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Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 31.01.2002 V 01 301

January 31, 2002·Deutsch·Lucerne·Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung·HTML·3,846 words·~19 min·6

Summary

Ist eine Nutzungs- oder Produktionsänderung einer bestehenden Anlage umweltrechtlich von Bedeutung, bedarf die Änderung einer Baubewilligung. War die Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG bereits erstellt und entsprach sie damals den Umweltschutzvorschriften, verletzt sie aber durch die spätere Änderung diese Normen, dann sind nicht die privilegierten Sanierungsbestimmungen nach Art. 16 ff. USG anzuwenden. Stattdessen ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und insbesondere mildere Massnahmen zu prüfen sind. | Umweltrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Verwaltungsgericht Abteilung: Verwaltungsrechtliche Abteilung Rechtsgebiet: Umweltrecht Entscheiddatum: 31.01.2002 Fallnummer: V 01 301 LGVE: Leitsatz: Ist eine Nutzungs- oder Produktionsänderung einer bestehenden Anlage umweltrechtlich von Bedeutung, bedarf die Änderung einer Baubewilligung. War die Anlage im Zeitpunkt des Inkrafttretens des USG bereits erstellt und entsprach sie damals den Umweltschutzvorschriften, verletzt sie aber durch die spätere Änderung diese Normen, dann sind nicht die privilegierten Sanierungsbestimmungen nach Art. 16 ff. USG anzuwenden. Stattdessen ist die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands zu verfügen, wobei das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten und insbesondere mildere Massnahmen zu prüfen sind. Rechtskraft: Das Urteil ist rechtskräftig Entscheid: Verwaltungsrechtliche Abteilung Verwaltungsrichter Wüest als präsidierender Richter, Verwaltungsrichter Sigrist und Wirthlin; Gerichtsschreiber Muff Urteil vom 31. Januar 2002 in Sachen Kurt Schumache r, Ziegelei Körbligen, 6038 Gisikon, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt A, gegen Kantonales Amt für Umweltschutz, Libellenrain 15, 6002 Luzern, betreffend Umweltrecht V 01 301/brh Sachverhalt A.- Kurt Schumacher ist Inhaber der Ziegelei Körbligen, Gemeinde Inwil, die einen Tunnelofen zum Brennen von Backsteinen und Ziegeln aus Ton betreibt. Um den Produkten die gewünschte Porosität zu verleihen, wird nach Angaben von Kurt Schumacher seit 1997 Papierschlamm der Papierfabriken Cham-Tenero AG beigemischt. Dieser Papierschlamm enthält rund 10 bis 20 % feindisperse Kunststoffteilchen, genannt Latex. Da sich ungefähr seit dem Frühjahr 2001 Bewohner aus den umliegenden Gebieten über stechende Gerüche, ähnlich jenen von verbranntem Plastik, beklagten, schaltete sich das Amt für Umweltschutz ein. Aufgrund von Verhandlungen verpflichtete sich Kurt Schumacher, bis spätestens Ende März 2002 eine Rauchgas-Nachverbrennungsanlage einzubauen, welche lästige Gerüche vermeiden soll. Als Sofortmassnahme wurden im Herbst 2001 stärkere Brenner eingebaut. Da trotz dieser Massnahme die Klagen aus der Bevölkerung nicht ganz aufhörten, verfügte das Amt für Umweltschutz am 31. Oktober 2001, die Ziegelei sei ab sofort so zu betreiben, dass keine schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen entstünden. Latexhaltiger Papierschlamm dürfe dem Ton erst wieder beigemischt werden, wenn die Rauchgas-Nach-verbrennnung eingebaut sei und optimal funktioniere. B.- Gegen diese Verfügung liess Kurt Schumacher Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen mit dem Antrag, die Verfügung des Amtes für Umweltschutz sei aufzuheben. Mit Vernehmlassung vom 18. Dezember 2001 schloss das Amt für Umweltschutz auf Abweisung der Beschwerde und stellte den zusätzlichen Antrag, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen. Die Begründungen der Anträge können, soweit erforderlich, den nachfolgenden Erwägungen entnommen werden. C.- Das Gericht holte daraufhin einen Amtsbericht der Gemeinde Gisikon ein, liess verschiedene zusätzliche Akten edieren, machte mit einer Delegation eine interne Besichtigung ohne Parteien und führte am 24. Januar 2002 eine Instruktionsverhandlung durch. Erwägungen 1.- a) Der angefochtene Entscheid stützt sich auf das Bundesgesetz über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und die Luftreinhalte-Verord-nung vom 16. Dezember 1985 (LRV; SR 814.318.142.1). Damit ist gegen den letztinstanzlichen kantonalen Entscheid die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig, weshalb sich der angefochtene Entscheid direkt mit kantonaler Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechten lässt (§ 148 lit. a des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 [VRG; SRL Nr. 40]). b) In der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Entscheides wurde die Verwaltungsgerichtsbeschwerde innert 20 Tagen aufgeführt. Diese Frist wurde eingehalten. In einer ergänzenden Eingabe stellte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein vorsorgliches Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist, falls der angefochtene Entscheid als Zwischenentscheid interpretiert würde, der innert 10 Tagen anzufechten gewesen wäre. Zwischenentscheide sind verfahrensleitende Verfügungen, die im Rahmen eines Hauptverfahrens bloss eine formell- oder materiellrechtliche Frage im Hinblick auf die Erledigung des Hauptverfahrens regeln (§ 128 Abs. 2 VRG; Merkli/Aeschlimann/ Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 17 zu Art. 49). Der hier angefochtene Entscheid enthält zwar auch eine vorsorgliche Massnahme, gleichzeitig verfügt er aber auch abschlies-send, dass die Ziegelei Körbligen so zu betreiben sei, dass keine schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen mehr entstehen. Damit ist er als Hauptverfügung zu behandeln, weshalb die Anfechtung innert 20 Tagen zulässig war. Die Beschwerde wurde daher rechtzeitig eingereicht. Da im Übrigen dem Beschwerdeführer als Adressat des Entscheides ohne weiteres die Beschwerdebefugnis zukommt, ist auf die Beschwerde einzutreten. c) Das Verwaltungsgericht ist einzige kantonale Rechtsmittelinstanz, weshalb auch Ermessensfragen zu prüfen sind (§ 161 a VRG). 2.- a) Der Beschwerdeführer sieht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darin, dass ein Mitarbeiter des Amtes für Umweltschutz vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung die Gegend befahren und ohne Anwesenheit des Beschwerdeführers die Geruchsimmissionen beurteilt habe. Grundsätzlich haben die Parteien Anspruch darauf, am Augenschein teilzunehmen (§ 103 Abs. 1 VRG). Die Behörde kann jedoch den Augenschein ohne Parteien durchführen, wenn berechtigte Interessen von Gegenparteien und Dritten oder die Art des Augenscheines es erfordern (§ 103 Abs. 2 VRG). Letzeres ist vor allem der Fall, wenn die Beweiserhebung ihren Zweck nur unangemeldet erfüllen kann oder die besondere zeitliche Dringlichkeit den Ausschluss der Parteien erfordert. In solchen Fällen ist aber das Beweisergebnis zu dokumentieren und den Parteien Gelegenheit zu geben, zum Beweisergebnis Stellung zu nehmen (Merkli/Aeschlimann/Herzog, a.a.O., N 2 zu Art. 22 mit Hinweisen). Im hier strittigen Fall war wohl zeitliche Dringlichkeit geboten, zumindest eine Information des Beschwerdeführers wäre aber möglich gewesen. Wie nachfolgend noch ausgeführt wird, können jedoch die Geruchsimmissionen durch eine Drosselung der Produktion ohne weiteres vermindert werden. Um nicht Verfälschungen des Ergebnisses zu riskieren, ist in einem solchen Fall ein Augenschein ohne Benachrichtigung der Parteien geboten. Der Vorinstanz ist somit dieses Vorgehen nicht anzulasten. Allerdings hätte sie die Feststellungen protokollieren und dem Beschwerdeführer zur Stellungnahme zustellen sollen, soweit die Feststellungen als Beweisergebnis von Bedeutung waren. Wie nachfolgend noch aufzuzeigen ist, waren Beweisergebnisse in dieser Frage allerdings nicht erforderlich. Dass durch die geänderte Produktionsart lästige Gerüche entstehen, ist unbestritten. Strittig ist allenfalls noch, ob diese als übermässig im Sinne von Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV zu bezeichnen sind. Da eine solche Voraussetzung hier indessen gar nicht erforderlich ist, hätte der gerügte Augenschein rein rechtlich unterbleiben können. Der Verfahrensmangel kann daher als untergeordnet bezeichnet werden. b) In gleicher Weise kann auch der Vorwurf beurteilt werden, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sachverhalt nicht genügend abgeklärt. Wie erwähnt, war eine Erhebung über die Frage, ob die Geruchsimmissionen übermässig sind, nicht erforderlich. Inwiefern die Vorinstanz eine unrichtige Beurteilung der Messergebnisse vorgenommen hat - wie dies vom Beschwerdeführer behauptet wurde - ist nicht erkennbar. Die Vorinstanz hat ja ausdrücklich erklärt, dass die Immissionsgrenzwerte (IGW) der LRV eingehalten seien, soweit solche vorhanden und Messungen durchgeführt worden seien. Mangelhaft war allenfalls die Abklärung des Sachverhaltes im Zusammenhang mit der Verhältnismässigkeitsprüfung. Darauf wird noch zurückzukommen sein. 3.- Die Vorinstanz hat um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersucht. Für den Entscheid über diese Frage waren die vorgenommenen Abklärungen des Sachverhalts und die Beweisergänzungen notwendig. Da nun aber direkt in der Hauptsache entschieden werden kann, wird das Gesuch um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Meinung des Beschwerdeführers, die Vorinstanz dürfe kein Gesuch um Aufhebung der aufschiebenden Wirkung stellen, nicht zutreffend ist. Da sie selber die aufschiebende Wirkung in ihrer Verfügung ausschliessen kann, ist sie auch befugt, der Rechtsmittelinstanz ein entsprechendes Gesuch zu stellen, wenn sie dies für notwendig erachtet. Daran ändert nichts, dass die Vorinstanz in § 131 Abs. 3 VRG als potentielle Gesuchstellerin nicht erwähnt ist. 4.- Im angefochtenen Entscheid wurde der Beschwerdeführer verhalten, die Ziegelei Körbligen so zu betreiben, dass keine schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen entstehen. Insbesondere wurde die Beimischung latexhaltigen Papierschlamms untersagt, solange keine Rauchgas-Nachverbrennungsanlage eingebaut sei und optimal funktioniere. Damit stellt sich die Frage, ob die Vorinstanz eine bedingte Sanierungsverfügung im Sinne von Art. 16 ff. USG erlassen hat oder einfach eine Verfügung bezüglich der Einhaltung der Immissionsvorschriften bei neuen Anlagen. a) Das USG geht vom Grundsatz aus, dass sowohl neue wie auch alte Anlagen die geltenden Umweltvorschriften einhalten müssen. Alte, d.h. vor Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 erstellte, Anlagen, die diesen Anforderungen nicht genügen, müssen daher saniert werden (Art. 16 Abs. 1 USG). Allerdings sieht das Gesetz für alte Anlagen eine Reihe von Ausnahmen vor. So kann der Bundesrat für alte Anlagen weniger strenge Vorschriften erlassen (Art. 16 Abs. 2 USG), vor dem Erlass einer Sanierungsverfügung sind beim Inhaber der Anlage Sanierungsvorschläge einzuholen (Art. 16 Abs. 3 USG) und, wenn eine Sanierung unverhältnismässig wäre, können Sanierungserleichterungen gewährt werden (Art. 17 USG; zum Ganzen: Schrade/ Wiestner, in: Kommentar USG, 2. Aufl., Zürich 2000, N 6 ff., Vorbemerkungen zu Art. 16 - 18). Diese Ausnahmen für alte Anlagen sind Ausfluss des Vertrauensgrundsatzes, d.h. der grundsätzlich berechtigten Erwartung der Anlageinhaber, dass ihre unter altem Recht getätigten Investitionen geschützt werden (Schrade/Wiestner, a.a.O., N 3 f.; Zürcher, Die vorsorgliche Emissionsbegrenzung nach dem Umweltschutzgesetz, Zürich 1996, S. 150 ff.). Daraus geht indessen hervor, dass diese Ausnahmen nur für Anlagen bzw. Investitionen gelten, die vor dem Inkrafttreten des USG bzw. der massgeblichen Verordnungen getätigt wurden. Wird indessen unter neuem Recht eine Altanlage geändert, die bisher den Umweltvorschriften entsprach, sind grundsätzlich die Vorschriften für neue Anlagen bzw. die Änderung neuer Anlagen zu beachten (BGE 123 II 328 ff. Erw. 4c/aa; Schrade/Wiestner, a.a.O., N 11 zu Art. 18, URP 2001 S. 487 f. Erw. 4b). Dies bedeutet, dass die Ausnahmeregelungen für die Sanierung von Altanlagen in diesem Fall grundsätzlich nicht zur Anwendung gelangen. Solche Änderungen bestehender Anlagen haben mithin so zu erfolgen, dass sie den Umweltvorschriften in allen Teilen zu genügen vermögen. b) Die Ziegelei Körbligen entsprach nach unbestrittener Darstellung der Vorinstanz bisher den Vorschriften des Umweltrechts. Es handelte sich somit nicht um eine sanierungspflichtige Anlage. Nach Darstellung des Beschwerdeführers wurden im Jahre 1997 Investitionen von ca. Fr. 200'000.- getätigt, die eine Produktionsänderung erlaubten, mit der dem Ton Papierschlamm der Papierfabriken Cham-Tenero AG beigemischt werden konnte. Erst diese Änderung der Anlage und die damit ermöglichte Beimischung des latexhaltigen Papierschlammes bewirkte die noch darzustellenden Umweltprobleme. Die umweltrechtlichen Vorschriften hätten somit in diesem Zeitpunkt beachtet und entsprechende Massnahmen zusammen mit der Produktionsänderung getroffen werden müssen. Es geht hier deshalb nicht um die Sanierung einer altrechtlichen Anlage, sondern um die nachträgliche Behebung eines rechtswidrigen Zustandes. Nachfolgend ist daher zu prüfen, welche Anforderungen an neue Anlagen aus umweltrechtlicher Sicht zu erfüllen sind. 5.- a) Neue stationäre Anlagen müssen so ausgerüstet und betrieben werden, dass sie die im Anhang 1 festgelegten Emissionsbegrenzungen einhalten (Art. 3 Abs. 1 LRV). Für krebserregende Stoffe finden sich in Anhang I Ziff. 82 f. Emissionsgrenzwerte (EGW). Für diese Stoffe gilt allerdings insofern eine Sonderregelung, dass gemäss ausdrücklicher Vorschrift in Ziff. 82 Abs. 1 des Anhanges die Einhaltung der EGW nicht ausreicht. Angesichts des hohen Schädigungspotentials dieser Substanzen sind zusätzlich all jene Massnahmen zu ergreifen, die betrieblich und technisch möglich sowie wirtschaftlich tragbar sind (Zürcher, a.a.O., S. 358). b) Emissionen, für die keine Emissionsbegrenzung festgelegt ist, sind von der Behörde vorsorglich soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. Technisch und betrieblich möglich sind u. a. Massnahmen zur Emissionsbegrenzung, die bei vergleichbaren Anlagen im In- oder Ausland erfolgreich erprobt sind (Art. 4 Abs.1 und Abs. 2 lit. a LRV). Ist zu erwarten, dass eine Anlage übermässige Immissionen verursachen wird, obwohl die vorsorglichen Emissionsbegrenzungen eingehalten sind, so verfügt die Behörde für diese Anlage ergänzende oder verschärfte Emissionsbegrenzungen (Art. 5 LRV). Sind für Schadstoffe keine IGW vorhanden, gelten die Immissionen u.a. als übermässig, wenn aufgrund einer Erhebung feststeht, dass sie einen wesentlichen Teil der Bevölkerung in ihrem Wohlbefinden erheblich stört (Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV). 6.- a) Gemäss Darstellung der Vorinstanz werden beim Betrieb der Ziegelei Körbligen die massgeblichen IGW der LRV eingehalten, soweit solche vorhanden sind. In der angefochtenen Verfügung des Amtes für Umweltschutz ist darüber hinaus nur von störenden Gerüchen die Rede. In der Vernehmlassung weist das Amt jedoch auch darauf hin, dass bei der Verbrennung von Styrol, aus dem Latex bestehe, das krebserregende Benzol abgespalten werde. Das Amt beruft sich dabei u.a. auf entsprechende Erkenntnisse in der Literatur. So legte es z.B. den Artikel "Ziegel mit Popcorn-Effekt" in der Ausgabe vom 13. Juli 2001 der Zeitschrift "VDI nachrichten" (VDI = Verein deutscher Ingenieure) auf, in dem festgehalten wird, dass (in Deutschland) wegen des Ausstosses von Benzol die Ziegeleien bei der Verbrennung von Styropor zum Einbau einer regenerativen Nachverbrennungsanlage verpflichtet seien. An der Instruktionsverhandlung präzisierte die Vertreterin des Amtes jedoch, diese Erkenntnisse seien auf die Ziegelei Körbligen bezogen nicht mit wissenschaftlich haltbarer Sicherheit zu belegen. Dafür müssten aufwendige Messungen erfolgen, die hier nicht verhältnismässig wären. Immerhin bestätigte die Vertreterin des Amtes, dass mit der nun vorgesehenen regenerativen Nachverbrennungsanlage auch allfällige krebserregende Stoffe vollständig eliminiert würden. b) Da die Vorinstanz selber bezüglich der hier strittigen Anlage mangels Messungen von wissenschaftlich nicht gesicherten Erkenntnissen spricht, lassen sich daraus auch keine rechtlichen Folgerungen ziehen. Die angefochtene Verfügung stützt sich denn auch nicht auf die Emission krebserregender Stoffe, sondern ausschliesslich auf die störenden Geruchsimmissionen. Damit erübrigen sich dazu weitere Ausführungen. 7.- a) Grund für den Erlass des angefochtenen Entscheides bilden die Gerüche, die offenbar seit ca. einem Jahr zu Reklamationen seitens der im Umkreis der Ziegelei ansässigen Bevölkerung führten. Wie erwähnt wird von der Ziegelei Körbligen bei der Produktion von Backsteinen seit einiger Zeit Papierschlamm der Papierfabriken Cham-Tenero AG beigemischt, der Latex enthält. Bei der Verbrennung dieser Latexanteile entstehen Gase, die als üble Gerüche wahrgenommen werden. Die Papierfabriken Cham-Tenero AG hatte schon in früheren Jahren den gleichen Papierschlamm an die Ziegelei Hochdorf geliefert, wonach ab ca. 1991 in der Umgebung dieser Ziegelei erhebliche Geruchsprobleme entstanden. Nach verschiedenen Versuchen konnten durch den Einbau einer Rauchgas-Nachverbrennungsanlage zusammen mit einer Kühlmethode der Verbrennungsluft die Immissionen vermieden werden. Die von der Papierfabrik beigezogene Künzler und Partner AG hat diese Probleme und die technische Methode der Behebung in einem Bericht vom 21. Juni 1994 detailliert beschrieben. Dieser Bericht ist dem Beschwerdeführer bekannt. Die LRV enthält einen Grenzwert für organische Stoffe (Anhang 2 Ziff. 124), der vorliegend eingehalten ist. Allerdings handelt es sich dabei nur um einen Summenparameter. Unangenehme Gerüche werden jedoch zum Teil schon bei weitaus kleineren Emissionen als dominant wahrgenommen (Bericht Künzler und Partner AG S. 3 Ziff. 2.1.b). Da für die typischen Erscheinungsformen lästiger Gerüche keine geeigneten Messgrössen vorhanden sind, gibt es hierfür auch keine IGW in Anhang 7 zur LRV (Schrade/Loretan, in: Kommentar USG, 2. Aufl., Zürich 2000, N 27 zu Art. 14; dazu auch BGE 126 II 44 Erw. 3). In einer ersten Stufe sind daher gestützt auf Art. 11 Abs. 2 USG die Belästigungen durch Gerüche unabhängig vom Mass dieser Belästigung vorsorglich soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist (BGE 126 II 44 Erw. 3). In einer zweiten Stufe sind die getroffenen Emissionsbegrenzungen zu verschärfen oder zu ergänzen, wenn feststeht, dass die Einwirkungen trotzdem übermässig sind (Art. 11 Abs. 3 USG). b) Der zitierte Bericht Künzler und Partner AG bezeichnet die Methode mit dem Einbau einer Rauchgas-Nachverbrennungsanlage als dem Stand der Technik in der Ziegeleiindustrie entsprechend. Die gleiche Auffassung vertritt das Amt für Umweltschutz unter Berufung auf den bereits zitierten Artikel aus den "VDI nachrichten" und wird denn auch vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt. Er hat zudem den Einbau einer solchen Anlage längst in die Wege geleitet. Wie die Instruktionsverhandlung ausserdem ergeben hat, wurden diese Anlagen technisch verbessert, sodass sie heute einwandfrei funktionieren können. Die vorgesehene Anlage entspricht, wie das Amt für Umweltschutz bestätigt hat, den neuesten Erkenntnissen. Der Einbau der Rauchgas-Nachverbrennungsanlage ist daher als betrieblich und technisch möglich und wirtschaftlich tragbar im Sinne von Art. 4 LRV zu bezeichnen (vgl. auch Art. 11 Abs. 2 USG). Somit hätte schon aus Gründen der Vorsorge bzw. der Vermeidung lästiger Gerüche eine dem damaligen Stand der Technik entsprechende Rauchgas-Nachverbrennungs-Anlage bereits im Zusammenhang mit der dargestellten Betriebsumstellung eingebaut werden müssen. Mithin bedarf es keiner verschärften Emissionsbeschränkung (vgl. Art. 11 Abs. 3 USG). Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers stellte sich deshalb die Frage gar nicht, ob diese Geruchsbelästigungen übermässig im Sinne von Art. 5 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV waren, womit sich eine Erhebung über deren störende Wirkung im Sinne von Art. 2 Abs. 5 lit. b LRV erübrigte. Immerhin kann festgehalten werden, dass die vorhandenen Kenntnisse der Störwirkung ohne weiteres auch genügen, um eine übermässige Störung anzunehmen. Dazu kann einerseits auf den Bericht Künzler und Partner AG verwiesen werden, der die Erfahrungen mit einer analogen Anlage in Hochdorf darstellt und festhält, die Geruchsbelästigungen hätten sich zu einem eigentlichen lokalen Skandal ausgeweitet (S. 2 Ziff. 2.1.). Zudem erfolgten im hier strittigen Fall offensichtlich Reklamationen aus einem weiten räumlichen Bereich (Gisikon, Root, Honau, Dietwil), was aus den verschiedenen Gesprächen mit betroffenen Vertretern hervorgeht (z.B. Protokoll einer Besprechung vom 27. September 2001, Amtsbericht des Gemeinderates Gisikon vom 8. Januar 2002). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer gemäss einem Besprechungsprotokoll vom 6. September 2001 selber anerkannt, dass sich ein grosser Teil der Bevölkerung belästigt fühle. Ausserdem hat die Instruktionsverhandlung ergeben, dass die Produktion während 24 Stunden am Tag und 7 Tage die Woche läuft und somit weder abends noch an den Wochenenden unterbrochen wird. Eine solche permanente Störquelle verstärkt ohne Zweifel die Wirkung von Geruchsimmissionen rasch zu einer übermässigen Störung. 8.- a) Gemäss schriftlicher Bestätigung vom 18. Oktober 2001 verpflichtete sich der Beschwerdeführer, eine Rauchgas-Nachverbrennungsanlage einzubauen, sodass diese spätestens Ende März in Betrieb genommen werden könne. An der Instruktionsverhandlung hat der Beschwerdeführer zugesichert, mit der Montage könne nun sogar bereits ab 18. Februar 2002 begonnen und die neue Anlage in der Woche 10 (4. bis 9. März 2002) in Betrieb genommen werden. Die entsprechende Baubewilligung der Gemeinde Inwil liegt in der Zwischenzeit vor. Streitgegenstand dieses Verfahrens ist denn auch nicht dieser Einbau, sondern die Verfügung der Vorinstanz, ab sofort und damit vor Inbetriebnahme dieser Anlage dürfe dem Ton kein latexhaltiger Papierschlamm mehr beigemischt werden. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen diese vorsorgliche Massnahme und führt aus, dies würde eine erneute Produktionsumstellung mit weiteren Investitionen von rund Fr. 200'000.-- und einen Betriebsunterbruch bedingen. Er geht davon aus, es handle sich um eine Sanierungsverfügung, für welche Ausnahmemöglichkeiten von einem sofortigem Vollzug gelten. Überdies hätte eine solche Verfügung nach seiner Auffassung nur aufgrund eingehender Erhebungen über die Übermässigkeit der Geruchsbelästigungen erlassen werden dürfen. Beide Auffassungen sind, wie oben dargelegt, nicht zutreffend. Der angefochtene Entscheid ist vielmehr als vorsorgliche Massnahme zur einstweiligen Behebung eines rechtswidrigen Zustandes zu bezeichnen. Mithin war auch nicht die qualifizierte Voraussetzung der Dringlichkeit für Sofortmassnahmen bei Sanierungsfällen einzuhalten (Schrade/ Wiestner, Kommentar zum USG, a.a.O. N 6 zu Art. 16). Dass die verfügte Massnahme geeignet ist, die strittigen Geruchsbelästigungen zu beheben, ist offensichtlich. Zu prüfen ist schliesslich noch die Frage der Verhältnismässigkeit der Massnahme im eigentlichen Sinn (dazu auch Schaub, Der vorläufige Rechtsschutz im Anwendungsbereich des Umweltschutzgesetzes, Zürich 1990, S. 10). b) Wie oben erwähnt, hätte der Beschwerdeführer die Rauchgas-Nachver-brennnungsanlage bereits zusammen mit der Umsetzung der Produktionsänderung installieren müssen. Schon aufgrund des Berichts der Künzler und Partner AG war ihm im damaligen Zeitpunkt die Notwendigkeit dieser Massnahme zweifellos bekannt, zumal er den Papierschlamm von derselben Firma bezieht, die diesen Bericht in Auftrag gegeben hatte. Er kann daher nicht als gutgläubig gelten. Auch der Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat, kann sich jedoch auf den Grundsatz der Verhältnismässigkeit berufen. Er muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, nämlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn allenfalls erwachsenen Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BG-Urteil W. vom 28.5.2001 Erw. 6c [1A.301/2000] mit Hinweis auf den Grundsatzentscheid BGE 111 Ib 213 Erw. 6b S. 224, Zugriff über http://www.bger.ch; BVR 2002 S. 11 Erw. 2; BVR 2002 S. 11 Erw. 2). Wie oben erwähnt, hat die unter Beimischung von latexhaltigem Papierschlamm betriebene Ziegelei erheblich störende Geruchsbelästigungen zur Folge, die nach verschiedenen Aussagen auch eine beissende oder stechende Wirkung auf die Augen habe. Erschwerend kommt hinzu, dass diese Immissionen ununterbrochen, also auch abends und am Wochenende, auftreten und in verschiedenen Gemeinden, also grossflächig, wahrgenommen werden. Aus diesen Gründen besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einer raschen, möglichst sofortigen Beendigung des, wie oben dargestellt, rechtswidrigen Zustandes. Andererseits sind auch die wirtschaftlichen Auswirkungen eines sofortigen Verbotes zur Beimischung latexhaltigen Papierschlammes zu beachten. Wie der Beschwerdeführer an der Instruktionsverhandlung glaubwürdig dargelegt hat, hätte allein das Herauspumpen der bereits gemischten Schlämme aus dem Sumpfhaus Kosten von ca. Fr. 50'000.- zur Folge. Zudem müssten relativ teure neue Formen für die Ziegelsteine angeschafft werden, die aufgrund einer aufgelegten Bestätigung der entsprechenden Firma frühestens nach einer Frist von ca. 8 Wochen geliefert werden könnten. Ein sofortiger Verzicht auf die Verwendung des Papierschlammes hätte somit eine Einstellung der Produktion während dieser Zeit zur Folge, was zweifellos grosse finanzielle Verluste zur Folge hätte und dem Beschwerdeführer wohl verunmöglichen würde, alle Verträge einzuhalten, zumal er vor einiger Zeit die Lieferverträge einer andern Ziegelei übernommen hat. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Verhandlungen mit dem Amt für Umweltschutz rasch stärkere Brenner eingebaut hat, die offenbar zumindest eine leichte Verbesserung der Situation mit sich brachten. Zudem hat er sich nun sehr bemüht, den Einbau der neuen Anlage zu beschleunigen, sodass die heutige Situation nur noch während kurzer Zeit bestehen bliebe. Schliesslich ist zu beachten, dass sich die betroffenen Anwohner in der jetzigen Winterzeit auch weniger häufig im Freien aufhalten, sodass die Auswirkungen wohl etwas weniger stark spürbar sind. Aufgrund dieser Überlegungen erscheint der sofortige und vollständige Verzicht auf die Beimischung von Papierschlamm unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit zumindest problematisch. Es ist daher zu prüfen, ob es nicht mildere Massnahmen gibt, die für die beschränkte Zeitspanne zumindest eine Verbesserung der heutigen Situation ergäben. Wie die Instruktionsverhandlung ergeben hat, wäre ein zeitweiliger Betriebsunterbruch (z.B. während des Wochenendes) nicht möglich. Die hohen Temperaturen und die dicken Wände des Tunnelofens lassen nach glaubwürdigen Aussagen des Beschwerdeführers einen solchen Unterbruch nicht zu. Um nicht Spannungsrisse zu riskieren, müsse der Ofen sehr langsam abgekühlt werden, was ca. 2 Wochen in Anspruch nehme. Die gleiche Zeit werde für das erneute Aufheizen gebraucht. Dies sei auch der Grund, dass ununterbrochen produziert werden müsse. Auch ein zeitweiliges Betreiben des Ofens ohne Brennware wäre nicht möglich, da sonst der Ofen überhitzt würde. Möglich ist allerdings eine Reduktion der Produktionsmenge. Während nach Aussagen des Beschwerdeführers früher pro Tag ca. 150 bis 160 Tonnen Backsteine gebrannt wurden, ist diese Menge im Verlaufe des letzten Jahres auf ca. 230 Tonnen erhöht worden. Die Intensität der entstehenden Geruchsbelästigungen ist indessen nach Aussagen der Vertreterin des Amtes für Umweltschutz direkt von der Menge des verwendeten Papierschlammes abhängig. Dies dürfte auch erklären, weshalb die Reklamationen erst im Verlaufe des letzten Jahres erfolgt sind. Es rechtfertigt sich daher, bis zur Inbetriebnahme der neuen regenerative Nachverbrennungsanlage die Produktionsmenge wieder auf das frühere Mass von maximal 160 Tonnen pro Tag zu beschränken. Dies hat zur Zeit beim Unternehmen offenbar keine unmittelbaren Kosten zur Folge, da nach Darstellung des Beschwerdeführers im Winter Vorräte angelegt werden, die im Sommer bei höherem Bedarf an Backsteinen benötigt werden. Unsicher scheint allerdings, ob die spätere Erhöhung der Produktion es erlaubt, im Sommer alle Bedürfnisse ohne Verzögerungen zu befriedigen. Dieses Risiko hat der Beschwerdeführer aber in Kauf zu nehmen. Gleichzeitig ist der Beschwerdeführer dabei zu behaften, dass die neue Rauchgas-Nachverbrennungsanlage spätestens Ende März 2002 einwandfrei funktioniert. Der latexhaltige Papierschlamm darf daher ab dem 1. April 2002 nur noch beigemischt werden, wenn die neue Nachverbrennungsanlage in Betrieb ist und vorbehältlich der erforderlichen Feinabstimmung richtig funktioniert. 9.- Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde insofern teilweise gutzuheissen ist, als die Ziffern 1 und 2 des Rechtsspruches im angefochtenen Entscheid aufzuheben und durch folgenden Text zu ersetzen sind: 1. Der Beschwerdeführer hat mit der nachfolgenden Ausnahme die Ziegelei Körbligen ab sofort so zu betreiben, dass keine schädlichen oder lästigen Luftverunreinigungen entsteh

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