Rechtsprechung Luzern
Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Umweltrecht Entscheiddatum: 13.06.2003 Fallnummer: RRE Nr. 855 LGVE: 2003 III Nr. 17 Leitsatz: Kanalisationsanschlusspflicht. Artikel 11 GSchG. Die vom Gesetzgeber auch aus Gründen der Finanzierung der Entsorgungsanlagen und der Rechtsgleichheit statuierte generelle Anschlusspflicht kann nicht mit dem Argument bestritten werden, eine andere Abwasserbeseitigung sei dem Kanalisationsanschluss ebenbürtig oder sogar überlegen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 6. Wie das Bundesgericht schon wiederholt festgestellt hat, beruht die in Artikel 11 GSchG statuierte grundsätzliche Anschlusspflicht nicht nur auf Überlegungen der technischen Abwasserbeseitigung, sondern soll auch eine ausgewogene, gemeinschaftliche und rechtsgleiche Finanzierung der für den Gewässerschutz erforderlichen Kanalisations- und Reinigungsanlagen sicherstellen (BGE 112 Ib 51 E. 5 S. 54). Die Anschlusspflicht kann somit nicht mit dem Argument bestritten werden, eine andere Abwasserbeseitigung sei dem Kanalisationsanschluss ebenbürtig oder sogar überlegen. Das widerspräche dem gesetzgeberischen Willen der generellen Anschlusspflicht, die auch aus Gründen der Finanzierung der Entsorgungsanlagen und der Rechtsgleichheit statuiert wurde (BGE 115 Ib 28 E. 2 b/aa S. 31). Demnach zielen die Ausführungen des Beschwerdeführers ins Leere, wonach die an ihn gerichtete Kanalisationsanschlussverfügung die Rechtsgleichheit verletze. Im Gegenteil, sie dient der rechtsgleichen Finanzierung der Abwasserentsorgung im fraglichen Gebiet. Auch der Einwand, seine Dreikammerkläranlage arbeite problemlos und habe genügend Kapazität, kann aus den soeben geschilderten Gründen nicht gehört werden.