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Luzern Regierungsrat 04.03.2005 RRE Nr. 260 (2005 III Nr. 2)

March 4, 2005·Deutsch·Lucerne·Regierungsrat·HTML·1,388 words·~7 min·5

Summary

Gemeindeversammlung. Reihenfolge bei der Abstimmung über Ordnungsanträge. Antrag auf Schlussabstimmung an der Urne. §§ 105 Absatz 2, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1 StRG. Das Stimmrechtsgesetz enthält keine Bestimmung über die Reihenfolge bei der Abstimmung über Ordnungsanträge. Die einschlägigen Verfahrensregeln in Bund und Kanton sehen vor, dass grundsätzlich zunächst über das Eintreten und nur, falls dieses beschlossen wird, über eine allfällige Rückweisung zu befinden ist. Diese Verfahrensregeln sind auch für die Gemeindeversammlungen massgeblich. Obwohl das vom Gemeindepräsidenten im vorliegenden Fall gewählte und mehrmals erklärte Vorgehen diesen Regeln nicht entsprach, ist die Stimmrechtsbeschwerde abzuweisen, da das Abstimmungsergebnis dadurch nicht verfälscht wurde. - § 122 Absatz 1 StRG regelt den spätest möglichen Zeitpunkt, in welchem an einer Gemeindeversammlung der Antrag auf Schlussabstimmung an der Urne verlangt werden kann. - Den Stimmberechtigten steht nicht nur das Recht zu, eine Gemeindeversammlung zu besuchen oder nicht, sie können diese auch vorzeitig verlassen. | Volksrechte

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Volksrechte Entscheiddatum: 04.03.2005 Fallnummer: RRE Nr. 260 LGVE: 2005 III Nr. 2 Leitsatz: Gemeindeversammlung. Reihenfolge bei der Abstimmung über Ordnungsanträge. Antrag auf Schlussabstimmung an der Urne. §§ 105 Absatz 2, 117 Absatz 1 und 122 Absatz 1 StRG. Das Stimmrechtsgesetz enthält keine Bestimmung über die Reihenfolge bei der Abstimmung über Ordnungsanträge. Die einschlägigen Verfahrensregeln in Bund und Kanton sehen vor, dass grundsätzlich zunächst über das Eintreten und nur, falls dieses beschlossen wird, über eine allfällige Rückweisung zu befinden ist. Diese Verfahrensregeln sind auch für die Gemeindeversammlungen massgeblich. Obwohl das vom Gemeindepräsidenten im vorliegenden Fall gewählte und mehrmals erklärte Vorgehen diesen Regeln nicht entsprach, ist die Stimmrechtsbeschwerde abzuweisen, da das Abstimmungsergebnis dadurch nicht verfälscht wurde. - § 122 Absatz 1 StRG regelt den spätest möglichen Zeitpunkt, in welchem an einer Gemeindeversammlung der Antrag auf Schlussabstimmung an der Urne verlangt werden kann. - Den Stimmberechtigten steht nicht nur das Recht zu, eine Gemeindeversammlung zu besuchen oder nicht, sie können diese auch vorzeitig verlassen.

Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Am 28. Oktober 2004 fand in A eine Gemeindeversammlung statt. Als Traktandum 3 wurden die Vorlage über das Projekt "P" und die damit zusammenhängenden Änderungen des Bau- und Zonenreglementes sowie des Zonen- und des Bebauungsplanes behandelt. Nachdem an der Versammlung ein Nichteintretens- und ein Rückweisungsantrag gestellt worden waren, stellte der Gemeindepräsident in der ersten Abstimmungsrunde den Rückweisungsantrag dem Antrag auf Nichteintreten gegenüber. In der zweiten Abstimmungsrunde stellte er den obsiegenden Nichteintretensantrag dem Antrag auf Eintreten gegenüber. Die Stimmberechtigten stimmten in der Folge mit grosser Mehrheit dem Eintretensantrag zu. In einer weiteren Abstimmung beschlossen die Stimmberechtigten, dass die Schlussabstimmung zu Traktandum 3 im Urnenverfahren erfolgen solle. Anschliessend wurde die Einzelberatung zum Geschäft durchgeführt. Die Beschwerdeführer beantragten mit Stimmrechtsbeschwerde vom 30. Oktober 2004, die Vorinstanz sei wegen mangelhafter Vorbereitung und Führung der Gemeindeversammlung und unzweckmässiger Abstimmungsanordnungen im Zusammenhang mit Traktandum 3 offiziell zu rügen. Unter anderem beanstandeten sie die Reihenfolge der einzelnen Schritte bei der Abstimmung über die Ordnungsanträge sowie den Versammlungsablauf. 5.1 Anträge auf Rückweisung und Nichteintreten sind gemäss § 117 Absatz 1 des Stimmrechtsgesetzes vom 25. Oktober 1988 (StRG) als Ordnungsanträge zu behandeln. Da Ordnungsanträge den weiteren Verlauf der Verhandlung - respektive die Bestimmung des Abstimmungsverfahrens - zum Gegenstand haben, müssen sie sofort nach ihrem Vorbringen zur Abstimmung gebracht werden (§ 105 Abs. 2 StRG). Das Stimmrechtsgesetz enthält keine Bestimmung über die Reihenfolge von Abstimmungen bei Ordnungsanträgen. § 119 StRG regelt das Abstimmungsverfahren bei mehreren Sachanträgen in der Einzelberatung, jedoch nicht bei Ordnungsanträgen. Aus dem Stimmrechtsgesetz ergibt sich deshalb nicht unmittelbar, ob zuerst über die Eintretens- oder über die Rückweisungsfrage zu entscheiden ist. Es kann jedoch gesagt werden, dass sich der Versammlungsleiter nach einer allgemein gültigen Regel an die üblichen in Literatur und Praxis anerkannten Verfahrensregeln und Usancen halten und das Verfahren diesen entsprechend durchführen muss. Unumgänglich bleibt, dass die anwesenden Stimmberechtigten zu allen gestellten Anträgen Stellung nehmen und sich über Sinn und Bedeutung der einzelnen Abstimmungen genau Rechenschaft geben können (vgl. Verhandlungen des Regierungsrates 1955 Nr. 4 E. 1; Alex Stöckli, Die politischen Rechte des Aktivbürgers in der ordentlichen Gemeindeorganisation des Kantons Luzern, Willisau 1989, S. 203). Zu prüfen ist daher, ob solche allgemein anerkannte Verfahrensregeln bestehen, welche bestimmen, in welcher Reihenfolge die Ordnungsanträge zur Abstimmung zu bringen sind. 5.2 Das eidgenössische Parlamentsgesetz vom 13. Dezember 2002 (ParlG, SR 171.10) sieht in Artikel 74 Absatz 1 vor, dass jeder Rat bei Erlassentwürfen zunächst die Eintretensdebatte führt. Die eidgenössischen Räte können einen Erlassentwurf oder einen anderen Beratungsgegenstand, auf den sie eingetreten sind, sodann an den Bundesrat oder an die vorberatende Kommission zurückweisen (Art. 75 Abs. 1 ParlG). In der Geschäftsordnung des Grossen Rates im Kanton Luzern ist demgegenüber lediglich festgehalten, dass bei der Behandlung von Entwürfen und Berichten zuerst beraten und beschlossen wird, ob die Vorlage zur Änderung oder Prüfung zurückzuweisen sei, ob auf die Behandlung der Vorlage einzutreten oder ob das Geschäft durch Nichteintreten zu erledigen sei (§ 35 Abs. 1 der Geschäftsordnung für den Grossen Rat vom 28. Juni 1976, SRL Nr. 31). Eine Reihenfolge in Bezug auf die Abstimmungsfragen Nichteintreten und Rückweisung lässt sich aus dieser Bestimmung somit nicht entnehmen. In der Praxis entscheidet jedoch der Grosse Rat regelmässig zunächst über das Eintreten und erst, wenn Eintreten beschlossen worden ist, über Rückweisungsanträge. Nach den hier beizuziehenden Verfahrensregeln von Bund und Kanton, bei welchen es sich um anerkannte Regeln handelt, ist somit grundsätzlich zuerst über das Eintreten und nur, falls Eintreten beschlossen worden ist, über eine allfällige Rückweisung zu befinden. Dass im vorliegenden Fall von diesen Regeln abgewichen worden ist, ist indessen nur von Bedeutung, wenn dadurch das Abstimmungsergebnis verfälscht worden ist. Im Folgenden ist daher auf die Frage einzugehen, ob das Abstimmungsergebnis durch das Vorgehen des Gemeindepräsidenten verfälscht worden ist. 5.3 Es ist zwar nicht ausgeschlossen, dass einige Stimmberechtigte durch das Vorgehen des Gemeindepräsidenten zunächst verunsichert worden sind. Der Gemeindepräsident hat jedoch zu Beginn und während der Beratung das Abstimmungsverfahren sowie die Reihenfolge und die Konsequenzen der einzelnen Abstimmungen wiederholt aufgezeigt. Nach den unterschiedlichen Voten zur Frage, über welchen Ordnungsantrag zuerst abzustimmen sei, und vor den einzelnen Abstimmungen erklärte er das von ihm in Aussicht genommene Vorgehen noch einmal. Er wies insbesondere darauf hin, dass in einer ersten Abstimmung der Rückweisungsantrag dem Antrag auf Nichteintreten und in einer zweiten Abstimmung der obsiegende Antrag dem Antrag auf Eintreten gegenübergestellt werde. Während der Gemeindeversammlung stellte niemand den Ordnungsantrag, dass anders zu verfahren sei. Aufgrund dieses Vorgehens konnten die Stimmberechtigten zu allen Ordnungsanträgen Stellung nehmen. Die Beschwerdeführer selbst zweifeln denn auch das Ergebnis des Eintretens auf die Vorlage nicht an. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch eine Abstimmung nach den allgemein anerkannten und üblichen Verfahrensregeln am Resultat auf Eintreten auf die Vorlage nichts geändert hätte. Somit kann nicht von einer verfälschten Stimmabgabe gesprochen werden. Das Grundrecht der Stimmberechtigten, ihren politischen Willen frei zum Ausdruck zu bringen, wurde folglich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer nicht tangiert. Die Stimmrechtsbeschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen. 6.2 Die Beschwerdeführer rügen ferner, der Gemeindepräsident habe nach dem Beschluss über das Eintreten den Antrag auf Schlussabstimmung an der Urne behandelt, statt zunächst die Einzelberatung durchzuführen. Nach der Annahme des Antrags auf Schlussabstimmung an der Urne hätten Hunderte von Stimmberechtigten die Gemeindeversammlung verlassen, in der Meinung, das Ende des Abstimmungskampfes bezüglich des Projekts sei damit erreicht. Die vorgezogene Abstimmung über die Abstimmungsmodalität habe mit andern Worten eine Diskussion unter Einbezug aller Stimmbürgerinnen und Stimmbürger verunmöglicht. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger seien damit ihres Meinungsbildungsprozesses beraubt worden. Welches Ergebnis nach einer korrekten Detailberatung resultiert hätte, sei offen. Die Vorinstanz wendet dagegen ein, der Antrag auf Urnenabstimmung sei ein Ordnungsantrag, über welchen sofort habe abgestimmt werden müssen. Nachdem keine Voten und Einwände gegen das aufgezeigte Verfahren erfolgt seien, habe der Gemeindepräsident über diesen Antrag abstimmen lassen. Dieses Vorgehen sei korrekt. Die Stimmberechtigten seien darüber orientiert worden, dass die Einzelberatung des Geschäftes trotz beschlossener Urnenabstimmung durchzuführen sei. Dass nach beschlossener Urnenabstimmung viele Teilnehmende den Saal verlassen hätten, sei wohl darauf zurückzuführen, dass sie gekommen seien, um Ja oder Nein zu stimmen. Solange die Schlussabstimmung der Versammlung zu einem Geschäft nicht begonnen hat, können nach § 122 Absatz 1 StRG zwei Fünftel der Versammlungsteilnehmerinnen und -teilnehmer die Schlussabstimmung im Urnenverfahren verlangen. Kommt ein solches Begehren zustande, ist gemäss § 122 Absatz 2 StRG die Einzelberatung gleichwohl durchzuführen. § 122 Absatz 1 StRG regelt, wie sich aus diesen beiden Bestimmungen ergibt, den spätest möglichen Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Durchführung der Schlussabstimmung im Urnenverfahren gestellt werden kann. Aus dem Stimmrechtsgesetz kann nicht geschlossen werden, dass die Abstimmung über diesen Antrag erst im Anschluss an die Einzelberatung durchzuführen sei. Vielmehr kann der Regelung von § 122 Absatz 2 StRG entnommen werden, dass über einen solchen Antrag auch vor oder während der Einzelberatung abgestimmt werden kann. Zudem haben die Stimmberechtigten keine Einwände gegen das Vorgehen des Gemeindepräsidenten, den Antrag auf Urnenabstimmung vor der Einzelberatung zu behandeln, erhoben. Im Übrigen musste es den anwesenden Stimmberechtigten aufgrund der Äusserungen des Gemeindepräsidenten zum Vorgehen bei Traktandum 3 klar sein, dass nach der Abstimmung über die Durchführung der Urnenabstimmung noch die Einzelberatung folgen werde. Aus dem Umstand, dass viele Stimmberechtigten die Gemeindeversammlung nach beschlossener Urnenabstimmung verlassen haben, können die Beschwerdeführer ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten. Allen Stimmberechtigten steht nicht nur das Recht zu, eine Gemeindeversammlung zu besuchen oder nicht, sie können diese auch vorzeitig verlassen (LGVE 1998 III Nr. 2 E. 3c). (Regierungsrat, 4. März 2005, Nr. 260)

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