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Luzern Regierungsrat 24.03.2006 RRE Nr. 397 (2006 III Nr. 7)

March 24, 2006·Deutsch·Lucerne·Regierungsrat·HTML·666 words·~3 min·6

Summary

Lohnrückbehalt. §§ 14, 70 und 75 PG. Der Streit um einen Lohnrückbehalt ist jedenfalls dann im Klageverfahren nach § 75 PG zu beurteilen, wenn der Lohnrückbehalt nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeordnet wurde. | Personalrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Personalrecht Entscheiddatum: 24.03.2006 Fallnummer: RRE Nr. 397 LGVE: 2006 III Nr. 7 Leitsatz: Lohnrückbehalt. §§ 14, 70 und 75 PG. Der Streit um einen Lohnrückbehalt ist jedenfalls dann im Klageverfahren nach § 75 PG zu beurteilen, wenn der Lohnrückbehalt nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses angeordnet wurde. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Mit Entscheid vom 3. Oktober 2005 bestätigte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer den kurz vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses vorgenommenen Lohnrückbehalt, wobei sie den zurückbehaltenen Lohn mit einer Schadenersatzforderung, welche sie gegenüber dem Beschwerdeführer geltend machte, verrechnete. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Entscheid Verwaltungsbeschwerde und verlangte die Feststellung der Nichtigkeit des Entscheides. 1. Gemäss § 107 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 (VRG) prüft die Behörde von Amtes wegen, ob die Voraussetzungen für einen Sachentscheid erfüllt sind. Der Beschwerdeführer war bei der Gemeinde X bis 31. Juli 2004 angestellt. Strittig ist im vorliegenden Verfahren der von der Vorinstanz im Juni 2004 vollzogene und mit Zwischenentscheid vom 14. September 2004 beziehungsweise Endentscheid vom 3. Oktober 2005 bestätigte Lohnrückbehalt im Betrag von Fr. 5294.60. Nach § 70 Absatz 2 des Gesetzes über das öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnis (Personalgesetz) vom 26. Juni 2001 (PG) können personalrechtliche Entscheide, die nicht eine Beendigung oder Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses betreffen, beim Regierungsrat mit Verwaltungsbeschwerde angefochten werden. Vermögensansprüche aus öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen sowie Streitsachen aus Arbeitsverhältnissen, die mit öffentlich-rechtlichem Vertrag begründet worden sind, sind dagegen nach § 75 PG vom Verwaltungsgericht im Klageverfahren zu beurteilen. Gemäss § 2 Unterabsatz e PG handelt es sich bei personalrechtlichen Entscheiden um solche, die mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen und die Rechtsstellung der Angestellten berühren. Der Entscheid über einen vermögensrechtlichen Anspruch aus einem öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnis hängt nicht mit dem Arbeitsverhältnis zusammen und berührt auch nicht die dienstrechtliche Rechtsstellung der Angestellten. Er wirkt sich in keiner Weise auf das Arbeitsverhältnis oder die Rechtsstellung der Angestellten aus. Er hat im Gegensatz zu einer das Arbeitsverhältnis verändernden Verfügung keinen das Arbeitsverhältnis oder die Rechtsstellung gestaltenden Rechtscharakter. Sein Gegenstand ist lediglich die Erkenntnis über Bestand oder Nichtbestand des geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruchs beziehungsweise die Verpflichtung oder die Nichtverpflichtung zur Erfüllung eines geltend gemachten vermögensrechtlichen Anspruchs, der seinerseits allenfalls Ausfluss eines öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses ist (zum Spezialfall der Abfindung: vgl. LGVE 2004 II Nr. 2). 2. Die Vorinstanz macht geltend, der Lohnrückbehalt könne mit einem Entscheid nach § 4 VRG geregelt werden. Dazu ist festzuhalten, dass der Lohnrückbehalt im Personalgesetz bei den vorsorglichen Massnahmen in § 14 PG geregelt ist. Die in dieser Bestimmung geregelten vorsorglichen Massnahmen ergehen offensichtlich während der Dauer des Arbeitsverhältnisses, wie dies im Übrigen auch der Zwischentitel vor § 12 PG zum Ausdruck bringt. Eine Einstellung im Amt mit Lohnrückbehalt gemäss § 14 Absatz 2 PG kann in die Rechtsstellung des Angestellten eingreifen, insbesondere dann, wenn eine Kündigung noch nicht erfolgt ist (vgl. dazu RRE Nr. 632 vom 1. Juni 2004). Im vorliegenden Fall hat die Gemeinde X während der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht mittels einer formellen Verfügung über den Lohnrückbehalt entschieden, sondern im Gegenteil mit Schreiben vom 16. Januar 2004, bezeichnet mit "Rahmenbedingungen für die Freistellung", dem Beschwerdeführer zugesichert, dass er bis 31. Juli 2004 seinen ordentlichen Lohn beziehen werde. Erst nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hat sie den bereits vollzogenen Lohnrückbehalt mit einem formellen Entscheid bestätigt. Dazu war sie aber gestützt auf die obigen Ausführungen nicht berechtigt. Es ist deshalb dem Antrag des Beschwerdeführers entsprechend festzustellen, dass der vorinstanzliche Entscheid nichtig ist. 3. Was die Vorinstanz beschlossen hat, hat somit nur die Bedeutung einer Parteierklärung beziehungsweise stellt allenfalls eine Stellungnahme vor einem Klageverfahren im Sinn von § 164 VRG dar. Da aber einerseits der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 27. Juli 2004 von der Vorinstanz verlangte, es sei ein begründeter Entscheid ordentlich zu erlassen und zu eröffnen, und andererseits im vorliegenden Verfahren keine Seite eine Umwandlung der Verwaltungsbeschwerde in eine Klage verlangte, besteht unter den gegebenen Umständen kein Anlass zu einer solchen Umwandlung von Amtes wegen (vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern V 00 79 vom 11. Juli 2002 E. 5). (Regierungsrat, 24. März 2006, Nr. 397)

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