Skip to content

Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.02.2005 V 04 202_1

February 8, 2005·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·519 words·~3 min·5

Summary

Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ist gegebenenfalls befugt, Baueinsprache zu erhe-ben, nicht aber ohne Weiteres Beschwerde vor Verwal-tungsgericht zu führen. Hiezu bedarf die STWEG erst der ordnungsgemässen Bevollmächtigung durch die StWE. | Raumplanung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Raumplanung Entscheiddatum: 08.02.2005 Fallnummer: V 04 202_1 LGVE: Leitsatz: Die Verwaltung der Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) ist gegebenenfalls befugt, Baueinsprache zu erhe-ben, nicht aber ohne Weiteres Beschwerde vor Verwal-tungsgericht zu führen. Hiezu bedarf die STWEG erst der ordnungsgemässen Bevollmächtigung durch die StWE. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 1.- d) (...) Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Gemeinschaft von Stockwerkeigentümer, die das im Streit liegende Mehrfamilienhaus halten. (...) Es fragt sich, ob diese als Partei vor Verwaltungsgericht auftreten kann und inwieweit sie zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert ist. Ihrem Wesen nach ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft (StWEG) eine körperschaftliche Organisation, deren Zweck die Verwaltung der gemeinschaftlichen Liegenschaft bildet. Nach Massgabe des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) ist sie im Rahmen dieses Zweckes prozessfähig (Art. 712l Abs. 2 ZGB). Zu den Aufgaben der StWEG gehören insbesondere Bestrebungen zur Erhaltung der im Stockwerkeigentum (StWE) stehenden Gebäude, jedenfalls soweit diese im gemeinsamen Interesse notwendig sind. Dazu zählt der Verkehr mit Behörden (Simonius/Sutter, Schweizerisches Immobiliarsachenrecht, Band I, Basel 1995, N 51 zu § 15). Zu erwähnen sind insbesondere prozessuale Handlungen im Rahmen von bau- und planungsrechtlichen Verfahren, soweit das der Verwaltung anvertraute StWE betroffen ist (statt vieler: Urteil der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts i.S. StWEG X vom 19.9.2001 [1 P.365/2001]; ferner: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum VRG des Kantons Bern, Bern 1997, N 8 zu Art. 11, mit weiteren Hinweisen). Damit wird deutlich, dass sich die StWEG gegebenen-falls gegen ein Bauvorhaben in der Nachbarschaft mit den gebotenen Rechtsmitteln zur Wehr setzen kann. Zu beachten ist indes, dass nur Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen kann, wer im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens ordnungsgemäss Einsprache geführt hat (§ 207 Abs. 1 lit. a PBG; vgl. LGVE 2000 II Nr. 9). Mit Schreiben vom 1. September 2003 unterbreitete der Rechtsvertreter der StWEG dem Gemeinderat eine Anwaltsvollmacht, die von der Verwaltung der STWEG unterzeichnet wurde. Von einer ordnungsgemässen Einsprache darf nach Lage der Akten ausgegangen werden, falls die Verwaltung für ihre StWEG überhaupt Einsprache führen kann. Lehre und Rechtsprechung bejahen diese Befugnis (statt vieler: Wermelinger, Das Stockwerkeigentum, Zürich 2004, N 72 ff. zu Art. 712t ZGB; ferner: Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Obwalden vom 26.10.1988, in: OWVVGE VIII 66; PVG 1981 179). Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz bei dieser Sach- und Rechtslage auf die Einsprache der durch ihre Verwaltung vertretene StWEG eingetreten ist. (...) . Anders als bei der Einsprache verfügt die Vertretung der StWEG indes nicht über eine gesetzliche Vertretungsbefugnis in Justizverfahren. Eine Erweiterung der Vertretungsbefugnis des Verwalters in Gerichtsverfahren wäre gar unzulässig (Wermelinger, a.a.O., N 74 und 88 mit Hinweisen). Im Verfahren vor Verwaltungsgericht stellt sich die StWEG auf den Standpunkt, die Stockwerkeigentümer hätten ihren Rechtsvertreter über einen (reglementskonform damit betrauten) Stockwerkeigentümerausschuss zur Führung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beauftragt. Mit den Akten ist in der Tat belegt, dass die StWEG die drei Ausschussmitglieder A, B, und C mit dem entsprechenden Prozessschritt beauftragt hat. Diese drei StWE haben an einer Ausschussversammlung denn auch den Entschluss gefasst, Rechtsanwalt X mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde der StWEG zu beauftragen. Die StWE A, B und C haben die Anwaltsvollmacht hiefür unterzeichnet. Damit ist erstellt, dass die Prozessvollmacht der StWEG hier korrekt zu Stande gekommen ist. (...).

V 04 202_1 — Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.02.2005 V 04 202_1 — Swissrulings