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Luzern Regierungsrat 30.05.1995 RRE Nr. 1444 (1995 III Nr. 8)

May 30, 1995·Deutsch·Lucerne·Regierungsrat·HTML·90 words·~1 min·4

Summary

Beschwerde gegen die Nichterneuerung des Beamtenverhältnisses. §§ 90 Absatz 1 und 92 Absatz 1 PG. Gegen den Entscheid eines Departementsvorstehers oder einer Departementsvorsteherin, in welchem die Nichterneuerung eines Beamtenverhältnisses verfügt wird, ist gemäss § 92 Absatz 1 PG die Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat zulässig. Im Gegensatz zu § 90 Absatz 1 PG, bei welchem es um die Beendigung oder Umgestaltung eines Dienstverhältnisses während der Amtsdauer geht, erfasst § 92 Absatz 1 PG den Fall der Nichterneuerung eines abgelaufenen Beamtenverhältnisses. | Personalrecht

Full text

Rechtsprechung Luzern

Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Personalrecht Entscheiddatum: 30.05.1995 Fallnummer: RRE Nr. 1444 LGVE: 1995 III Nr. 8 Leitsatz: Beschwerde gegen die Nichterneuerung des Beamtenverhältnisses. §§ 90 Absatz 1 und 92 Absatz 1 PG. Gegen den Entscheid eines Departementsvorstehers oder einer Departementsvorsteherin, in welchem die Nichterneuerung eines Beamtenverhältnisses verfügt wird, ist gemäss § 92 Absatz 1 PG die Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat zulässig. Im Gegensatz zu § 90 Absatz 1 PG, bei welchem es um die Beendigung oder Umgestaltung eines Dienstverhältnisses während der Amtsdauer geht, erfasst § 92 Absatz 1 PG den Fall der Nichterneuerung eines abgelaufenen Beamtenverhältnisses. Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid:

RRE Nr. 1444 — Luzern Regierungsrat 30.05.1995 RRE Nr. 1444 (1995 III Nr. 8) — Swissrulings