Rechtsprechung Luzern
Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Stipendien Entscheiddatum: 29.01.2002 Fallnummer: RRE Nr. 139 LGVE: 2002 III Nr. 11 Leitsatz: Asylbewerberinnen und Asylbewerber. Artikel 23f. ZGB; § 2 StipG. Auch Asylbewerberinnen und -bewerber können in der Schweiz einen Wohnsitz begründen. Asylsuchende mit Aufenthaltsstatus N, über deren Asylgesuch noch nicht entschieden worden ist, sind gesuchsberechtigt, wenn sie seit mindestens 3 Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der Schweiz haben.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 1. Die Stipendienstelle des Kantons Luzern wies mit Verfügung vom 5. November 2001 das Gesuch der Beschwerdeführerin um Ausbildungsbeiträge ab, da gemäss § 2 Unterabsatz c des Gesetzes über Ausbildungsbeiträge (Stipendiengesetz) vom 21. Januar 1991 (StipG) zwar Flüchtlinge und Staatenlose, denen Asyl gewährt worden ist, als gesuchsberechtigt gelten würden, nicht aber Asylsuchende mit Aufenthaltsstatus N. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin Verwaltungsbeschwerde und beantragte, die Verfügung sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass sie im Kanton Luzern stipendienrechtlichen Wohnsitz habe, und es seien ihr Ausbildungsbeiträge für das Studienjahr 2001/2002 zu gewähren. 2. Ein Gesuch um Gewährung von Ausbildungsbeiträgen können gemäss § 2 StipG stellen: a. Personen mit schweizerischem Bürgerrecht, b. Personen mit ausländischem Bürgerrecht, die seit mindestens drei Jahren ununterbrochen Wohnsitz in der Schweiz haben, c. Flüchtlinge und Staatenlose, denen Asyl gewährt worden ist. 2.1 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ist pendent. Es ist ihr bis zum heutigen Tag kein Asyl gewährt worden. Die Beschwerdeführerin ist somit nicht nach § 2 Unterabsatz c StipG gesuchsberechtigt. 2.2 Zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin aufgrund von § 2 Unterabsatz b StipG gesuchsberechtigt ist. Die Beschwerdeführerin besitzt die Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina. Fraglich ist jedoch, ob sie als Asylbewerberin in der Schweiz Wohnsitz begründen konnte. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass Asylbewerbende ihren ausländischen Wohnsitz aufgeben. Gemäss Artikel 23 ZGB befindet sich der Wohnsitz einer Person an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Ist ein im Ausland begründeter Wohnsitz aufgegeben und in der Schweiz kein neuer begründet worden, gilt gemäss Artikel 24 Absatz 2 ZGB der Aufenthaltsort als Wohnsitz. Laut konstanter Praxis des Bundesgerichts können Asylsuchende somit in der Schweiz einen Wohnsitz begründen (vgl. BGE 124 II 489 E. 2 f S. 498; vgl. auch U 449/99 vom 19. April 2000 E. 4 sowie BGE 113 II 5 E. 2 S. 7). Die Beschwerdeführerin wohnt mit ihrer Familie seit 1995 ununterbrochen in derselben Gemeinde im Kanton Luzern. Zu Studienzwecken hält sie sich in Genf auf. Es besteht kein Anlass zu zweifeln, dass sie in dieser Gemeinde Wohnsitz begründet hat. Als Person mit ausländischem Bürgerrecht und ununterbrochenem Wohnsitz in der Schweiz seit über drei Jahren ist die Beschwerdeführerin nach dem Wortlaut von § 2 Unterabsatz b StipG gesuchsberechtigt. 2.3 Es stellt sich die Frage, ob angesichts der Bestimmung von § 2 Unterabsatz c StipG über Flüchtlinge und Staatenlose, denen Asyl gewährt worden ist, Asylbewerbende nach Sinn und Zweck des Gesetzes überhaupt unter die Bestimmung von § 2 Unterabsatz b StipG fallen können. Es fällt auf, dass Flüchtlinge und Staatenlose, denen Asyl gewährt worden ist, gegenüber anderen Personen mit ausländischem Bürgerrecht insofern privilegiert sind, als ihre Gesuchsberechtigung nicht davon abhängt, dass sie seit mindestens drei Jahren ununterbrochenen Wohnsitz in der Schweiz haben. Ist ein positiver Asylentscheid gefallen, sind sie ohne weiteres gesuchsberechtigt. Diese Privilegierung beruht darauf, dass der Bund ursprünglich sämtliche Aufwendungen der Kantone für Stipendien an Flüchtlinge und Staatenlose übernahm. Demgegenüber soll die dreijährige Karenzfrist für Ausländer eine gewisse Verbundenheit mit der Schweiz sicherstellen (Botschaft B 110 des Regierungsrates des Kantons Luzern an den Grossen Rat vom 9. Januar 1990 zum Entwurf eines Gesetzes über Ausbildungsbeiträge, in: Verhandlungen des Grossen Rates 1990, S. 259). Aus den Materialien lässt sich jedoch kein Wille des Gesetzgebers ableiten, Asylbewerbende auch nach der dreijährigen Karenzfrist von der Gewährung von Ausbildungsbeiträgen generell auszuschliessen. 2.4 Die stipendienrechtliche Gesuchsberechtigung von Asylbewerbenden und ihren Kindern ist auch im Hinblick auf die Bildungspolitik des Kantons Luzern zu bejahen. Gemäss § 29 Absatz 3 der Verordnung über die Förderangebote der Volksschule vom 21. Dezember 1999 (SRL Nr.406 ) können Kindern von Asylsuchenden in Durchgangsheimen Deutschkurse angeboten werden. Die Kinder können in die Schule aufgenommen werden. Verschiedene Förderangebote unterstützen Fremdsprachige beim Erwerb der deutschen Sprache (vgl. die §§ 28-37 der besagten Verordnung). In der Praxis werden Kinder von Asylbewerberinnen und -bewerbern normal eingeschult, sobald sie einer Gemeinde zugewiesen worden sind. Der Kanton übernimmt die Kosten des Deutschunterrichts und die Kosten für allfällige Förder- und Sonderschulmassnahmen. Ausserdem bezahlt er für Kinder von Asylbewerbenden den üblichen Beitrag je Schülerin und Schüler, unabhängig von der Anwesenheit am Stichtag (RRB Nr. 1619 vom 14. November 2000; Merkblatt "Schulung der Kinder von Asylbewerbern und vorläufig Aufgenommenen" des Amts für Volksschulbildung). Fälle wie der vorliegende, in denen über das Asylgesuch auch nach Jahren noch nicht entschieden wird und Kinder von Asylbewerbenden die Hochschulreife erlangen, dürften nur vereinzelt vorkommen. Es scheint jedoch sinnvoll, die staatliche Unterstützung der Bildung in solchen Fällen nicht auf den Bereich der Volksschule zu beschränken. Studierende an Hochschulen mit Status N sind zu unterstützen, soweit die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung von Ausbildungsbeiträgen vorliegen. Eine Verweigerung der Gesuchsberechtigung könnte eine Ausbildung auf Tertiärstufe unter Umständen verunmöglichen. 2.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nach dem Wortlaut von § 2 Unterabsatz b StipG gesuchsberechtigt ist. Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen nicht gegen die Unterstützung von Kindern von Asylbewerberinnen und -bewerbern durch Ausbildungsbeiträge. Die Verwaltungsbeschwerde ist demnach gutzuheissen und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Zur Berechnung der konkreten Ausbildungsbeiträge ist die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.