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Luzern Regierungsrat 18.06.2002 RRE Nr. 793 (2002 III Nr. 14)

June 18, 2002·Deutsch·Lucerne·Regierungsrat·HTML·346 words·~2 min·5

Summary

Verfahrenskoordination. Artikel 25a RPG; Artikel 30e USG; §§ 64 Absatz 2 und 196 Absatz 3 PBG; §§ 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 EGUSG. Mit der Genehmigung einer im Zonenplan ausgeschiedenen Deponiezone entscheidet der Regierungsrat auch über die Deponiebewilligung und über alle weiteren, durch kantonale Behörden zu erteilenden Bewilligungen. Dagegen entscheidet der Gemeinderat über die Baubewilligung für das Deponievorhaben, die auf den regierungsrätlichen Entscheid abzustimmen und gleichzeitig mit diesem zu eröffnen ist. | Planungs- und Baurecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 18.06.2002 Fallnummer: RRE Nr. 793 LGVE: 2002 III Nr. 14 Leitsatz: Verfahrenskoordination. Artikel 25a RPG; Artikel 30e USG; §§ 64 Absatz 2 und 196 Absatz 3 PBG; §§ 25 Absatz 1 und 26 Absatz 1 EGUSG. Mit der Genehmigung einer im Zonenplan ausgeschiedenen Deponiezone entscheidet der Regierungsrat auch über die Deponiebewilligung und über alle weiteren, durch kantonale Behörden zu erteilenden Bewilligungen. Dagegen entscheidet der Gemeinderat über die Baubewilligung für das Deponievorhaben, die auf den regierungsrätlichen Entscheid abzustimmen und gleichzeitig mit diesem zu eröffnen ist.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 3. Verlangen es die Grundsätze der Verfahreskoordination, entscheidet der Regierungsrat mit der Genehmigung von Änderungen des Zonenplans und des Bau- und Zonenreglements gleichzeitig über alle weiteren in der gleichen Sache erforderlichen Bewilligungen und Verfügungen kantonaler Behörden (§ 64 Abs. 2 PBG). Für die Errichtung und den Betrieb einer Deponie bedarf es - basierend auf einer eigens dafür ausgeschiedenen Deponiezone - einer Deponiebewilligung nach Artikel 30e Absatz 2 USG. Denn Abfälle dürfen nur auf bewilligten Deponien abgelagert werden (Art. 30e Abs. 1 USG). Als Abfall gilt namentlich nicht verwertbares Aushubmaterial, das endgültig abgelagert werden soll; es zählt zu den Bauabfällen (Art. 9 Abs. 1a der Technischen Verordnung über Abfälle [TVA]). Auch zur Erteilung der Bewilligung für Deponieprojekte ist der Regierungsrat zuständig (§ 25 Abs. 1 EGUSG). Mit dem vorliegenden Entscheid ist demnach auch über diese Deponiebewilligung und - wie in § 25 Absatz 1 EGUSG in Überstimmung mit § 64 Absatz 2 PBG nochmals geregelt - über alle weiteren, durch kantonale Behörden zu erteilenden Bewilligungen aus den Bereichen des Raumplanungs-, des Forst-, des Verkehrs-, des Wasser-, des Strassen- und des Gewässerschutzrechts zu befinden. Darunter fällt namentlich die Feststellung der Zonenkonformität des Deponievorhabens in der Deponiezone gemäss § 182 Absatz 1 PBG. Gesondert zu entscheiden hat der Gemeinderat über die ebenfalls erforderliche Baubewilligung für das Deponievorhaben (§ 26 Abs. 1 EGUSG), die in Anwendung der Grundsätze der Verfahrenskoordination auf den vorliegenden Entscheid abzustimmen und gleichzeitig mit diesem zu eröffnen ist (Art. 25a RPG, §§ 64 Abs. 2 und 196 Abs. 3 PBG, § 23 Abs. 4 USGVV).

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