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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 11.02.2004 V 03 235 (2004 II Nr. 6)

February 11, 2004·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·846 words·~4 min·5

Summary

§ 76 Abs. 1 PBG. Grundsätzliche Pflicht nach § 76 Abs. 1 PBG, zusammen mit dem Gestaltungsplan ein Modell im Massstab 1:500 einzureichen. Zulässigkeit, vom vordergründig klaren Gesetzeswortlaut unter Hinweis auf Sinn und Zweck ("ratio legis") der betreffenden Bestimmung abzuweichen und im konkreten Fall auf die Erarbeitung eines Modells zu verzichten. | Raumplanung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Raumplanung Entscheiddatum: 11.02.2004 Fallnummer: V 03 235 LGVE: 2004 II Nr. 6 Leitsatz: § 76 Abs. 1 PBG. Grundsätzliche Pflicht nach § 76 Abs. 1 PBG, zusammen mit dem Gestaltungsplan ein Modell im Massstab 1:500 einzureichen. Zulässigkeit, vom vordergründig klaren Gesetzeswortlaut unter Hinweis auf Sinn und Zweck ("ratio legis") der betreffenden Bestimmung abzuweichen und im konkreten Fall auf die Erarbeitung eines Modells zu verzichten. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Aus den Erwägungen: 6.- a) Was das Modell angeht, kann dem Beschwerdeführer darin beigepflichtet werden, dass ein solches nach dem Wortlaut von § 76 Abs. 1 PBG ("Mit dem Gestaltungsplan ist ein Modell im Massstab 1:500 mit den angrenzenden Bauten und Anlagen einzureichen") ohne Rücksicht auf die Gegebenheiten in jedem Fall einzureichen wäre. Insbesondere hat der Gesetzgeber davon abgesehen, hier denselben Weg zu beschreiten, wie bei der Aussteckung in Abs. 3 der gleichen Bestimmung, die vom Gemeinderat unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden kann. Die regierungsrätliche Botschaft zum Gesetzesentwurf (B 119) verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die öffentlichen und privaten Aspekte einer Gesamtüberbauung anhand der Planunterlagen von nicht fachtechnisch geschulten Leuten nicht zuverlässig beurteilt werden könnten. Insbesondere sei es für Anstösser oft nicht möglich, die Auswirkungen der geplanten Überbauung auf ihr Grundeigentum zu erkennen. Daher werde vorgeschrieben, dass ein Modell im Massstab 1:500 mit den angrenzenden Bauten und Anlagen einzureichen sei. Darüber hinaus könne der Gemeinderat verlangen, dass exponierte (¿) Bauten und Anlagen ausgesteckt würden (GR 1986 758 f.). In der parlamentarischen Beratung ist § 76 ergänzt worden um den heutigen Abs. 2 (GR 1988 113); die Vorschrift über das Modell ist dabei nicht weiter erörtert worden. b) Nach dem Gesagten erweist sich nicht nur der Gesetzeswortlaut, sondern auch die gesetzgeberische Absicht als klar: Zu jedem Gestaltungsplan soll ein Modell angefertigt werden. Eine Rechtsgrundlage, um davon gleichsam im Sinne einer Ausnahmebewilligung abweichen zu können (vgl. dazu: Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 4. Aufl., Zürich 2002, Rz. 2539), ist nicht ersichtlich. Bei Vorschriften, die - wie die hier interessierende - eher dem Bereich des Verfahrens, als demjenigen des materiellen Rechts zuzuordnen sind, wird dieser Weg ohnehin kaum begangen. Dennoch oder gerade deswegen fragt sich, ob das gleiche Ergebnis nicht auf dem Wege der Auslegung erzielt werden kann. So wird es grundsätzlich als zulässig erachtet, einen vordergründig klaren Gesetzeswortlaut unter Hinweis auf Sinn und Zweck der betreffenden Bestimmung auf einen davon an sich erfassten Sachverhalt nicht anzuwenden. Wegleitend und entscheidend für die Zulassung dieser so genannten teleologischen Reduktion sind somit primär Sinn und Zweck des Gesetzes ("ratio legis"; vgl. BGE 128 I 40 Erw. 3b mit Hinweisen; Kramer, Juristische Methodenlehre, Bern 1998, S. 161 f. und Walter, Zeitgemässe richterliche Rechtsfortbildung, recht 2003 S. 2 ff.). Insofern steht diese Art der Auslegung auch im Dienste der gebotenen Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV). Der Gesetzeszweck geht dahin, mit dem Modell den Anstössern und sonstigen Drittbetroffenen die Interessenwahrung zu ermöglichen. Ohne Beizug von Fachwissen soll mit Hilfe des Modells Anschaulichkeit vermittelt werden. Dies mag in vielen Fällen Sinn machen, kann im Einzelfall aber auch zu falschen Eindrücken führen. Letzteres gilt namentlich dort, wo sich ein Gestaltungsplan in zulässiger Weise im Wesentlichen darauf beschränkt, einzelne Baubereiche auszuscheiden und selbst darüber hinaus vergleichsweise grossen Planungsfreiraum belässt, etwa in Bezug auf Dachgestaltung, Firstrichtung, Annexbauten usw. In solchen Fällen lässt der planerische Freiraum ein verbindliches Abbild in Form eines Modells gerade nicht zu, worauf die Vorinstanz zu Recht verweist. Hinzu kommt, dass das Interesse an einem Modell von vornherein dann erheblich geringer wiegt, wenn mit dem Gestaltungsplan nicht von der baulichen Grundnutzungsordnung abgewichen werden soll (vgl. § 75 PBG), wenn also beispielsweise weder die Ausnützungsziffer noch die Zahl der Vollgeschosse von den Vorgaben im BZR abweichen soll. Zumindest in solchen Fällen kann dem Informationsbedürfnis der Anstösser und sonstiger Drittbetroffener auch auf andere Weise genügt werden. Zu erwähnen gilt es hier nebst den Plänen vor allem die in § 76 Abs. 3 PBG vorgesehene Profilierung, die bei fehlendem Modell unerlässlich sein dürfte. c) Der strittige Gestaltungsplan regelt im Wesentlichen die Parzellierung und scheidet darüber hinaus einzelne Baubereiche aus. Der gestalterische Freiraum, der für die Bauausführung verbleibt, ist gross. So steht für die Baubereiche 1 und 2, 5 und 6 sowie 7 und 8 nicht einmal fest, ob sie zwecks Erstellung von Doppelhäusern zusammengelegt werden sollen. Weiter verhält es sich gemäss den unbestrittenen vorinstanzlichen Angaben so, dass diejenigen Bauten, die am nächsten zur bestehenden Überbauung zu liegen kommen werden, im Gelände ausgesteckt wurden, und zwar mit den maximal möglichen Baukuben und -höhen. Davon abgesehen beansprucht der strittige Gestaltungsplan weder einen Ausnützungszuschlag, noch soll die Zahl der nach der baulichen Grundordnung zulässigen Vollgeschosse erhöht werden. Unter diesen Umständen stellt es nach dem vorhin Gesagten keinen Rechtsfehler dar, wenn die Vorinstanz nicht auf einem Modell beharrt hat. Die Durchführung eines Augenscheines erübrigt sich in diesem Zusammenhang. Im Übrigen ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der Erstellung eines Modells für sich gewinnen würde, sind doch für ihn vielmehr die sich aus der Profilierung ergebenden Grössenverhältnisse massgebend. Ebenso wenig besteht Anlass, die Frage nach der Erforderlichkeit des Modells über die Bedürfnisse des konkreten Falles hinaus in abschliessender Weise zu klären.

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