Rechtsprechung Luzern
Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Planungs- und Baurecht Entscheiddatum: 10.01.2012 Fallnummer: RRE Nr. 18 LGVE: 2012 III Nr. 18 Leitsatz: Bebauungsplanung. Kommunale Planungsautonomie. §§ 17 Absatz 1b und 65ff. PBG. Der Bebauungsplan ist ein in sich geschlossenes Planungsinstrument, mit dem für einen bestimmten Perimeter einheitliche Bebauungsvorschriften angestrebt werden. In einem Bebauungsplan können daher grundsätzlich für die gleiche Sachfrage nicht zwei unterschiedliche Regelungen getroffen werden, es sei denn, solches sei aus sachlichen Gründen in einem konkreten Fall geboten. Führen zwei Gemeinden gemeinsam eine gemeindeübergreifende Sondernutzungsplanung durch, hat deshalb die kommunale Planungsautonomie zugunsten einer planerischen Gesamtsicht zurückzustehen. Ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum energetisch unterschiedliche Anforderungen erfüllt werden müssten, ist es unzweckmässig, in einem solchen Fall in benachbarten, aber nicht in der gleichen Gemeinde befindlichen Baubereichen, die eine planerische Einheit bilden, für einen einzigen Baubereich in der einen Gemeinde einen von den übrigen 26 Baubereichen in der andern Gemeinde abweichenden Energiestandard festzulegen. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: Bebauungsplanung. Kommunale Planungsautonomie. §§ 17 Absatz 1b und 65ff. PBG. Der Bebauungsplan ist ein in sich geschlossenes Planungsinstrument, mit dem für einen bestimmten Perimeter einheitliche Bebauungsvorschriften angestrebt werden. In einem Bebauungsplan können daher grundsätzlich für die gleiche Sachfrage nicht zwei unterschiedliche Regelungen getroffen werden, es sei denn, solches sei aus sachlichen Gründen in einem konkreten Fall geboten. Führen zwei Gemeinden gemeinsam eine gemeindeübergreifende Sondernutzungsplanung durch, hat deshalb die kommunale Planungsautonomie zugunsten einer planerischen Gesamtsicht zurückzustehen. Ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich, warum energetisch unterschiedliche Anforderungen erfüllt werden müssten, ist es unzweckmässig, in einem solchen Fall in benachbarten, aber nicht in der gleichen Gemeinde befindlichen Baubereichen, die eine planerische Einheit bilden, für einen einzigen Baubereich in der einen Gemeinde einen von den übrigen 26 Baubereichen in der andern Gemeinde abweichenden Energiestandard festzulegen. (Regierungsrat, 10. Januar 2012, Nr. 18)