 134 Langensand steht. Immerhin ist an dieser Stelle anzumerken, dass das Baugelände in der Wohn- und Geschäftszone 11a liegt, die eine "geschlossene Bauweise" sowie - dem Grundsatz nach - die "Volumenerhaltung" vorschreibt. Mit Blick auf das Rügeprinzip verbietet es sich, diesbezüglich von Amtes wegen unangefochten gebliebene Aspekte der Grundnutzung zu hinterfragen. Darüber hinaus muss offen bleiben, ob die Beschwerdeführer überhaupt legitimiert wären, die skizzierte Problematik in diesem Rechtsmittelverfahren zur Diskussion zu stellen (vgl. Loretan, a.a.O., N 27 zu Art. 55). Damit muss es in diesem Punkt sein Bewenden haben. 4.- a) Die Beschwerdeführer machen in der Sache geltend, die Stadt, die kantonalen Amtsstellen und die Beschwerdegegnerin hätten mit den Unterlagen zum Gestaltungsplan an sich "gute Vorabklärungen" geleistet. Im UVB seien die Konsequenzen des Umbaus und der Erweiterung des EZ untersucht worden. Nicht geprüft habe man indes die Folgen für die Umwelt, falls der Parkraum beim EZ ausserhalb der Öffnungszeiten für eine "Drittnutzung" zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführer befürchten, dass Parkplätze für Freizeitnutzungen und/oder als Park-and-Ride-Möglichkeit zur Verfügung stehen könnten, gerade weil die Anbindung an den öffentlichen Verkehr unbestrittenermassen als gut zu bezeichnen sei. In diesem Punkt erachte man die UVP als unvollständig, insbesondere in Anbetracht der übermässigen Luftbelastung im Gebiet Schönbühl. Es brauche in jedem Fall ergänzende Abklärungen, um abzusehen, wie sich die Drittnutzung des vorhandenen Parkraums auf die Belange Luftreinhaltung und Lärmschutz auswirke und welche zusätzlichen Massnahmen getroffen würden. Der Sachverhalt sei somit diesbezüglich unvollständig abgeklärt. Es bedürfe einer Ergänzung des UVB und der UVP. Dies führe zur Aufhebung des Entscheids und zur Rückweisung an die Vorinstanz, weil die notwendige umfassende Interessenabwägung auf Stufe Verwaltungsgericht nicht mehr möglich sei. Der Stadtrat sei zu verpflichten, die entsprechenden Abklärungen zu treffen und seinen Entscheid zu ergänzen. Im Rahmen der UVB habe keine Abklärung der umweltrelevanten Folgen einer Drittnutzung des vorhandenen Parkraums stattgefunden Die Konsequenzen seien diesbezüglich im angefochtenen Entscheid nicht abgewogen worden. Diesbezüglich habe der Stadtrat auch das rechtliche Gehör verletzt. Andernfalls könnte man sich damit einverstanden erklären, wenn der Mangel im Laufe des Verfahrens behoben würde, was aber im Kostenpunkt zu berücksichtigen wäre. b) In ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2004 wendet die Beschwerdegegnerin ein, derzeit ständen 316 Parkflächen zur Verfügung. Im Zuge der Erweiterung des EZ werde der Bestand an Parkplätzen um 13 Einheiten auf 303 Parkplätze reduziert. Es treffe in der Tat zu, dass zur Zeit ein Teil der Parkfläche von "Dritten" genutzt werde. Konkret seien ca. 60 Parkflächen an Anwohner des EZ sowie an Geschäfte vermietet, die im EZ ansässig seien. Ferner stehe Parkraum für die Liegenschaften Schönbühlring 10-16, für die Wohnsiedlung Schönbühlstrand sowie für das Hochhaus Schönbühl als Besucherparkraum zur Verfügung. Weiter werde der Parkplatz des EZ von Pendlern und auswärtigen Erholungssuchenden (Spaziergänger oder Besucher des Strandbads Tribschen) genutzt. Die EZ-Erweiterung werde nun zu einer intensiveren Belegung des Parkraums durch Kunden und Angestellte des EZ selber führen. Gleichzeitig schränke dies die Möglichkeit für Drittnutzungen des Parkraums ein. - Im Rahmen der UVP habe man die erwähnte "Drittnutzung" des Parkraums ausser Acht lassen dürfen. Ein Abklärungsaufwand in diese Richtung habe nicht bestanden, weil sich die Möglichkeit der Drittnutzung im Zuge der Erweiterung des EZ gerade verringere. Sollten die Behörden wider Erwarten diesbezüglich dennoch auf zusätzlichen Abklärungen bestehen, so würde sich im Endeffekt eine Reduktion der Umweltbelastung zufolge eingeschränkter Drittnutzung ergeben. Die Beschwerdeführer würden der Vorinstanz in diesem Punkt zu Unrecht eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorwerfen. Eine Untersuchung von umweltrelevanten Faktoren zufolge der Drittnutzung des vorhandenen Parkraumes habe man im Rahmen der UVP nicht für notwendig erachten dürfen. Der überarbeitete UVB und die entsprechenden Unterlagen seien vom 3. November bis 2. Dezember 2003 öffentlich aufgelegt worden. c) In seiner Vernehmlassung vom 22. April 2004 verweist der Stadtrat auf den UVB der Roos und Partner AG vom 15. Oktober 2003 und dessen Auflage in der Zeit vom 3. November bis 2. Dezember 2003. Dieser entspreche weitgehend dem UVB vom 25. März 2002. Mit der Auflage des UVB und der Gewährung der Einsprachemöglichkeit sei das rechtliche Gehör gewahrt worden. Es sei zu beachten, dass der Regierungsrat den Verzicht auf den Erlass des Bebauungsplanes am 14. Januar 2003 genehmigt habe. In diesem Zusammenhang habe er festgehalten, dass das bestehende EZ mitten im Siedlungsgebiet liege. Es biete Güter des täglichen Bedarfs an und sichere die Grundversorgung der Bevölkerung in den vom Bebauungsplan B 134 Langensand erfassten Stadtteilen und jener der angrenzenden Quartiere. Auch sei das EZ gut an den öffentlichen Verkehr angebunden. Ein beträchtlicher Anteil der Kunden benutze hier bereits öffentliche Verkehrsmittel. Die EZ-Erweiterung auf knapp 6'900 m2 Nettoverkaufsfläche erhöhe die Konkurrenzfähigkeit der Stadt als Versorgungs- und Dienstleistungszentrum. Obwohl die Ladenfläche des EZ um rund 25 % vergrössert werde, sei keine Erhöhung der Parkplatzzahl vorgesehen. Insgesamt werde es (das EZ) nach dem Ausbau nur noch über 303 Parkplätze (statt wie bisher 316) verfügen. Mit einer wahrnehmbaren Zunahme des Individualverkehrs sei von daher nicht zu rechnen. Die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe) habe in ihrer Funktion als kantonale Umweltfachstelle den UVB nach der Auflage beurteilt. In ihrem Bericht vom 14. Juni 2002 habe sie den UVB als vollständig bezeichnet und festgehalten, dass die Umweltfolgen richtig erfasst worden seien. Der UVB entspreche den Anforderungen von Art. 9 Abs. 2 USG und ermögliche so die Prüfung der Umweltverträglichkeit gemäss Art. 3 UVPV. In Ziffer 5.7 habe die Dienststelle den Aspekt der Luftreinhaltung gewürdigt und dazu festgehalten, aufgrund der innerstädtischen Lage und der Hintergrundbelastung im Quartier Schönbühl lägen die Immissionswerte mit Bezug auf die Stickoxide (NOx) und den Schwebestaub (PM 10) wohl im Bereich der Grenzwerte oder leicht darüber. Unter diesen Umständen sei zufolge der EZ-Erweiterung ein möglichst geringer Verkehrszuwachs anzustreben. Der UVB prognostiziere eine Zunahme des Verkehrs in der Grössenordnung von ca. 10 % gegenüber dem Ausgangszustand. Diese Schätzung erachte man unter den gegebenen Umständen für realistisch. Mittels Hinweisen in der Werbung auf die gute Erreichbarkeit des EZ mit öffentlichen Verkehrsmitteln sollten "Neukunden" zu einem grossen Teil motiviert werden, nicht mit dem PW anzureisen. Die künftigen Luftschadstoffemissionen und die daraus resultierenden Immissionen würden von der Entwicklung des Verkehrs im betroffenen Gebiet abhängen. Durch ein knappes und bewirtschaftetes Parkplatzangebot strebe die Trägerschaft des EZ eine Beschränkung der Zunahme des motorisierten Individualverkehrs an. - In Bezug auf das Verkehrsvolumen schreibe die kantonale Umweltfachstelle unter Ziffer 4 ihrer Stellungnahme vom 6. August 2004, der UVB vom 24. März 2002 evaluiere die Umweltverträglichkeit der EZ-Erweiterung auf der Basis, dass der motorisierte Individualverkehr um nicht mehr als 10 % zunehme. Falls diese Prognose wider Erwarten übertroffen würde, erachte sie die Umweltverträglichkeit in Bezug auf Luft und Lärm nicht mehr für gewährleistet. - Schliesslich hält die Vorinstanz unter dem Zwischentitel "Drittnutzung der Parkplatzanlage" fest, es sei nicht relevant, ob der Parkraum von Kunden, Mietern, Angestellten oder durch Dritte benutzt werde. 1.2 Mio. Fahrbewegungen seien auch unter dem Aspekt des Vorsorgeprinzips akzeptabel. Die Zahl der Fahrbewegungen sei im angefochtenen Entscheid fixiert worden. Die Einhaltung werde kontrolliert. d) In der Replik vom 31. Mai 2005 verweisen die Beschwerdeführer zunächst auf unterschiedliche Messwerte im UVB vom 25. März 2002 und in jenem vom 15. Oktober 2003. Was fehle, seien nachvollziehbare Berechnungen und Aussagen zur Verkehrsentwicklung vor und nach der EZ-Erweiterung. Im Bericht, insbesondere im Textteil, fehle eine Erklärung dafür, weshalb Emissionen niedriger ausfallen sollten. Es gehe nicht an, dass die Beschwerdeführer diesbezüglich nach Erklärungen suchen müssten. Die Sachverhaltsabklärung sei ungenügend, weswegen der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Auch habe man im UVB die Folgen für die Umwelt nicht untersucht, falls die Parkierungsanlage ausserhalb der Öffnungszeiten für eine Drittnutzung geöffnet werde. Die Vorinstanz gehe darauf nicht ein. Falls die Parkplätze des EZ auch für Freizeitnutzungen und/oder Park-and-Ride-Möglichkeiten geöffnet würden, ergäben sich neue Fahrtenzahlen, welche die Bauherrschaft untersuchen müsste. Würde die prognostizierte Zunahme um 10 % noch übertroffen, wäre die Umweltverträglichkeit laut Ausführungen der Dienstelle Umwelt und Energie (vormals AfU) nicht mehr gewährleistet. Eine spürbare Zunahme der Verkehrsbewegungen sei in diesem fast ausschliesslich durch Wohnen geprägten Umfeld in der Tat nicht tolerierbar. Auch eine Zunahme der Verkehrszahlen auf der Langensandstrasse, die bereits sanierungsbedürftig sei, könne nicht hingenommen werden. Aus diesem Grunde gelte es, vorgängig abzuklären, wie sich die Drittnutzung des vorhandenen Parkraums auf die Belastung der Luftreinhaltung auswirke und welche zusätzlichen Massnahmen getroffen werden müssten. Die Dienststelle Umwelt und Energie betone in ihren Berichten vom 6. August 2003 und vom 24. November 2003, dass die prognostizierte Verkehrsdynamik kontrolliert und mit Massnahmen korrigiert werden müsse. Dafür werde ein Fahrtenmodell vorgeschlagen. Dazu fehlten indes vollziehbare Auflagen im angefochtenen Entscheid, was im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis unzulässig erscheine. Vage Absichtserklärungen, wie in Ziff. 8.12 des Rechtsspruchs verankert, genügten nicht. In der Duplik hält die Beschwerdegegnerin an ihrer Darstellung fest. Zusätzlicher Abklärungs- und Regelungsbedarf bestehe nicht. Was die Beschwerdeführer darlegten, sei ohne praktische Relevanz. Zudem habe die Vorinstanz ausserhalb der Öffnungszeiten vorsorglich eine Parkplatzbewirtschaftung ab der ersten Minute eingeführt, womit sie den Bedenken der Beschwerdeführer unter allen Titeln mehr als genügend Rechnung getragen habe. Es treffe nicht zu, dass ein Fahrtenmodell hätte erarbeitet werden müssen. Entsprechendes ergebe sich weder aus den Berichten des AfU noch aus BGE 131 II 103. In Ziff. 8.12 des Rechtsspruchs des angefochtenen Entscheids habe die Vorinstanz angeordnet, dass ab 1.2 Mio. Fahrbewegungen auf dem Parkplatz zusätzliche betriebliche Massnahmen zu prüfen wären. Damit habe die Vorinstanz den Bedenken der Umweltfachstelle Rechnung getragen. 5.- Die zur Diskussion stehende EZ-Erweiterung unterliegt der UVP. Es kann, um Wiederholungen zu vermeiden, in diesem Punkt auf bereits Gesagtes verwiesen werden. a) Im Rahmen der UVP geht es - nicht anders als in Verfahren betreffend nicht UVP-pflichtiger Vorhaben - um die Frage, ob das zur Diskussion stehende Projekt alle umweltrelevanten Vorschriften erfüllt, in deren Anwendungsbereich es fällt (Art. 9 Abs. 2 USG). Möglich ist eine derartige Beurteilung nur in Kenntnis der Fakten, das heisst konkret der im Gefolge des Baus und des Betriebs der Anlage zu erwartenden Umweltauswirkungen (Art. 3 Abs. 1 UVPV; ferner: Rausch, a.a.O., S. 372). In diesem Kontext hat die UVP hinreichend aussagekräftig zu sein. Die Bauherrschaft hat bei der Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Einzelnen hat sie zu diesem Zweck im UVP-Verfahren die Umweltauswirkungen in Form des UVB zu verfassen oder bei einer spezialisierten Unternehmung in Auftrag zu geben. Im Rahmen dieser Berichterstattung kann es aber nicht darum gehen, zu jeder möglichen Art von Umweltbelastungen gleichsam umfassende wissenschaftliche Untersuchungen anzustellen, ungeachtet des Standes der allenfalls bereits vorhandenen Kenntnisse und unabhängig von der Bedeutung einer ins Auge gefassten denkbaren Umweltbelastung in einem konkreten Fall. In diesem Sinne darf sich der UVB auf das für den Entscheid Wesentliche beschränken und der Bericht soll sich, soweit möglich, auf bereits andernorts gemachte Erfahrungen und Kenntnisse stützen dürfen (Aemisegger, a.a.O., S. 408 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Praxis). Das Ergebnis der Prüfung bildet die Grundlage für den Entscheid in Bezug auf die Belange des Umweltschutzes. Der Ablauf des Verfahrens richtet sich sodann nach kantonalem Recht (vgl. Ziff. 11.4 und 80.5 im Anhang zur UVPV), wobei bundesrechtliche Vorgaben zu beachten sind. Der UVB muss also nur jene Angaben enthalten, welche die Umweltschutzfachstelle (§ 48 Abs. 3 der Umweltschutzverordnung) - im Kanton Luzern vormals das Amt für Umweltschutz und heute die Dienststelle Umwelt und Energie (uwe; § 1 Abs. 1 der Umweltschutzverordnung) - zur Prüfung der Umweltverträglichkeit auch wirklich benötigt. b) Der UVB hat den für die Beurteilung der Umweltverträglichkeit relevanten "Ausgangszustand" wiederzugeben (Art. 9 Abs. 2 lit. a USG). Ferner hat er Angaben über das Vorhaben sowie die vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt zu enthalten. Weiter sind im Bericht die voraussichtlich verbleibende Belastung der Umwelt sowie nicht zuletzt die Massnahmen, die eine weitere Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen, mitsamt den dafür anfallenden Kosten aufzuführen (Art. 9 Abs. 2 lit. b-d USG). Der Begriff "Ausgangszustand" meint den vom Vorhaben noch nicht beeinflussten Umweltzustand mit seinen signifikanten Standortmerkmalen und seinen Vorbelastungen ("Ist-Zustand"; vgl. Rausch/Keller, Kommentar zum USG, 2. Aufl., Zürich 1998, N 79 zu Art. 9). Das Vorhaben ist einschliesslich der vorgesehenen Massnahmen zum Schutze der Umwelt darzustellen. Dies können bauliche, technische oder betriebliche Massnahmen sein (Rausch/Keller, a.a.O., N 80 zu Art. 9). Neben den Emissionen aus dem Betrieb der in Frage stehenden Anlage selbst sind - was im Zusammenhang mit der Erweiterung des Einkaufszentrums von Bedeutung ist - das zusätzliche Verkehrsaufkommen im UVB zu thematisieren. Als anspruchsvoll erscheint in diesem Kontext die zweckmässige Abgrenzung des Untersuchungsperimeters (Rausch/Keller, a.a.O., N 82 zu Art. 9). Schliesslich soll der Bericht bei Bedarf Aufschluss über besondere Massnahmen geben, die eine weitere Verminderung der Umweltbelastung ermöglichen (Rausch/Keller, a.a.O., N 84 zu Art. 9). Die kantonale Umweltschutzfachstelle beurteilt in der Folge den UVB und teilt das Ergebnis davon der zuständigen Behörde mit, nötigenfalls beantragt sie Auflagen und Bedingungen. Die Beurteilung der UVB durch die Dienststelle Umwelt und Energie entspricht einer amtlichen Expertise, welche die entscheidende Behörde im Prinzip frei zu würdigen hat. Trotz dieser Verpflichtung zur freien Beweiswürdigung darf die Behörde nur aus triftigen Gründen vom Ergebnis der Beurteilung abweichen. Der Beurteilung durch die Fachstelle kommt nach der Rechtsprechung als einer obligatorisch verlangten amtlichen Expertise besonderes Gewicht zu (BGE 119 Ib 274 Erw. 8a; Gerber/Seiler, Verwaltungsrichter und Technologie, in ZBl 1999 S. 298). Die entscheidende Behörde hat das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung und Beurteilung nachvollziehbar zu begründen (vgl. BGE 119 Ib 275 Erw. 8a; URP 1995 S. 190 mit Hinweisen). c) Der kantonalen Umweltfachstelle lagen sowohl der UVB der Roos und Partner AG vom 25. März 2002 als auch der nach der Projektänderung marginal ergänzte UVB vom 15. Oktober 2003 jeweils mit Text und Beilagen vor. Da der aktuellere UVB die Umweltverträglichkeit des angepassten Projektes enthält, ist für die nachfolgende Beurteilung in erster Linie der UVB vom 15. Oktober 2003 heranzuziehen. Bei Bedarf ist auf den früheren UVB vom 25. März 2002 zu verweisen, falls dies der Klärung dient und die darin enthaltenen Angaben für das überarbeitete Projekt ebenfalls verwendbar sind. aa) Der UVB vom 15. Oktober 2003 enthält einleitend eine Zusammenfassung und die Gesamtbeurteilung des Projektes (S. 7-9). Es folgen Ausführungen zur UVP, zur UVP-Pflicht und zum Verfahren sowie zum eigentlichen Vorgehen und der Gestaltung im Rahmen der Berichterstattung (S. 10-13). Danach wird der Betrieb beschrieben (S. 14-18). Auf den Seiten 19-22 folgen die raumplanerischen Vorgaben sowie Gesichtspunkte der Erschliessung und der Betriebseinrichtung. Unter dem Kapitel 5 finden sich weitere Hinweise zur Erschliessung, zu den Parkplätzen und zum Verkehr (S. 23-30). Unter dem 6. Kapitel nehmen die zentralen Fragen im Zusammenhang mit den Auswirkungen des EZ-Betriebes auf die Umwelt breiten Raum ein (S. 31-55). Konkret handelt dieser Berichtsteil von den im vorliegenden Verfahren in besonderer Weise interessierenden Einwirkungen des EZ-Betriebes und dessen Verkehrsanbindung auf die Belange der Luftreinhaltung (S. 31-36). Es folgen Erläuterungen zu den Aspekten Lärm (S. 37-45), Oberflächenwasser, Grundwasser, Abwasser und Altlasten (S. 47-50). Die in Kapitel 6 festgehaltenen Hinweise, Überlegungen und Prognosen zu den Umweltbelastungen werden ergänzt durch Ausführungen zu den Belangen von Natur- und Landschaftsschutz (S. 51-53), Energie sowie der Lagerung gefährlicher Stoffe und der Abfälle (S. 51-55). Schliesslich ist ein kurzes 7. Kapitel der Umweltbelastung bei Störfällen gewidmet (S. 56/57). Abgeschlossen wird der Bericht auf Seite 58 mit der in Kapitel 8 festgehaltenen "Gesamtbeurteilung". Das Ergebnis am Ende des Berichts ist wie folgt formuliert: "Es kann bereits im Gestaltungsplan festgestellt werden, dass die Erweiterung des Einkaufszentrums Schönbühl mit geeigneten, vorgeschlagenen Massnahmen umweltverträglich wird." bb) Bereits dieser Überblick macht deutlich, dass sich der Bericht den interessierenden Aspekten der Umweltbelastung zuwendet oder - umgekehrt ausgedrückt - diesbezüglich nichts Relevantes ausklammert. Soweit die Beschwerdeführer Gegenteiliges behaupten, kann ihnen nicht gefolgt werden. Ferner ist in besonderer Weise hervorzuheben, dass die im Bericht dokumentierten Messergebnisse in Bezug auf die Luftschadstoffbelastung auf die Verhältnisse im Quartier Schönbühl übertragen werden dürfen, sodass es diesbezüglich keiner weiteren Messergebnisse bedarf. Die dem UVB zugrunde gelegten Luftschadstoffmessungen geben ein aussagekräftiges Bild über die Belange der Luftreinhaltung hinsichtlich der Nutzung des vorhandenen Parkraumes wieder. Nicht ausschlaggebend ist in diesem Kontext die Feststellung, dass eine feingliedrige Differenzierung der verschiedenen Nutzungsweisen der einzelnen Bereiche des Parkraums im UVB nicht unterbreitet worden ist. Insbesondere tut nichts zur Sache, dass ein Teil des vorhandenen Parkraumes - die Verfahrensbeteiligten gehen von ca. 60 Parkplätzen aus - (derzeit noch) der "Drittnutzung" zur Verfügung steht. In diesem Zusammenhang fällt ins Gewicht, dass die Vorinstanz im Rahmen der Prognose der Verkehrsentwicklung dem Aspekt "Drittnutzung" durchaus Rechnung getragen hat. Andernfalls wäre nicht einzusehen, weshalb ein Anstieg des Individualverkehrs um rund 10 % prognostiziert wird, obwohl das Parkraumangebot von derzeit 316 auf 303 Parkplätze reduziert werden soll. Richtig ist, dass - mit Blick auf die EZ-Erweiterung um eine Mehrfläche von rund 25 % - in sachgerechter Weise von einem Anstieg des motorisierten Individualverkehrs ausgegangen werden muss. Andererseits erscheint es dem Verwaltungsgericht nachvollziehbar, dass die Zahl der gesamthaft verfügbaren Parkplätze reduziert werden kann, und zwar - wie die Beschwerdegegnerin in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise darstellt - zumindest in Teilen zu Lasten der derzeit praktizierten "Drittnutzung" von Parkraum. cc) Das Gericht verkennt nicht, dass sich der UVB in Bezug auf die formulierte Prognose des Anstiegs des motorisierten Individualverkehrs in der Grössenordnung von ca. 10 % nicht auf leicht zu verifizierendes Datenmaterial stützen kann. Immerhin hat die Dienststelle bereits in ihrem Bericht vom 14. Juni 2002 festgehalten, dass sie eine Zunahme der Kunden von 10 % für realistisch halte. Es ist indes nicht zu übersehen, dass sich die Umweltfachstelle der Problematik von Verkehrsschätzungen durchaus bewusst gewesen ist. So hat sie in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2003 zum UVB nicht verschwiegen, dass die Prognose in Bezug auf die Zunahme des Verkehrsvolumens nach der EZ-Erweiterung auf unsicheren Annahmen beruht. Diese Unsicherheit hat die Vorinstanz dazu bewogen, es nicht bei der blossen Prognose von 10 % bewenden zu lassen. Vielmehr hat sie - in Anlehnung an die Empfehlung der Dienststelle - ihrem Massnahmeregime die Annahme von 1.2 Mio. Fahrbewegungen pro Jahr zu Grunde gelegt (Ziff. 8.12 des Rechtsspruchs des angefochtenen Entscheids). Die Fahrbewegungen seien im Hinblick hierauf zu erfassen und die Stadtplanung sei darüber entsprechend zu informieren und zu dokumentieren. Die Einzelheiten, wie dies im Detail zu bewerkstelligen ist, können gegebenenfalls indes auch noch im Baubewilligungsverfahren festgelegt werden. Dies gilt auch für die einzelnen Vorkehren, die die Dienststelle in ihrer Stellungnahme vom 24. November 2003 angeregt hat. Immerhin müsste dannzumal konkret und mit allen Konsequenzen auch aufgezeigt werden, was vorgekehrt werden muss, falls die Grenze von 1.2 Mio. Fahrbewegungen p.a. tatsächlich überschritten würde. Nichts spricht dafür, dass solches zwingend bereits auf der Stufe des Sondernutzungsplans zu geschehen hätte. dd) Über die Entwicklung des motorisierten Individualverkehrs nach der EZ-Erweiterung können nur Prognosen angestellt werden. Dieser Gesichtspunkt erhellt, dass der Blick auf die Entwicklung des Verkehrs nach der Erweiterung des EZ evidenterweise mit Unsicherheiten behaftet ist und bleibt. Auch mit weiteren Beweismassnahmen, die ohnehin bloss Datenmaterial über den Ist-Zustand hervorbringen würden, liesse sich die jeder Prognose innewohnende Ungewissheit nicht minimieren, geschweige denn eliminieren. Im Übrigen ist zu unterstreichen, dass die kantonale Umweltfachstelle, wie erwähnt, lediglich Unsicherheiten hinsichtlich der Grundlagen der prognostizierten Verkehrsentwicklung äussert, indes keineswegs zu erkennen gibt, dass sie sich generell davon distanzieren möchte. Bei dieser Sachlage und angesichts der Feststellung, dass es um die Überprüfung einer naturgemäss von gewissen Unsicherheiten begleiteten Prognose geht, sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, eine abweichende Schätzung zu favorisieren. Die Zurückhaltung des Gerichts scheint hier umso angezeigter, als es bei der Vorhersage der Verkehrsentwicklung um die Würdigung einer ausgesprochenen Fachfrage geht, der die kantonale Umweltfachstelle näher steht. Abgesehen davon dürfte das Verwaltungsgericht sein Ermessen ohnehin nicht an die Stelle desjenigen der Vorinstanz setzen. Unter den gegebenen Umständen erübrigen sich mit analoger Begründung aber auch weitergehende Abklärungen zur Frage der differenzierten Nutzungsmodalitäten des diskutierten Parkraums. Es kommt hinzu, dass weder im Hinblick auf die Frage der Erschliessung noch der Luftreinhaltung in diesem Punkt neue Ergebnisse erzielt werden könnten, die auf die erhobene Gesamtbetrachtung der Umweltbelastungen noch einen entscheidenden Einfluss zeitigen könnten. Massgebend ist die Feststellung, dass die Prognose der Verkehrszunahme als vertretbar erscheint und gestützt darauf eine Begrenzung von 1.2 Mio. Fahrbewegungen errechnet worden sind, deren Einhaltung zu kontrollieren und mit entsprechenden Massnahmen zu garantieren sind. Dazu kommt, dass bereits jetzt nebst der besagten Limitierung der jährlichen Fahrten die Begrenzung der Parkplatzzahl erfolgt ist und Anordnungen in Bezug auf die Bewirtschaftung getroffen worden sind. Damit muss es in diesem Verfahren hinsichtlich der Frage der Parkplatznutzung nach der EZ-Erweiterung sein Bewenden haben. Demnach ist davon auszugehen, dass der Vorinstanz in dieser Hinsicht keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes vorgeworfen werden kann. Ebenso wenig kann ihr nach dem Gesagten in diesem Punkt eine Rechtsverletzung zur Last gelegt werden, sodass sich weitere Überlegungen dazu erübrigen. 6.- a) Mit Bezug auf die Frage der Luftreinhaltung machen die Beschwerdeführer weiter geltend, das Gestaltungsplangelände befinde sich in einem lufthygienischen Belastungsgebiet im Sinne von Art. 2 Abs. 5 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Hier kämen verschärfte Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 3 USG zur Anwendung. Die gesamte Überbauung sei eine einheitliche Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG. Zur Zeit betrage das Verkehrsaufkommen 3'270 Fahrzeugbewegungen täglich. Nach der Erweiterung des EZ schätze man die Zunahme des Verkehrs um rund 10 % oder in absoluten Zahlen auf rund 3'600 Fahrten (DTV). Die Emissionsfracht betrage vor dem Ausbau 1'466 kg/a NOx (Stickstoffoxide) sowie 313 kg/a VOC (Volatile Organic Compounds = flüchtige organische Verbindungen). Nach dem Ausbau seien es 1'483 kg NOx sowie 318 kg/a VOC. Der prozentuale Anteil des Verkehrs von und zum erweiterten EZ beziffere sich auf 11 % NOx, 19 % VOC und 8 % Partikel. Bei den Immissionen ergäben sich Jahresmittelwerte zwischen 30 bis 33 Mikrogramm/m3. Die Immissionsfracht des EZ übersteige ein bis zwei Mikrogramm/m3 und betrage somit mehr als ein Prozent. Damit stehe ein Projekt zur Debatte, bei dem es um einen überdurchschnittlichen Emittenten im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gehe, sodass die notwendigen verschärften Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 Abs. 3 USG einzelfallweise angeordnet werden müssten. Es sei sogar so, dass in Belastungsgebieten ohnehin immer verschärfte Emissionsbegrenzungen festgelegt werden müssten. Mit dem Umbau des EZ würden die Emissionen bei den NOx um 1.16 % bei den VOC um 1.5 % und beim Staub um rund 2.3 % zunehmen. Damit gelte das gesamte Vorhaben, also der bestehende und der neue Teil zusammen, als Neuanlage im Sinne von Art. 2 Abs. 4 LRV. Das Bundesgericht habe mehrfach festgehalten, dass Abklärungen zentraler Anliegen nicht erst in einem späteren Verfahren, beispielsweise in einem Baubewilligungsverfahren anzugehen seien. So sei es insbesondere nicht zulässig, relevante Fragen bei der Prüfung der Umweltverträglichkeit offen zu lassen. Alle entscheidrelevanten Umweltaspekte müssten in der UVP vollständig abgeklärt werden. Eine Aufspaltung der Prüfung mit einer Verschiebung in ein späteres Verfahren gehe nicht an. Hier seien namentlich sämtliche umweltschutzrechtliche Anforderungen bereits im Gestaltungsplanverfahren zu prüfen. Dazu gehöre insbesondere, dass im Umweltverträglichkeitsbericht die Folgen hinsichtlich der Luftreinhaltung und Lärmbelastung bezüglich der Drittnutzung der Parkierungsflächen ausserhalb der Öffnungszeiten ergänzt würden. b) Die Beschwerdegegnerin hält fest, es treffe zu, dass das Verkehrsvolumen derzeit rund 3'270 Fahrten pro Tag betrage. Richtig sei auch die Feststellung, dass sich das Verkehrsvolumen im Falle der Erweiterung des EZ um rund 10 % auf täglich 3'600 Fahrten erhöhe. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführer betrage die Emissionsfracht der Stickoxide (NOx) vor dem Ausbau des EZ nicht 1'466 kg/a, sondern nur 1'222 kg/a. Die Emissionsfracht VOC vor dem Ausbau belaufe sich auf 271 kg/a und nicht 313 kg/a. Im massgeblichen und aktualisierten UVB vom 15. Oktober 2003 seien die entsprechenden Daten für das Jahr 2005 eingeflossen. Gleichzeitig seien neuere Erkenntnisse betreffend der geringeren Verkehrsentwicklung zu berücksichtigen. Dies alles führe zu einer Reduktion der im UVB errechneten Emissionswerte. Auch die Schadstoffemissionen nach dem Ausbau des EZ erreichten nicht die von den Beschwerdeführern vorgetragenen Werte. So werde die Emissionsfracht NOx dereinst bloss 1'237 kg/a (und nicht 1'483 kg/a) und die Emissionsfracht VOC 275 kg/a (statt 318 kg/a) betragen. Wie auf S. 34 f. im UVB vom 15. Oktober 2003 ausgeführt, sei die Zunahme der Verkehrsemissionen durch den prognostizierten Verkehr gegenüber dem Ausgangsverkehr vernachlässigbar. Sie betrage mit Bezug auf die Stickoxide (NOx) rund 1 %, beim Staub (Partikel) ebenfalls rund 1 % und beim VOC 1.7 %. Ebenso sei die absolute Menge des neu erzeugten Verkehrs klein, sodass die durch den Neuverkehr entstehenden Emissionen - rund 17 kg NOx und 4 kg VOC - als unbedeutend einzustufen seien. Wohl sei der Anteil des gesamten Verkehrs von und zum EZ an den Luftschadstoffemissionen bei den betrachteten Strassenabschnitten mit 11 % (NOx), 19 % (VOC) und 8 % (Partikel) beachtlich. Dies sei jedoch mit dem vergleichsweise insgesamt kleinen Verkehrsaufkommen der Strassen zu erklären. Dementsprechend fielen auch die Emissionsmengen des gesamten EZ-Verkehrs klein aus. Entgegen der Behauptung des VCS Sektion Luzern bedeute die Erweiterung des EZ keine nennenswerte Mehrbelastung für die Umwelt, insbesondere auch nicht in Bezug auf die Luftqualität. Vielmehr werde unter Ziffer 6.1.5 des UVB vom 15. Oktober 2003 ausgeführt, dass die Zunahme der Luftschadstoffemissionen zufolge der Erweiterung des EZ vernachlässigbar klein ausfalle und die Erweiterung keine bedeutenden Auswirkungen auf die Immissionsbelastung in der Umgebung des Areals zeitige. Die Umweltfachstelle habe den UVB als vollständig, richtig und plausibel bestätigt. Zu den Verkehrsemissionen habe sie sich nicht explizit geäussert. Indessen habe sie die Zunahme um ca. 10 % für realistisch bezeichnet. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer stehe kein Bauvorhaben mit einem überdurchschnittlichen Emittenten zur Debatte. c) Die LRV unterscheidet Emissionsbegrenzungen bei neuen und bei bestehenden stationären Anlagen (Art. 3 ff. und 7 ff. LRV) von jenen bei Fahrzeugen und Verkehrsanlagen (Art. 17-19 LRV). Das EZ ist eine stationäre Anlage; fraglich ist, ob sie als neu zu gelten hat. Gemäss Art. 2 Abs. 4 lit. a LRV gelten als neu auch Anlagen, die umgebaut, erweitert oder in Stand gestellt werden, wenn dadurch höhere oder andere Emissionen zu erwarten sind. Die LRV geht mit der Definition neuer Anlagen sehr weit (Schrade/Wiestner, Kommentar zum USG, 2. Aufl., Zürich 1998, N 21 zu Art. 18 USG). Nach der Prognose gemäss UVB vom 15. Oktober 2003 verursacht die geplante Erweiterung des EZ, wie ausgeführt, Mehrverkehr von rund 10 %. Zu vergleichen sind die Emissionen des EZ im Ausgangszustand und im Zustand der Erweiterung. Anhaltspunkte für einen sachgerechten Vergleich von Daten in diesem Kontext liefern zunächst die Luftschadstoffemissionen des Verkehrs im Untersuchungsperimeter ohne das Projekt im Jahre 2005 und unter Einschluss des bestehenden EZ-Verkehrs. Die entsprechenden Werte sind den Beilagen zum UVB vom 15. Oktober 2003 zu entnehmen (Datenblatt Nr. 6.1.3-1). Diese Daten sind der im Datenblatt Nr. 6.1.4.-1 aufgeführten Luftschadstoffemissionen des Verkehrs unter Einschluss des erweiterten EZ gegenüberzustellen. Letztere basieren auf der Annahme einer geschätzten Verkehrszunahme von 10 %, was, wie gezeigt, nicht zu beanstanden ist. Hinweise dafür, dass die im UVB wiedergegebenen Werte im Übrigen unzutreffend ermittelt oder hochgerechnet worden wären, finden sich im Bericht der kantonalen Umweltfachstelle nicht. Bei dieser Sachlage sieht sich das Verwaltungsgericht nicht veranlasst, hierüber weitere Beweismassnahmen zu veranlassen. An dieser Stelle ist daran zu erinnern, dass es die Aufgabe der kantonalen Umweltschutzfachstelle ist, den UVB zu beurteilen und das Ergebnis ihrer Prüfung der zuständigen Behörde mitzuteilen, nötigenfalls unter Angabe von Nebenbestimmungen. Die Beurteilung der UVB durch die Umweltfachstelle entspricht einer amtlichen Expertise, welche die urteilende Behörde an sich frei zu würdigen hat. Vom unterbreiteten Ergebnis weicht sie indessen nur aus triftigen Gründen ab. Denn der Beurteilung durch die Fachstelle kommt nach der Rechtsprechung grosses Gewicht zu (vgl. Erw. 5b hievor sowie LGVE 2000 II Nr. 5, nicht publizierte Erw. 11). - Vergleicht man die erwähnten Daten miteinander, muss nach der Erweiterung des EZ mit folgenden Steigerungsraten der Luftschadstoffe gerechnet werden: NOx 1.2 %, VOC 1.4 %, S02 7.6 % und bei den Partikeln 2.7 %. Damit ist klargestellt, dass das Vorhaben erwiesenermassen im Sinne von Art. 2 Abs. 4 lit. a LRV "höhere Emissionen" erzeugt, wenngleich die Mehrbelastung an Emissionen nach Lage der Akten nicht allzu stark ins Gewicht fällt. Angesichts der erwähnten Sachlage ist die umstrittene EZ-Erweiterung im Sinne der LRV als "neue Anlage" zu qualifizieren. Demnach handelt es sich beim vergrösserten Einkaufszentrum - und nicht etwa nur beim Erweiterungsteil - um eine neue Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG und Art. 2 Abs. 4 LRV, die Einwirkungen unter anderem in Form von Luftverunreinigungen erzeugen wird. Diese sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesamthaft zu beurteilen (BGE 131 II 107 Erw. 2.1.2 mit Hinweisen). Die Qualifikation des erweiterten Einkaufszentrums als "neue Anlage" hat zur Folge, dass die erforderlichen Emissionsbegrenzungen für die gesamte Anlage festzusetzen sind. Im Rahmen der Diskussion um die Parkplatzfrage und die Modalitäten der Parkplatzbewirtschaftung wird auf diesen Ansatz zurück zu kommen sein. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass die Emissionsbegrenzungen nach Art. 11 USG sowohl für neue wie auch für bestehende Anlagen gelten (BGE 120 Ib 94 Erw. 4a). Gemäss Art. 16 Abs. 1 USG müssen Anlagen, die den Vorschriften dieses Gesetzes oder den Umweltvorschriften anderer Bundesgesetze nicht genügen, saniert werden. Insbesondere darf gemäss Art. 18 Abs. 1 USG eine sanierungsbedürftige Anlage nur umgebaut oder erweitert werden, wenn sie gleichzeitig saniert wird. Art. 2 Abs. 4 LRV, der zu einer Anwendung der für neue Anlagen vorgesehenen Emissionsbegrenzungen auf umgebaute bestehende Anlagen führt, kann daher auch als Ausführungsvorschrift zu Art. 18 USG aufgefasst werden (vgl. BGE 131 II 107, 115 Ib 470 Erw. 6dd; Schrade/Wiestner, a.a.O., N 21 zu Art. 18). Ferner ist davon auszugehen, dass das EZ in einem lufthygienisch übermässig belasteten Gebiet liegt. Diese Feststellung ist unter den Verfahrensbeteiligten nicht umstritten. Es kann hierbei auf das im UVB unter Ziff. 6.1.6 Gesagte verwiesen werden (S. 35). Daraus wird mit Recht der Schluss gezogen, dass alles daran gesetzt werden muss, die NOx-Emissionen und die VOC mit geeigneten Massnahmen zu senken. Die Beschwerdeführer sehen Handlungsbedarf in Bezug auf die Parkplatzfrage bzw. konkreter in Bezug auf die Bewirtschaftung der Parkfläche. Wie es sich damit verhält, ist nachstehend zu prüfen. 7.- a) Die Beschwerdeführer weisen in ihren Rechtsschriften auf die im angefochtenen Entscheid unter Ziffer 8.10 verankerten Modalitäten der Parkplatzbewirtschaftung beim EZ hin und vertreten den Standpunkt, die Anordnungen genügten den Anforderungen an verschärfte Emissionsbegrenzungen nicht. Im Ansatz stelle die Vorinstanz die Pflicht zur Parkplatzbewirtschaftung mit Blick auf die höchstrichterliche Praxis und die Rechtslage nicht in Abrede. Die Parkplatzbewirtschaftung sei auch im Massnahmenplan vorgesehen. Lehre und Praxis hätten denn auch anerkannt, dass die Pflicht zur Parkplatzbewirtschaftung einen Beitrag zur Verringerung der Emissionen an der Quelle leisten könne. Allerdings habe die Vorinstanz in dieser Hinsicht bei der Tarifgestaltung ihr Ermessen falsch gehandhabt. Eine Parkplatzbewirtschaftung sei nur wirksam, wenn Gebühren ab der ersten Minute erhoben würden. Diese belege eine vom Eidg. Departement für Umwelt, Energie und Kommunikation (UVEK) in Auftrag gegebene Studie unter dem Titel "Parkplatzbewirtschaftung bei publikumsintensiven Einrichtungen - Auswirkungsanalyse" (nachstehend: "Auswirkungsanalyse"). Es seien bereits auf der Stufe Gestaltungsplan hiezu klare Rahmenbedingungen festzulegen. Die zitierte Auswirkungsanalyse halte fest, dass Gebühren von Fr. 0.50 und Fr. 1.-- noch kaum wirkten. Bei Gebühren von Fr. 1.50 könne etwa die Hälfte der Effekte erwartet werden. Erst wenn die durchschnittliche Gebührenhöhe von Fr. 1.90 überschritten werde, zeige dies die beabsichtigte Wirkung. Bei Gebühren von über Fr. 2.-- könnten gemäss Schätzung über 80 % der Wirkung erreicht werden. Aus diesen Gründen müsse die preisliche Ausgestaltung für einen Parkplatz pro Stunde mindestens Fr. 2.-- betragen und von der ersten Minute an erhoben werden. In keinem Fall dürfe die Gebühr unter Fr. 1.50 pro Stunde ab der ersten Minute festgelegt werden. Das Bundesgericht habe in seinem Entscheid BGE 125 II 147 ff. festgehalten, dass die Möglichkeit, während 60 Minuten gratis zu parkieren, den durch eine Parkplatzbewirtschaftung zu erwartenden lufthygienischen Nutzen gerade wieder aufhebe, weil die durchschnittliche Einkaufsdauer je nach Szenario zwischen 45 und 90 Minuten liege. Eine wirksame Massnahme sei deshalb nur bei einer finanziellen Parkplatzbewirtschaftung ab der ersten Minute gegeben. Ergänzend sei auch auf ein Urteil des Regierungsrates des Kantons Aargau vom 14. Januar 2004 betreffend M-Parc Oftringen verwiesen. b) Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die Vorinstanz habe mit den in Ziff. 8.10 des angefochtenen Entscheides verankerten Modalitäten der Parkplatzbewirtschaftung keine Rechtsverletzung begangen. Im Übrigen sehe man die Pflicht zur Parkplatzbewirtschaftung nicht gern. Man habe sich damit aber abgefunden. Umstritten seien in diesem Verfahren somit lediglich noch die Modalitäten. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Parkplatzbewirtschaftung als lufthygienische Massnahme sei weniger die Bewirtschaftung ab der ersten Minute als vielmehr die flächendeckende Einführung der Parkplatzbewirtschaftung bei publikumswirksamen Einrichtungen in der ganzen Schweiz oder zumindest in Grossregionen. Davon könne keine Rede sein. Auch in der Region Zentralschweiz und insbesondere in der Agglomeration würden nicht alle Parkplätze von Einkaufszentren bewirtschaftet. Man verweise insbesondere auf das Shopping Center Emmen, dessen 2'400 Parkplätze nach wie vor gratis genutzt würden. Gleiches gelte für den Länderpark in Stans. Das Gebührenregime habe den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten. Die von der beschwerdeführerischen Seite beantragte Gebühr von Fr. 2.-- ab der ersten Minute sei unverhältnismässig und liesse sich so unter diversen Gesichtspunkten auch nicht auf BGE 125 II 129 ff. stützen. Der Verzicht auf die Gebührenerhebung von der ersten bis zur sechzigsten Minute rechtfertige sich durch die Besonderheit des zur Diskussion gestellten Einzelfalles. Diese Besonderheiten seien namentlich unter dem Titel der Verhältnismässigkeit in Erwägung zu ziehen. Dabei seien auch die alternativen Einkaufsmöglichkeiten in der näheren Umgebung, wie z.B. das Shopping Center Emmen und der Pilatus-Markt in Kriens, von Belang. Es treffe nicht zu, dass das Bundesgericht eine Gebühr in Höhe von Fr. 1.50 festgelegt habe. Es sei auch zu beachten, dass die Schadstoffimmissionen im Quartier Schönbühl als verhältnismässig gering einzustufen seien und das EZ nach der Erweiterung nur "mässig" Mehrverkehr verursache. Ferner weise man darauf hin, dass die im neuen Massnahmenplan Luftreihhaltung der Innerschweizer Kantone (ZUDK-Massnahmenplan) beabsichtigte Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit den publikumsintensiven Anlagen und Veranstaltungen - im ZUDK-Massnahmenplan unter der Bezeichnung "M2b" aufgeführt - mit Beschluss vom 6. Mai 2003 wieder gestrichen worden sei. c) Parkplatzbeschränkungen sind in der LRV nicht explizit geregelt. Auch ein Massnahmenplan bildet dafür keine gesetzliche Grundlage. Wie das Bundesgericht wiederholt festgehalten hat, stellt ein derartiges Instrument lediglich eine behördenverbindliche Verwaltungsverordnung dar (Art. 44a Abs. 2 USG). Dennoch ist er als Koordinationsinstrument und für die Gewährleistung der Lastengleichheit bedeutsam, wenn es darum geht, die geeigneten und verhältnismässigen Vorkehren zur Verbesserung der Luftqualität auszuwählen in Fällen, wo die Belastung durch eine Mehrzahl von Emittenten verursacht wird (BGE 131 II 114 Erw. 3.1). Wenn, wie hier, verschiedene Anlagen die übermässige Luftbelastung verursachen, sind erforderliche Emissionsbegrenzungen an sich also aufgrund eines Massnahmenplans gemäss Art. 44a USG und Art. 31 ff. LRV zu koordinieren. Nach dem Gesagten ist es in diesem Sinne denn auch "grundsätzlich" Sache des Massnahmenplans, die für die Verbesserung der Luftqualität erforderlichen Massnahmen auszuwählen, Art und Weise ihres Vollzugs zu bestimmen und den Realisierungszeitraum festzulegen (Art. 32 Abs. 1 lit. a-e LRV; BGE 131 II 111 Erw. 2.5.1). In diesem Zusammenhang ist vorab darauf hinzuweisen, dass es die Behörden im Kanton Luzern bislang abgelehnt haben, ausdrücklich eine Verpflichtung zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung von Kundenparkplätzen bei publikumswirksamen Versorgungseinrichtungen in den Massnahmenplan zur Verbesserung der Luftreinhaltung aufzunehmen. Dass die Massnahmenplanung diesbezüglich in der Tat lückenhaft ist, steht ausser Frage. Es ist indes unzutreffend, daraus ableiten zu wollen, dass deswegen überhaupt keine Parkplatzbewirtschaftung erfolgen dürfte, wenngleich in diesem Zusammenhang mit Blick auf die Praxis offene Fragen bestehen mögen (vgl. dazu: BGE 125 II 139 Erw. 7b; BG-Urteil 1A. 125/2005 vom 21.9.2005, Erw. 11.3). Immerhin hat das Bundesgericht mehrfach erkannt, dass Parkplatzbeschränkungen als Emissionsbegrenzung unmittelbar auf Art. 11 Abs. 2 und 3 USG sowie Art. 12 Abs. 1 lit. b und c USG abgestützt werden können (BGE 131 II 109 mit Hinweisen). Rausch/Marti/Griffel weisen ferner darauf hin, dass der Massnahmenplan nicht als numerus clausus für mögliche Vorkehren gelten könne (Rausch/Marti/Griffel, a.a.O., Rz. 215). Weiter ist festzuhalten, dass - nicht zuletzt mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit - auch bei einer unzureichenden Massnahmenplanung die eine oder andere zweckgerichtete Massnahme zulässig sein kann (vgl. BGE 124 II 279 mit Hinweisen; URP 1995 S. 498; ferner: zum Ganzen: Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbeschränkung nach dem Umweltschutzgesetz, Diss. Basel 1995, S. 101 ff.; Loretan, a.a.O., N 45/48 zu Art. 44a). Derlei ist hier angezeigt, angesichts dieser vergleichsweise bescheidenen Dimensionen des Projekts und des Umstandes, dass der Kundschaft mit der guten Anbindung an den öffentlichen Verkehr eine Alternative geboten wird (vgl. BGE 131 II 118 mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass der Kanton Luzern gewillt ist, Strategien zur aktiven Lenkung der Verkehrsentwicklung weiter zu verfolgen. Dass die Erhebung von Gebühren für die Benützung von Kundenparkplätzen zu den zweckmässigen betrieblichen Massnahmen im Hinblick auf die Verbesserung der Luftqualität gerechnet werden kann, wird immerhin von einer Mehrheit von Fachleuten gestützt auf Erhebungen über das Verkehrsverhalten von Kunden von Einkaufszentren vertreten. d) Auszugehen ist von der im UVB unter Ziffer 6.1.6 erwähnten Feststellung (S. 35), wonach das EZ in einem mit Luftschadstoffen bereits heute übermässig belasteten Gebiet liegt. Folgerichtig ist das Erweiterungsprojekt verschärften Emissionsbegrenzungen zu unterstellen (Art. 11 Abs. 3 USG; Art. 9 Abs. 4 und Art. 31 ff. LRV). Nicht anzuzweifeln ist hier auch die Erkenntnis, dass die übermässige Belastung offenkundig im Wesentlichen durch den motorisierten Individualverkehr (vorab der Kunden) verursacht wird (vgl. BGE 131 II 109 Erw. 2.2). Die im vorliegenden Verfahren zur Diskussion gestellte - dem Grundsatz nach hier unbestritten gebliebene - Parkplatzbewirtschaftung muss vor diesem Hintergrund gewichtet und bewertet werden. Die Pflicht zur Erhebung einer Gebühr für die Benutzung von Kundenparkplätzen bei einem EZ stellt eine Betriebsvorschrift dar, die - sachgerecht umgesetzt - wie bereits angetönt zu einer Emissionsbegrenzung im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. c USG führen kann (BGE 125 II 143 Erw. 8a und b). Dabei darf nicht ausser Acht bleiben, dass den rechtsanwendenden Behörden in Bezug auf die Modalitäten der ins Auge zu fassenden Parkplatzbewirtschaftung ein Ermessensspielraum zuzugestehen ist. Die Frage nach geeigneten Massnahmen zur Verbesserung der Luftqualität ist denn auch technischer Natur und keineswegs in allen Teilen detailliert normiert, sodass sich eine zurückhaltende Prüfung durch die Verwaltungsjustiz aufdrängt (Gerber/Seiler, a.a.O., ZBl 100, S. 298 und 303; LGVE 2000 II Nr. 5, nicht publizierte Erw. 12 f). e) Bei der Festlegung der Gebührenhöhe wird dieser Massstab im unteren Bereich dadurch begrenzt, dass mittels der Gebührenerhebung eine Vermindung der Fahrtenzahl und dadurch eine Senkung der Luftschadstoffbelastung anvisiert wird. Eine Parkgebühr in der Höhe von Fr. 1.-- pro Stunde, wie von der Vorinstanz festgesetzt, liegt sicher im untersten Segment dessen, was mit Blick auf die erwähnte Zielsetzung wohl gerade noch als wirksam erachtet werden kann. Es darf auch nicht verschwiegen werden, dass eine solch tiefe Gebühr eher einen bescheidenen "Umsteigeeffekt" bewirken kann. Der Zweifel an der Effektivität einer solchen tiefen Parkplatzgebühr wird sicher durch den Vergleich mit den relativ hohen Kosten des öffentlichen Verkehrs genährt. Ein tieferer Gebührenansatz müsste aufgrund der Erfahrungen als untaugliche und damit gleichsam als unverhältnismässige Massnahme betrachtet werden (vgl. Auswirkungsanalyse, S. 108). Für den tiefen Gebührenansatz von Fr. 1.-- spricht hier indes der Umstand, dass das Einkaufszentrum im Quartier eng vernetzt ist und ihm deswegen nicht zuletzt eine Quartierversorgungsfunktion zukommt. Angesichts dieser Verhältnisse darf ein Umsteigeeffekt somit bereits mit einer bescheidenen Gebühr von Fr. 1.-- erwartet werden, dies umso mehr, als sich Teile der Kundschaft aus dem Quartier wohl überlegen dürfte, die Besorgungen nicht besser zu Fuss zu tätigen. Endlich ist darauf hinzuweisen, dass selbst die Beschwerdeführer auf relativ tiefe Vergleichszahlen für die Parkplatzbewirtschaftung bei den Zentren "Meierhöfli" und "Schlund" hinweisen, sodass das Verwaltungsgericht auch unter diesem Gesichtswinkel keine Veranlassung hat, zur Stunde den Gebührenansatz für das im Quartier gut eingebundene EZ Schönbühl nach oben zu korrigieren. Die wiedergegebenen Überlegungen machen deutlich, dass der Vorinstanz bei der gegebenen Sachlage keine Rechtswidrigkeit zur Last gelegt werden kann, indem sie es bei diesem zugestandenermassen tief angesetzten Parkgebührenansatz bewenden liess. Insbesondere mit Blick auf den Lastenausgleich und um zu verhindern, dass Kunden auf Zentren mit geringeren oder - wie dargelegt - keinen Gebühren ausweichen, kann es sich rechtfertigen, diesen tiefen Gebühransatz nicht anzuheben (so auch: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 26.1.2005, Erw. 7.2 [VB.2004.00361]. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Punkt einen abweichenden Standpunkt vertreten, kann ihnen nicht gefolgt werden, denn die Vorinstanz hat ihren Ermessensspielraum, wie gezeigt, mit Bezug auf die Festsetzung der Gebührenhöhe nicht in rechtswidriger Weise ausgeübt. Soweit die Beschwerdeführer eine höhere Parkgebühr verlangen, erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie in diesem Punkt abgewiesen werden muss. Im Übrigen steht es der Vorinstanz frei, die Gebührenhöhe bei Bedarf geänderten Verhältnissen anzupassen, was dereinst auf der Ebene Baubewilligung geregelt werden kann. Bedarf nach einer Anpassung der Gebührenhöhe könnte sich einstellen, sobald die grossen Einkaufszentren in der Agglomeration - zu denken ist an die Zentren in Emmen und Stans - mit der Gebührenpflicht nachziehen. Eine Erhöhung wird im Übrigen als gangbare Massnahme auch dann ernsthaft ins Auge zu fassen sein, falls die prognostizierten 1.2 Mio. Fahrten pro Jahr überschritten werden. f) Im Folgenden bleibt zu prüfen, ob die Parkplatzgebühr für die Kunden des EZ "ab der ersten Minute" geschuldet sein soll, wie die Beschwerdeführer verlangen. Einmal mehr ist an die Zielrichtung der Massnahme zu erinnern. Mit den Beschwerdeführern ist festzuhalten, dass ein Grossteil der Kunden des EZ seine Einkäufe für den täglichen Bedarf erfahrungsgemäss unter einer Stunde abwickeln könne, sodass der angepeilte lufthygienische Nutzen mit einem Aufschub der Gebührenbelastung um eine Stunde naheliegenderweise gänzlich unterlaufen würde. Der durch die Parkgebühr geschaffene Anreiz, nämlich auf das Auto zu verzichten, würde in dieser Weise gerade wieder entfallen, was es - insbesondere mit Blick auf das Verhältnismässigkeitsprinzip - zu vermeiden gilt (so: BGE 125 II 147 Erw. 9c). Mit den Beschwerdeführern ist festzuhalten, dass die Massnahme nur bei einer Parkplatzbewirtschaftung "ab der ersten Minute" Sinn macht. Mithin erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in diesem Punkt als begründet, sodass Ziffer 8.10 hinsichtlich des zeitlichen Beginns der Parkplatzbewirtschaftungspflicht im erwähnten Sinne anzupassen ist. Was die Beschwerdegegnerin dagegen einwendet, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Unzutreffend ist in diesem Zusammenhang insbesondere der Hinweis auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. In der Tat gibt es in der Region wohl (noch) vereinzelt Einkaufzentren, die nach wie vor keine Parkplatzbewirtschaftung kennen. Hinzuweisen ist explizit auf das Shopping Center Emmen und (derzeit noch) auf den Pilatus Markt in Kriens. Aus diesen vereinzelten Beispielen vermag die Beschwerdegegnerin indes nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer Vereinbarungen präsentiert, die belegen, dass neue Zentren, wie beispielsweise der Fachmarkt "Meierhöfli" und das vor der Eröffnung stehende Einkaufszentrum "Pilatusmarkt im Schlund", der den erwähnten "Pilatus Markt" ersetzen wird, durchaus ebenfalls Parkplatzgebührenerhebungen ab der ersten Minute kennen. 8.- a) Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, im angefochtenen Entscheid finde sich unter Ziff. 8.10 eine Auflage hinsichtlich der Parkplatzbewirtschaftung "ausserhalb der Öffnungszeiten" des EZ. Diesfalls soll der Preis pro Stunde und Parkplatz Fr. 1.-- ab der ersten Minute betragen. Im UVB fehle indes die Beurteilung der Umweltverträglichkeit für die Parkplatznutzung "Dritter" ausserhalb der Öffnungszeiten des EZ. Mit der Beschränkung des UVB auf die direkten umweltrechtlichen Folgen des erweiterten EZ stimmten die ermittelten Verkehrsdaten des motorisierten Individualverkehrs nicht, falls die Parkierungsanlage auch Dritten zur Verfügung stehe. Auch die kantonale Umweltfachstelle habe diese Thematik nicht aufgegriffen und der angefochtene Entscheid äussere sich zur Drittnutzung nicht. Entsprechende Möglichkeiten und deren Folgen hätten aber auch geprüft werden müssen. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, die bestehende Möglichkeit zur Drittnutzung von Parkraum werde gerade zufolge der EZ-Erweiterung eine Verknappung erfahren. Es sei daher entbehrlich, die Drittnutzung der Parkplatzanlage in die UVP einzubeziehen. Eine beachtliche Drittnutzung von Parkraum während der Öffnungszeiten des EZ sei ohnehin nicht realisierbar. Folglich seien die von den Beschwerdeführern ins Feld geführten Nutzungen für "Park and Ride", "Strandbad Tribschen" und für das Eiszentrum "Swiss Life Arena" ausgeschlossen. Überdies sei das Verkehrsaufkommen im Zusammenhang mit dem Eiszentrum "Swiss Life Arena" zweifellos im Rahmen des entsprechenden Baubewilligungsverfahrens überprüft worden. Die Beschwerdegegnerin gehe kaum fehl in der Annahme, dass der Stadtrat bereits damals in diesem Kontext vorsorgliche Anordnungen zur Verkehrsbegrenzung bzw. zur Luftreinhaltung getroffen habe. Sollte sich der Parkierungsverkehr der "Swiss Life Arena" nachträglich auf die Parkierungsanlage des EZ verlagern, würde sich eine derartige Verschiebung auf die Gesamtbelastung mit Luftschadstoffen im Quartier Schönbühl gar nicht auswirken. Jedenfalls gehe es nicht an, der Beschwerdegegnerin das durch das Eiszentrum erzeugte Verkehrsaufkommen ganz oder teilweise anzulasten. - Auch der Stadtrat hält in seiner Vernehmlassung zur "Drittnutzung" von Parkraum fest, es sei irrelevant, ob der Parkraum von Kunden, Mietern, Angestellten oder von Dritten benutzt werde. Die Vorinstanz habe im angefochtenen Entscheid im Übrigen unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips 1.2 Mio. Fahrbewegungen fixiert und werde dies auch kontrollieren. b) Der UVP unterliegen nicht nur das EZ (vgl. UVPV, Anhang Ziffer 80.5), sondern ebenso Parkhäuser und Parkplätze für mehr als 300 Motorwagen (UVPV, Anhang Ziffer 11.4). Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass die vorhandene Möglichkeit von Drittnutzungen eines Teils der Parkierungsanlage wegen der Parkraumverknappung eingeschränkt wird. Weiter fällt ins Gewicht, dass hier eine (eingeschränkte) Möglichkeit der Drittnutzung von Parkraum während den Betriebszeiten des EZ die Gesamtbeurteilung der umweltrelevanten Aspekte, insbesondere die Luftschadstoffbelastung im Quartier Schönbühl evidenterweise nicht signifikant tangiert, geschweige denn verstärkt. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Luftschadstoffbelastung zufolge des motorisierten Individualverkehrs von Kunden des EZ mit Sicherheit ein Mehrfaches dessen ausmacht, was in Bezug auf die - wenn überhaupt - bloss marginal in Erscheinung tretende "Drittnutzung" - während der Öffnungszeiten des EZ - erhoben werden könnte, sodass es sich rechtfertigt, diesen im Gesamtzusammenhang zu vernachlässigenden Anteil an der Luftschadstoffbelastung nicht eigens differenziert zu erheben. Es kommt hinzu, dass die Zahl der Fahrbewegungen des Kundenverkehrs des EZ im Vergleich zu den Fahrbewegungen von Dritten höher zu schätzen ist. Dies hängt damit zusammen, dass die durchschnittliche Parkzeit der Kunden des EZ nur gerade zwischen 45 und 90 Minuten liegen dürfte, also relativ kurz bemessen ist. Demgegenüber dürfte die durchschnittliche Parkzeit Dritter unter Umständen länger dauern. Auszugehen ist von der Erfahrung, dass die Dauer der durchschnittlichen Parkzeit einen direkten Einfluss auf die Zahl der Fahrbewegungen und damit auf die Luftschadstoffbelastung während den Öffnungszeiten des EZ ausübt. Im Lichte dieser Ausführungen ist nicht zu erkennen, inwiefern eine Erhebung der Luftschadstoffbelastung zufolge der Drittnutzung von Parkraum während den Öffnungszeiten des EZ höhere Werte bringen würde, als die im Rahmen der Umweltverträglichkeitsprüfung erhobenen. Was die Frage der Luftschadstoffbelastung durch die Drittnutzung von Parkraum ausserhalb der Öffnungszeiten des EZ anbelangt, ist festzuhalten, dass die Vorinstanz diese im Ergebnis nicht ausgeklammert hat. Dies zeigt sich bereits darin, dass die Vorinstanz eine solche Drittnutzung im angefochtenen Entscheid "ab der ersten Minute" bewirtschaftet sehen will. Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz mit Blick auf die erhobene Luftschadstoffbelastung und der Prognose der Verkehrsentwicklung hierbei einen strengeren Massstab hätte anlegen müssen, sind nicht zu ersehen und würden weitere Abklärungen auch nicht erbringen. Das Verwaltungsgericht vermag nach dem Gesagten nicht zu erkennen, inwiefern die unter Ziffer 8.10 im angefochtenen Entscheid festgelegte Verpflichtung zur Parkplatzbewirtschaftung - ausserhalb der Öffnungszeiten des EZ - ab der ersten Minute zu einem Ansatz von Fr. 1.-- pro Stunde und Parkplatz in rechtswidriger Weise erfolgt wäre. c) Unter Ziffer 3 der Beschwerdeanträge verlangen die Beschwerdeführer ferner eine Gebühr für die Benützung von "Beschäftigtenparkplätzen" von mindestens Fr. 6.-- pro Kalendertag und Parkplatz. Damit auch diesbezüglich eine Lenkungswirkung entstehe, sei eine Gebühr zu erheben, die ungefähr den Preis eines Tickets für eine Hin- und Rückfahrt für die Zonen 1 und 2 erreiche oder übersteige. Die Beschwerdegegnerin wendet ein, eine Rechtsgrundlage für die Bewirtschaftung von Beschäftigtenparkplätzen bestehe nicht. Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Es kann nicht darum gehen, für alle Parkplätze eine Bewirtschaftungspflicht einzuführen. Zu den betrieblichen Massnahmen zur Emissionsbegrenzung zählen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts denn auch Massnahmen zur Bewirtschaftung von Kundenparkplätzen von Einkaufszentren (BGE 125 II 143; ferner: URP 2003 S. 754). Indem die Vorinstanz im Rahmen des Gestaltungsplans keine Kostenpflicht für die Beschäftigtenparkplätze verankert hat, kann ihr folglich keine Rechtswidrigkeit zur Last gelegt werden. Damit erweist sich die Beschwerde in diesem Punkt als unbegründet. 9.- Im Sinne eines Zwischenergebnisses steht fest, dass auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde des VCS Schweiz und des VCS Sektion Luzern einzutreten ist. In der Sache ist sie in dem Sinne teilweise gutzuheissen, als unter Ziffer 8.10 im Rechtspruch des angefoch