Rechtsprechung Luzern
Instanz: Regierungsrat Abteilung: - Rechtsgebiet: Strafvollzug Entscheiddatum: 15.11.2005 Fallnummer: RRE Nr. 1240 LGVE: 2005 III Nr. 13 Leitsatz: Unterbrechung des Strafvollzugs. Artikel 40 Absatz 1 StGB. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf nur unterbrochen werden, wenn den Gründen für einen Strafunterbruch das grössere Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an einem ununterbrochenen Strafvollzug.
Rechtskraft: Diese Entscheidung ist rechtskräftig. Entscheid: 5. Der Vollzug einer Freiheitsstrafe darf nur aus wichtigen Gründen unterbrochen werden (Art. 40 StGB). Gemäss ständiger Rechtsprechung liegen wichtige Gründe nur vor, wenn den vorgebrachten Gründen für einen Strafunterbruch das grössere Gewicht beizumessen ist als dem öffentlichen Interesse an einem ununterbrochenen Strafvollzug (LGVE 1987 III Nr. 28). Der Ermessensspielraum der Vollzugsbehörden ist dabei aufgrund des öffentlichen Interesses am Vollzug rechtskräftig verhängter Strafen und des Gleichheitssatzes erheblich eingeschränkt. Wichtige Gründe dürfen nicht leichthin bejaht werden. So hat das Bundesgericht bereits in diversen Fällen entschieden, dass nicht einmal Hafterstehungsunfähigkeit, lebensgefährliche Erkrankungen oder Selbstmordgefahr ohne weiteres zur Unterbrechung des Strafvollzugs führen (BGE 108 Ia 69 E. 2c und d S. 71f., 106 IV 321 E. 7a S. 323f., 103 Ib 184 E. 3 S. 186). Eine Unterbrechung des Strafvollzugs ist gemäss Bundesgericht nur dann geboten, wenn die Erkrankung derart ist, dass eine vollständige Straferstehungsunfähigkeit von unabsehbarer oder mindestens langer Dauer vorliegt und die Freilassung sich derart aufdrängt, dass der Gesichtspunkt des Strafvollzugs gänzlich der Notwendigkeit von Pflege und Heilung weichen muss. Wo jedoch neben einer zweckentsprechenden therapeutischen Behandlung auch die Möglichkeit und Gewähr für eine den Umständen angemessene Weiterführung der Strafe besteht, hat eine Unterbrechung ihres Vollzugs zu unterbleiben (BGE 106 IV 321 E. 7a S. 324). Diese Ausführungen des Bundesgerichts sind allgemein gültiger Natur. Verfährt die zuständige Behörde nach diesen Grundsätzen, kann nicht von einer Verletzung des Verhältnismässigkeitsprinzips oder Willkür gesprochen werden. 6. Im vorliegenden Fall sollte der Beschwerdeführer auf Empfehlung des Anstaltsarztes zur besseren Behandlung seines unfallbedingten Schulterleidens für drei bis vier Wochen in die Rehaklinik Rheinfelden eingewiesen werden. Die Anstaltsleitung hält den Beschwerdeführer jedoch für hafterstehungsfähig. Der Beschwerdeführer selbst bestreitet in seiner Beschwerde seine Hafterstehungsfähigkeit nicht. Die ärztliche Betreuung des Beschwerdeführers ist seit seinem Eintritt in die Strafanstalt Wauwilermoos sichergestellt. Mit der Reduzierung des Arbeitspensums und der Zuweisung von geeigneten Arbeiten nimmt die Anstaltsleitung zudem auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers angemessen Rücksicht. Mit diesem Versuch, den Strafvollzug so zu gestalten, dass nicht nur dem Heilungsbedürfnis des Beschwerdeführers, sondern auch dem öffentlichen Interesse am ununterbrochenen Strafvollzug angemessen Rechnung getragen wird, handelt die Behörde zweck- und verhältnismässig. Unter Berücksichtigung dieser Tatsachen und den vorangehend dargelegten Grundsätzen der Rechtsprechung stellt ein Rehaklinikaufenthalt zwecks besserer Behandlung unfallbedingter Schulterschmerzen von Gesetzes wegen keinen zwingenden Grund für die Unterbrechung des Strafvollzugs dar. Die Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse am ununterbrochenen Strafvollzug und den Interessen des Beschwerdeführers an einem Strafunterbruch ergibt, dass der Beschwerdeführer zu Recht in Haft belassen wurde. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers verbietet im vorliegenden Fall die Fortsetzung der Haft nicht, jedenfalls solange, als seine medizinische Betreuung zweckentsprechend aufrechterhalten werden kann. Der Entscheid der Vorinstanz ist somit nicht zu beanstanden. Sie hat bei ihrer Beurteilung die Grundsätze der Rechtsprechung angewandt, sodass ihr auch kein willkürliches oder unverhältnismässiges Handeln vorgeworfen werden kann. 7. Zusammenfassend ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass die Beschwerde abzuweisen ist. (Regierungsrat, 15. November 2005, Nr. 1240)