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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 05.12.2006 V 04 151_2 (2007 II Nr. 11)

December 5, 2006·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·101 words·~1 min·3

Summary

Art. 26 Abs. 1 und 2 BV. Unterstellung eine Hotels unter Denkmalschutz. Der allgemeine Tatbestand der materiellen Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen verneint. Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind im Internet publiziert (http://www.gerichte.lunet.ch/index/rechtsprechung.htm). | Enteignung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Enteignung Entscheiddatum: 05.12.2006 Fallnummer: V 04 151_2 LGVE: 2007 II Nr. 11 Leitsatz: Art. 26 Abs. 1 und 2 BV. Unterstellung eine Hotels unter Denkmalschutz. Der allgemeine Tatbestand der materiellen Enteignung liegt nicht vor, wenn auf der betreffenden Parzelle eine bestimmungsgemässe, wirtschaftlich sinnvolle Nutzung auch weiterhin möglich ist. Anspruch auf Ersatz nutzlos gewordener Planungsaufwendungen verneint.

Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind im Internet publiziert (http://www.gerichte.lunet.ch/index/rechtsprechung.htm).

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Der zusammengefasste Sachverhalt und die wesentlichen Erwägungen sind unter der Fallnummer V 04 151 zu finden. Dieser Entscheid wurde ferner in ZBl 2007 S. 618ff. auszugsweise veröffentlicht, mit Bemerkungen der Redaktion.

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