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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 18.06.2002 V 02 79 (2002 II Nr. 4)

June 18, 2002·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·1,878 words·~9 min·5

Summary

§ 63 Abs. 1 VBG; §§ 14 und 15 Abs. 1 lit. f VBV. Die Wegweisung vom Unterricht für die Dauer von zwei Wochen kann unter Umständen selbst kurz vor Ende der obligatorischen Schulzeit geboten und damit verhältnismässig sein. | Erziehungswesen

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Erziehungswesen Entscheiddatum: 18.06.2002 Fallnummer: V 02 79 LGVE: 2002 II Nr. 4 Leitsatz: § 63 Abs. 1 VBG; §§ 14 und 15 Abs. 1 lit. f VBV. Die Wegweisung vom Unterricht für die Dauer von zwei Wochen kann unter Umständen selbst kurz vor Ende der obligatorischen Schulzeit geboten und damit verhältnismässig sein. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Im August 2001 begann A sein letztes obligatorisches Schuljahr. Anfangs September erteilte ihm die Schulleitung wegen schlechten Disziplinar- und Arbeitsverhaltens einen schriftlichen Verweis. Gleichzeitig verpflichtete sie den Schüler, ein Kontaktheft zu führen, in welchem die Lehrperson am Ende jeder Lektion Hinweise zu dessen Verhalten einzutragen hatte und das von seinen Eltern wöchentlich zu unterzeichnen war. Mit Entscheid vom 22. Januar 2002 wies die Schulleitung A für zwei Wochen vom Unterricht weg. Weiter verpflichtete sie ihn, den verpassten Unterrichtsstoff selbständig aufzuarbeiten und das Kontaktheft weiterzuführen. A führte dagegen zunächst erfolglos Beschwerde beim Bildungsdepartement. Erfolglos blieb in der Folge auch der Weiterzug am 24. April 2002 vor Verwaltungsgericht. Aus den Erwägungen: 5. - Gegen Lernende können Disziplinarmassnahmen verfügt werden, wenn sie den Schulbetrieb stören, mutwillig Sacheigentum der Schule zerstören oder beschädigen, gegen die Schul- oder Hausordnung und ähnliche Bestimmungen oder gegen Anordnungen der zuständigen Organe, Lehrpersonen oder Fachpersonen der Schuldienste verstossen (§ 14 VBV). Es ist mit den Akten ausreichend belegt, dass das Verhalten des Beschwerdeführers seit Beginn des Schuljahres 2001 zu Klagen Anlass gab. Es wurde ihm denn auch am 3. September 2001 von der Schulleitung wegen seines Arbeits- und Disziplinarverhaltens mit Hinweisen auf bestimmte Verstösse ein schriftlicher Verweis erteilt und die Pflicht auferlegt, ein Kontaktheft zu führen. Ausserdem wurde ihm die Anordnung weiterer Massnahmen angedroht, falls sich sein Verhalten in Bezug auf die Schulordnung nicht verbessere. Das Kontaktheft ist nützlich. Es dient vorab dazu, den Informationsaustausch zwischen Eltern und Lehrern sicherzustellen. Damit dient es der Aufrechterhaltung eines regelmässigen Kontakts zwischen Eltern und Lehrpersonen (dazu: Erziehungs- und Kulturdepartement des Kantons Luzern [EKD], Verband der Schulpflege-Präsidentinnen und -Präsidenten des Kantons Luzern [VSPL], Luzerner Lehrerinnen- und Lehrerverband [LLV], Verein Schule und Elternhaus [S&E], Elternmitwirkung an der Volksschule, Schulen mit Profil [Orientierungshilfe Nr. 5], 3. Auflage, September 1998, insbes. S. 10; die Broschüre ist im Internet abrufbar unter: www.schulen-mitprofil.ch/pages/unterlagen/doku/oh5.pdf; vgl. dazu ferner: Dusolt, Elternarbeit für Erzieher, Lehrer, Sozial- und Heilpädagogen, München 1993, S. 73). Diese Anordnung stellt damit eine Massnahme zur Sicherstellung der in Absatz 4 von § 24 VBG unter dessen Sachüberschrift «Unterricht und Erziehung» umschriebenen wichtigen Auskunfts- und Informationsfunktion der Lehrpersonen gegenüber den Erziehungsberechtigten dar und nicht eine Disziplinarmassnahme, wie der Beschwerdeführer anzunehmen scheint (vgl. hiezu auch die Botschaft zum Gesetzesentwurf in den Verhandlungen des Grossen Rates [GR] 1997 S. 1418). Diese Informationsfunktion basiert letztlich auf dem in § 5 Abs. 3 festgeschriebenen Ziel der Volksschule, wonach diese ergänzend zu Familie und Erziehungsberechtigten auf partnerschaftliche Weise den gemeinsamen Erziehungsauftrag wahrnimmt und dabei die gesellschaftlichen Einflüsse berücksichtigt (GR 1997 S. 1408). 6.- Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die verfügte Massnahme verstosse gegen den Grundsatz der Verhältnismässigkeit. Im vorliegenden Fall gelte es, eine Einschränkung des Grundrechtes auf Grundschulunterricht gemäss Art. 19 BV zu beurteilen. Nach Art. 36 BV sei eine Einschränkung eines verfassungsmässigen Freiheitsrechtes nur zulässig, sofern eine gesetzliche Grundlage und ein überwiegendes öffentliches Interesse bestehe. Zudem müsse der Eingriff in das Grundrecht verhältnismässig sein. a) Dass sich die Vorinstanzen hinsichtlich der Sanktionen auf gesetzliche Grundlagen stützen können, wurde bereits erwähnt und braucht an dieser Stelle nicht wiederholt zu werden. Dass die hier interessierenden Sanktionsinstrumente zudem im öffentlichen Interesse verfügt werden können, liegt auf der Hand, dienen sie doch den im Gesetz verfolgten Zielen, insbesondere der im öffentlichen Interesse liegenden Aufrechterhaltung der Schulordnung, worauf zurückzukommen sein wird. Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit umfasst schliesslich nach Lehre und Rechtsprechung drei Elemente, die generell kumulativ erfüllt sein müssen (vgl. BGE 123 I 121 Erw. 4e). Vorab muss die Massnahme geeignet sein, den im öffentlichen Interesse verfolgten Zweck herbeizuführen (Geeignetheit). Weiter muss sie im Hinblick auf den angestrebten Zweck erforderlich sein, das heisst sie hat zu unterbleiben, wenn eine ebenso geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (Erforderlichkeit). Schliesslich muss zwischen dem gesteckten Ziel und der zu seiner Erlangung notwendigen Freiheitsbeschränkung ein vernünftiges Verhältnis bestehen, was eine Abwägung der betroffenen öffentlichen und privaten Interessen bedingt (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn; ZBl 1998 S. 441). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit soll sicherstellen, dass die zur Erreichung des angestrebten Zieles eingesetzten Mittel geeignet und erforderlich sind, und dass der Zweck der Massnahme deren Auswirkungen rechtfertigt. Die Eignung liegt vor, wenn die staatliche Massnahme als tauglicher Versuch gewertet werden kann, einen Beitrag zur Realisierung des gesetzmässigen und im öffentlichen Interesse liegenden Zwecks leisten zu können. Die Erforderlichkeit oder Notwendigkeit eines Eingriffs ist gegeben, wenn keine weniger belastende, die geschützten Rechte schonendere Massnahme zum Ziel führen würde (vgl. BGE 119 Ia 353 Erw. 2a). Das Verhältnismässigkeitsgebot verpflichtet Verwaltungsbehörden und Gerichte, Entscheidungen zu treffen, die zur Verwirklichung des Gesetzeszweckes tauglich und notwendig sind. b) Disziplinarische Verhaltenspflichten im Schulwesen haben den Zweck, jene Ordnung zu ermöglichen und aufrechtzuerhalten, welche zur Verwirklichung der Schulzwecke notwendig ist. Notwendig sind sie, wenn die angesteuerte Ordnung ohne die betreffenden Pflichten und Anordnungen nicht verwirklicht werden könnte. Da die Ordnung schulzweckbezogen sein muss, ergeben sich zwangsläufig räumliche (d.h. nur im Bereich der Schulorganisation, v.a. in den Schullokalitäten), zeitliche (d.h. nur solange die Schulzweckverwirklichung andauert) und sachliche Beschränkungen der Schulaufsicht. In sachlicher Hinsicht bedürfen u.a. folgende Gegenstände einer Regelung: Art und Weise des Schulbesuchs, Benutzung der Lehrmittel und der Schullokalitäten, Hausaufgaben, Verhalten im Schulunterricht und auf dem Schulareal u.a.m. Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip kann der disziplinarische Tatbestand nur solches Verhalten erfassen, welches schulordnungswidrig und straf- bzw. erziehungsbedürftig ist. Verletzungen allgemeiner Rechtsgebote ausserhalb der Schulorganisation, unverschuldetes Fehlverhalten und schlechte Leistungen scheiden demnach aus. Des Weitern verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip ein vernünftiges Verhältnis zwischen Sanktion und sanktioniertem Verhalten. Disziplinarrechtlich erheblich können daher erst solche Ordnungsverstösse sein, welche eine Gefahr für das schulische Zusammenleben bilden. Der Erziehungszweck ist ein unsicheres Kriterium zur Beurteilung der Zulässigkeit disziplinarischer Massnahmen. Zumindest mager ist die erzieherische Einwirkung bei Massnahmen wie Wegweisung und Suspension. Zur Abwehr momentaner oder dauernder schwerer Ordnungsverstösse sind die genannten Sanktionen jedoch unverzichtbar. Bei ihnen geht der Ordnungszweck dem Erziehungszweck vor. Neben der Tauglichkeit disziplinarischer Sanktionen verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip auch deren Notwendigkeit. Schliesslich verlangt das Verhältnismässigkeitsprinzip ein vernünftiges Verhältnis zwischen Eingriffszweck und Eingriffswirkung disziplinarischer Sanktionen (vgl. Dinkelmann, Die Rechtsstellung des Schülers im Schülerdisziplinarrecht, Dissertation Universität Freiburg, Zürich 1985, S. 115 ff.). c) Massgebend für die Beurteilung der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit sind die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides. In der hier interessierenden Zeitspanne hatte sich das Verhalten des Beschwerdeführers kurze Zeit nach dem schriftlichen Verweis vom 3. September 2001 gerademal kurzzeitig verbessert. Allerdings verschlechterte es sich danach wieder über mehrere Monate markant. Schliesslich verbesserte sich das Verhalten wiederum nur kurzfristig nach dem Entscheid vom 22. Januar 2002 über die Wegweisung für zwei Wochen. Nach den gemachten Erfahrungen konnte daher nicht damit gerechnet werden, dass ohne eine Durchführung der Wegweisung eine nachhaltige Verhaltensverbesserung des Beschwerdeführers zu erreichen war. Für die anvisierte Ordnung in der Schule war die Wegweisung demnach notwendig; sie hielt sich an die angeführten Beschränkungen in räumlicher, zeitlicher sowie sachlicher Hinsicht und sanktionierte schulordnungswidriges, dem Beschwerdeführer anzurechnendes Fehlverhalten. Die Durchsetzung der Schulordnung lag im öffentlichen Interesse, zumal in die Störungen auch immer Mitschüler und Lehrpersonen einbezogen waren, was das schulische Zusammenleben erheblich belastete. Mit der milderen Massnahme des schriftlichen Verweises verbunden mit der Pflicht zur Führung eines Kontaktheftes waren die vom Beschwerdeführer ausgehenden Störungen der dadurch markant bedrohten Schulordnung nicht auf Dauer zu beheben. Die Wegweisung für zwei Wochen zum Zweck der dauernden Unterbindung der Störungen und weiterer Verhaltensverstösse wog die für den Beschwerdeführer daraus resultierenden Nachteile auf, da dieser sich über längere Dauer und auch nach dem formellen Verweis nicht zu den nötigen Verhaltensänderungen wirklich bereit gezeigt hatte. d) Nach dem schriftlichen Verweis zeigte der Beschwerdeführer im Unterricht und auch ausserhalb der Unterrichtsstunden ein gutes Verhalten, wie dies im Schreiben des Klassenlehrers an die Eltern des Beschwerdeführers vom 29. September 2001 zum Ausdruck kommt. Der Klassenlehrer hält weiter fest, man merke, wie sich der Beschwerdeführer bemühe und es ihm wichtig sei, dass er keine disziplinarischen Schwierigkeiten habe. Seine schulischen Leistungen seien weiterhin schwankend. In der Zeit vor Weihnachten verschlechterte sich das Verhalten des Beschwerdeführers wieder markant; er störte den Unterricht in verschiedenen Fächern vorsätzlich, widersprach wiederholt verschiedenen Lehrpersonen und schimpfte mit diesen. Er schikanierte Mitschüler und leistete sich auch Handgreiflichkeiten während des Unterrichts; das Kontaktheft präsentierte er den Lehrern und seinen Eltern nur mit Unterbrüchen. Im Januar 2002 liess er sich weitere Vorkommnisse zuschulden kommen. Damit lag im Zeitpunkt des Wegweisungsentscheides vom 22. Januar 2002 bereits seit längerer Zeit wieder eine erhebliche Verschlechterung im Disziplinarverhalten des Beschwerdeführers vor, und die Schulleitung war berechtigt, für diesen gemäss ihrer Androhung vom 3. September 2001 eine weitere Disziplinarmassnahme anzuordnen. e) Mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit hatte die Schulbehörde aus dem in § 15 Abs. 1 lit. a bis g VBV aufgelisteten Fächer der möglichen Sanktionsmassnahmen die zweckmässigste auszuwählen. An dieser Stelle bleibt darauf hinzuweisen, dass den Vorinstanzen hierbei ein beträchtlicher Ermessensspielraum zuzubilligen ist, den das Verwaltungsgericht zu respektieren hat. Anzeichen dafür, dass eine weitere Verwarnung (§ 15 Abs. 1 lit. a VBV) erfolgsversprechend gewesen wäre, lassen die Akten nicht erkennen. Gleiches muss hinsichtlich der Möglichkeit einer kurzen Wegweisung vom Unterricht innerhalb des Schulhauses gesagt werden (§ 15 Abs. 1 lit. b VBV). Dass zusätzliche Hausaufgaben (§ 15 Abs. 1 lit. c VBV) oder die Verpflichtung, in der schulfreien Zeit zusätzliche Aufgaben (z.B. im Sozialbereich) zu leisten, das Verhalten des Beschwerdeführers nachhaltig günstig hätte beeinflussen können, vermag das Verwaltungsgericht angesichts der bisherigen Erfahrungen ebenfalls nicht zu erkennen. Auch ein weiterer schiftlicher Verweis kann hier mit Sicherheit nicht als erfolgsversprechendes Sanktionsinstrument in Betracht fallen. Damit blieb den Behörden ernsthaft noch die Wahl zwischen der Wegweisung (§ 15 Abs. 1 lit. f VBV) und der Versetzung in eine andere Klasse (§ 15 Abs. 1 lit. g VBV). Das letztgenannte Sanktionsmittel muss im vorliegenden Kontext indes als offenkundig unzweckmässig bezeichnet werden, zumal anzunehmen ist, dass sich die Schwierigkeiten nur auf die neue Klasse verlagert hätten, was es mit Blick auf die Wiederherstellung der Schulordnung zu vermeiden galt. Dass die Vorinstanzen ihr Ermessen in Bezug auf die Wahl des Sanktionsmittels in rechtswidriger Weise ausgeübt hätten, muss nach dem Gesagten verneint werden. Damit kann der Vorinstanz auch keine Verletzung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit zur Last gelegt werden. Soweit sich der Beschwerdeführer nach Erlass der Wegweisungsverfügung wieder mehr um ein besseres Verhalten bemüht haben sollte, könnte eine derartige Entwicklung bis zum Entscheid des Bildungsdepartements am 27. März 2002 vor Verwaltungsgericht schon deshalb nicht ins Gewicht fallen, weil sie nach aller Erfahrung zu sehr der momentanen Verhaltensverbesserung nach dem schriftlichen Verweis im September 2001 ähnelte, der auch die erforderliche Nachhaltigkeit abging. Abgesehen davon würden damit Sachumstände angesprochen, die vor Verwaltungsgericht ohnehin nicht hinreichend namhaft gemacht werden können, weshalb sie auch unter diesem Gesichtswinkel hier ausser Betracht fallen müssen (vgl. dazu: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 1, 4 und 12-17 zu Art. 80). 7. - Der Entscheid der Vorinstanzen, das mangelhafte Disziplinarverhalten des Beschwerdeführers in Anbetracht aller Umstände mit einer Wegweisung vom Unterricht für zwei Wochen zu ahnden, hält sich nach dem Gesagten im Rahmen des den Behörden zustehenden Beurteilungsspielraums und ist mithin nicht zu beanstanden.

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