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Luzern Regierungsrat 18.03.2003 RRE Nr. 320 (2003 III Nr. 19)

March 18, 2003·Deutsch·Lucerne·Regierungsrat·HTML·1,251 words·~6 min·6

Summary

Bebauungsplan. Voraussetzungen einer Anpassung. Artikel 21 Absatz 2 RPG; § 22 Absatz 1 PBG. Die Anpassung eines Bebauungsplans setzt voraus, dass einerseits die Verhältnisse sich erheblich geändert haben und anderseits die öffentlichen Interessen an der Planänderung gegenläufige private oder öffentliche Interessen an der Erhaltung des Plans überwiegen. Eine erhebliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn der Planungsträger eine andere Lösung getroffen hätte, wären die neuen Gegebenheiten zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen. | Raumplanung

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Raumplanung Entscheiddatum: 18.03.2003 Fallnummer: RRE Nr. 320 LGVE: 2003 III Nr. 19 Leitsatz: Bebauungsplan. Voraussetzungen einer Anpassung. Artikel 21 Absatz 2 RPG; § 22 Absatz 1 PBG. Die Anpassung eines Bebauungsplans setzt voraus, dass einerseits die Verhältnisse sich erheblich geändert haben und anderseits die öffentlichen Interessen an der Planänderung gegenläufige private oder öffentliche Interessen an der Erhaltung des Plans überwiegen. Eine erhebliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere vor, wenn der Planungsträger eine andere Lösung getroffen hätte, wären die neuen Gegebenheiten zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 2. Die Beschwerdeführer machen in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für eine Änderung des Bebauungsplans seien nicht erfüllt. Eine erhebliche Änderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse liege nicht vor. Es gehe auch nicht an, den Bebauungsplan zulasten anderer Grundstücke des Bebauungsplangebietes nach so kurzer Zeit zu ändern, um die Wünsche einer Grundeigentümerin nach einem massgeschneiderten Projekt zu befriedigen. Besonders wichtige Gründe, die eine Planänderung nach zwei Jahren zuliessen, seien nicht ersichtlich. Die Beschwerdegegnerin habe das Grundstück in Kenntnis der Bauvorschriften gekauft und könne ein ihren Bedürfnissen entsprechendes Projekt angesichts der relativ offen formulierten Vorschriften im Rahmen des geltenden Bebauungsplans realisieren. Da die Änderungen nach Ansicht der Vorinstanz lediglich geringfügig seien, lägen auch keine wichtigen Gründe für die Änderungen vor. Zudem könnte jeder Grundeigentümer die Änderung des Bebauungsplans aufgrund situationsgerechter Bedürfnisse verlangen, wodurch der Bebauungsplan seinen Sinn und Zweck völlig verlieren würde. 3. Nutzungspläne können nach Artikel 21 Absatz 2 des Raumplanungsgesetzes (RPG) überprüft und nötigenfalls angepasst werden, wenn sich die Verhältnisse erheblich geändert haben (vgl. auch § 22 Abs. 1 PBG). Zum einen ist eine erhebliche Veränderung der Verhältnisse vorausgesetzt, und zum andern müssen die öffentlichen Interessen an der Planänderung gegenläufige private (oder öffentliche) Interessen an der Erhaltung des Plans überwiegen (Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 4. Aufl., Bern 2002, S. 108 f.). Eine erhebliche Änderung der Verhältnisse liegt insbesondere dann vor, wenn das Gemeinwesen eine andere Lösung getroffen hätte, wären die neuen Gegebenheiten zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen (vgl. auch EJPD/BRP, Erläuterungen zum Bundesgesetz über die Raumplanung, Bern 1981, N 8 zu Art. 21; vgl. auch BGE 120 Ia 227 = Pra 85/1996 Nr. 7 E. 2c). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen Nutzungspläne aber nur aus wichtigen Gründen abgeändert werden. "Je neuer ein Plan ist, umso mehr darf mit seiner Beständigkeit gerechnet werden, und je einschneidender sich die beabsichtigte Änderung auswirkt, umso gewichtiger müssen die Gründe sein, die für die Planänderung sprechen" (BGE 113 Ia 444 E. 5b S. 455). Die Rechtsprechung lässt aber auch bei einem relativ jungen Zonenplan eine geringfügige Erweiterung des Baugebiets zu, soweit dadurch die bestehende Zonenplanung lediglich in untergeordneten Punkten ergänzt wird und eine gesamthafte Überprüfung der Planung nicht erforderlich erscheint (BGE 124 II 391 E. 4b S. 396). 4. Der Bebauungsplan wurde im vorliegenden Fall im März 2000 gestützt auf einen Wettbewerb beschlossen. Das Bebauungskonzept des Wettbewerbs wurde in den Bebauungsplan übernommen, ohne dass die Nutzung des umstrittenen Grundstücks feststand. Im Mai 2000 erwarb die Beschwerdegegnerin dieses Grundstück. Sie beabsichtigt, auf diesem zentrumsnahen und verkehrsmässig gut gelegenen Grundstück Dienstleistungsflächen vor allem für den Eigenbedarf sowie Wohnungen zu erstellen. Da das Bebauungskonzept nicht vollumfänglich ihren Bedürfnissen entsprach, veranlasste sie einen zweiten Projektwettbewerb. Der Wettbewerb wurde unter Zugrundelegung des Bebauungsplans durchgeführt, wobei den teilnehmenden Architekten offen gelassen wurde, von den im Bebauungsplan festgelegten Baukörpern geringfügig abzuweichen. Das nun von der Jury zur Ausführung empfohlene Projekt sieht Dienstleistungsflächen im Umfang von 21000 m2 sowie Wohnungen vor. Mit der vorgesehenen Änderung wird die maximal anrechenbare Geschossfläche (AGF) um zirka 8 Prozent vergrössert. Aufgrund des gewählten architektonischen Konzepts mit grosszügigem, innen liegendem Kommunikationshof, Arkaden usw. werden die planungsrechtlichen Möglichkeiten nicht ganz ausgeschöpft. Das Neubauprojekt bewirkt lediglich eine Vergrösserung der AGF um zirka 6,5 Prozent gegenüber dem ersten Wettbewerbprojekt. Zudem werden die Baukörper anders angeordnet. Die wesentlichste Änderung betrifft den Baukörper an der Ecke A-/B-Strasse, der neu sechs Geschosse aufweist und nicht mehr - wie im gültigen Bebauungsplan vorgesehen - acht- und zweigeschossig konzipiert ist. Diese Änderung macht eine Anpassung des Bebauungsplans notwendig. 5. Zunächst ist der Frage nachzugehen, ob eine erhebliche Änderung der Verhältnisse vorliegt. Von einer erheblichen Änderung ist insbesondere dann auszugehen, wenn das Gemeinwesen eine andere Lösung getroffen hätte, wenn die neuen Gegebenheiten zur Zeit der Ausarbeitung oder der Genehmigung des Plans massgeblich gewesen wären (vgl. E. 3 mit Hinweisen). Vorliegend wurde das Bebauungskonzept des ersten Wettbewerbs in den Bebauungsplan übernommen. Die Nutzung des Grundstücks stand zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest. Nachdem die Beschwerdegegnerin das Grundstück gekauft hatte, veranlasste sie einen zweiten Projektwettbewerb, weil das Bebauungskonzept des ersten Wettbewerbs nicht vollumfänglich ihren Bedürfnissen entsprach. Das Siegerprojekt dieses zweiten Wettbewerbs überzeugt in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht und ist ein wertvoller Beitrag zum neu entstehenden Quartier. Es sind keine Gründe ersichtlich, warum nicht dieses Projekt hätte als Bebauungskonzept in den Bebauungsplan übernommen werden können, wenn es damals als Siegerprojekt vorgelegen hätte. Die Voraussetzungen für eine Planänderung sind bezüglich der Veränderung der Verhältnisse erfüllt. 6. Zu prüfen bleibt, ob allenfalls private Interessen an der Erhaltung des Plans den vorgesehenen Änderungen entgegenstehen. Vorab ist festzuhalten, dass die geplanten Änderungen bezogen auf das gesamte Bebauungsplangebiet geringfügiger Natur sind. Der Nutzungszweck (Wohn- und Geschäftszone) bleibt unverändert. Die anrechenbare Geschossfläche wird um zirka 8 Prozent vergrössert. Der Baukörper an der Ecke A-/B-Strasse weist neu noch sechs anstelle von acht bzw. zwei Geschossen auf. Bezogen auf das gesamte Bebauungsplangebiet sind diese Änderungen nicht von erheblicher Bedeutung. Immerhin bleibt aber zu prüfen, ob durch die geringfügigen Änderungen konkrete private Interessen an der Erhaltung des Plans verletzt werden. Die Beschwerdeführer bringen im Beschwerdeverfahren nicht mehr vor, die geplanten Änderungen hätten eine tatsächliche Beeinträchtigung ihrer Grundstücke zur Folge. Eine solche ist angesichts der Distanz von etwa 250 m und der dazwischen liegenden zwei Häuserzeilen auch nicht ersichtlich. Inwiefern das Vertrauen der Beschwerdeführer in die Planbeständigkeit durch die Planänderung enttäuscht wird und zu einer Verletzung ihrer Interessen führt, ist nicht zu sehen. Die Beschwerdeführer bringen insbesondere nicht vor, dass im Vertrauen auf den Bebauungsplan Investitionen getätigt worden seien, die jetzt hinfällig würden. 7. Schliesslich ist noch das Argument zu erörtern, ein Bebauungsplan verliere seinen Sinn und Zweck, wenn er bereits nach zwei Jahren wieder geändert werden könne, um die Wünsche eines Grundeigentümers nach einem massgeschneiderten Projekt zu erfüllen. Den Beschwerdeführern ist darin zuzustimmen, dass ein Bebauungsplan nicht jederzeit geändert werden darf, um irgendwelchen privaten Wünschen nachzukommen. Ein Bebauungsplan schafft nur eine Vertrauensgrundlage, wenn er eine gewisse Beständigkeit hat. Eine eigentliche Sperrfrist für Änderungen besteht aber nicht. Änderungen sind jeweils aufgrund einer konkreten Abwägung der gegenläufigen Interessen im Einzelfall zu beurteilen. Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie das Vertrauen der Grundeigentümer in den Bebauungsplan durch die geplanten geringfügigen Änderungen verletzt sein könnte. Wie bereits ausgeführt, ist nur ein kleiner Teil des gesamten Bebauungsplangebiets von den Änderungen betroffen, die überdies nicht von grundlegender Natur sind. Wenn nun aber die Änderungen geringfügig sind und keine überwiegenden privaten Interessen entgegenstehen, steht einer Änderung des noch jungen Bebauungsplans nichts im Wege. Dadurch wird auch kein Präjudiz geschaffen für künftige Änderungen des Bebauungsplans zulasten der Beschwerdeführer. Denn auch künftige Änderungen könnten nur genehmigt werden, wenn keine überwiegenden privaten Interessen an der Planbeständigkeit entgegenstünden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass keine privaten Interessen der Beschwerdeführer ersichtlich sind, die das Interesse an der Änderung des Bebauungsplans überwiegen. 8. Gestützt auf das zuvor Gesagte lässt sich zusammenfassend festhalten, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer gegen die im November 2002 beschlossenen Änderungen des Bebauungsplans nicht stichhaltig sind. Ihre Beschwerde ist folglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

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